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Landtag verabschiedet neues Hochschulgesetz

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Studierende in der Universitätsbibliothek

Durch das neue Landeshochschulgesetz stärkt die Landesregierung Doktoranden und den Gründergeist an Hochschulen. Erstmals erhalten Promovierende in Deutschland einen eigenen Status und damit ein Stimmrecht in den Hochschulgremien.

Der Landtag hat in seiner heutigen Sitzung das Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) verabschiedet, mit dem das Landeshochschulgesetz (LHG) novelliert wird.

Bundeweit einmalig: Ein eigener Status für Doktoranden

Erstmals in Deutschland erhalten die Promovierenden einen eigenen Status und damit Stimmrecht in den Hochschulgremien. „Die Doktoranden markieren immer den Beginn einer neuen Forschergeneration“, sagt Bauer. „Sie hinterfragen noch unvoreingenommen und ihre Arbeit ist grundlegend für die Forschungskraft unserer Hochschulen. Deshalb erhöhen wir ihre Sichtbarkeit und ihr Gewicht in den Universitäten.“
Promovierende werden deshalb künftig wie Studierende oder wissenschaftliche Mitarbeiter zu einer eigenen Gruppe. Sie bleiben dabei regelmäßig immatrikuliert.

Verbesserte Grundlage für Promotionen von HAW-Absolventen

Talentierte Studierende einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) sollen bessere Möglichkeiten erhalten, zu promovieren. Deshalb verbessert das neue Gesetz die Bedingungen für kooperative Promotionen. HAW-Professoren sollen hierzu an die Fakultät einer Universität assoziiert werden können. Dadurch können sie bei der Betreuung der Promovierenden die Ressourcen der Universität mitnutzen, ohne weitere inneruniversitären Rechte und Pflichten in der akademischen Selbstverwaltung zu haben.

Bauer: „Dies ist ein wichtiger Schritt, um mehr Gerechtigkeit in den Bildungskarrieren herzustellen.“ Die Hochschullandschaft in Baden-Württemberg zeichne sich durch ihre Vielfalt und ihre Differenzierung aus, so die Wissenschaftsministerin. Gerade darum sei es wichtig, dass Umstiege und Kombinationen möglich seien und auch gelebt würden.

Mehr Spielräume für unternehmerische Gründungen

Die LHG-Novelle erweitert die Möglichkeiten der Hochschulen, Unternehmensgründungen aus ihrem Umfeld zu fördern. Hochschulen können künftig Gründerinnen und Gründern erlauben, Einrichtungen der Hochschule bis zu drei Jahre lang weiter zu nutzen, wenn sie zuvor Mitglieder der Hochschule waren. Dies betrifft beispielsweise die Nutzung kostenintensiver Forschungsinfrastruktur.

„Damit erleichtern wir den Übergang von Studium oder Forschung zum eigenen Unternehmen. Wir wollen Absolventinnen und Absolventen, die mutig genug sind, etwas Eigenes zu wagen – und schlau genug, um damit erfolgreich zu sein“, sagt die Wissenschaftsministerin.

Auch künftig starke, entscheidungsfähige Rektorate

Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hatte dem Gesetzgeber aufgetragen, die Wissenschaftsfreiheit in der Hochschulgovernance deutlicher abzubilden. Dabei wurden vom Gericht die individuellen Freiheitsrechte der Hochschullehrer sowie ihrer gewählten Vertretung im Senat betont. Diese müssen bei allen wesentlichen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von Forschung und Lehre die Mehrheit haben. Das war bisher auch schon so.

Der Verfassungsgerichtshof machte nun aber darüber hinaus deutlich, dass die Stimmen der professoralen Amtsmitglieder (Rektorat und bislang auch die Dekane) dabei nicht mitgezählt werden dürfen. Angerechnet werden können nur die Stimmen der gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Hochschullehrerschaft. 

Der Verfassungsgerichtshof betonte zudem: Je stärker die Handlungsspielräume beim Rektorat verortet seien, desto ausgeprägter müsse im Gegenzug eine Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mehrheit der Hochschullehrer eigenständig das Rektorat abwählen könne – und zwar ohne die Beteiligung weiterer Statusgruppen, Hochschulgremien oder des Wissenschaftsministeriums. 

Wissenschaftsministerin Theresia Bauer: „Wir haben den Geist des Urteils umgesetzt und weiterentwickelt. Wir stärken die einzelne Wissenschaftlerin und den einzelnen Wissenschaftler sowie die Institution als Ganze. Das neu eingeführte Instrument der Urabwahl sichert, wie vom Urteil eingefordert, die Wissenschaftsfreiheit ab – ohne mutige Rektorate zu verschrecken oder zu bremsen.“ 

Die Rektorate blieben im Gegenteil handlungsfähig, so Bauer, und könnten auch weiterhin unbequeme Entscheidungen durchsetzen: „Das ist von entscheidender Bedeutung, denn nur so gewährleisten wir, dass die die Strategiefähigkeit der Hochschule erhalten bleibt.“ 

Das Gesetz tritt nach Verkündung im Gesetzesblatt noch im März in Kraft.

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