Digitalisierung

Umgang der Polizei mit Sicherheitslücken in informationstechnischen Systemen

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Wappen der Polizei Baden-Württemberg. (Bild: © Steffen Schmid)

Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen äußert sich zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Umgang der Polizei mit Sicherheitslücken in informationstechnischen Systemen.

Zum heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2021 – 1 BvR 2771/18 – teilt das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg mit:

„Wir haben die Entscheidung des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes zum Umgang der Polizei mit Sicherheitslücken in informationstechnischen Systemen mit Zufriedenheit zur Kenntnis genommen. Mit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) steht der Polizei eine wichtige Maßnahme zur Verfügung, die unter engen Voraussetzungen auch die Überwachung der Kommunikationsinhalte auf dem Gerät – „an der Quelle“ – vor der Verschlüsselung ermöglicht.

Die Polizei Baden-Württemberg setzt die rechtlichen Möglichkeiten des Polizeigesetzes ein, um Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhindern. Messenger-Dienste ersetzen zunehmend die klassischen Telekommunikationsdienste der Sprachtelefonie und SMS. Für die Ermittlungsbehörden ergibt sich hierdurch ein zunehmender Erkenntnisverlust bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung, da immer mehr Gesprächs- und Nachrichteninhalte verschlüsselt übertragen werden. Mit Hilfe der sogenannten Quellen-TKÜ soll vor allem die mittels Computern beziehungsweise Messenger-Diensten geführte Telekommunikation inhaltlich überwacht werden können. Ohne diese Ermächtigung liefe die Befugnis zur inhaltlichen Telekommunikationsüberwachung im digitalen Zeitalter ins Leere und ist ein wichtiger Baustein im Kampf gegen die terroristische Bedrohung und schwerste Straftaten.

Wir haben immer gesagt, dass wir unseren Sicherheits- und Ermittlungsbehörden einen modernen Werkzeugkasten zur Verfügung stellen müssen, der auch in der digitalen Welt greift. Dabei war uns die verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Befugnis stets bewusst. Aus diesem Grund wurde die Eingriffsschwelle dieser Maßnahme auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter begrenzt. Zudem wurden bei der Ausgestaltung der Regelung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 aus seiner Entscheidung zum Bundeskriminalamtsgesetz berücksichtigt und den dort aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit verdeckter Überwachungsmaßnahmen Rechnung getragen. Die Quellentelekommunikationsüberwachung wird mit großem Augenmaß und nach einer am Einzelfall orientierten, sorgfältigen Abwägung eingesetzt.

In einem Rechtsstaat ist es möglich, auch gesetzliche Regelungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Und damit werden wir uns dann auch selbstverständlich auseinandersetzen. Wir werden nun die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Schutz informationstechnischer Systeme einerseits und der Abwehr von Gefahren für hochrangige Rechtsgüter andererseits einer intensiven Prüfung unterziehen.“

Bundesverfassungsgericht: Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 – 1 BvR 2771/18 – (IT-Sicherheitslücken)

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