Landwirtschaft

Ausnahmeregelungen für Landwirte in Folge der Trockenheit

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Aufgrund der Auswirkungen der starken Trockenheit können landwirtschaftliche Betriebe Ausnahmeregelungen im Bereich Futternutzung von Zwischenfrüchten und Bracheflächen sowie Sonderregelungen für Ökobetriebe in Anspruch nehmen.

„Die lange Trockenheit mit regional weit unterdurchschnittlichen Niederschlägen und deutlich höheren Temperaturen als im langjährigen Mittel führt in Baden-Württemberg vielerorts zu starken Ertragseinbußen insbesondere auf Grünland und bei Ackerfutterpflanzen sowie spät geernteten Hackfrüchten. Die Ertragseinbußen beim zweiten und den folgenden Grünlandschnitten sind nicht mehr auszugleichen. Als Gegenmaßnahme bleibt außer Zukauf häufig nur noch die Möglichkeit, Zwischenfrüchte zur Verfütterung nach der Getreideernte anzubauen. Dies bedeutet eine kurzfristige Umstellung der betrieblichen Planungen. Die Gesellschaft darf in einer solchen Situation nicht wegsehen, hier müssen wir reagieren“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.

Bereits im letzten Jahr hätten viele bäuerlichen Familienbetriebe die Folgen des Klimawandels in Form des Jahrhundertfrostereignisses bitter zu spüren bekommen. „Die Landwirtschaft ist stark betroffen, aber auch Teil der Lösung beim Klimawandel, deshalb können wir die Betriebe und vor allem ihre Tiere jetzt nicht im Stich lassen“, so der Minister.
„Hinsichtlich des Trockenheitsproblems hat die Politik intensiv an Lösungen für die Landwirtschaft gearbeitet“, so der Minister.

Ausnahmeregelungen bei FAKT-Begrünungen und ÖVF-Brachen

Aufgrund der Auswirkungen der starken Trockenheit können in 2018 folgende Ausnahmeregelungen im Bereich Futternutzung von Zwischenfrüchten und Bracheflächen sowie Sonderregelungen für Ökobetriebe in Anspruch genommen werden:

Durch das positive Engagement der Landwirtinnen und Landwirte im Bereich umweltfreundlicher Landbewirtschaftung und die Teilnahme am Agrarumweltprogramm „Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl“, FAKT, mit 5-jährigen Verpflichtungen tritt nun eine Konkurrenzsituation zwischen der notwendigen Futterbeschaffung und der Einhaltung der FAKT-Verpflichtungen bei der Begrünung von Ackerflächen nach Getreide ein.

Dies betrifft:

Maßnahmen E1.1 Begrünung im Acker-/ Gartenbau , E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/ Gartenbau und F1 Winterbegrünung

Die mit FAKT-Förderung unterstützte Begrünung von Ackerflächen kann grundsätzlich nach den Fördergrundsätzen nicht für die Fütterung genutzt werden. Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, den bestehenden Verpflichtungsumfang der Begrünung von Ackerflächen in 2018 zu reduzieren, um die Flächen für die Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten nutzen zu können. Für solche Flächen kann jedoch kein FAKT-Ausgleich gewährt werden. Die Antragsteller müssen den Umfang der Reduzierung der Begrünungsflächen vor der Inanspruchnahme der Maßnahme bei der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich anzeigen und als Fall außergewöhnlicher Umstände anerkennen lassen.

Die genehmigte Unterschreitung des Verpflichtungsumfanges im Jahr 2018 hat keine Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen im FAKT in den Vorjahren.

Ausnahmeregelung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für die gesamte Region Baden-Württemberg wegen außergewöhnlicher Trockenheit auf landwirtschaftlichen Ackerflächen.

Aufgrund der inzwischen landesweit dauerhaften Hitzeperioden in Verbindung mit hohen Niederschlagsdefiziten liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung zur Verfütterung des Aufwuchses von Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen für die gesamte Landesfläche Baden-Württembergs vor.

Gemäß § 25 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung

  1. Der Aufwuchs von ÖVF (ökologische Vorrangflächen)-Bracheflächen kann durch Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
  2. Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte.
  3. Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde, ULB, im Landratsamt schriftlich vor der Nutzung zwingend anzuzeigen. Hierfür stehen standardisierte Anzeigeformulare zur Verfügung.
  4. Dabei sind bei der Anzeige mindestens folgende Daten anzugeben:

    ● Anzeigende Person (Bewirtschafter/Unternehmensnummer)
    ● die betroffenen Schläge (Schlag-Nr.)/Flurstücke (Flst.-Nr.) einschließlich genutzter Fläche (ha)
    ● ggf. bei Abgabe an Dritte der Name des aufnehmenden Betriebs
  5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntmachung, die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Weitere Auskünfte erteilt die untere Landwirtschaftsbehörde.

Ferner hat die EU-Kommission Wege für Ausnahmeregelungen aufgrund der extremen Trockenheit für die Nutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten eröffnet.

Deutschland möchte von dieser Option Gebrauch machen, um die Ausnahmeregelung in die nationale Gesetzgebung bzw. Verordnung einzufügen und anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass eine Nutzung voraussichtlich erst frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht im Betrieb erfolgen kann.

Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung (mit dem nicht vor Ende September zu rechnen ist) und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen von der Aussaat der Zwischenfrüchte bereits ab Ende September möglich. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber. Landwirte, die interessiert sind, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vorsorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit im Land zeichnet sich auch in Öko-Betrieben nach uns vorliegenden Rückmeldungen eine deutliche Verknappung bei der Futterversorgung für Raufutterfresser ab, die über den Zukauf von Öko-Futtermitteln nicht vollständig abgedeckt werden kann. Die für die Öko-Kontrolle zuständige Behörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe hat daher das für solche Fälle vorgesehene Antragsverfahren für den Zukauf von Futtermitteln aus nicht ökologischer Erzeugung eröffnet. Damit können betroffene Öko-Betriebe ihre Futtergrundlage sichern. Die Öko-Kontrollstellen sind entsprechend informiert.

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