Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Anpassung der Corona-Verordnung zum 23. Februar 2022

Die Landesregierung hat am Dienstag, 22. Februar 2022 eine Änderung der Corona-Verordnung beschlossen und damit weitere Lockerungen auf den Weg gebracht.

Das bisherige und in enger Abstimmung mit Wissenschaft sowie medizinischer Praxis entwickelte Stufensystem des Landes wird beibehalten. Die Grenzwerte haben wir vor dem Hintergrund der derzeit dominierenden Omikron-Variante angepasst. Zudem wird die Alarmstufe II gestrichen.

In der Warnstufe gilt in Baden-Württemberg damit in vielen Lebensbereichen wieder die 3G-Regel statt wie bisher 2G.

Welche Stufe aktuell in Baden-Württemberg gilt, können Sie den täglichen Corona-Zahlen entnehmen. 

Warnstufe

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 4,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

In der Warnstufe gibt es zudem wieder Kontaktbeschränkungen. Ein Haushalt darf sich mit zehn weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstufe 

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 15,0 erreicht oder überschreitet und die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

In der Alarmstufe gilt in vielen Bereichen die 2G-Regel.

In der Alarmstufe werden zudem die Kontaktbeschränkungen verschärft. Ein Haushalt darf sich nur mit fünf weiteren Personen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Die Regelungen für die einzelnen Bereiche haben wir für Sie hier übersichtlich zusammengefasst (PDF).

Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufen werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also Hospitalisierungsinzidenz und AIB an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Auslösungswert der jeweiligen Stufe liegen.  

Ausnahmen von der strengeren Testpflicht

Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. 

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. 

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule, müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in den Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+ ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. 

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, sie gilt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

Die Regelungen im Überblick (PDF)

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Fragen und Antworten zur Wiedereröffnung der Gaststätten

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Am 23. Juni wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Viele Ressort-Verordnungen gehen am 1. Juli in der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes auf, die die Vorgaben für viele Branchen allgemeingültig festlegt. Auch die ehemalige Corona-Verordnung Gaststätten hat seit 1. Juli keine Gültigkeit mehr. Dies hat auf die Regelungen im Detail nur wenig Einfluss.

Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus' betroffen sind. Dazu gibt es einen Überblick und häufig dazu gestellte Fragen. Auch steuerliche Fragen etwa zur Kurzarbeit oder der Absetzbarkeit von Kosten werden umfassend beantwortet.

Steuerliche Hilfen im Überblick (PDF)

Antworten auf häufig gestellt Fragen gibt es beim Bundesfinanzministerium zum Download.

Wer von den steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen Gebrauch machen möchte, sollte sich an das jeweils zuständige Finanzamt wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen weiter.

Die Corona-Pandemie stellt auch für die Abfallentsorgung eine neue Herausforderung dar. Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten des Umweltministeriums, insbesondere zur Entsorgung von Corona-Abfällen. Wir haben diese nach Zielgruppen sortiert.

Haushalte ohne positiv getestete oder unter Quarantäne gestellte Personen

Haushalte mit positiv getesteten oder unter Quarantäne gestellten Personen

Impfzentren

Einrichtungen wie Testzentren, Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Schulen oder Unternehmen, die Schnelltests durchführen

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wie Kliniken, Schwerpunkt-, Haus- und Arztpraxen

Unterstützungsmaßnahmen

Arbeitsrecht

Homeoffice

Arbeitsschutz

Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) / Verdienstausfall wegen Absonderung (Stand: 28.06.2023)

Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.

Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG / Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen (Stand: 28.06.2023)

Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.

Antworten auf die wesentlichen Fragen zur Corona-Schutzimpfung in Baden-Württemberg (Stand: September 2023)

Im ÖPNV in Baden-Württemberg gilt seit dem 31. Januar 2023 eine generelle Empfehlung für das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht mehr.
Stand: 31. Januar 2023

Ministerpräsident

„Mit einer Impfung schützen Sie sich und andere“

In seinem Podcast richtet sich Ministerpräsident Kretschmann an die Bürgerinnen und Bürger, die sich noch nicht haben impfen lassen und wirbt erneut für die Corona-Impfung. Sie schützt nicht nur einen selbst, sondern auch Menschen, die sich nicht impfen lassen können.

Coronavirus

Kretschmann ruft zu Wachsamkeit und Vorsicht auf

Zum Beginn der Sommerferien ruft Ministerpräsident Winfried Kretschmann in einer Videobotschaft zu Wachsamkeit und Vorsicht auf. Er würdigt die große Gemeinschaftsleistung der vergangenen Monate und mahnt angesichts wieder steigender Coronavirus-Zahlen, den hart erarbeiteten Erfolg nicht zu verspielen.

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