Bauen mit Holz wird in Baden-Württemberg künftig noch einfacher und in einem breiteren Anwendungsbereich möglich. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) (PDF) erlassen und eine neue Holzbau-Richtlinie (HolzBauRL) (PDF) als Technische Baubestimmung veröffentlicht. Ministerin Nicole Razavi sagte: „Wir machen den Weg frei für mehr Bauen mit Holz: Mit unserer neuen Holzbau-Richtlinie wird das Bauen mit Holz auch dort ermöglicht, wo strengere Brandschutzanforderungen bestehen. Das schafft Planungssicherheit und spart Zeit und Geld.“ Die neuen Regelungen treten am 12. Januar 2026 in Kraft.
Die Holzbau-Richtlinie konkretisiert die Brandschutzanforderungen an mehrgeschossige Gebäude in Holzbauweise. Damit sollen künftig noch mehr innovative und nachhaltige mehrgeschossige Holzgebäude im Land entstehen. Die bisherigen Grenzen bei der Anwendung werden deutlich erweitert: Zum Beispiel wird die Holztafelbauweise nun auch bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 (wie zum Beispiel großen Mehrfamilienhäusern oder Bürogebäuden über 13 Metern Höhe) und grundsätzlich auch bei Sonderbauten möglich. Bei Sonderbauten können dafür weitergehende Anforderungen (zum Beispiel Brandschutzgutachten) notwendig werden.
Vorreiter beim Thema Holzbau
Künftig gibt es in Baden-Württemberg auch in der Holzbauweise keine generelle Größenbegrenzung von Nutzungseinheiten in Gebäudeklasse 5 mehr. Dabei wird jedoch bei größeren Raumzusammenhängen und bei bestimmten Sonderbauten, wie insbesondere Krankenhäusern, verbindlich ein Brandschutzgutachten gefordert. „Baden-Württemberg bleibt damit weiterhin Vorreiter beim Thema Holzbau“, so Razavi. Baden-Württemberg erleichtert bereits seit Jahren sukzessive das Bauen mit Holz, indem es die technisch nicht gerechtfertigten Beschränkungen abbaut und seine Technischen Baubestimmungen entsprechend anpasst. „Mit der Muster-Holzbau-Richtlinie ist die Bauministerkonferenz unserem Beispiel aus Baden-Württemberg gefolgt. Wir haben nicht nur einen Trend gesetzt – er ist jetzt Standard für die ganze Republik.“
Fünf Richtlinien, zwei Verwaltungsvorschriften
Die Holzbau-Richtlinie des Landes ist eine von fünf Richtlinien, die das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen aktualisiert hat. Sie werden zusammen mit der Neufassung der VwV TB sowie der Verwaltungsvorschrift Feuerwehrflächen (PDF) zur Anpassung an die letzte Änderung der Landesbauordnung veröffentlicht und als Technische Baubestimmungen bekanntgemacht:
- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (Holzbau-Richtlinie – HolzBauRL), Fassung November 2025
- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie – LAR) (PDF), Fassung November 2025
- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie – LüAR) (PDF), Fassung November 2025
- Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebau-Richtlinie – IndBauRL) (PDF), Fassung November 2025
- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Systemböden-Richtlinie – SysBöR) (PDF), Fassung November 2025
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) (PDF) vom 7. November 2025
Regelungen treten am 12. Januar 2026 in Kraft
Die neue Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 10. Dezember 2025 tritt am 12. Januar 2026 in Kraft – und damit im selben Zeitraum wie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der meisten anderen Bundesländer. Ab dem 12. Januar 2026 gelten somit über die Landesgrenzen hinweg weitgehend einheitliche technische Regelungen für die Planung, Bemessung und Ausführung von Gebäuden und baulichen Anlagen. Dies baut Hemmnisse bei Planung und Bau von Gebäuden insbesondere im Wohnungsbau ab.
Mit der neuen VwV TB setzt Baden-Württemberg konsequent den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 24. November 2023 um, bei den technischen Bauvorschriften keine Veränderungen vorzunehmen, die das Bauen verteuern oder erschweren. Diesem Grundsatz folgend werden nur die technischen Normen und Regeln in Bezug genommen, die für die bauordnungsrechtliche Gefahrenabwehr und die Sicherheit von baulichen Anlagen zwingend notwendig sind. Weitergehende Anforderungen wie Komfortanforderungen sind nicht Teil der Technischen Baubestimmungen.
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB)
Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen konkretisiert die allgemeinen Anforderungen, die die baden-württembergische Landesbauordnung (LBO) an Gebäude und bauliche Anlagen stellt. Diese Anforderungen betreffen zum Beispiel die Standsicherheit, den Brandschutz, Schallschutz, Gesundheitsschutz, Wärmeschutz und Umweltschutz. Sie sorgen dafür, dass Gebäude sicher sind und die Gesundheit ihrer Nutzerinnen und Nutzer nicht gefährden.
Die Verwaltungsvorschrift präzisiert diese abstrakten Anforderungen der LBO und macht technische Regeln wie DIN-Normen oder Regeln des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) als Technische Baubestimmungen bekannt. Damit bildet sie die Grundlage für die Planung, Bemessung und Ausführung von Gebäuden. Die Technischen Baubestimmungen sind von allen Baubeteiligten – Bauherren, Planenden, Bauausführenden und Baurechtsbehörden – zu beachten. Die Einhaltung kann – muss aber nicht regelmäßig – von den Baurechtsbehörden im Einzelfall geprüft werden, zum Beispiel im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder wenn der Verdacht besteht, dass die Technischen Baubestimmungen nicht eingehalten werden.
















