Verwaltung

Klage gegen Herausgabe des Eventus eG-Gutachtens

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Verwaltungsgericht Stuttgart (Bild: © dpa)

Der Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. hat Klage gegen die Herausgabe einer teilweise geschwärzten Fassung des Gutachtens zu seiner Prüfungstätigkeit bei der Eventus eG erhoben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart befasst sich nun mit der Frage, ob für die Antragstellenden ein Anspruch auf Informationszugang besteht.

Der Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. (vbw) hat am 6. Mai 2019 Klage gegen die Herausgabe einer teilweise geschwärzten Fassung des Gutachtens zu seiner Prüfungstätigkeit bei der Eventus eG vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Eine entsprechende Klageschrift wurde dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau nun zugestellt. „Die Veröffentlichung des Gutachtens hängt nun vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ab“, sagte eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums.

Das Wirtschaftsministerium habe als Rechtsaufsichtsbehörde ein förmliches aufsichtliches Verfahren gegen den Prüfungsverband vbw durchgeführt, erläuterte sie weiter. Im Zuge dessen habe das Wirtschaftsministerium eine gutachterliche Stellungnahme in Auftrag gegeben. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass der vbw im Fall der Eventus eG als Prüfverband gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen hat. „Anträgen Dritter auf Übersendung des Dokuments nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) hat das Wirtschaftsministerium Anfang April 2019 teilweise stattgegeben. Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mussten hierbei zum Teil Schwärzungen im Gutachten vorgenommen werden“, sagte die Sprecherin. Das Verwaltungsgericht Stuttgart werde sich nun mit der Frage befassen, ob für die Antragstellenden ein Anspruch auf Informationszugang gemäß LIFG besteht und ob Rechte des vbw einer Veröffentlichung des Gutachtens im von Seiten des Wirtschaftsministeriums festgestellten Umfang entgegenstehen. Eine Übersendung des Gutachtens an die Antragstellenden dürfe daher erst erfolgen, wenn rechtskräftig über den stattgebenden Bescheid entschieden wurde.

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