Informationsfreiheit

Der lange Arm des Grundrechts auf Informationsfreiheit

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Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (2018) (Bild: © dpa).

Das Bundesverfassungsgericht hat grundlegend geklärt, dass Informationszugangsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch für in Privatbesitz oder Institutionsbesitz befindliche Akten des Bundes gelten.

Nicht jeder Beamte geht so in seiner Arbeit auf, dass er Akten nicht nur mit nach Hause nimmt, sondern sogar über seine Pensionierung hinaus behält und seinen Erben hinterlässt. Wer es dennoch tut, der oder dessen Erben muss damit rechnen, womöglich vom früheren Dienstherrn um Rückgabe gebeten zu werden. Und zwar – wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden hat – auch dann, wenn die Initiative hierzu nicht von der früheren Dienststelle ausgeht, sondern von einem privaten Dritten, der dort einen Antrag auf Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsrecht gestellt hat. Das gilt sogar dann, wenn der Nachlass zwischenzeitlich aufgelöst und die Unterlagen in den Besitz anderer Stellen gelangt sind.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall interessierte sich eine Journalistin für den Inhalt von Akten der Bundesregierung, die über die Nachlässe von Hans Globke – einem wegen seiner Verstrickung in den nationalsozialistischen Unrechtsstaat umstrittenen Verwaltungsjuristen – und Hermann Josef Abs – dem langjährigen Vorsitzenden der Deutschen Bank und Ratgeber Konrad Adenauers – in den Besitz der Konrad-Adenauer-Stiftung und des Historischen Instituts der Deutschen Bank gelangt waren. Beide Institutionen wollten die Unterlagen der Journalistin nicht zugänglich machen, die daraufhin das Bundesarchiv um Unterstützung bat.

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juni 2017, Az. 1 BvR 1978/13) hat jetzt entschieden, dass die Behörde, für die die Akten ursprünglich angelegt wurden – in dem Fall das Bundeskanzleramt – aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes und eines entsprechenden Antrags der Journalistin verpflichtet sein kann, sich die Unterlagen von der Parteienstiftung und dem Historischen Institut der Deutschen Bank wieder zu beschaffen und der Journalistin zugänglich zu machen.

Informationsfreiheit im Grundgesetz verankert

Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss darüber hinaus genutzt, um eine grundlegende Aussage zur Informationsfreiheit zu treffen: Die Informationsfreiheit ist im Grundgesetz verankert, und zwar in dem Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)).

Das Bundesverfassungsgericht stellt hierzu fest, dass allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG alle amtlichen Informationen sind, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder eines Landes grundsätzlich Gegenstand eines Informationszugangsantrags sein können. Tendenziell erhalten die Interessen der Antragsteller am Zugang zu Informationen dadurch größeres Gewicht, weil die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Ablehnungsgründe der Informationsfreiheitsgesetze jetzt immer auch im Licht des Grundrechts auf Informationsfreiheit erfolgen muss.

Bei einer Abwägung konkurrierender Grundrechte und Verfassungsgüter steht die Informationsfreiheit damit auf Augenhöhe mit dem Datenschutz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und dem Privateigentum. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der jeweilige Gesetzgeber auch ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen hat. Von Verfassungswegen ist er dazu nicht verpflichtet.

Extern: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Öffnet in neuem Fenster)

Quelle:

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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