Jagd

Präventionsmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest

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Ein Jäger steht mit seinem Gewehr am Waldrand. (Bild: Felix Kästle / dpa)

Zwischenfrüchte stellen neben dem Wald aktuell die einzigen Rückzugsgebiete für Wildschweine dar. Um die Jagd zu erleichtern, können betroffene Gebiete nun entsprechend behandelt werden.

„Das nach wie vor hohe Risiko einer weiteren Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in Europa macht es erforderlich, an den vorbeugenden Maßnahmen festzuhalten. Die Reduzierung der Wildschweinbestände durch intensivere Bejagung ist eine wichtige Präventionsmaßnahme, um damit die Nutztierbestände zu schützen. Um die Bejagung bei den Drückjagden zu erleichtern, ist es notwendig, die Zwischenfrüchte, die aktuell die einzigen Rückzugsgebiete außer dem Wald für Wildschweine darstellen, so zu behandeln, dass das Schwarzwild sich bei den Bewegungsjagden nicht in diese Flächen zurückziehen kann“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk, am Freitag, 29. November. Dies unterstütze die Jägerschaft bei ihrer wichtigen Arbeit. Die Pflanzen dürften allerdings nur dann eingekürzt werden, wenn dies mit dem Jagdausübungsberechtigten abgesprochen wurde.

Winterbegrünungen, die nach FAKT F1 gefördert werden, dürfen bereits ab dem 20. November hoch gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Aufwuchses hierbei untersagt ist und der Aufwuchs auf der Fläche verbleiben muss.

Ausnahmeregelung gilt bis zum 15. Mai 2020

Für Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, sind die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Paragraph 5 Absatz 6 der Agrar-ZahlVerpflV in Verbindung mit Paragraph 4) zu beachten. Demnach müssen ÖVF-Zwischenfrüchte bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Im Sinne dieser Regelung verbleibt der Aufwuchs auch dann auf der Fläche, wenn dieser gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt wird. Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen.

In Wasserschutzgebieten darf ausnahmsweise in der Zone III die Begrünung mittels eines Schnittes auf eine Höhe von 20 bis 30 Zentimeter eingekürzt werden. Der Aufwuchs hat auf der Fläche zu verbleiben. In Zone II ist ebenfalls ein Schnitt auf eine Höhe von 20 bis 30 Zentimeter wie oben ausgeführt zulässig, jedoch sind auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehen zu lassen. Dies kann streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein. Die Bearbeitung der Begrünung ist in diesen Fällen der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde formlos anzuzeigen.

Die Auflagen zur Einarbeitung sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Eine Einarbeitung der Begrünung ist also auch weiterhin erst zum zulässigen Einarbeitungstermin erlaubt.

Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 15. Mai 2020. Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern der Landratsämter.

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