Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Anpassung der Corona-Verordnung zum 23. Februar 2022
Die Landesregierung hat am Dienstag, 22. Februar 2022 eine Änderung der Corona-Verordnung beschlossen und damit weitere Lockerungen auf den Weg gebracht.
Das bisherige und in enger Abstimmung mit Wissenschaft sowie medizinischer Praxis entwickelte Stufensystem des Landes wird beibehalten. Die Grenzwerte haben wir vor dem Hintergrund der derzeit dominierenden Omikron-Variante angepasst. Zudem wird die Alarmstufe II gestrichen.
In der Warnstufe gilt in Baden-Württemberg damit in vielen Lebensbereichen wieder die 3G-Regel statt wie bisher 2G.
Welche Stufe aktuell in Baden-Württemberg gilt, können Sie den täglichen Corona-Zahlen entnehmen.
Warnstufe
Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 4,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
In der Warnstufe gibt es zudem wieder Kontaktbeschränkungen. Ein Haushalt darf sich mit zehn weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
Alarmstufe
Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 15,0 erreicht oder überschreitet und die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
In der Alarmstufe gilt in vielen Bereichen die 2G-Regel.
In der Alarmstufe werden zudem die Kontaktbeschränkungen verschärft. Ein Haushalt darf sich nur mit fünf weiteren Personen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufen werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also Hospitalisierungsinzidenz und AIB an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Auslösungswert der jeweiligen Stufe liegen.
Ausnahmen von der strengeren Testpflicht
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule, müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in den Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+ ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, sie gilt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.
Die Regelungen im Überblick (PDF)
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
- Die Alarmstufe II entfällt.
- Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
- Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
- Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
- Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
- In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
- Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
- Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
- Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
- Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
- Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.
Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.
- In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
- Für Beherbergungsbetriebe entfallen in der Basisstufe die Einschränkungen.
- Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen.
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten und in der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angeboten entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Betreiber*innen/Veranstalter*innen/Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.
Stand: 22. Februar 2022
Die Corona-Verordnung des Landes sieht drei Stufen vor:
- Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
- Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
- Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
Die Landesregierung behält sich vor, im Falle eines hohen Ausbruchsgeschehens weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.
Die nächsthöhere Stufe wird durch das Landesgesundheitsamt ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf oder über dem Schwellenwert liegt. Die Alarmstufe tritt in Kraft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Hospitalisierungsinzidenz und die Auslastung der Intensivbetten die jeweilgen Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufe werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also die Hospitalisierungsinzidenz und AIB an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert der jeweiligen Stufe liegen. Für die Rückstufung aus der Alarmstufe II in die Alarmstufe I genügt es, dass einer der beiden Kennwerte an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter den Schwellenwert fällt.
Trotz sorgfältiger Prüfung und Abwägung lässt es sich praktisch nicht vermeiden, dass bei den Corona-Regelungen auch Widersprüche entstehen. Das hat zunächst nichts mit Corona zu tun. Es ist das Wesen jeder Regelung und jedes Gesetzes, möglichst abstrakt – also nicht zu sehr auf den konkreten Einzelfall bezogen – zu sein.
Jede Regel enthält eine Prognose. Das Leben ist aber vielfältiger, als es bei Erlass einer Regelung absehbar ist. Selbst bei einem schon so lange etablierten Gesetzeswerk wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aus dem Jahr 1900 gibt es immer wieder Widersprüchlichkeiten und Auslegungsdebatten. Das Leben scheint immer wieder nicht so genau zu den Paragrafen zu passen.
Dafür gibt es seit Jahrhunderten mit der Rechtswissenschaft eine eigene Wissenschaft. Zudem gibt es etwa mit dem Bundesgerichtshof, mit seinen vielen Fachbereichen (Senaten) eine juristische Instanz, die daran arbeitet, die Auslegung der Gesetze bundesweit einheitlich zu gestalten. Selbst bei so gut entwickelten etablierten Gesetzen wie dem BGB gibt es also Entwicklungen, die vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen werden konnten.
Die Regeln müssen verständlich bleiben
Umso mehr gilt das bei Regeln, die binnen kürzester Zeit entwickelt werden mussten. Die Zeit für Prüfungen und Abstimmungen ist extrem knapp. Eine Corona-Verordnung entsteht meistens in weniger als einer Woche. Es gibt bei einer solch außergewöhnlichen Lage wie der Corona-Pandemie oft keine Vorlagen oder Erfahrungen und keine fest entwickelte Rechtsprechung. Zudem gilt es bei den Verordnungen, sehr viele Lebensbereiche möglichst einfach, verständlich und nachvollziehbar zu regeln. Die Corona-Verordnung soll also nicht ein mehrbändiges Regelungswerk sein, sondern muss sich auf wenige Seiten begrenzen. Jede Ausnahme von der Ausnahme der allgemeinen Regelung zieht weitere Regelungen nach sich und verkompliziert die Verordnung exponentiell.
Scheinbar ähnliche Lebenssachverhalte sind ganz unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, Grundrechten und Rechtssystematiken zuzuordnen. So steht beispielsweise die Religionsausübung oder die Versammlungsfreiheit durch das Grundgesetz unter einem besonderen Schutz.
Ein anderes Beispiel: Warum sollen Bordelle offen bleiben, während andere Bereiche eingeschränkt werden sollen? Viele Menschen stellen sich solche Fragen. Nun ist es so, dass diverse Gerichts-Entscheidungen zu Bordellen den Spielraum für das Land beschränken.
Das Virus ist nicht gerecht
Ferner gibt es ganz unterschiedliche Rechtssystematiken. Einmal gilt das Recht der Unternehmens- und Berufsfreiheit, das andere Mal unter anderem die Kunstfreiheit oder die Allgemeine Freiheit. Ähnliche Sachverhalte müssen gleichbehandelt werden. Kann man Geisterspiele für die Bundesliga anordnen, aber andere Veranstaltungen weiter zulassen? Was ist wichtiger, der schnelle Gesundheitsschutz oder eine konsequente Gleichbehandlung? Zugespitzt: Je mehr Lockdown, desto weniger Probleme mit der Gleichbehandlung. Andererseits will man möglichst wenig Lockdown, weil dieser die Allgemeine Freiheit massiv einschränkt. Deshalb bitten wir um Nachsicht, wenn das Gefühl der Ungleichheit aufkommt. Aber wir müssen uns auch damit abfinden, dass das Virus ungerecht ist.
Deshalb bitten wir um Verständnis, dass mitunter der Eindruck entstehen kann, es bestünden Widersprüche. Die Juristinnen und Juristen können damit seit Jahrzehnten umgehen. Es gibt verschiedene Auslegungstechniken, wie zum Beispiel die Auslegung, die nach dem Willen des Gesetzgebers forscht oder die den allgemeinen Gesetzeszweck heranzieht, um den Einzelfall zu entscheiden. Genau dafür haben wir die dritte Gewalt, die Gerichte. Sie überprüfen unabhängig von Gesetzgeber und Regierung Regelungen und Normen wie Gesetze und Verordnungen. Gerade in der Corona-Pandemie haben die Gerichte zahlreiche Regelungen überprüft, diese bestätigt oder aber auch aufgehoben, da sie keine Verhältnismäßigkeit mehr sahen.
In der Pandemie kann man nur auf Sicht fahren
Das ist auch der Grund, warum die Regierung oder der Gesetzgeber nicht einfach auf Verdacht weitreichende Maßnahmen ergreifen kann. Diese hätten wegen des fehlenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wahrscheinlich keinen Bestand vor Gericht. Daher sagt Ministerpräsident Winfried Kretschmann schon seit Beginn der Krise, dass man auf Sicht fahren und auf die aktuelle Entwicklung reagieren müsse.
Es ist verständlich, dass bei vielen Bürgerinnen und Bürger diese fehlende Planungssicherheit auf Unverständnis stößt. Doch in der Pandemie lässt sich nur sehr eingeschränkt planen. Gerade zu Beginn hat sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand nahezu täglich geändert. Neue Virusvarianten stellten uns vor neue Herausforderungen. Man weiß zwar, dass Viren mutieren, aber welche Eigenschaften sie dadurch erlangen, lässt sich nicht voraussagen. Auch heute ändert sich unser Wissen über das SARS-CoV-2 Virus laufend. Zudem haben wir mit der Impfung das entscheidende Mittel an die Hand bekommen, um die Pandemie zu beenden.
Regelungen beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen
Daher sind auch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse die Grundlage der Corona-Regeln – ändern sich diese, müssen wir die Regelungen anpassen. Dabei haben die Expertinnen und Experten aus den zuständigen Ministerien, die beratenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Medizinerinnen und Mediziner auch immer den gesamten wissenschaftlichen Diskurs im Blick. Dabei geht es aber nicht nur um Virologie, Medizin und Epidemiologie. Auch die Expertise aus anderen Disziplinen wie Sozialwissenschaften und Erziehungswissenschaften sowie praktische berufliche Expertise aus vielen Bereichen wie Pflege und Bildung beziehen wir aktiv mit ein.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat am 30. November 2021 festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber bei der Bundesnotbremse sich auf die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen durfte. Es sagte in seinem Urteil: „Wiederum gilt zwar, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt wie hier der Eingriff aber zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt.“
Stand 22. Februar 2022
- 3G: Getestet, genesen oder geimpft
- 2G: Genesen oder geimpft
- 2G+: Genesen oder geimpft und getestet
Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen in vielen Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich. Ein Genesenennachweis darf höchstens 90 Tage alt sein.
In der Warnstufe müssen Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei 3G einen negativen Antigen-Schnelltests vorweisen.
In der Alarmstufe gilt in einigen Bereichen 2G. Das heißt, der Zugang und die Teilnahme ist dann nur noch geimpften und genesenen Personen erlaubt.
Für den Impfnachweis muss der QR-Code des digitalen Impfnachweises der EU vorgelegt werden – entweder als Ausdruck oder per Apps wie der Corona-Warn-App oder der CoVPass-App.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+ ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Die Regelungen für die einzelnen Bereiche in den unterschiedlichen Stufen haben wir für Sie in diesem FAQ und hier zusammengefasst (PDF).
Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.
Stand: 20. Januar 2022
Die Corona-Verordnung stellt in Paragraf 6a deutlicher klar, wie Betreiberinnen und Betreiber, Anbieterinnen und Anbieter sowie Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. Der Ausweis muss nicht kontrolliert werden, wenn die Person bereits bekannt ist.
Die Überprüfung des 2G- und 3G-Nachweises im Einzelhandel durch das Verkaufspersonal oder beauftragte Dritte in den Einzelhandelsgeschäften ist sowohl im Eingangsbereich als auch im Kassenbereich oder auch vor der Aufnahme von Beratungs- und Verkaufsgesprächen zulässig. Die Kontrollen müssen so gestalten sein, dass möglichst eine Vielzahl der Kundinnen und Kunden zu ihrem eigenen Schutz und dem Schutz der Mitarbeitenden während ihres Aufenthalts überprüft werden. Die Abstellung von Personal oder beauftragten Dritten am Eingang des Einzelhandelsgeschäfts zur Nachweiskontrolle ist aber dennoch zu empfehlen, soweit dies im Einzelfall umsetzbar ist.
Für den Impfnachweis muss der QR-Code des digitalen Impfzertifikats der EU vorgelegt werden – entweder als Ausdruck oder per App wie der Corona-Warn-App oder der CoVPass-App.
Alle Bürgerinnen und Bürger, die in den Impfzentren geimpft wurden, haben das Zertifikat automatisch direkt dort erhalten – viele, die vor dem 14. Juni 2021 dort geimpft wurden, haben das Zertifikat vom Sozialministerium zugeschickt bekommen. Auch viele Arztpraxen stellen das Zertifikat direkt nach der Impfung aus.
Hat eine Person kein Zertifikat, dann kann dieses in den meisten Apotheken mit gelbem Impfpass und Personalausweis kostenlos ausgestellt werden. Das geht oft am gleichen Tag. Die Apotheken stellen diese Zertifikate für das Robert Koch-Institut aus.
Meldung vom 25. November 2021: Gelber Impfpass reicht künftig nicht mehr aus
Jahrmärkte, Floh- und Krämermärkte
Die Zugangskontrolle auf Märkten, die ausschließlich Waren anbieten und denen kein Eventcharakter zukommt wie etwa Jahrmärkte, Floh- und Krämermärkte (§ 68 Absatz 1 und 2 Gewerbeordung (GewO)), kann in der Regel folgendermaßen erfolgen:
- am Stand durch die einzelnen Marktbeschicker selbst. Die Kontrollen der einzelnen Marktbeschicker müssen dann den oben genannten Anforderungen entsprechen. Sie müssen also digital per App vorgenommen werden. Dabei ist ein Gesamtverantwortlicher zu benennen, der für die Nachweiskontrollen des gesamten Markts verantwortlich zeichnet.
- zentral durch einen Gesamtverantwortlichen, der an Kontrollpunkten eine Nachweisüberprüfung durchführt und den kontrollierten Personen ein tagesaktuelles Bändchen zur Verfügung stellt, welches dann durch die einzelnen Standbetreiber jeweils überprüft wird (Bändchenlösung). Dabei ist darauf zu achten, dass die Bändchen fälschungssicher sind, die Kontrollen nicht durch Mehrfachnutzung umgangen werden kann oder das Bändchen an weitere nicht kontrollierte Personen weitergegeben werden kann.
- zentral durch Einzäunung des Marktgeländes und zentrale Nachweiskontrollen an den Zugängen, um den Zutritt von unkontrollierten Personen zu verhindern.
Wie die Nachweiskontrolle zu erfolgen hat, ist durch den Marktveranstalter im vorab zu erstellenden Hygienekonzept darzulegen. Es ist in geeigneter Weise auf die geltenden Zugangsbeschränkungen hinzuweisen.
In allen Fällen muss gewährleistet sein, dass eine lückenlose Kontrolle der Marktkunden stattfindet.
Ausnahmeregelung für Bürger*innen aus Nicht-EU-Staaten
Personen, die keine Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben, außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind und einen auf sie ausgestellten Impfnachweis vorlegen, der die vollständige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in analoger oder digitaler Form, bestätigt. Die Impfung muss mit einem in der EU zugelassenem Impfstoff erfolgt sein. Die Impfserie muss abgeschlossen sein.
Wie kann eine transidente oder intergeschlechtliche Person ihre Identität im Rahmen der Überprüfung eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nachweisen?
Transidente und intergeschlechtliche Personen können Test-, Impf- oder Genesenennachweise mit Personalien vorlegen, die nicht mit den Angaben in ihren amtlichen Ausweisdokumenten, zum Beispiel dem Personalausweis übereinstimmen. Hierfür wird transidenten und intergeschlechtlichen Personen durch die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti) ein sogenannter Ergänzungsausweis ausgestellt, der bei einer Identitätskontrolle vorgelegt werden kann.
Der Ergänzungsausweis der dgti e. V. kann von transidenten und intergeschlechtlichen Personen alternativ zu amtlichen Ausweisdokumenten vorgelegt werden, um die Anforderungen des Identitätsabgleichs nach § 6a der Corona-Verordnung des Landes zu erfüllen. Er gilt in diesem Sinne ebenfalls als amtliches Ausweisdokument.
Stand: 2. März 2022
Ein tagesaktueller Schnelltest bedeutet, dass dieser maximal 24 Stunden alt sein darf.
Ein PCR-Test darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dabei ist für die Gültigkeitsdauer der Abnahmezeitpunkt der Probe des PCR-Testnachweises ausschlaggebend – nicht der Zeitpunkt der Ausstellung des Testergebnisses.
Der Abnahmezeitpunkt der Probe bedeutet, wann die Probe am Menschen genommen wurde, unabhängig davon wann der Befundbericht ausgefertigt wurde. Daher sollte ein Testbericht stets den Abnahmezeitpunkt ausweisen. Daneben wird der Befundbericht üblicherweise auch mit einem Erstellungszeitpunkt versehen.
Auch ein negatives Pool-PCR-Ergebnis kann als negativer 3G- oder 2G+-Nachweis im Sinne der Corona-Verordnung genutzt werden.
Ein Genesenennachweis darf höchstens 90 Tage alt sein.
Stand: 27. Januar 2022
Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+ ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, sind von dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufen) ausgenommen. Sie müssen in diesen Fällen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Der Bund hat 3G am Arbeitsplatz beschlossen.
Ein FAQ dazu finden Sie beim Bundesarbeitsministerium
Achtung: Die in den einzelnen Punkten genannten Ausnahmen von der Testpflicht sowie dem Teilnahme- und Zutrittsverbot gelten nicht für die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz sondern nur für Besucher*innen, Teilnehmende, Zuschauer*innen und Kund*innen. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können.
Nicht geimpfte und nicht genesene Selbstständige, die keine Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind und bei denen physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, sind verpflichtet, Testungen in entsprechender Anwendung des § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Stand: 22. Februar 2022
Basisstufe
Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen möglich.
Warnstufe
Ein Haushalt darf sich mit zehn weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständingen Impfkommission (STIKO)gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
Alarmstufe
Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
Auf nicht notwendige Kontakte verzichten
Aufgrund der weiter angespannten Lage und der Gefahr durch die deutlich ansteckendere Omikron-Variante, sollte auf nicht notwendige Kontakte unbedingt verzichtet werden. Wir raten dringend dazu, sich unmittelbar vor Treffen mit anderen Personen zu testen. Achten Sie bei Treffen unbedingt weiter auf die AHA+L-Regel. Vor allem in geschlossenen Räumen sollte bei Treffen mit mehreren Personen nicht auf die Maske verzichtet werden.
Stand: 23. Februar 2022
Der Zutritt von Besucherinnen und Besuchern zu Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Corona-Test und einem Atemschutz, der mindestens die Anforderungen der Standards FFP2 (Norm DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.
Für Kinder bis einschließlich 13 Jahre ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Personen, die aus medizinischen oder anderen zwingenden Gründen, wie beispielsweise für Gebärden keine Maske tragen können.
Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das gilt aber nicht für enge Angehörige wie zum Beispiel Ehegatten, Kinder oder Geschwister in Bezug auf die besuchte Person. In Pflegeheimen kann im Bewohnerzimmer von immunisierten, also geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.
Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen müssen den Besucherinnen und Besuchern einen Corona-Schnelltest anbieten.
Aufgrund der ansteckenden Omikron-Variante und zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen darf ein Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden, ein PCR-Test höchstens 48 Stunden alt sein. Für den Besuch in einem Krankenhaus sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre von der Testpflicht ausgenommen.
Für den Besuch in einem Pflegeheim benötigen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen, auch nicht-immunisierte Kinder bis einschließlich fünf Jahre, einen negativen Antigen-Schnelltest, der maximal sechs Stunden alt sein darf oder einen negativen PCR-Test, der maximal 24 Stunden alt sein darf. Ausgenommen von dieser Testregelung sind lediglich Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.
Für Besucher, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern/Patientinnen und Patienten nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gilt keine Testpflicht.
Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen.
Stand: 22. Februar 2022
Soweit in den einzelnen Lebensbereichen nicht anders angegeben, gilt generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Dabei müssen Personen ab 18 Jahren in der Warn- und den Alarmstufen FFP2-Masken (DIN EN 149:2001) respektive KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken oder Masken höherer Schutzklassen tragen. Dies gilt auch für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr sowie für den Luftverkehr.
Wenn nicht anders angegeben müssen Personen ab 6 Jahre im Freien eine medizinische Maske tragen, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren gilt auch in der Warn- und in der Alarmstufe in geschlossenen Räumen lediglich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Nicht erlaubt sind Masken mit Ausatemventil oder sogenannte Face-Shields.
Wo gilt die Maskenpflicht?
In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
Die Maskenpflicht gilt unter anderem in folgenden Bereichen:
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxis, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen. An Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden – in geschlossenen Räumen generell, im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. In den Fahr- und Flugzeugen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen.
- Im Einzelhandel.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wie Theater- oder Opernaufführungen, Kinovorführungen, Informations- und Lehrveranstaltungen. Im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
- Bei der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots, und Flugausbildung, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
- In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
- Kund*innen und Angestellte bei körpernahen Dienstleistungen.
- Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben in Gemeinschaftseinrichtungen.
- Auf Messen und Kongressen.
- In Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und Büchereien.
- In der Warn- und den Alarmstufen bei Prüfungen in der beruflichen Bildung.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Die Maskenpflicht gilt nicht für den privaten Bereich und bei privaten Feiern und Veranstaltungen – nichtsdestotrotz empfehlen wir bei größeren Zusammenkünften auch im privaten Bereich, vor allem in räumlich engen Situationen, eine Maske zu tragen.
- Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen.
- Im Freien gilt keine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern zuverlässig eingehalten werden kann.
- Wenn ein anderwertiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, etwa durch bauliche Maßnahmen.
- Wenn aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
- In der Gastronomie beim Essen und Trinken.
- Bei der Sportausübung.
- Während des Singens (zum Beispiel in Chören) und beim Sprechvortrag in der Amateurmusik und im Amateurtheater sowie im Rahmen der Berufsausübung bei allen musikalischen und schauspielerischen Darbietungen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (Gesichtsbehandlungen).
- Bei Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Einen negativen Corona-Schnelltest oder einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen die Patientinnen und Patienten in diesem Fall nicht.
Muss die FFP2-Maskenpflicht kontrolliert werden?
Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen haben in ihrem Hygienekonzept den Umgang mit der (FFP2-)Maskenpflicht zu berücksichtigen. Soweit keine Ausnahme besteht, haben Besucherinnen und Besucher, bzw. Kundinnen und Kunden ab 18 Jahren eine FFP2- oder vergleichbare Maske zu tragen. Betreiberinnen und Betreiber haben dementsprechend Vorkehrungen zu treffen, dass die korrekten Masken in ihren Einrichtungen auch getragen werden.
Kunden sind in geeigneter Weise, beispielsweise durch Plakate oder Aufsteller, zu ihrem eigenen Schutz und dem Schutz der Mitarbeitenden auf die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske aufmerksam zu machen.
Die Inaugenscheinnahme der FFP2-Maske durch das Verkaufspersonal oder beauftragte Dritte in den Einzelhandelsgeschäften kann sowohl im Eingangsbereich als auch im Kassenbereich oder auch vor der Aufnahme von Beratungs- oder Verkaufsgesprächen erfolgen.
Für Betreiberinnen und Betreiber ist hierbei ausreichend, anhand des äußeren Erscheinungsbilds das Vorliegen einer FFP2-Maske festzustellen. Kundinnen und Kunden, die erkennbar keine FFP2-Maske tragen, sind durch das Verkaufspersonal oder beauftragte Dritte auf die Pflicht hinzuweisen. Sofern Kundinnen und Kunden wiederholt der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht nachkommen, sollte der Betreiber in der Regel von seinem Hausrecht Gebrauch machen und diese Personen des Geschäfts verweisen beziehungsweise den Zutritt verweigern.
Stand: 18. Januar 2022
Fahrgäste im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sind verpflichtet auf Nachfrage einen Nachweis über Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen. Das regelt das Bundesinfektionsschutzgesetz, welches bundesweit gilt.
Fahrgäste müssen einen der folgenden Nachweise mit sich führen:
- Impfnachweis, die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
- Genesenenachweis der nicht älter als 90 Tage ist.
- Negativer Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden.
- Negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.
- Außerdem ist zur Identitätsüberprüfung ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.
Selbsttests für den Eigengebrauch werden als Nachweis nicht akzeptiert. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt weiterhin.
Ausgenommen von der neuen 3G-Regelung sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler jeden Alters außerhalb der Schulferienzeit und die Beförderung in Taxen.
Seit dem Montag 10. Januar 2022 brauchen Schülerinnen und Schüler zum Schulstart keinen Testnachweis für den öffentlichen Nahverkehr mehr, da sie dann wieder engmaschig in den Schulen getestet werden.
Meldung: Schülerausweise gelten in den Ferien nicht als Testnachweis
Verkehrsministerium: Fragen und Antworten zu 3G im Nah- und Fernverkehr
Stand: 22. Februar 2022
Für private Feiern gelten die Regelungen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
Basisstufe
Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen möglich.
Warnstufe
Ein Haushalt darf sich mit zehn weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständingen Impfkommission (STIKO)gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
Alarmstufe
Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
Private Feiern in der Gastronomie und in Event-Locations
Bei Feiern in gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants oder Gaststätten gelten zudem die entsprechenden Regelungen für die Gastronomie in den jeweiligen Stufen. Für gemietete Veranstaltungsräume ohne eigene Gastronomie gelten die Regelungen der Kontaktbeschränkungen in den jeweiligen Stufen.
Service-Personal, das an der privaten Veranstaltung teilnimmt, etwa also die Gäste bedient und bewirtet, ist bei der Berücksichtigung der in der Warn- oder Alarmstufe geltenden Beschränkungen grundsätzlich mitzuzählen. Erfolgt nur eine Anlieferung von Speisen, gegebenenfalls mit Aufbau eines Buffets zur Selbstbedienung, aber keine weiterer Aufenthalt nach Verrichtung, ist dagegen nicht von einer Teilnahme an der Veranstaltung auszugehen.
Stand: 22. Februar 2022
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Dazu zählen unter anderem
- Theater- oder Opernaufführungen
- Kinovorführungen
- Kongresse
- Konzerte
- Stadtführungen
- Informationsveranstaltungen
- Stadtfeste
- Volksfeste
- Betriebsfeiern
- Vereinsfeiern
- Sportveranstaltungen
- Fastnachtsveranstaltungen ohne Tanz
Generell gilt:
- Der/Die Veranstalter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht (FFP2).
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Veranstalter oder die Veranstalter*in durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
-
im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
-
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Bei weniger als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
Bei mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept zur Genehmigung dem örtlichen Gesundheitsamt vorlegen.
-
Beschäftigte, sonstige Mitarbeitende und Dienstleister werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Veranstalter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben und die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- bzw. Testnachweise verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe:
- In geschlossenen Räumen: 3G-Regel; maximal 60 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Besucherinnen und Besucher.
- Im Freien: 3G-Regel; maximal 75 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 25.000 Besucherinnen und Besucher.
Alarmstufe :
- In geschlossenen Räumen: 2G-Regel; maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Besucherinnen und Besucher.
- Im Freien: 2G-Regel; maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 22. Februar 2022
Generell gilt:
- Der/Die Veranstalter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht (FFP2). In der Alarmstufe I gilt bei Fastnachtsveranstaltungen im Freien ebenfalls die FFP2-Maskenpflicht.
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Veranstalter durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
-
im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
-
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Bei weniger als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
Bei mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept zur Genehmigung dem örtlichen Gesundheitsamt vorlegen.
-
Beschäftigte, sonstige Mitarbeitende und Dienstleister werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Veranstalter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben und die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- bzw. Testnachweise verantwortlich.
Veranstaltungen zur Pflege des örtlichen Fasnet-Brauchtums sind in Absprache mit den zuständigen Behörden unter der 3G-Regel möglich. Das heißt, es muss ein Veranstaltungskonzept geben, wie die Testnachweispflichten kontrolliert und umgesetzt werden, was beim klassischen Straßenumzug nicht gehen wird.
Fastnachtveranstaltungen und Umzüge werden stattfinden können, wenn sie überschaubar sind und kontrolliert werden können. Weitere Vorgaben für die „fünfte Jahreszeit“ sind die 3G-Regel und in geschlossenen Räumen FFP2-Masken für Zuschauer sowie für Narren, wenn sie als Akteure selbst keine kunstvoll geschnitzten Masken (Larven) tragen. Im Freien ist dagegen eine medizinische Maske ausreichend. Außerdem soll es gemeinsame Kontrollteams der Ordnungsämter, Polizei und der Zunft geben.
Andere Fastnachtsveranstaltungen in geschlossenen Räumen fallen grundsätzlich unter die Regelungen für Veranstaltungen und sind unter diesen Voraussetzungen erlaubt:
Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe:
- In geschlossenen Räumen: 3G-Regel; maximal 60 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Besucherinnen und Besucher.
- Im Freien: 3G-Regel; maximal 75 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 25.000 Besucherinnen und Besucher.
Alarmstufe :
- In geschlossenen Räumen: 2G-Regel; maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Besucherinnen und Besucher.
- Im Freien: 2G-Regel; maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher.
Veranstaltungsorte im Freien müssen so ausgestaltet sein, dass sie in einem abgegrenzten Bereich – etwa mit einer Umzäunung – stattfinden, der umfassende Zugangskontrollen ermöglicht. Es muss ausgeschlossen sein, dass eine Durchmischung mit Dritten stattfindet, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen und nicht die Zutrittsvoraussetzungen, also 3G oder 2G, erfüllen.
Eine FFP2-Maskenpflicht gilt bei Fastnachtsveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Die Maskenpflicht gilt auch am eigenen Sitz- oder Stehplatz. Eine Ausnahme besteht lediglich beim Verzehr von Speisen und Getränken sowie beim Tragen einer weitgehend luftdichten Larve (Narrenhäs/Fastnachtsmaske). Für Teilnehmende besteht während des Auftritts keine Maskenpflicht, sofern dies unzumutbar ist, also beispielsweise beim Gesang oder beim Spielen von Blasmusik.
Öffentliche Fastnachtspartys, Fastnachtstanzveranstaltungen oder andere clubähnliche Veranstaltungen sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
Für private Fastnachtsfeiern gelten die Regelungen für private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen.
Folgende Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpflege (Sozialgesetzbuch VIII) sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen:
- § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 27 Hilfe zur Erziehung (z.B. in Pflegefamilien)
- § 28 Erziehungsberatung (z.B. im Trennungs- und Scheidungsfall)
- § 29 Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (z.B. Lösung von Konflikten und Alltagsproblemen, Hilfe zur Selbsthilfe)
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe (z.B. soziales Lernen, Familienpflege)
- § 33 Vollzeitpflege (z.B. in Pflegefamilien)
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (soziale Integration, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche
- § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (z.B. bei Gefahr für das Wohl des Kindes, Entscheidungen des Familiengerichts)
- § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (mit Ausnahme von Absatz 3a)
- § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
- § 42c Aufnahmequote
- § 42d Übergangsregelung
- § 42e Berichtspflicht
Für Veranstaltungen in folgenden Bereichen der Kinder- und Jugendpflege (Sozialgesetzbuch VIII) gelten die jeweiligen Fach-Verordnungen:
Für Veranstaltungen nach §§ 11 Jugendarbeit und 13 Jugendsozialarbeit (z.B.: Unterstützung bei schulischer und beruflicher Ausbildung, Wohnsituation und Krankheit) SGB VIII gilt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. Hierbei gelten als wichtigste Regeln:
- Die Flächen für ein Angebot müssen jeweils in Bezug auf die möglichen Personenzahlen die Abstandempfehlungen nach §2 ermöglichen.
- In der Basisstufe sind Angebote ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig.
- In der Warnstufe sind Angebote:
- ohne Nachweis über eine Testung, Genesung oder Impfung mit maximal 36 Personen,
- mit Nachweis über eine Testung, Genesung oder Impfung ohne Zutrittsbeschränkung
zulässig.
- In der Alarmstufe sind Angebote:
- ohne Nachweis über eine Testung, Genesung oder Impfung mit maximal 12 Personen,
- mit Nachweis über eine Testung, Genesung oder Impfung mit maximal 120 Personen
- mit Nachweis über eine Genesung oder Impfung mit maximal 2.000 Personen
zulässig.
- Betreuungskräfte werden bei der maximal zulässigen Personenzahl mitberücksichtigt.
- Nachweise über eine tagesaktuelle Testung, eine Genesung oder Impfung sind zu Beginn des Angebots und in Folge alle drei Tage zu erbringen.
- Es besteht eine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Maskenpflicht bei Angeboten mit Nachweis über eine Testung, Genesung oder Impfung:
- in der Basis-, Warn- und Alarmstufe bei Angeboten mit Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts für gemeinsam genutzte Übernachtungsräume,
- in der Basisstufe bei Angeboten, bei denen feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Mindestabstandsempfehlung zwischen diesen eingehalten werden kann, an den festen Sitzplätzen.
Für Veranstaltungen nach § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie SGB VIII gilt die Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen.
Über die Regelungen an Kindergärten und Schulen informiert das Kultusministerium.
Kultusministerium: Häufige Fragen zur Teststrategie an Schulen und Kitas
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten für angehende Lehrkräfte
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten für Lehramtsstudierende
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schulbetrieb an den SBBZ
Stand: 22. Februar 2022
Zu den außerschulischen Bildungsangeboten zählen unter anderem:
- Volkshochschulen
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Generell gilt:
- In geschlossenen Räumen im Freien gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Der/Die Anbieter*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Schülerinnen und Schüler über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den oder die Veranstalterin durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
- im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
Die Nachweispflicht gilt nicht, wenn Personen zu privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen zusammenkommen.
-
-
Wenn ein negativer PCR-Test erforderlich ist, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein.
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Anbieter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben und die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- bzw. Testnachweise verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Ohne Zugangsbeschränkungen
Warnstufe: 3G-Regel.
Alarmstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgenommen.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 23. Februar 2022
Grundsätzlich gilt:
- In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht, jedoch nicht beim Singen in der Basis- und Warnstufe und beim Musizieren mit Blasinstrumenten. Hier gelten gesonderte Regelungen:
- Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten ist zu gewährleisten, dass
-
während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu Personen eingehalten wird und
-
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen;
-
-
bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu gewährleisten, dass
-
kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,
-
häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden.
-
Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.
-
- Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten ist zu gewährleisten, dass
- In der Basis- und Warnstufe darf der Mindestabstand beim Unterricht in Gesang unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird.
- Von der jeweiligen Nachweispflicht ist der kurzfristige Aufenthalt ausgenommen, um Schülerinnen und Schüler in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft abzuholen, soweit dies erforderlich ist.
- Der/Die Anbieter*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zutrittskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Schülerinnen und Schüler über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Veranstalter durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
Die Nachweispflicht gilt nicht, wenn Personen zu privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen zusammenkommen.
-
-
Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die älter, aber noch nicht eingeschult sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.
-
Schülerinnen oder Schüler unter 18 Jahren, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Es reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Ausnahme Schulferien: Nicht immunisierte 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler müssen in Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, in der Warn- und Alarmstufe für den Zutritt in geschlossenen Räumen einen Antigen-Testnachweis vorlegen. Die Zutrittsregelungen für immunisierte Schülerinnen und Schüler sind in den Ferien die gleichen wie die für die immunisierten sonstigen Personen. Angebote in den Ferien im Freien können von 6- bis 17-jährigen Schülerinnen und Schülern generell ohne Nachweis besucht werden. -
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
-
Der/Die Anbieter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben und die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- bzw. Testnachweise verantwortlich.
- Für mehrtägige Angebote für Kinder und Jugendliche, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind, gelten gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Ohne Zugangsbeschränkungen. Wird eine Maske getragen, kann der Mindestabstand beim Unterricht in Gesang kann unterschritten werden.
Warnstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 3G-Regel. Wird eine Maske getragen, kann der Mindestabstand beim Unterricht in Gesang kann unterschritten werden.
Alarmstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme ausgenommen.
Singen in geschlossenen Räumen nur mit Maske; Musizieren mit Blasinstrumenten nur im Freien oder in sehr großen geschlossenen Räumen z.B. (Sporthalle, Aula, Kirche).
Kultusministerium: Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe und vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Dies umfasst auch Beratungsstellen für Familien. Auch aufsuchende Angebote und Beratungen, bei denen eine Fachkraft mit Angehörigen eines Haushalts zusammentrifft, sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften zu Infektionsschutzmaßnahmen zulässig.
Für private Angebote für Familien gelten die allgemeinen Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Für Veranstaltungen oder von einem Träger initiierte Angebote mit nicht im Voraus feststehenden Teilnehmenden (z.B. offene Treffs), die im Rahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder der Netzwerke Frühe Hilfen stattfinden, gelten die Vorgaben der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen. Diese können unter Beachtung der Vorgaben zum Infektionsschutz wie Hygienekonzept, Einhaltung der AHA+L-Regeln, Erfassung der Teilnehmenden und der grundsätzlichen Maskenpflicht durchgeführt werden.
Zulässig sind Angebote mit bis zu 24 Personen in Innenräumen oder im Freien. Der Nachweis der „3G“, also geimpft, genesen oder getestet, ist auch in der Basis- und Warnstufe erforderlich, wenn
- ein effektiver Infektionsschutz nicht anderweitig gesichert ist. Von einem effektiven Infektionsschutz kann z.B. ausgegangen werden, wenn während eines zeitlich begrenzten Angebots Personen mit ausreichend Abstand und medizinischen Masken auf festen Sitzplätzen in gut belüfteten Räumen teilnehmen. Bei Angeboten mit mobilen Kleinkindern kann hingegen in der Regel nicht von einem effektiven anderweitigen Infektionsschutz ausgegangen werden;
- Angebote gemeinschaftlichen Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangebote, gemeinsames Singen und/oder die Nutzung von Blasinstrumenten mit umfassen.
Wenn mehr als 24 Personen an einem Angebot teilnehmen, gelten die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes für Veranstaltungen.
In der Alarmstufe gilt für Angebote mit besonderen Infektionsrisiken, wie dem Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangebote, gemeinsames Singen und/oder die Nutzung von Blasinstrumenten „2G“, also geimpft oder genesen. Bei allen anderen Veranstaltungen ist der Nachweis der „3G“, also geimpft, genesen oder getestet, Zugangsvoraussetzung. Bei Angeboten ohne Übernachtung reicht ein Antigen-Test, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, als Nachweis aus.
Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, sind mit bis zu 48 Personen zulässig. Der Nachweis der „3G“, also geimpft, genesen oder getestet, ist erforderlich. In der Alarmstufe sollen innerhalb der Angebote feste Gruppen mit maximal 24 Personen gebildet werden. Bei mehrtägigen Angeboten ist der Nachweis der „3G“ vor Beginn des Angebots immer erforderlich. Der Nachweis einer negativen Testung muss alle drei Tage aktualisiert werden.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden bei der zulässigen Personenzahl unabhängig von ihrem Alter zusammengezählt. Die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte sind bei der zulässigen Personenzahl nicht mitzuzählen (Ausnahme: Ermittlung der Höchstpersonenzahl bei Angeboten mit Übernachtung).
Angebote mit Übernachtungen sind mit Teilnehmenden aus bis zu 16 Haushalten, höchstens jedoch 80 Personen zulässig.
Die das Angebot mit Übernachtungen durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte sind bei der zulässigen Personenzahl mitzuzählen. In der Alarmstufe sind Angebote mit Übernachtung und Aufenthalte in Familienferienstätten nur mit 3G-Nachweis zulässig, wobei als Testnachweis nur ein aktueller PCR-Testnachweis akzeptiert wird.
Wenn eine negative Testung Voraussetzung für die Teilnahme an Angeboten ist, muss der Nachweis über eine negative Testung erbracht werden, die im Falle eines Antigen-Schnelltests nicht länger als 24 Stunden, im Falle einer PCR-Testung nicht länger als 48 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen darf.
Kinder unter sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in den Schulen getestet werden, sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt und müssen keinen Testnachweis erbringen.
Stand: 8. Februar 2022
Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, von Sprach- und Integrationskursen sind in der Basisstufe ohne besondere Regelungen zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann.
Der Anbieter muss ein Hygienekonzept (§ 7 Corona-Verordnung des Landes) erstellen.
Zusätzliche stufenabhängige Regelungen
Warnstufe: 3G-Regel – wobei hier ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Test alle drei Tage vorzulegen.
Alarmstufe: 3G-Regel – wobei hier ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Test alle drei Tage vorzulegen.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Über die Regelungen an den Hochschulen informiert das Wissenschaftsministerium.
Stand: 8. Februar 2022
Die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne besonderen Regelungen zulässig.
Der Anbieter muss ein Hygienekonzept (§ 7 Corona-Verordnung des Landes) erstellen.
Zusätzliche stufenabhängige Regelungen
Warnstufe: 3G-Regel. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Test alle drei Tage vorzulegen.
Alarmstufe: 3G-Regel. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Test alle drei Tage vorzulegen.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Stand: 22. Februar 2022
Für den Einzelhandel und Handwerksbetriebe gibt es für die Kundinnen und Kunden keine Zugangsbeschränkungen mehr. In geschlossenen Räumen gilt für Personen ab 18 Jahre die FFP2-Maskenpflicht. Für Personen von 6 bis einschließlich 17 Jahre ist eine medizinische Maske ausreichend.
Für Beschäftigte gelten die entsprechenden Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Stand: 22. Februar 2022
Generell gilt:
- Der/Die Anbieter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht sofern die Maske nicht die Behandlung behindert.
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Veranstalter durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
-
im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
-
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Anbieter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben und die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- bzw. Testnachweise verantwortlich.
Körpernahe medizinische Dienstleistungen
Zu körpernahen medizinischen Dienstleistungen zählen unter anderem:
- Physio- und Ergotherapie
- Geburtshilfe
- Logopädie
- Podologie
- Medizinische Fußpflege
Hier gibt es keine Beschränkungen für behandelte Personen.
Körpernahe kosmetische Dienstleistungen
Für körpernahe kosmetische Dienstleistungen gelten die Regelungen unabhängig davon, ob Sie in einem Ladenlokal oder mobil bei der Kundin/beim Kunden zu Hause angeboten werden.
Zu den körpernahen kosmetischen Dienstleistungen zählen unter anderem:
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios
- Kosmetische Fußpflege
- Massagestudios
- Tattoo- und Piercingstudios
- Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen
- Friseurbetriebe (Ausnahmen siehe unten)
- Barbershops (Ausnahmen siehe unten)
- Massagestudios
Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen
Warnstufe: Die Dienstleistung darf nur in Anspruch nehmen, wer einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen kann (3G).
Alarmstufe: Die Dienstleistung darf nur in Anspruch nehmen, wer einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorweisen kann (2G).
Ausnahmen für Friseurbetriebe und Barbershops: In der Alarmstufe gilt hier 3G.
Sonnenstudios und Solarien zählen nicht zu den körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Corona-Verordnung. Hier gilt wie bei Freizeiteinrichtungen in der keine Zugangsbeschränkungen, in der Warnstufe 3G und in der Alarmstufe 2G.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 10. Dezember 2021
Für Dienstleistungen, die weder körpernah noch gesundheitsbezogen sind, wie etwa die Versicherungsberatung oder die Dienste von Reisebüros und Immobilienmaklerinnen und -maklern, gelten keine Zutrittsbeschränkungen.
Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr haben jedoch ein Hygienekonzept (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Corona-Verordnung) zu erstellen. Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen können im Rahmen ihres Hausrechts strengere Zutrittsregelungen vorsehen, sofern dem keine anderweitigen Vorschriften entgegenstehen.
Stand: 22. Februar 2022
Für die private Sportausübung außerhalb von Sportstätten wie etwa das Joggen im Wald oder das gemeinsame Radfahren gelten die jeweiligen Kontaktbeschränkungen der Warn- oder Alarmstufen für nicht genesene und nicht geimpfte Personen.
Für das Sporttreiben in Sportstätten wie Sportplätzen, Schwimmbädern oder Fitnessstudios sowie für Ballett- und Tanzunterricht gilt grundsätzlich:
- Der/Die Veranstalter*in/Anbieter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
- Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zutrittskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
- Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
- Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
- Die rechtzeitige und verständliche Information der Sportlerinnen und Sportler über die geltenden Hygienevorgaben.
- Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
- Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
- vor Ort unter Aufsicht einer volljährigen Person oder durch den Veranstalter/Anbieter durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder,
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
- Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend.
- Die Nachweispflicht gilt nicht, wenn Personen zu privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen zusammenkommen.
- Veranstalter*innen und Betreiber*innen müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen wie etwa der CovPassCheck-App kontrollieren und mit einem Ausweisdokument wie Personalausweis oder Führerschein abgleichen. Die Vorlage des Ausweisdokuments ist bei mehrfachem Wiederbetreten derselben Veranstaltung nicht erforderlich, wenn beim ersten Zutritt bereits ein Abgleich mit den Daten im Nachweisdokument stattgefunden hat und die überprüften Personen etwa ein Bändchen bekommen.
- Für nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte, Arbeitgeber sowie Selbständige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, gilt für den Zutritt zu den Arbeitsstätten und für den Testnachweis die 3G-Regel (Antigen-Schnelltest).
- Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport gilt mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe 3G. Diese Ausnahme gilt nur für die Teilnehmenden, nicht aber für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter dieser Sportgruppen, für die die allgemeinen Zutrittsregelungen in den einzelnen Stufen gelten.
- Für Profi- und Spitzensportlerinnen und -sportler gilt mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe 3G. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre, für die die Zutrittsregelungen für Schülerinnen und Schüler gelten.
- Schülerinnen oder Schüler unter 18 Jahren, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Es reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Ausnahme Schulferien: Nicht immunisierte 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler müssen für den Zutritt zu geschlossenen Räumen in der Warn- und Alarmstufe einen Antigen-Testnachweis vorlegen. Die Zutrittsregelungen für immunisierte Schülerinnen und Schüler sind in den Ferien die gleichen wie die für die immunisierten sonstigen Personen. Sportangebote in den Ferien im Freien können von 6- bis 17-jährigen Schülerinnen und Schülern generell ohne Nachweis besucht werden. - Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die älter, aber noch nicht eingeschult sind, haben in allen Stufen ohne Nachweis Zutritt.
- Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
- Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
- Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis gestattet. Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Personen ohne negativen Testnachweis jedoch nicht genutzt werden. Davon ausgenommen sind für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person, wie etwa den Schiedsrichter, reservierte Einrichtungen.
- Für den Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken auf dem Gelände der Sportanlage oder Sportstätte gelten die allgemein für die Gastronomie geltenden Regelungen („Was gilt für die Gastronomie?“).
- Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen für über 18-jährige Personen eine FFP2-Maskenpflicht; im Freien muss eine (medizinische) Maske getragen werden, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind, gelten gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Ohne Zugangsbeschränkungen
Warnstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 3G-Regel. Dies gilt auch für ehrenamtlich Tätige wie Trainerinnen und Trainer.
Alarmstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel. Dies gilt auch für ehrenamtlich Tätige wie Trainerinnen und Trainer.
Stand: 22. Februar 2022
Generell gilt:
- Sofern nicht gerade Unterricht stattfindet, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht; im Freien, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von dieser wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
- Der/Die Veranstalter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
- Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zutrittskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
- Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
- Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
- Die rechtzeitige und verständliche Information der Sportlerinnen und Sportler über die geltenden Hygienevorgaben.
- Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
- Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
- vor Ort unter Aufsicht oder durch den Veranstalter/Anbieter durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
- im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
- Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
Schülerinnen oder Schüler unter 18 Jahren, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Es reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Ausnahme Schulferien: Nicht immunisierte 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler müssen in Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu geschlossenen Räumen in allen Stufen einen Antigen-Testnachweis vorlegen. Die Zutrittsregelungen für immunisierte Schülerinnen und Schüler sind in den Ferien die gleichen wie die für die immunisierten sonstigen Personen. Sportangebote in den Ferien im Freien können von 6- bis 17-jährigen Schülerinnen und Schülern generell ohne Nachweis besucht werden. -
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
- Für den Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken in der Tanz- oder Ballettschule gelten die allgemein für die Gastronomie geltenden Regelungen („Was gilt für die Gastronomie?“).
- Sofern gerade nicht am Tanz- oder Ballettunterricht teilgenommen wird, gilt in geschlossenen Räumen für über 18-jährige Personen eine FFP2-Maskenpflicht; im Freien muss eine (medizinische) Maske getragen werden, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Der/Die Veranstalter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben und die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- bzw. Testnachweise verantwortlich.
- Für mehrtägige Angebote für Kinder und Jugendliche, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind, gelten gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Ohne Zugangsbeschränkungen
Warnstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 3G-Regel.
Alarmstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel.
Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 22. Februar 2022
Generell gilt:
- Der/Die Veranstalter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zutrittskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht.
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Veranstalter durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
-
im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
-
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Es gilt die entsprechende Zutrittsregelung der jeweiligen Stufe.
-
Bei weniger als 10.000 Besucherinnen und Besuchern müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
Bei mehr als 10.000 Besucherinnen und Besuchern müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept zur Genehmigung dem örtlichen Gesundheitsamt vorlegen. Für Wettkampfserien oder beim Ligabetrieb kann das Hygienekonzept die ganze Folge des Betriebs umfassen.
-
Beschäftigte, sonstige Mitarbeitende und Dienstleister werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.
-
Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Veranstalter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben und die Überprüfung der Genesenen-, Geimpften- bzw. Testnachweise verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe:
- In geschlossenen Räumen: 3G-Regel; maximal 60 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Besucherinnen und Besucher.
- Im Freien: 3G-Regel; maximal 75 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 25.000 Besucherinnen und Besucher.
Alarmstufe :
- In geschlossenen Räumen: 2G-Regel; maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Besucherinnen und Besucher.
- Im Freien: 2G-Regel; maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher.
Es gibt in keiner Stufe Vorgaben zum Anteil von Steh- und Sitzplätzen.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Alle genannten Personen müssen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 22. Februar 2022
Zu den Kultureinrichtungen zählen unter anderem Galerien, Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Büchereien und Archive.
Generell gilt
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Besucherinnen und Besucher über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
In Bibliotheken, Büchereien und Archiven ist für das ledigliche Abholen und Zurückbringen von Medien kein 3G-Nachweis erforderlich.
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Betreiber durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
- im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
-
In Archiven und Bibliotheken können bestellte Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Ohne Zugangsbeschränkungen
Warnstufe: 3G-Regel
Alarmstufe: 2G-Regel
Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand 22. Februar 2022
In der Alarmstufe gilt für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
Stand: 22. Februar 2022
Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sowie Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind unabhängig der Kontaktbeschränkungen und der Regelungen für öffentliche Veranstaltungen erlaubt.
Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht.
In der Alarmstufe müssen die Besucherinnen und Besucher einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
Kultusministerium: Fragen und Antworten zu Religionsveranstaltungen und Gottesdiensten
Stand: 22. Februar 2022
Zu Freizeiteinrichtungen zählen unter anderem:
- Freizeitparks
- Schwimmbäder
- Saunen
- Sonnenstudios und Solarien
- Badeseen mit kontrolliertem Zugang
- Hochseilgärten
- Indoor-Spielplätze
- Minigolf-Anlagen
Generell gilt:
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Die Maskenpflicht gilt nicht während der Sportausübung im Fitnessstudio, beim Schwimmen oder Saunieren.
- Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Besucherinnen und Besucher über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Betreiber durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Ohne Zugangsbeschränkungen
Warnstufe: 3G-Regel
Alarmstufe: 2G-Regel
Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 22. Februar 2022
Zu gastronomischen Einrichtungen zählen unter anderem:
- Restaurants
- Bewirtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben
- Gaststätten
- Bars
- Shisha-Bars
- Imbisse
- Raucher-Lokale
- Kneipen
Nicht dazu zählen:
- Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes.
- Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz.
- Diskotheken
- Clubs
Generell gilt:
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht beim Essen und Trinken.
- Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Betreiber durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Im Freien gibt es keine Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe: 3G-Regel.
Alarmstufe: 2G-Regel
Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kund*innen lediglich Speisen und Getränke abholen (to go). Auch die Kontaktdaten müssen in diesem Fall nicht erhoben werden.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Darf in Bars getanzt werden?
Bars zählen zur Gastronomie. Da orientiert man sich im juristischen Sinne vor allem an der Definition des Gaststättengesetzes. Clubs und Diskotheken zählen zu Orten mit einem erheblich erhöhten Infektionsrisiko – nicht zuletzt aufgrund der bei körperlicher Bewegung ausgestoßenen Aerosolen in Verbindung mit Alkoholkonsum.
Für sämtliche Speise- und Schankwirtschaften, dazu zählen auch Bars, gelten aber die Regelungen wie für Diskotheken und Clubs, soweit deren Betrieb in der Praxis „clubähnlich“ ist. Ein clubähnlicher Betrieb liegt beispielsweise vor, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort oder das Verhalten der Gäste mit dem vergleichbar sind, was üblicherweise dem Geschehen in einer Diskothek oder einem Club entspricht.
Dies ist beispielsweise bei einer Gaststätte oder einem Lokal, das grundsätzlich Speisen und Getränke anbietet, dann der Fall, wenn die Stühle und Tische – etwa im Laufe des Abends – aus dem Raum entfernt oder beiseitegestellt werden, um den Gästen unter anderem die Möglichkeit zum Tanzen und zur freien Bewegen außerhalb des eigenen Sitzplatzes einzuräumen.
Auch bei einem Engagement eines DJs oder von Livemusikern sowie beim Vorhalten einer nicht abgesperrten Tanzfläche ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um einen „clubähnlichen“ Betrieb handelt, für den die strengeren Auflagen für Diskotheken und Clubs gelten.
Stand: 22. Februar 2022
Zu Beherbergungsbetrieben zählen unter anderem:
- Hotels aller Art
- Gasthäuser
- Pensionen
- Ferienwohnungen
- Ferienhäuser
- Ferienparks
- Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote
- (Dauer-)Campingplätze
- Kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze
Generell gilt:
Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht auf den Hotelzimmern bzw. in der Ferienwohnung oder dem eigenen Campingfahrzeug.
- Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Betreiber durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).
- Für die Nutzung von zum Beherbergungsbetrieb gehörenden Freizeiteinrichtungen durch Übernachtungsgäste gelten die Regelungen für die jeweiligen Einrichtungen entsprechend.
- Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Anbieter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben und die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- bzw. Testnachweise verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Ohne Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe: Zutritt nur nach Vorlage eines negativen Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis erlaubt (3G). Liegt kein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist alle drei Tage erneut ein Corona-Schnelltest. Die zum Beherbergungsbetrieb gehörende Gastronomie dürfen nicht geimpfte und nicht genesene Gäste nur nach Vorlage eines negativen Corona-Schnelltest oder PCR-Test nutzen.
Alarmstufe: Zutritt nur nach Vorlage Genesenen- oder Geimpften-Nachweis erlaubt (2G). In der Alarmstufe gilt für die zum Beherbergungsbetrieb gehörende Gastronomie 2G. Ausnahmen für geschäftliche und dienstliche Reisen und Härtefälle (3G) auch hier muss alle drei Tage ein negativer Schnelltest vorgelegt werden.
Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Ausgenommen von der Zutrittsbeschränkung sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 22. Februar 2022
Die Regelungen gelten für:
- Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes.
- Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz.
Die Regelungen für andere gastronomische Angebote finden Sie unter „Was gilt für die Gastronomie“
Generell gilt:
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht beim Essen und Trinken.
- Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Betreiber durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen (für externe Personen)
Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt für externe Gäste die 3G-Regel. Im Freien gibt es keine Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe: 3G-Regel.
Alarmstufe: 2G-Regel.
Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 22. Februar 2022
Zu touristischen Fahrtangeboten zählen unter anderem:
- Touristische Seilbahnen
- Skiaufstiegsanlagen, wie Skilifte oder Sessellifte.
- Flussschifffahrt im Ausflugsverkehr
- Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr
- Touristische Bahnverkehre (z.B. Museumsbahnen)
- Touristische Busverkehre (z.B. organisierte touristische Ferienziel- und Fernbusreisen, Ausflugsfahrten, Tagestouren oder Gruppenreisen, zum Beispiel Kaffeefahrten oder Sightseeingtouren)
- Zeppelinrundflüge
- Museumsflüge
Generell gilt:
-
In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Besucherinnen und Besucher über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Betreiber durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht währen der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Ohne Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe: 3G-Regel
Alarmstufe: 2G-Regel
Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 22. Februar 2022
Für Kongresse gelten seit dem 20. Dezember 2021 die Regelungen wie für öffentliche Veranstaltungen.
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. (Dauer-)Ausstellungen in Museen zählen also nicht dazu.
Generell gilt:
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Besucherinnen und Besucher über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Betreiber durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
-
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der schulfreien Zeit (Ferien).
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: Ohne Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe: 3G-Regel
Alarmstufe: 2G-Regel
Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 22. Februar 2022
Generell gilt:
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Im Freien gelten die Regelungen wie bei öffentlichen Veranstaltungen (siehe oben).
Warnstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt 2G+. Die Testpflicht gilt auch für geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen.
Alarmstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt 2G+. Die Testpflicht gilt auch für geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen.
Ausnahmen von der Testpflicht und dem Zutrittsverbot für nicht impffähige Personen, Schülerinnen und Schüler sowie Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre gelten hier nicht.
Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Was bedeutet clubähnlich? Darf in Bars getanzt werden?
Bars zählen zur Gastronomie. Da orientiert man sich im juristischen Sinne vor allem an der Definition des Gaststättengesetzes. Clubs und Diskotheken zählen zu Orten mit einem erheblich erhöhten Infektionsrisiko – nicht zuletzt aufgrund der bei körperlicher Bewegung ausgestoßenen Aerosolen in Verbindung mit Alkoholkonsum.
Für sämtliche Speise- und Schankwirtschaften, dazu zählen auch Bars, gelten aber die Regelungen wie für Diskotheken und Clubs, soweit deren Betrieb in der Praxis „clubähnlich“ ist. Ein clubähnlicher Betrieb liegt beispielsweise vor, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort oder das Verhalten der Gäste mit dem vergleichbar sind, was üblicherweise dem Geschehen in einer Diskothek oder einem Club entspricht.
Dies ist beispielsweise bei einer Gaststätte oder einem Lokal, das grundsätzlich Speisen und Getränke anbietet, dann der Fall, wenn die Stühle und Tische – etwa im Laufe des Abends – aus dem Raum entfernt oder beiseitegestellt werden, um den Gästen unter anderem die Möglichkeit zum Tanzen und zur freien Bewegen außerhalb des eigenen Sitzplatzes einzuräumen.
Auch bei einem Engagement eines DJs oder von Livemusiker*innen sowie beim Vorhalten einer nicht abgesperrten Tanzfläche ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um einen „clubähnlichen“ Betrieb handelt, für den die strengeren Auflagen für Diskotheken und Clubs gelten.
Stand: 22. Februar 2022
Zu Vergnügungsstätten zählen unter anderem:
- Spielhallen
- Casinos
- Wettannahmestellen
- Swinger-Clubs und ähnliches, sofern keine sexuellen Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden
Generell gilt:
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Besucherinnen und Besucher über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Veranstalterin/Betreiber durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Im Freien gibt es keine Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe: 3G-Regel.
Alarmstufe: 2G-Regel
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen
Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Stand: 22. Februar 2022
Der Begriff der Prostitutionsstätte bezeichnet alle gewerbsmäßig betriebenen Betriebsstätten, wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen oder Modellwohnungen (§ 2, Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz).
Bei der Betriebsbezeichnung als Sauna-Club, FKK-Club oder Swinger-Club handelt es sich nur dann um eine Prostitutionsstätte, wenn dort mit Wissen der Betreiberin oder des Betreibers Prostituierte tätig werden, das heißt sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Sofern dies nicht der Fall ist, gelten diese Einrichtungen als Vergnügungsstätten.
Generell gilt:
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Bei körpernahen Dienstleistungen, gibt es eine Ausnahme von der Maskenpflicht soweit die zu erbringende Dienstleistung dies erfordert.
- Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
-
Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
-
Die Umsetzung der Zugangskontrollen.
-
Die Umsetzung der Maskenpflicht.
-
Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
-
Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
-
Die rechtzeitige und verständliche Information der Besucherinnen und Besucher über die geltenden Hygienevorgaben.
-
Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
-
-
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
-
vor Ort unter Aufsicht oder durch den Betreibers durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
-
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
-
-
Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
-
Der/Die Betreiber*in ist für Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Stufenabhängige Regelungen
Basisstufe: 3G-Regel.
Warnstufe: 3G-Regel.
Alarmstufe: 2G-Regel.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:
- Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Біженці з України можуть безкоштовно вакцинуватися від коронавірусу. Тут ви можете знайти безліч інформації про коронавірус і вакцинацію вашою рідною мовою.
Федеральний центр медичного просвітництва надав багато інформації про коронавірус і вакцинацію від коронавірусу.
- Профілактичне щеплення від коронавірусу — безпечне та ефективне! (Merkblatt: Die Corona-Schutzimpfung – sicher und wirksam!) (PDF)
- Профілактичне щеплення від коронавірусу дітей віком від 5 до 11 років (Merkblatt: Corona-Schutzimpfung von 5 bis 11 Jahren für Eltern und Sorgeberechtigte) (PDF)
- Що потрібно знати про профілактичне щеплення дітей від коронавірусу (Merkblatt: Corona-Schutzimpfung ab 12 Jahren für Eltern und Sorgeberechtigte) (PDF)
- Профілактичне щеплення від коронавірусу — як це відбувається (Infografik: Impfablauf) (PDF)
- Вірусні інфекції. Гігієна — це захист! (Merkblatt: Virusinfektionen – Hygiene schützt!) (PDF)
- Запобігання поширенню інфекції: 10 основних порад щодо гігієни (Infografik: Infektionen vorbeugen: Die 10 wichtigsten Hygienetipps) (PDF)
- Які існують тести для виявлення коронавірусної інфекції? (Infografik: Übersicht Corona-Tests) (PDF)
- Актуальні правила щодо коронавірусу: Що означає 3G, 3G-Plus, 2G та 2G-Plus? (Infografik: Was bedeuten 3G, 3G-Plus, 2G und 2G-Plus?) (PDF)
- Поради щодо перебування на домашньому карантині або в ізоляції (Merkblatt: Tipps für die Zeit in häuslicher Quarantäne oder Isolierung) (PDF)
В Інституті імені Роберта Коха (Robert Koch-Institut) можна дізнатися більше подробиць на цю тему
- КАЛЕНДАР ЩЕПЛЕНЬ Українська (Impfkalender) (PDF)
- ІНФОРМАЦІЙНИЙ ЛИСТ Для вакцинації проти COVID-19 (коронавірусне захворювання 2019 р.) (Первинна та повторна вакцинація) – вакцинами mRNA – (Comirnaty® 10 мкг або 30 мкг виробництва BioNTech/Pfizer та Spikevax® виробництва Moderna) (Impfaufklärung mRNA-Impfstoffe) (PDF)
- ІНФОРМАЦІЙНИЙ ЛИСТ Для вакцинації проти COVID-19 (коронавірусне захворювання 2019 р.) (Первинна та бустерна вакцинації) – з векторною вакциною – (вакцина Janssen® від COVID-19 виробництва Janssen Cilag International/Johnson & Johnson (Impfaufklärung Vector-Impfstoffe) (PDF)
- ІНФОРМАЦІЙНИЙ ЛИСТ Для вакцинації проти COVID-19 (коронавірусне захворювання 2019 р.) (Первинна вакцинація) – з вакциною на білковій основі (Nuvaxovid® виробництва Novavax) (Impfaufklärung proteinbasierte Impfstoffe) (PDF)
Fragen und Antworten zur Wiedereröffnung der Gaststätten
Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Am 23. Juni wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Viele Ressort-Verordnungen gehen am 1. Juli in der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes auf, die die Vorgaben für viele Branchen allgemeingültig festlegt. Auch die ehemalige Corona-Verordnung Gaststätten hat seit 1. Juli keine Gültigkeit mehr. Dies hat auf die Regelungen im Detail nur wenig Einfluss.
Seit dem 2. Juni 2020 alle Gaststätten ihren Betrieb wieder aufnehmen. Dazu gehören etwa auch Kneipen, Biergärten, Shisha-Bars, Cafés und Eisdielen. Clubs und Diskotheken bleiben auch nach dem 1. Juli 2020 zunächst geschlossen.
Ja, diese dürfen wieder öffnen und einen Verzehr vor Ort anbieten. Auch hier gelten die Vorgaben aus der neuen Corona-Verordnung.
Die Corona-Verordnung sieht keine Reservierungspflicht vor.
Um Infektionsketten weiter nachvollziehen zu können müssen die Gäste Ihren Namen, die Adresse und die Dauer des Besuches angeben. Die Daten dienen ausschließlich der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde im Falle einer möglichen Infektion.
Wer seine Daten nicht angeben möchte, darf die Gaststätte nicht besuchen. Die Daten müssen nach vier Wochen gelöscht werden.
Speisegaststätten gelten als öffentlicher Raum. Damit gelten die Regelungen aus § 9 der Corona-Verordnung. Am Tisch sitzen darf man demnach mit maximal zehn Personen.
Zu anderen Personen, außerhalb der eigenen Gruppe, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Für die Personen, denen es gestattet ist, an einem Tisch zu sitzen, ist das Einhalten des Mindestabstands demnach nicht notwendig
In der Corona-Verordnung wird kein Unterschied gemacht. In geschlossenen Räumen ist allerdings das Infektionsrisiko höher, da es weniger Luftaustausch gibt und so ausgeatmete Aerosole – also feinste Tröpfchen – länger in der Luft stehen und auf Oberflächen niederschlagen können. Daher sieht die Corona-Verordnung vor, dass alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, zu nutzen sind (§ 4, Absatz 1, Nr. 2).
Die Corona-Verordnung des Landes sieht keine Einschränkungen der Öffnungszeiten vor. Allerdings sind die Kommunen gemäß der Corona-Verordnung berechtigt, weitere Vorschriften zu erlassen. Bitte informieren Sie sich daher auch vor Ort. Eine Stadt- und Landkreise mit einer hohen Inzidenz haben Sperrstunden beschlossen.
Zudem können sich unabhängig davon Beschränkungen der Öffnungszeiten aus dem Gaststättenrecht und dem Immissionsschutzrecht ableiten
Die Corona-Verordnung des Landes sieht keine weiteren Einschränkungen vor. Es dürfen nur so viele Personen im Lokal sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen anwesenden Personen (Gäste und Angestellte) eingehalten werden kann.
Nein, nicht als einzige Schutzmaßnahme, da ein Gesichtsschild keinen ausreichenden Schutz des Personals gegen eine Ansteckung mit Corona-Viren durch das Ein- und Ausatmen von Aerosolen bietet, die beim Sprechen entstehen.
Grundsätzlich ja. Wir empfehlen aber, das Besteck wenn möglich erst beim Servieren des Gerichts an die Gäste auszugeben, um zu verhindern dass sich mit Viren belastete Aerosole auf dem Besteck ablagern können.
Die Wahrscheinlichkeit, sich über Textilien zu infizieren, ist eher gering. Nichtsdestotrotz sollte die Tischdecke regelmäßig, vor allem wenn diese schmutzig ist, ausgetauscht werden.
Speisekarten sind nicht explizit verboten. Die Wahrscheinlichkeit, sich über eine gedruckte Speisekarte zu infizieren, ist eher gering. Nichtsdestotrotz empfehlen wir, sich beispielsweise bereits im Vorfeld über das gastronomische Angebot zu informieren oder digitale Möglichkeiten und Wandtafeln, an denen die Gerichte angeschrieben sind (soweit vorhanden), zu nutzen.
Für die Einhaltung der Regeln ist der Gastwirt verantwortlich. Wenn sich ein Gast nicht an die Regeln halten will, kann der Gastwirt von seinem Hausrecht Gebrauch machen.
Im öffentlichen Raum wozu Gaststätten zählen muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist.
Für Restaurants, Bars, Gaststätten etc. gilt zum 30. September 2020 die Maskenpflicht für Gäste beim Betreten, am Buffet und immer wenn sich der Gast nicht an seinem Platz befindet. Dies regelt die Corona-Verordnung in § 3, Absatz 1, Nr. 7.
Nach Sinn und Zweck der Regelung besteht diese Pflicht jedoch bei geschlossenen Gesellschaften nicht, wenn sich die Gäste der geschlossenen Gesellschaft abgegrenzt von den sonstigen Gästen der Gaststätte aufhalten. Sobald die Gäste der geschlossenen Gesellschaft jedoch in Kontakt mit den übrigen Gästen kommen, greift die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wenn also die normalen Gäste und die Gäste der geschlossen Gesellschaft die selben sanitären Anlagen nutzen, gilt dort und auf den gemeinsamen Wegen die Maskenpflicht.
Grundsätzlich wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hier empfohlen, wenn mehrere Beschäftigte bei der Essensausgabe hinter einer Plexiglasscheibe beschäftigt sind und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
In der Außengastronomie gelten dieselben Abstandsvorschriften wie in der Innengastronomie. Man kann Fußgängern in Fußgängerbereichen nicht vorschreiben, dass sie Masken tragen. Wenn es nicht möglich ist, vom Gastronomiebereich zu den Gehwegen die Abstandsvorschriften einzuhalten, so ist an dieser Stelle die Gastronomie untersagt. Im Zweifel klären Sie die örtlichen Verhältnisse mit Ihrem kommunalen Ordnungsamt.
Rechtgrundlage
Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg erhebt Daten auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 LDSG, um Ihnen dieses Online-Angebot in Form eines Chatbots zur Wahrnehmung unserer Aufgaben im öffentlichen Interesse zur Verfügung stellen zu können.
Umfang und Art und Weise der Datenverarbeitung
Bei Ihrer Interaktion mit dem Corey Chatbot verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten
- wenn Sie einen Beitrag mit personenbezogenen Daten im Chatfenster angeben,
- wenn Sie über die Feedbackfunktion personenbezogene Daten angeben.
Folgende Daten werden bei Ihrer Nutzung des Corey Chatbots immer verarbeitet:
- Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte oder eine sonstige Auswertung findet nicht statt, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung dazu (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO). Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird ebenfalls nicht vorgenommen. Weitere personenbezogene Daten werden bei der Nutzung des Corey Chatbots nicht erhoben.
Die bei Ihrer Konversation mit dem Corey Chatbot erfassten Daten werden für 24 Stunden durch die Komm.ONE AöR gespeichert.
Falls Sie ein Feedback zur Antwort des Corey Chatbots geben möchten, wird dieses zur Verbessrung der Qualität und zur Fehlerbehebung ausgewertet und nach 7 Tagen gelöscht.
Cookies
Damit Sie den Chatbot nutzen können, werden so genannte Session-Cookies verwendet. Session-Cookies sind kleine Informationseinheiten, die ein Anbieter im Arbeitsspeicher des Computers des Besuchers speichert. In einem Session-Cookie wird eine zufällig erzeugte eindeutige Identifikationsnummer abgelegt, eine sogenannte Session-ID. Außerdem enthält ein Cookie die Angabe über seine Herkunft und die Speicherfrist. Diese Cookies können keine anderen Daten speichern. Die Session-Cookies sind nur für die Zeitdauer des aktuellen Besuchs auf unserer Internetseite abgelegt. Sie werden gelöscht, wenn Sie die Nutzung unseres Onlineangebots beendet haben und den Browser schließen. Auch insoweit verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nur zur Bereitstellung des Online-Angebots auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 LDSG.
Sicherheit
Die Übertragung Ihrer Daten an den Corey Chatbot erfolgt sicher über eine SSL-Verschlüsselung (Transportverschlüsselung). Eine Inhaltsdatenverschlüsselung erfolgt nicht. Der Zugriff auf die Systeme des Corey Chatbots ist durch Firewalls geschützt, die unberechtigte Zugriffe von außen verhindern.
Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus' betroffen sind. Dazu gibt es einen Überblick und häufig dazu gestellte Fragen. Auch steuerliche Fragen etwa zur Kurzarbeit oder der Absetzbarkeit von Kosten werden umfassend beantwortet.
Steuerliche Hilfen im Überblick (PDF)
Antworten auf häufig gestellt Fragen gibt es beim Bundesfinanzministerium zum Download.
Wer von den steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen Gebrauch machen möchte, sollte sich an das jeweils zuständige Finanzamt wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen weiter.
Haushalte ohne positiv getestete oder unter Quarantäne gestellte Personen
- Sammeln Sie Alltagsmasken, medizinische Mund-Nasen-Masken oder FFP2-Masken in Abfalltüten oder -säcken gemeinsam mit dem Restabfall und entsorgen Sie diese in der Restmülltonne.
- Der Restabfall wird üblicherweise über die Restmülltonne durch die kommunal organisierte Abfallsammlung eingesammelt, zur Müllverbrennungsanlage transportiert und dort verbrannt. Eventuell vorhandene Viren werden bei der Abfallverbrennung sicher abgetötet.
- Sammeln Sie Testträger, Tupfer und den Behälter für die Flüssigkeit sowie das Trockenmittel in Abfalltüten oder -säcken, verschließen Sie diese fest (zum Beispiel verknotet).
- Benutzen Sie saugfähiges Material (zum Beispiel Küchenpapier), um die beim Test in geringen Mengen anfallenden Flüssigkeiten aufzunehmen und geben Sie dieses ebenfalls in den Abfallbeutel.
- Entsorgen Sie die Müllsäcke im Restmüll (Abfalltonne oder Container) und stellen Sie diese nicht daneben.
- Kartonverpackungen und Papier geben Sie zum Altpapier.
- Entsorgen Sie Plastikverpackungen über die Gelbe Tonne oder den Gelben Sack.
Trennen Sie Ihren sonstigen Abfall weiterhin wie gewohnt, um eine hochwertige Verwertung zu ermöglichen und die Entsorgungskapazitäten der Müllverbrennungsanlagen nicht unnötig zu belasten.
Haushalte mit positiv getesteten oder unter Quarantäne gestellten Personen
- Entsorgen Sie Abfälle aus privaten Quarantäne-Haushalten über die Restmülltonne. Darunter fallen nicht nur Hygieneartikel wie Taschentücher, Schutzkleidung, Atemschutzmasken, Corona-Schnelltests, Abfälle aus Desinfektionsmaßnahmen, Einwegwäsche oder Wischlappen, sondern auch häusliche Bio- und Küchenabfälle.
- Sammeln Sie die Abfälle in stabilen, möglichst reißfesten Müllsäcken, die fest verschlossen (zum Beispiel verknotet) werden müssen.
- Verpacken Sie geringe Mengen an flüssigen Abfällen tropfsicher, nutzen Sie saugfähiges Material wie Küchenpapier.
- Geben Sie Müllsäcke direkt in den Restmüll (Abfalltonne oder Container) und stellen Sie diese nicht daneben.
- Entsorgen Sie Altglas und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien oder Schadstoffe weiterhin nicht über die Restmülltonne. Es wird empfohlen, diese Abfälle bis zur Aufhebung der Quarantäne im Haushalt aufzubewahren.
- Altpapier (Zeitungen, Bücher, Zeitschriften oder Kartonagen) und sonstige Verpackungen („Gelber Sack“) sollten Sie bis nach der Quarantäne aufbewahren, soweit dafür entsprechende Möglichkeiten im Wohnumfeld gegeben sind. Entsorgen Sie diese andernfalls über die Restmülltonne.
Hinweis
Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung ihres zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder den Abfallwirtschaftsbetrieb Ihres jeweiligen Stadt- und Landkreises.
Zum Herunterladen
Impfzentren
- Sammeln Sie spitze und scharfe Gegenstände, sogenannte "sharps" (zum Beispiel Kanülen von Spritzen), in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen und verschließen Sie diese fest (Abfallschlüssel 18 01 01).
- Alle anderen Abfälle, die bei den Impfungen anfallen (zum Beispiel Schutzanzüge, medizinische Masken, Handschuhe), sind nach Abfallschlüssel 18 01 04 eingestuft. Sammeln Sie diese in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen.
- Die Bereitstellung zur Abholung für beide Abfallarten kann gemeinsam in einem Container erfolgen (Abfallschlüssel 18 01 04).
- Stellen Sie durch die Beauftragung eines gewerblichen Entsorgers sicher, dass diese Abfälle direkt und ohne Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln in die energetische Verwertung (in der Regel Hausmüll-Verbrennungsanlage) gelangen.
- Die in den Impfzentren entstehenden Abfälle fallen als gewerbliche Siedlungsabfälle unter die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Diese Abfälle sind nach dem Abfallschlüssel 18 01 04 einzustufen und getrennt von gemischten Siedlungsabfällen ((Abfallschlüssel 20 03 01) zu halten.
- Es handelt sich bei dieser gemischten Abfallfraktion nicht um getrennt gesammelte Abfallfraktionen von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne des Paragrafen 3 Absatz 1 Gewerbeabfallverordnung. Der Abfall darf wegen seines Ursprungs in der humanmedizinischen Versorgung gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Gewerbeabfallverordnung keiner Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und ist direkt in einer dafür zugelassenen Anlage energetisch zu verwerten. Zu beachten ist dabei, dass Bestandteile wie Glas oder Metalle die energetische Verwertung nicht beeinträchtigen dürfen.
- Soweit Abfälle aus Impfzentren keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, sind sie als Abfälle zur Beseitigung überlassungspflichtig an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das ist der Abfallwirtschaftsbetrieb in Ihrem Kreis, der für die Restmüllabholung verantwortlich ist. Für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne der Gewerbeabfallverordnung vorliegt, sind die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle beweispflichtig.
- Soweit Sie Impfstoff aus Gründen der Qualitätssicherung (zum Beispiel durch unterbrochene Kühlketten) nicht mehr nutzen können, sind diese nach Abfallschlüssel 18 01 09 zu entsorgen. Eine gemeinsame Entsorgung dieser Abfälle mit Abfällen nach Abfallschlüssel 18 01 04 ist möglich. Achten Sie dabei auf eine ausreichende Menge an aufsaugendem Material.
- Unter Vorsorgegesichtspunkten sind die entleerten Durchstechflaschen aufgrund unvermeidbarer Restinhalte nach Abfallschlüssel 18 01 04 gemeinsam mit den sonstigen Abfällen aus der Patientenversorgung zu entsorgen. Entsprechend ist auch mit Aufsaug- und Wischmaterialien zu verfahren, die mit dem Impfstoff kontaminiert sind.
- Sammeln Sie die Abfälle in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen.
- Diese Vorgehensweise empfiehlt sich auch bei anderen Vektor-Impfstoffen, sobald diese auf dem Markt sind (zum Beispiel von Johnson & Johnson) und der Hersteller keine weitergehenden Anforderungen an die Entsorgung stellt.
Einrichtungen wie Testzentren, Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Schulen oder Unternehmen, die Schnelltests durchführen
- Abfälle, die bei Schnelltests anfallen, zum Beispiel Testkits, Schutzanzüge, Atemschutzmasken oder Handschuhe, sind unter den Abfallschlüssel 18 01 04 einzustufen. Sammeln Sie diese in dickwandigen Müllsäcken, bevorzugt mit Doppelsack-Methode.
- Geben Sie die Extraktionspufferröhrchen (Abfallschlüssel 18 01 04) zusätzlich in verschließbare Behältnisse und verpacken Sie diese zusammen mit saugendem Material, so dass austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.
- Stellen Sie bei den Schnelltests anfallende Abfälle in einem Container bereit und lassen diesen von einem gewerblichen Abfallentsorger abholen und direkt in eine Verbrennungsanlage zur energetischen Verwertung bringen.
- Sie können diese Abfälle auch gemeinsam mit dem Restmüll bei der regelmäßigen Restabfallabfuhr des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Abfallschlüssel 20 03 01) entsorgen. Dabei muss sichergestellt werden, dass diese Abfälle direkt und ohne Sortieren oder Vorbehandeln einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage zugeführt werden. Dies ist mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorab zu klären.
- Kartonverpackungen und Papier gehören als Papierabfall getrennt entsorgt.
- Entsorgen Sie Plastikverpackungen über die Gelbe Tonne oder den Gelben Sack.
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wie Kliniken, Schwerpunkt-, Haus- und Arztpraxen
- Mit Sekreten oder Exkreten kontaminierte Abfälle (auch entsprechend kontaminierte persönliche Schutzausrüstung) sind nach Abfallschlüssel 18 01 03* als gefährlicher Abfall einzustufen. Entsorgen Sie diese in den dafür zugelassenen geschlossenen Behältnissen separat. Dies betrifft insbesondere Abfälle von Patienten oder Personen, bei denen das Virus nachgewiesen ist und die in Isoliereinheiten der Kliniken behandelt werden.
- Bei allen anderen Personen, die vorsorglich unter Quarantäne stehen, reichen die bei Krankenhausabfällen üblichen Vorsorgemaßnahmen zur Hygiene für die Abfallentsorgung aus.
Alle anderen Abfälle, die bei der humanmedizinischen Versorgung anfallen (zum Beispiel nicht mit Sekreten oder Exkreten behaftete Schutzanzüge, Schnelltests, Atemschutzmasken, Handschuhe), sind nach Abfallschlüssel 18 01 04 einzustufen. Sammeln Sie diese in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen (zum Beispiel dickwandige Müllsäcke, bevorzugt mit Doppelsack-Methode). Es ist sicherzustellen, dass diese Abfälle direkt und ohne Umfüllen in die energetische Verwertung (Verbrennung) verbracht werden.
- Sie können die Abfälle, die bei der humanmedizinischen Versorgung anfallen (wie Schutzkleidung, Atemschutzmasken, Corona-Schnelltests, Abfälle aus Desinfektionsmaßnahmen, Einwegwäsche oder Wischlappen) über die Restmülltonne (Abfallschlüssel 20 03 01) entsorgen. Sofern Sie Abfälle über den Abfallschlüssel 18 01 04 gewerblich entsorgen, sind die Abfälle aus der Behandlung von Patienten mit COVID 19 diesen Abfällen zuzuschlagen.
- Sammeln Sie die Abfälle in stabilen, möglichst reißfesten Müllsäcken, die fest verschlossen (zum Beispiel verknotet) werden müssen.
- Spitze oder scharfe Gegenstände (zum Beispiel Spritzen und Skalpelle) müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt und fest verschlossen werden.
- Verpacken Sie geringe Mengen an flüssigen Abfällen tropfsicher, nutzen Sie saugfähiges Material wie Küchenpapier.
- Geben Sie Müllsäcke direkt in den Restmüll (Abfalltonne oder Container) und stellen Sie diese nicht daneben.
- Sie können die Abfälle, die bei der humanmedizinischen Versorgung oder der Impfung anfallen (zum Beispiel restentleerte Durchstechflaschen, Schutzkleidung, Abfälle aus Desinfektionsmaßnahmen, Atemschutzmasken) über die Restmülltonne (Abfallschlüssel 20 03 01) entsorgen. Sofern Sie Abfälle aus der humanmedizinischen Versorgung über den Abfallschlüssel 18 01 04 gewerblich entsorgen, sind die Impfabfälle diesen Abfällen zuzuschlagen.
- Sammeln Sie die Abfälle in stabilen, möglichst reißfesten Müllsäcken, die fest verschlossen (zum Beispiel verknotet) werden müssen.
- Spitze oder scharfe Gegenstände (zum Beispiel Spritzen und Skalpelle) müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt und fest verschlossen werden.
- Verpacken Sie geringe Mengen an flüssigen Abfällen tropfsicher, nutzen Sie saugfähiges Material wie Küchenpapier.
- Geben Sie Müllsäcke direkt in den Abfallbehälter (Abfalltonne oder Container) und stellen Sie diese nicht daneben.
- Die oben beschriebene Vorgehensweise empfiehlt sich insbesondere auch bei den Vektor-Impfstoffen wie AstraZeneca. Dies wurde mit dem Umweltbundesamt, dem Robert Koch-Institut (RKI), dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Paul-Ehrlich-Institut im März 2021 unter Berücksichtigung der vom Hersteller gegebenen speziellen Hinweise zur Abfallentsorgung abgestimmt.
Weitere Hinweise zur Abfallentsorgung
Ergänzende Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Gesundheitseinrichtungen können Sie der LAGA-Mitteilung M 18 (PDF) und der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) entnehmen. Im Einzelfall haben die von den Gesundheitsämtern oder den für die Hygiene Verantwortlichen gegebenenfalls abweichend getroffene Maßgaben und Regelungen Vorrang.
Weitere Links
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Der Umgang mit Covid-19 am Arbeitsplatz
Zum Herunterladen
Schema zur Entsorgung von mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) kontaminierten Abfällen aus privaten Haushalten und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes [PDF; 04/21; 354 KB; nicht barrierefrei]
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (PDF)
Unterstützungsmaßnahmen
Mit der Förderung der Verbundausbildung sollen flexible Lösungen ermöglicht werden, damit die Kurzarbeit nicht zu Lasten der Ausbildungsqualität geht. Ausbildungsbetriebe, die allein eine vollständige Ausbildung nicht durchführen können und deshalb einen Ausbildungsverbund bilden, können durch Gewährung einer Prämie gefördert werden.
Informationen zum Programm und zur Antragstellung
Die Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg GmbH (MFG) informiert auf ihrer Website über die aktuellen Unterstützungsangebote für die von der Corona-Pandemie besonders in Mitleidenschaft gezogenen Kultur- und Kreativschaffenden.
Corona: Informationen und Unterstützung für Kultur- und Kreativschaffende
Arbeitsrecht
Ausführliche Antworten zu Fragen des Infektionsschutzes im Betrieb finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Aktuell ist der Bereich des Arbeitsrechts weitgehend frei von besonderen Corona-Regelungen. Insbesondere die Regelungen zu „3G am Arbeitsplatz“ sowie die Homeoffice-Pflicht bestehen aktuell grundsätzlich nicht. Wenn eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers dies ergibt, kann der Arbeitgeber etwas anderes regeln.
Homeoffice
Unter mobilem Arbeiten wird meist verstanden, dass die Arbeit unabhängig von einem festen Arbeitsplatz von jedem denkbaren Arbeitsplatz erbracht werden kann. Dabei muss es sich nicht zwingend um klassische „Bürotätigkeiten“ handeln.
Wird die mobile Arbeit beim Beschäftigten zu Hause, typischerweise unter Verwendung von Informationstechnologien erbracht, spricht man vom Homeoffice. Homeoffice ist, so verstanden, ein Unterfall des mobilen Arbeitens. Da sich mobiles Arbeiten in der Corona-Pandemie sinnvollerweise nur auf die Wohnung der Beschäftigten beschränken kann wird vom Homeoffice gesprochen.
Die allgemeine Pflicht, Homeoffice anzubieten, besteht nicht mehr. Der Arbeitgeber kann im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung das Angebot von Homeoffice festlegen.
Das Arbeitszeitgesetz gilt unabhängig davon, wo innerhalb Deutschlands die Arbeit geleistet wird. Daher sind die Höchstarbeitszeiten und insbesondere die Ruhezeiten sowie das grundsätzliche Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit auch im Homeoffice zu beachten.
Allerdings darf der Beschäftigte auch nicht weniger arbeiten, weil er den Weg zum Betrieb erspart.
Auch im Homeoffice hat der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitszeitgesetz die Pflicht, Arbeitszeiten, die eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschreiten, aufzuzeichnen. Es gibt keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, in welcher Form das zu geschehen hat. Es ist jedenfalls zulässig, den Beschäftigten zu verpflichten, diese Zeiten selbst zu erfassen und dies zumindest stichprobenartig zu kontrollieren.
Unberührt hiervon bleibt eine mögliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aufgrund Tarif- oder Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Vereinbarung über Homeoffice zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Der Arbeitgeber ist auch wenn Beschäftigte im Homeoffice arbeiten zu Schutzmaßnahmen für deren Sicherheit und Gesundheit verpflichtet. Er hat aber weniger Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Es genügt daher eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung, die typische Gefahren identifiziert und sich auch auf Angaben stützen darf, die der Arbeitgeber vom Beschäftigten erfragt hat.
Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten über allgemeine und konkrete Risiken unterweisen und deutlich machen, wie diese Risiken vermeidbar sind. Worüber genau informiert werden muss, hängt in erster Linie vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im jeweiligen Einzelfall ab. Allgemein gilt: Je weniger der Arbeitgeber die Arbeitsumgebung beeinflussen und kontrollieren kann, desto weitgehender muss er über Gefahren informieren und wie sie vermieden werden können (z.B. Ergonomie, Bewegungsmangel, Belastungen durch die fehlende räumliche Trennung von Arbeit und Privatleben).
Nur wenn Telearbeit im Sinne des § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung vereinbart wurde, sind insoweit außerdem die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung zu beachten.
Der Arbeitgeber bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher, auch wenn Beschäftigte im Homeoffice arbeiten. Er hat folglich die Verpflichtung, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die für den Schutz von personenbezogenen Daten erforderlich sind. Zu den technischen Schutzmaßnahmen könnte gehören, dass ausschließlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hard- und Software verwendet werden darf, diese wirksam gegen Fremdzugriffe gesichert ist und sichere Telekommunikationsverbindungen genutzt werden können (z.B. VPN). Zu den organisatorischen Maßnahmen könnte eine Home-Office-Richtlinie gehören, in der der Beschäftigte zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen verpflichtet wird (insbesondere den Zugriff von Familienangehörigen oder Dritten auf die Daten zu verhindern).
Umfangreiche weiterführende Informationen zum Thema finden sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Home-Office.
Alle Tätigkeiten, die der Beschäftigte für den Arbeitgeber beim mobilen Arbeiten erbringt, unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das gilt aber nicht für private Verrichtungen. Insoweit gilt grundsätzlich nichts Anderes, wie bei der Arbeit im Betrieb.
Nein, ein Vermieter kann nicht von vornherein grundsätzlich verbieten, dass in der Wohnung im Homeoffice gearbeitet wird, wenn dies aufgrund von Lautstärke oder Frequentierung nicht zu Störungen der Nachbarn führt. Die Wohnraumnutzung umfasst grundsätzlich auch die des häuslichen Arbeitszimmers (z.B. bei Lehrern).
Arbeitsschutz
Der Arbeitsschutz für die Beschäftigten eines Betriebes liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet, den Arbeitsschutz „bei sich ändernden Gegebenheiten“ gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) anzupassen.
Eine Rechtsgrundlage, die es Arbeitgebern sämtlicher Bereiche ermöglicht, den Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten zu erheben, besteht nicht. Arbeitgebern war es bis einschließlich 19. März 2022 gemäß § 28b IfSG (alte Fassung) gestattet, Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes zum Zweck der 3G-Zugangskontrolle zu verarbeiten und zur Erstellung bzw. Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte gemäß §3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu nutzen Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 26. Mai 2022 ebenfalls außer Kraft getreten. Arbeitgeber sind also nicht mehr berechtigt, den Zugang der Beschäftigten zur Arbeitsstätte von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen. Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Diese sieht u.a. die Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts vor.
Auf Grundlage von § 3 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber jedoch abhängig vom jeweiligen arbeitsbedingten Infektionsrisiko Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes festzulegen, und damit einer möglichen Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit vorzubeugen.
Dazu ist die bestehende Gefährdungsbeurteilung (nach § 5 ArbSchG) möglichst unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des betreuenden Betriebsarztes/-ärztin zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Besondere Beachtung bedarf aufgrund der aktuellen Situation die individuelle gesundheitliche Situation der einzelnen Beschäftigten.Ergibt sich durch die zuständigen Gesundheitsbehörden (Örtliches Gesundheitsamt, Landesgesundheitsamt, Sozialministerium) eine Neubewertung der Gefährdung (z. B. zum Thema Auslandsreisen, Kundenkontakt oder ähnliches) und den sich daraus ableitenden Maßnahmen, muss für die Kommunikation und Umsetzung dieser Maßnahmen im Betrieb Sorge getragen werden.
Die Rangfolge der zu treffenden Schutzmaßnahmen ist dabei nach dem TOP-Prinzip (= technische Schutzmaßnahmen vor organisatorischen und diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen) einzuhalten. Hierbei können innerbetriebliche Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, hilfreich sein, z. B. Durchführung von Besprechungen per Video- oder Telefonkonferenz, Einschränkung des Besucherverkehrs oder konsequentes Umsetzen von Hygienevorgaben. Zur Aufrechterhaltung des Arbeitsbetriebes kann beispielsweise eine Intensivierung von bestehenden Möglichkeiten von Telearbeit/mobilem Arbeiten in Frage kommen.
Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Vermeidung von Corona-Infektionen bei der Arbeit sind die Arbeit im Home-Office sowie die Aufteilung in feste Arbeitsgruppen, die abwechselnd in Präsenz und im Home-Office arbeiten, geeignet. Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese Maßnahmen sowie die Verpflichtung zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz als Ergebnis in der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung für seinen Betrieb festzulegen.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesarbeitsministerium und beim Bundesgesundheitsministerium.
Weitere Hinweise enthält auch das Faltblatt "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Bezüglich der Einschätzung der aktuellen Lage können sich Betriebe auf die Bewertung des Robert-Koch-Institutes stützen. Für den Infektionsschutz und daraus resultierende Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, z. B. Quarantänemaßnahmen für Beschäftigte mit Kontakt zu Erkrankten oder Absonderung von Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, sind die Gesundheitsämter vor Ort anzusprechen.
Beschäftigte, die einen Kontakt mit einer an dem Coronavirus erkrankten Person hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sollten vom Arbeitgeber aufgefordert werden, generell Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich stattdessen unverzüglich telefonisch mit dem Arbeitgeber und dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Das zuständige Gesundheitsamt kann online ermittelt werden.
Weiterführende Informationen zum Thema finden sich hier:
Aufgrund der physiologischen Anpassung und der immunologischen Änderungen während der Schwangerschaft kann eine erhöhte Empfänglichkeit für eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausgeschlossen werden. Außerdem gibt es vermehrt Hinweise, dass es bei Schwangeren zu einem schwereren Verlauf der Covid-19 Erkrankungen kommen kann und auch zu einer höheren Frühgeburtlichkeit.
Außerdem sind die Möglichkeiten einer Behandlung im Falle eines schwereren Verlaufs bei Schwangeren gegenüber der Allgemeinbevölkerung eingeschränkt. So können häufig Medikamente und Behandlungsmaßnahmen nicht genutzt werden, ohne dabei das ungeborene Kind zu gefährden. Zu vielen Arzneimitteln mangelt es an Erfahrungen zur Anwendung in der Schwangerschaft, so dass eine sichere differenzierte Einschätzung möglicher Risiken nicht erfolgen kann.
Für Schwangere, die beruflich bedingt viele Personenkontakte haben, wie z. B. Kunden, Patienten, Besucher von Gaststätten oder einer touristischen Einrichtung besteht in der Regel ein erhöhtes Infektionsrisiko. Hier hat der Arbeitgeber zu klären wie sich Art und Häufigkeit der Kontakte darstellen und wie die Zusammensetzung der Personen ist, da sich das auf das Infektionsrisiko auswirkt. Schwangere dürfen generell nur unter Einhaltung aller erforderlichen Hygiene-, Lüftungs- und Abstandsregelungen beschäftigt werden.
In Muttermilch wurde zwar in bisher einzelnen Fällen das SARS CoV 2 Virus nachgewiesen, aktuell gibt es aber keine ausreichende Evidenz, dass SARS CoV2 über die Muttermilch übertragen werden kann. Hauptrisikofaktor für eine Übertragung beim Stillen ist wohl der enge Hautkontakt. Da die Vorteile des Stillens überwiegen, wird das Stillen unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen von den Fachgesellschaften empfohlen. Für stillende Frauen sind in der Regel keine beruflichen Einschränkungen notwendig.
Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) / Verdienstausfall wegen Absonderung (Stand: 28.06.2023)
Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Seit dem 1. März 2023 existieren in Baden-Württemberg keine durch Verordnung der Landesregierung oder des Sozialministeriums angeordneten entschädigungsfähigen Maßnahmen mehr. Das bedeutet, dass eine Pflicht zur Absonderung oder zu einem Tätigkeitsverbot durch Verordnung in Baden-Württemberg nicht mehr besteht. Ein positives Testergebnis über die Infektion mit SARS-CoV-2 kann daher für Zeiträume ab dem 1. März 2023 im Entschädigungsverfahren nach § 56 Infektionsschutzgesetz nicht mehr als Nachweis für eine Absonderungspflicht/ein Tätigkeitsverbot ausreichen.
Ab 1. März 2023 sind nunmehr nur noch Einzelanordnungen (Absonderung/Tätigkeitsverbot) durch die zuständige Behörde möglich. Die entsprechende Verfügung der zuständigen Behörde ist gegebenenfalls im Rahmen des Antragsverfahren hochzuladen.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird. Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
Mit Beginn der siebten Woche wird sie für Absonderungszeiträume bis zum 30. März 2021 in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt, soweit der Verdienstausfall nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von gesetzlichen Krankenkassen übersteigt.
Für Absonderungszeiträume ab dem 31. März 2021 gilt mit dem Beginn der siebten Woche der Absonderung folgendes: Ersetzt werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro pro Monat.
Hinweis: Seit dem 16. November 2022 war es jeder Person in Baden-Württemberg möglich, die Absonderung durch das durchgehende Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu vermeiden. Aus diesem Grund scheidet ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich aus.
Das Vorgenannte galt nicht für Unternehmen und Einrichtungen, für welche die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vom 15. November 2022 den Schutz vulnerabler Gruppen weiterhin vorgeschrieben hat, vergleiche § 4 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen (medizinisch-pflegerische Einrichtungen, Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten).
Seit dem 1. März 2023 existieren in Baden-Württemberg keine durch Verordnung der Landesregierung oder des Sozialministeriums angeordneten entschädigungsfähigen Maßnahmen mehr. Das bedeutet, dass eine Pflicht zur Absonderung oder zu einem Tätigkeitsverbot durch Verordnung in Baden-Württemberg nicht mehr besteht.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz setzt voraus, dass gegenüber der entschädigungsberechtigten Person eine Absonderungsanordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz durch die insoweit zuständige Behörde ergangen ist (zum Beispiel Absonderungsanordnung) oder sich die entschädigungsberechtigte Person aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste (zum Beispiel aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung).
Hat sich eine Person (zum Beispiel aufgrund der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts) freiwillig in Absonderung begeben, reicht dies nicht aus, um Entschädigungsansprüche zu begründen. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt keine Absonderungsanordnung dar.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz besteht nur, wenn die entschädigungsberechtigte Person aufgrund der Absonderung einen Verdienstausfall erlitten hat. Er setzt also einen Ursachenzusammenhang zwischen Absonderungspflicht und Verdienstausfall voraus.
Es handelt sich bei dem Anspruch aus § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz um eine Billigkeitsentschädigung, weshalb die Voraussetzungen grundsätzlich eng auszulegen sind.
Auf die Antragstellung hat der Zuständigkeitswechsel keine Auswirkungen. Anträge werden weiterhin elektronisch über das ländergemeinsame Online-Portal ifsg-online.de gestellt und automatisch an die zuständige Behörde zur Bearbeitung weitergeleitet. Betroffene finden auf dem Online-Portal weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.
Für Fragen zu Anträgen, welche im Jahre 2023 gestellt wurden, hat die Stadt Mannheim ein digitales Postfach eingerichtet:
58entschaedigungen@mannheim.de
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Stadt Mannheim:
Stadt Mannheim: Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Gemäß § 2 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen waren Personen, die ab 16.11.2022 in Baden-Württemberg mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, verpflichtet, sich für mindestens fünf Tage in Absonderung zu begeben. Dies galt gemäß § 3 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen nicht, wenn diese Personen für den genannten Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung durchgehend eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) trugen. Soweit im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden konnte, bestand eine Pflicht zum Tragen einer Maske nicht.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz konnte ab 16.11.2022 bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - außerhalb von medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten, vergleiche § 4 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen, nur noch für Personen bestehen, welche aufgrund einer medizinischen Kontraindikation vom Tragen einer Maske befreit waren. Denn diese konnten die Absonderungspflicht nicht durch das Tragen einer Maske gemäß § 3 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vermeiden.
Hinweis: Die zuständige Behörde kann einen Nachweis über das Bestehen eines (nicht welchen) Grundes, der gegen das Tragen einer Maske spricht, verlangen, etwa ein entsprechendes ärztliches Attest. In dem Attest sind also keine Gründe zu nennen. Neben der Angabe, dass eine medizinische Kontraindikation gegen das Tragen einer Maske vorliegt, ist auch die Angabe einer ärztlichen Einschätzung zur Dauer des Bestehens der Kontraindikation(en) (vorübergehend, wenn ja, wie lange, oder dauerhaft) erforderlich. Dieses Attest ist im Online-Antragsverfahren am Ende unter der Rubrik „Nachweise“ als „Sonstiger Nachweis“ hochzuladen.
Hinweis: Sofern der betroffene Arbeitnehmer/die betroffene Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt war, entfällt der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. In diesen Fällen greift vorrangig die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall. Über die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt.
Hat sich der positiv auf das Coronavirus Getestete geweigert, eine Maske zu tragen, traf ihn grundsätzlich eine Absonderungspflicht aus § 2 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Diese Pflicht zur Absonderung wäre aber vermeidbar gewesen, vergleiche § 3 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Bei der Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz handelt es sich um eine sogenannte „Billigkeitsentschädigung“. Diese soll ihrem Zweck nach derjenige erhalten, der aufgrund einer angeordneten Maßnahme in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verhindert war. Die Regelungen in Baden-Württemberg sehen ab 16.11.2022 keine generelle Isolationspflicht mehr vor, sodass der beruflichen Tätigkeit in der Regel wieder nachgegangen werden konnte. Ein Entschädigungsanspruch kommt deshalb nicht in Betracht.
Ein Entschädigungsanspruch kann aber Personen zustehen, die in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten tätig waren, siehe weitere Frage.
In den Entschädigungsverfahren wird auf den Absonderungsbeginn abgestellt. Für Zeiträume mit Absonderungsbeginn bis einschließlich 15.11.2022 wird bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin eine Entschädigung bewilligt, auch wenn das Ende der Absonderung nach dem 15.11.2022 lag und dieser Zeitraum gegebenenfalls eine freiwillige Absonderung darstellt.
In diesen Fällen traf den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht automatisch eine Absonderungspflicht (vergleiche § 2 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen), wenn er oder sie die Arbeitsleistung unter Tragen einer Maske (vergleiche § 3 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen) angeboten hat. In diesen Konstellationen war es Betroffenen weiterhin möglich, auch außerhalb des beruflichen Umfelds, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Daher scheidet ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz aus.
In medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten galten weiterhin höhere Schutzstandards. Positiv getestete Personen durften mindestens fünf Tage nach dem positiven Test (wobei der Tag der Testung nicht mitgerechnet wird) die oben genannten Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein (vergleiche § 4 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen). Dies galt nicht, wenn das Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch eine Entscheidung des Gesundheitsamtes ausgesetzt war, vergleiche § 4 Absatz 3 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.
Deshalb besteht für Personen, die in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten tätig waren und von einem Tätigkeitsverbot nach § 4 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen betroffen sind, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen weiterhin ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz.
Hinweis: Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Entschädigung bei zugrundeliegendem Tätigkeitsverbot richtet sich nach den §§ 57 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 56 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Danach ist neben dem angefallenen Nettoverdienstausfall nur eine Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung möglich.
Wie wird nach Inkrafttreten der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen im Rahmen des Entschädigungsverfahrens nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz mit bundeslandübergreifendem Sachverhalten verfahren? Wird ein Verdienstausfall, der aufgrund einer Absonderungspflicht in einem anderen Bundesland entsteht, erstattet?
Ein Verdienstausfall, der aufgrund einer Absonderungspflicht in einem anderen Bundesland entstanden ist, wird in Baden-Württemberg nicht erstattet.
Die Frage der zuständigen Behörde für Erstattungsanträge nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz bei länderübergreifendem Arbeiten bestimmt sich nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Dieser bestimmt:
„(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land,
1. in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist,
2. in dem das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde oder in dem die Absonderung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen wurde.“
Die Frage der Zuständigkeit richtet sich also danach, in welchem Land die Regelung erlassen wurde, aus der sich die jeweilige Absonderungspflicht oder das Tätigkeitsverbot ergab, die die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer getroffen hat. Es gelten dann auch für die Frage des Bestehens eines Anspruchs die Regelungen des jeweils zuständigen Landes.
Soweit das betreffende Land am länderübergreifenden Fachverfahren ifsg-online teilnimmt, kann der Antrag wie bisher im Fachverfahren gestellt werden und über die Zuständigkeit wird dann im Rahmen der Bearbeitung entschieden.
Bei der Antragstellung im Entschädigungsverfahren nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ist ein Nachweis über das Bestehen der Absonderungspflicht (zum Beispiel positives Schnell- oder PCR-Testergebnis) hochzuladen. Hierbei gilt das Folgende:
Wird eine Bescheinigung im Sinne von § 7 Corona-Verordnung Absonderung (alte Fassung; in der vor dem 2. Mai gültigen Fassung) von der Ortspolizeibehörde ausgestellt und im Rahmen der Antragstellung hochgeladen, wird diese bei der Antragsbearbeitung berücksichtigt. Entschädigt wird der bescheinigte Zeitraum.
Bitte beachten Sie: Seit dem 3. Mai 2022 ist die Pflicht der Ortspolizeibehörden zur Ausstellung einer Bescheinigung als Nachweis über die Pflicht und Dauer der Absonderung entfallen. Durch Übergangsvorschrift (vergleiche § 8 Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung, alte Fassung)) wurde jedoch ausdrücklich klargestellt, dass für Absonderungszeiträume vor dem 3. Mai 2022 eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde auf Verlangen auszustellen ist.
Eine Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige ist – unabhängig vom Impfstatus – seit dem 3. Mai 2022 vollständig entfallen (dies gilt auch für bereits vor dem 3. Mai 2022 angetretene Absonderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 3. Mai 2022 noch nicht geendet hätten).
Bitte beachten Sie: Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde, also das Ordnungsamt ihrer Wohnortgemeinde. Zuständig ist nicht das Gesundheitsamt! Der bei der Ortspolizeibehörde erhältliche Nachweis dient nur zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Infektionsschutzgesetz (nicht zur Vorlage bei Arbeitgeber, Schule etc.)!
Kann im Entschädigungsverfahren keine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde vorgelegt werden, so kann für Absonderungszeiträume ab dem 12. Januar 2022 die Pflicht zur Absonderung auch durch die freiwillige Vorlage des Testergebnisses (PCR- oder Schnelltest eines Leistungserbringers im Sinne von § 1 Ziffer 2 und 3 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen) durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nachgewiesen werden. Erstattet wird grundsätzlich der vom Antragsteller beantragte Entschädigungszeitraum, soweit sich dieser im Rahmen der grundsätzlich von der Corona-Verordnung Absonderung angeordneten Absonderungsdauer hält.
Der Entschädigungszeitraum entspricht grundsätzlich der sich aus der Corona-Verordnung Absonderung (alte Fassung)/der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen ergebenden Absonderungsdauer beziehungsweise Dauer des Tätigkeitsverbots. Die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot endet derzeit nach fünf Tagen, dabei wird der Tag der Probenentnahme nicht mitgerechnet. Das Datum ergibt sich aus dem Testnachweis der Teststelle beziehungsweise dem Laborbefund. Das Testergebnis erhalten Sie direkt von der Teststelle beziehungsweise dem Labor (meist per App, Mail oder Ausdruck).
Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass auch künftig nur positive PCR- und Schnelltestergebnisse im Sinne von § 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen die Absonderungsverpflichtung/das Tätigkeitsverbot und damit den Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz auslösen. Ein vorgelegter positiver Selbsttest verpflichtet nicht zur Absonderung und reicht als Nachweis in den Entschädigungsverfahren nicht aus.
Die Nachweise (freiwillig vorgelegte Testergebnisse oder Bescheinigung der Ortspolizeibehörde) sind im Online-Antragsverfahren auf dem Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz am Ende unter der Rubrik „Nachweise“ als „Nachweis über die Anordnung des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung“ hochzuladen.
Ja, bei Vorliegen einer Absonderungsverfügung gemäß § 30 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz wegen Affenpocken kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in Betracht. Es müssen die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen, zum Beispiel muss Homeoffice ausgeschlossen sein. Ein Anspruch entfällt ferner bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dann greift vorrangig die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall.
Den Entschädigungsanspruch stellen kann entweder der vorleistungspflichtige Arbeitgeber (§ 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz) oder der Selbständige, nicht aber der Arbeitnehmer.
Der Antrag kann über das Internetportal www.ifsg-online.de gestellt werden. Dies gilt für Baden-Württemberg, auch wenn sich bei dem ländergemeinsamen Portal kein entsprechender Hinweis findet und lediglich von Corona die Rede ist. Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass bei einem Entschädigungsantrag aufgrund von Affenpocken, anders als bei einem Entschädigungsantrag aufgrund von Corona, eine Absonderungsverfügung als Nachweis zwingend vorgelegt werden muss (Bei Entschädigungsanträgen, welche auf Corona zurückzuführen sind, ist für Absonderungszeiträume ab 12. Januar 2022 die Vorlage von positiven Testergebnissen ausreichend).
Derzeit muss eine vorherige Impfung gegen Affenpocken – anders bei einer Impfung gegen Covid-19 – nicht nachgewiesen werden. Es genügt im Fall der Affenpocken, wenn der Antragsteller bei der entsprechenden, auf Corona abzielenden Frage im Antragsverfahren als Impfnachweis ein weißes Blatt Papier hochlädt.
Die Absonderungsverfügung muss bei der Antragstellung hochgeladen werden (vergleiche Frage Wie füge ich die Nachweise über das Bestehen der Absonderungspflicht dem Antrag bei?).
Auch in diesem Fall kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in Betracht, soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch entfällt, soweit im Homeoffice gearbeitet werden kann. Ein Anspruch entfällt ferner bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dann greift vorrangig die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall.
Den Entschädigungsantrag stellen kann entweder der vorleistungspflichtige Arbeitgeber (§ 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz) oder der Selbständige, nicht aber die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Der Antrag ist nicht beim örtlichen Gesundheitsamt, sondern über das Internetportal ifsg-online.de zu stellen. Dies gilt für Baden-Württemberg, auch wenn sich bei dem ländergemeinsamen Portal derzeit noch kein entsprechender Hinweis findet und lediglich von Corona gesprochen wird.
Bei der Antragstellung muss zwingend die Absonderungsverfügung beziehungsweise das Tätigkeitsverbot als Nachweis vorgelegt werden. Bei der auf Corona abzielenden Frage im Antragsverfahren nach einem Impfnachweis genügt es, wenn der Antragstellende hier ein weißes Blatt Papier hochlädt.
Für Entschädigungszeiträume beginnend ab 1. Oktober 2022 wird in Baden-Württemberg ein Verdienstausfall nur noch dann erstattet, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Immunisierungsereignisse (Impfung oder Genesung) vorweisen können. Hierzu müssen mindestens zwei Impfungen gehören. Dies gilt auch für Entschädigungsanträge von Selbständigen.
Hintergrund ist, dass die Ständige Impfkommission (STIKO) eine dritte Impfung – die Auffrischungsimpfung – für alle Bürgerinnen und Bürger empfohlen hat. Wer zum jetzigen Zeitpunkt immer noch keine Auffrischungsimpfung vorweisen kann, muss damit rechnen, dass er später keine Entschädigung für den entstandenen Verdienstausfall vom Staat erhält. Dies gilt unabhängig vom verwendeten Impfstoff, also auch für die Anwendung mit dem Impfstoff „Johnson&Johnson“.
Für Entschädigungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 2022 begonnen haben, gilt Folgendes: Nicht vollständig geimpfte Personen erhalten für Absonderungen und Tätigkeitsverbote, die ab dem 15. September 2021 beginnen im Regelfall keine Entschädigung für den dadurch erlittenen Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Von einer vollständig geimpften Person ist im Rahmen der Entschädigungsansprüche nach §§ 56 folgende Infektionsschutzgesetz auszugehen, wenn diese Person die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen (zweifache Impfung bei allen Impfstoffen mit Ausnahme des Impfstoffs COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson&Johnson), dort reicht eine Impfung) erhalten hat und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
Für Zeiträume vor dem 15. September 2021 spielt der Impfstatus keine Rolle. Dies gilt für alle Berufsgruppen.
Ja, der Ausschluss der Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (für nicht vollständig geimpfte Personen für Absonderungszeiträume, die ab dem 15. September 2021 beginnen) gilt für folgende Personengruppen, die eine Absonderungspflicht trifft als:
- Kontaktperson,
- Reiserückkehrer,
- positiv auf SARS-CoV-2 Virus getestete Person.
Hinweis: Ist die positiv getestete Person arbeitsunfähig erkrankt (zum Beispiel an Covid-19 gemäß Feststellung des behandelnden Arztes), kommt der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz von vornherein nicht in Betracht und es besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Mit der Corona-Verordnung Absonderung vom 02.05.2022 (In Kraft seit 03.05.2022) ist die Pflicht zur Absonderung für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige allgemein entfallen.
Für nicht vollständig geimpfte Personen unter 18 Jahren entfällt der Entschädigungsanspruch für Zeiträume ab dem 31. Januar 2022, da ab diesem Zeitpunkt auch für jede Person zwischen 12 und 17 Jahren ein ausreichend verfügbares Impfangebot bestand.
Für davorliegende Zeiträume entfällt der Anspruch nicht, da die Ständige Impfkommission (STIKO) ihre Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche erst am 16. August 2021 aktualisiert hat und erst zu diesem Zeitpunkt eine Impfempfehlung für alle 12- bis 17- Jährigen ausgesprochen hat. Eine vollständige Immunisierung konnte zuvor noch nicht erreicht sein. Eine Entschädigung für Personen unter 18 Jahren wird für diese Zeiträume also weiterhin unabhängig vom Impfstatus gewährt.
Zu beachten ist allerdings bei Auszubildenden, dass diesen häufig kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz zusteht. Nach § 19 Absatz 1 Nr. 2b des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist Auszubildenden nämlich bis zur Dauer von sechs Wochen eine Vergütung auch dann zu zahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Dieser Anspruch geht dem Entschädigungsanspruch vor. Die Anwendbarkeit des § 19 BBiG ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Ausbildungsverhältnis.
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, erhalten weiterhin einen Entschädigungsanspruch. Dies gilt bis auf Weiteres auch für Schwangere und Stillende. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis über das Bestehen eines (nicht welchen) Grundes, der gegen die Impfung spricht, verlangen, etwa ein entsprechendes Attest. In dem Attest sind also keine Gründe zu nennen. Neben der Angabe, dass eine medizinische Kontraindikation gegen die Schutzimpfung vorliegt, ist auch die Angabe einer ärztlichen Einschätzung zur Dauer des Bestehens der Kontraindikation(en) (vorübergehend, wenn ja, wie lange, oder dauerhaft) erforderlich.
Für Absonderungszeiträume bis zum 11. Januar 2022 galt eine Ausnahme für nicht vollständig geimpfte Kontaktpersonen, die in Absonderung müssen, weil sie Kontakt hatten zu einer Person, die mit einer besorgniserregenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist und das zuständige Gesundheitsamt sie als Kontaktpersonen eingestuft und ihnen dies mitgeteilt hat. Diese Personen erhielten auch weiterhin eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
Als besorgniserregende Virusvarianten galten zuletzt (Stand Dezember) 2021 die Virusvarianten Beta (B.1.351), Gamma (P.1) und seit 26. November 2021 auch Omikron (B.1.1.529).
Die Ausnahme ergab sich daraus, dass die Kontaktperson den Kontakt zu der mit einer besorgniserregenden Virusvariante infizierten Person durch eine Impfung nicht hätte vermeiden können und die Absonderungspflicht in diesem Fall (vergleiche § 4 Absatz 1 Satz 2 der Corona-Verordnung Absonderung in der bis 11. Januar 2022 gültigen Fassung (PDF)) unabhängig vom Impfstatus galt.
Für Absonderungszeiträume ab dem 12. Januar 2022 knüpft die Corona-Verordnung Absonderung für die Befreiung von der Absonderungspflicht nunmehr generell an den Impfstatus an (keine Absonderungspflicht für sogenannte „quarantänebefreite Personen“, vergleiche § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 11 der Corona-Verordnung Absonderung), so dass die vorgenannte Ausnahme somit nunmehr entfallen ist.
Mit der Corona-Verordnung Absonderung vom 02.05.2022 (In Kraft seit 03.05.2022) ist die Pflicht zur Absonderung für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige allgemein entfallen.
Ja, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere darf nicht gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, gelten die Regeln der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz scheidet in solchen Fällen auch für positiv getestete vollständig geimpfte Personen aus. Im Fall von Krankheitssymptomen wird Betroffenen daher empfohlen ärztlich abklären zu lassen, ob bei ihnen eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Vollständig geimpfte und genesene Personen können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch in folgenden Fällen einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz haben:
- Nur für Absonderungszeiträume bis einschließlich 11. Januar 2022: Wenn sie zur Absonderung verpflichtet sind, weil sie Kontakt hatten zu einer Person, die mit einer besorgniserregenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist und das zuständige Gesundheitsamt sie als Kontaktperson eingestuft und ihnen dies mitgeteilt hat. Besorgniserregende Virusvarianten sind (Stand Dezember 2021) die Virusvarianten Beta (B.1.351), Gamma (P.1) und seit 26.11.2021 auch Omikron (B.1.1.529).
- Wenn sie zur Absonderung verpflichtet sind, weil sie aus sogenannten Virusvariantengebieten gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung eingereist sind. Allerdings besteht der Anspruch auf Entschädigung nur, soweit die Reise nicht vermeidbar war, was nur in engen Ausnahmefällen gilt (zum Beispiel Tod eines engen Verwandten).
Dies gilt generell auch für genesene Personen, siehe dazu nächste Frage.
Für Absonderungszeiträume beginnend ab 1. Oktober 2022 wird ein Verdienstausfall nur noch dann erstattet, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Immunisierungsereignisse (Impfung oder Genesung) vorweisen können, hierzu müssen mindestens zwei Impfungen gehören. Dies gilt auch für Entschädigungsanträge von Selbständigen.
Für Absonderungszeiträume, die noch vor dem 1. Oktober 2022 begonnen haben, erhält eine von Covid-19 genesene Person in den Antragsverfahren nach den § 56 und folgende Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes in einem Zeitraum von 6 Monaten nach der Erkrankung noch eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, auch wenn sie nicht vollständig geimpft ist/war.
Der Arbeitgeber ist nach § 56 Infektionsschutzgesetz zur Vorleistung verpflichtet, das heißt er hat den Entschädigungsanspruch an den Arbeitnehmer auszuzahlen sowie die Beiträge in die Sozialversicherung weiterhin abzuführen und kann dann die Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen, wobei er nicht weiß, ob die Erstattung gewährt wird. Hat der Arbeitgeber deshalb ein Fragerecht nach dem Impfstatus des Arbeitnehmers?
Um beurteilen zu können, ob eine Entschädigung erstattet werden kann, benötigt die zuständige Behörde vom antragstellenden Arbeitgeber Informationen über den Grund der Absonderung seines Arbeitnehmers (positiver Test/ Kontaktperson/Einreisefall) sowie Kenntnisse über den Impfstatus sowie bei einer fehlenden Impfung über das Vorliegen einer (nicht welcher) Kontraindikation zur Impfung. Die genaue Benennung der Art der Kontraindikation wird also nicht erwartet.
Wir teilen die Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums, dass das Datenschutzrecht es dem Arbeitgeber ermöglicht, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Arbeitnehmern einzuholen. Davon können auch abstrakte Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes erfasst sein.
Das Datenschutzrecht lässt Verarbeitungen von besonderen Kategorien personenbezogener Daten - zu denen auch Gesundheitsdaten wie der Impfstatus gehören - dann zu, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Die Auszahlung der Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ist eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers und verfolgt den Zweck, Arbeitnehmer vor finanziellen Nöten und nachteiligen Folgen aus unterbrochenen Beitragszahlungen in die sozialen Sicherungssysteme zu bewahren, wenn sie aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen einen Verdienstausfall erleiden.
Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran haben können, bestimmte, gegen eine Impfung sprechende Gründe, wie beispielsweise Informationen über eine medizinische Gegenindikation, nicht gegenüber dem Arbeitgeber preiszugeben. Sie müssen dem Arbeitgeber nur mitteilen, dass ein solcher Grund besteht.
Deshalb wird die zuständige Behörde nach Eingang des Antrages bei entsprechender Angabe, dass eine Schutzimpfung wegen medizinischer Gegenindikation nicht erfolgen konnte, im Regelfall beim Antragsteller als Nachweis ein ärztliches Attest anfordern, in dem ohne Angabe von Gründen bestätigt wird, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht erfolgen konnte. Dieses Attest kann der Arbeitnehmer unter Angabe der Vorgangskennung auch direkt bei der zuständigen Behörde einreichen.
Die Angaben des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber unterliegen einer strengen Zweckbindung. Nach deren Verwendung zur Erlangung der Erstattung seiner Entschädigungszahlung bei der zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber diese Daten unverzüglich zu löschen. Er darf sie weder für den Aufbau eines innerbetrieblichen „Impfregisters“, noch für andere Zwecke verwenden.
Anträge auf Entschädigung können generell nur auf dem Onlineportal ifsg-online.de gestellt werden. An diesem nehmen zwölf Länder teil. Das Onlineportal hat bereits jetzt für Absonderungszeiträume ab dem 15. September 2021 die folgenden Fragen integriert:
- Die Absonderung erfolgte trotz Impfung oder Genesenenstatus (Ja oder Nein)
- Die Möglichkeit der vollständigen Impfung vor Beginn der Absonderung wurde geprüft. Es bestand zu Beginn der Absonderung ein zumutbares Impfangebot (Ja oder Nein)
Ja, ein Impfnachweis ist bei der Antragstellung zwingend hochzuladen. Der Nachweis kann am einfachsten durch Vorlage des vollständigen Covid-Zertifikats der EU erbracht werden.
Dies gilt entsprechend für den Genesenen-Nachweis.
Seit der Corona-Verordnung Absonderung (alte Fassung) in der ab 7. März 2022 gültigen Fassung bestand für positiv auf das Coronavirus getestete Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen nach erfolgter Absonderung ein Tätigkeitsverbot bis maximal zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Für Zeiträume ab dem 25. Juli 2022 bis zum 15. November 2022 konnte die Einrichtungsleitung im Einzelfall das bisher bestehende Tätigkeitsverbot bei medizinischem Personal in Kliniken und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen aussetzen, sofern die Beschäftigten ab dem 6. Tag des Erstnachweises von SARS-CoV-2 keine typischen Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus mehr aufwiesen.
Für die Beschäftigten bestand jedoch die Pflicht zur Selbstüberwachung auf die typischen SARS-CoV-2-Krankheitssymptome sowie die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in der jeweiligen Einrichtung bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis.
Antragstellung:
Zur pragmatischen und verfahrensökonomischen Behandlung der Verdienstausfälle für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen besteht die Möglichkeit den Zeitraum der Absonderung und der des Tätigkeitsverbots gesammelt über einen Antrag (und zwar für den ganzen Zeitraum als Absonderung) in den Entschädigungsverfahren nach § 56 Infektionsschutzgesetz geltend zu machen.
Hinweis: Mit Inkrafttreten der Corona-Verordnung absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen am 16. November 2022 ist die vorliegende Fallkonstellation entfallen. Die Regelungen für medizinisch-pflegerische Einrichtungen richteten sich ab diesem Zeitpunkt bis zum 28. Februar 2023 nach § 4 Corona-Verordnung absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen.
Der Arbeitgeber hat bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ungeachtet ihrer Ursache das Arbeitsentgelt für die ersten sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlen. Sobald also eine in Absonderung befindliche Person arbeitsunfähig erkrankt (zum Beispiel an Covid-19), entfällt der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ab diesem Zeitpunkt, da die Absonderungsanordnung dann nicht mehr ursächlich für den Verdienstausfall ist. Wird also zum Beispiel eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt, besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Es handelt sich dabei um einen Fall sogenannter überholender Kausalität. Ab dem Zeitpunkt der Erkrankung ist diese und nicht die Absonderung für den Verdienstausfall ursächlich. Dies gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer bereits arbeitsunfähig erkrankt ist, wenn die Absonderungspflicht beginnt.
Nein, eine Absonderungsanordnung ersetzt bei absonderungspflichtigen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Vielmehr wird ein entsprechender Vortrag zur Arbeitsunfähigkeit bei der Antragstellung in der Regel zur Ablehnung des Antrages auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde führen.
Wenn nämlich eine in Absonderung befindliche Person arbeitsunfähig erkrankt (zum Beispiel an Covid-19), entfällt der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ab diesem Zeitpunkt, da die Absonderungsanordnung dann nicht mehr ursächlich für den Verdienstausfall ist. Der Arbeitgeber hat in der Regel bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – ungeachtet ihrer Ursache – das Arbeitsentgelt für die ersten sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlen. Es handelt sich dabei um einen Fall sogenannter überholender Kausalität. Ab dem Zeitpunkt der Erkrankung ist diese und nicht die Absonderung für den Verdienstausfall ursächlich. Dies gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer bereits arbeitsunfähig erkrankt ist, wenn die Absonderungspflicht beginnt.
Ja, allerdings nur für Absonderungszeiträume bis einschließlich 2. Mai 2022.
Nach § 3 Absatz 1 der Corona-Verordnung Absonderung, in der bis zum 2. Mai 2022 gültigen Fassung, müssen sich Krankheitsverdächtige unverzüglich in Absonderung begeben. Krankheitsverdächtiger ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat, § 1 Nr. 5 der Corona-Verordnung Absonderung in der bis zum 2. Mai 2022 gültigen Fassung.
Soweit der PCR-Test negativ ausfällt, kann also Entschädigung für die Zeitdauer zwischen dem Beginn der Absonderung wegen der oben genannten Symptome und Bekanntgabe des PCR-Testergebnisses verlangt werden. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die betreffende Person in diesen Fällen sehr häufig arbeitsunfähig erkrankt sein wird. Auch könnte ein Fall des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegen, soweit dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Ein Entschädigungsanspruch scheidet dann aus.
Mit Inkrafttreten (3. Mai 2022) der Corona-Verordnung Absonderung vom 2. Mai 2022 ist die Pflicht zur Absonderung für Krankheitsverdächtige entfallen, sodass ein Anspruch in obiger Fallkonstellation nicht mehr bestehen kann.
Wenn Arbeitgeber zusätzlich zu professionellen Schnelltests, für deren Anwendung eine entsprechende Eignung und Schulung notwendig ist, auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests auf das Virus SARS-CoV (Coronavirus) angeboten haben, können diese als Schnelltests im Sinne von § 1 Nr. 3 der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn der Test mittels eines Testnachweises im Sinne des § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz bescheinigt werden kann.
Wurde ein für die Eigenanwendung zugelassener Selbsttest verwendet, so war dieser von einer geeigneten Person zu überwachen. Der Verantwortliche der ausstellenden Stelle bestimmte die zur Überwachung geeigneten Personen (zum Beispiel Mitarbeitende). Diese mussten zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen (Siehe hierzu die Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 3. Mai 2021). Ein unter diesen Voraussetzungen durchgeführter Selbsttest wird wie ein Schnelltest im Sinne der Verordnung behandelt.
Bei einem positiven Ergebnis eines so durchgeführten Tests entstand grundsätzlich eine Absonderungspflicht, vergleiche § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.
Hinweis: Seit dem 16. November 2022 war es jeder Person in Baden-Württemberg möglich, die Absonderung durch das durchgehende Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu vermeiden. Aus diesem Grund scheidet ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich aus.
Das Vorgenannte gilt nicht für Unternehmen und Einrichtungen, für welche die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vom 15. November 2022 den Schutz vulnerabler Gruppen weiterhin vorschrieb, vergleiche § 4 Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen (medizinisch-pflegerische Einrichtungen, Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten).
Die Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen stellen kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 31 Infektionsschutzgesetz dar.
Es bestehen in diesen Fällen keine Entschädigungsansprüche nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Da der Betrieb in diesen Fällen ohnehin geschlossen war, ist die Absonderungsanordnung nicht ursächlich für den Verdienstausfall.
Die Betriebsuntersagungen aufgrund der Corona-Verordnungen der Landesregierung lösen nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Entschädigungsansprüche aus.
Da der Betrieb in diesen Fällen ohnehin geschlossen war, ist die Absonderungsanordnung nicht ursächlich für den Verdienstausfall. Es besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
Die Verpflichtung zur Absonderung nach einem (Urlaubs-)Aufenthalt in einem ausländischen Virusvariantengebiet ergibt sich seit dem 1. August 2021 aus der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Nur bei Einreise aus einem „Virusvariantengebiet, in dem eine besonders besorgniserregende Virusvariante bereits auftritt“, gelten nach wie vor Absonderungsregelungen. Ein solches ist aktuell weltweit nicht ausgewiesen.
Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs (der nur im Ausnahmefall besteht, siehe nächste Frage) ist eine behördliche Absonderungsanordnung nicht notwendig. Für Zeiträume bis zum Auslaufen der Verpflichtung zur digitalen Einreisemeldung kann diese vorgelegt werden, für spätere Zeiträume das positive Testergebnis.
Robert Koch-Institut: Tagesaktuelle Informationen zur Einstufung von Virusvarianten-Gebieten
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls besteht nicht, sofern der Betroffene eine Absonderung hätte vermeiden können. Dies ist beispielsweise bei Reisen in ausländische Virusvariantengebiete der Fall, wenn die Gebiete bereits zum Zeitpunkt der Einreise in diese Gebiete als Virusvariantengebiet eingestuft waren. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verdienstausfalls aufgrund der Verpflichtung zur Absonderung sind dann nicht mehr erfüllt. Dies ergibt sich aus § 56 Absatz 1 Satz 4 und 5 Infektionsschutzgesetz.
Eine Reise ist vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Zu einer nicht vermeidbaren Reise dürften in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände führen (soweit diese nicht schon einen vorgesehenen Ausnahmetatbestand von der Absonderungspflicht erfüllen), wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen.
Bei Dienstreisen gilt: Jede auf Weisung des Arbeitgebers gegenüber dessen Arbeitnehmer angeordnete Reise in ein eingestuftes Risikogebiet führt dazu, dass kein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht – das Risiko der Absonderung und des damit verbundenen Arbeitsausfalles des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber, wenn er diesen arbeitsbedingt in ein eingestuftes Risikogebiet schickt und so das Beschäftigungshindernis (Absonderung) mittels einer bewussten unternehmerischen Entscheidung herbeigeführt hat.
Weiterführende Informationen:
Bundesgesundheitsministerium: Aktuelle Informationen für Reisende
Beispielsweise in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, in Frankreich arbeitet und nun eine Absonderungsanordnung einer deutschen Behörde erhält?
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfall kommt in Betracht, wenn eine deutsche Behörde gehandelt hat, also die Anordnung einer Absonderung durch die zuständige deutsche Behörde erfolgt ist oder eine Absonderungspflicht nach der Corona-Verordnung Absonderung/Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen bestand, und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Es kommt nicht darauf an, wo der Antragsteller wohnt oder wo die Arbeitsstelle liegt.
Soweit sich die Betriebsstätte im Ausland befindet, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber den Anspruch für ihn geltend macht. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall bereits ab der 1. Woche und kann von ihm selbst geltend gemacht werden. Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre.
Vollständige Frage: Wie kann im Fall von Saisonarbeit oder im Fall einer Betriebsgründung die Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz vom Arbeitgeber beantragt werden? Dem Antrag müssen die Lohnnachweise der letzten zwei Arbeitsmonate vor dem Verdienstausfall beigefügt werden. Diese gibt es nicht im Fall von Saisonarbeit oder im Fall einer Betriebsgründung.
Soweit hinsichtlich Arbeitnehmern keine Lohnabrechnungen der Vormonate vorliegen (Saisonarbeitskräfte oder Arbeitnehmer bei Firmenneugründungen) reicht es in Baden-Württemberg für die Antragstellung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz auf dem Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz aus, wenn der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung des auf die Absonderung folgenden Monats im Fachverfahren hochgeladen werden. Soweit derselbe Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt (auch im Vorjahr) bereits im Einsatz war, wäre zusätzlich das Hochladen einer Lohnabrechnung aus dieser Phase sinnvoll. Soweit die zuständige Behörde weitere Informationen zur Prüfung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen benötigt, wird sie diese im Rahmen der Antragsbearbeitung beim Antragsteller erfragen.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Verdienstausfalls. Ersetzt wird das konkret in einem bestimmten Monat entgangene Netto-Arbeitsentgelt immer für den ganzen, zusammenhängenden Zeitraum der (in der Regel 5-tägigen) Absonderung. Umfasst sind dabei auch die Wochenenden und gesetzlichen Feiertage.
Darüber hinaus werden für Absonderungen jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 57 Infektionsschutzgesetz) beziehungsweise – soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – die diesbezüglichen Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 Infektionsschutzgesetz) ersetzt.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Entschädigung bei zugrundeliegendem Tätigkeitsverbot richtet sich nach den §§ 57 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 56 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Danach ist neben dem angefallenen Nettoverdienstausfall nur eine Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung möglich.
Erfolgte die Schul- oder Kitaschließung beziehungsweise Pflicht zur Absonderung vor dem 31. März 2021 gilt Folgendes: Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeitsvergütung zählen dazu, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsnehmer bereits im Voraus, zum Beispiel durch den Schichtplan für den Dienst eingeteilt war.
Überschreitet das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde oder werden die Zuschläge pauschalisiert gezahlt, werden sie ebenfalls angerechnet. Vergütung für ungeplant anfallende Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Erfolgte die Schul- oder Kitaschließung beziehungsweise Pflicht zur Absonderung ab dem 31. März 2021 gilt Folgendes: Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen dazu.
Vergütung für ungeplant anfallende (fiktive) Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Ist die Mehrarbeit im betreffenden Arbeitsverhältnis jedoch üblich und findet regelmäßig statt, so wird die entsprechende Mehrarbeitsvergütung berücksichtigt. Einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, das heißt sie entspricht der Anzahl der Kalendertage in Absonderung in diesem Monat, geteilt durch die Anzahl an Gesamttagen in dem Monat. Die Anzahl der Tage in Absonderung sind die Tage, für die diese behördlich angeordnet wurde und kein Ausschlussgrund (zum Beispiel Betriebsschließung, Krankheit, Kinderkrankenstand, etc.) vorliegt. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Anzahl der Tage mit Entschädigungsanspruch in diesem Monat/Anzahl der Tage in diesem Monat. Zur Berechnung des Bruttoverdienstausfalls wird das monatliche Brutto-Einkommen/der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Absonderung gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Absonderung. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Absonderung/30 Kalendertage im Juni). Der Bruttoverdienstausfall beträgt somit 1.000 Euro (50 Prozent x 2.000 Euro).
Soweit ein Arbeitnehmer in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversichert ist, müssen vom Bruttoverdienstausfall die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Nettoverdienstausfall errechnet sich, indem die sogenannte Nettoentgeltdifferenz gebildet wird. Das bedeutet, dass zunächst Bruttosollentgelt und Bruttoistentgelt in Nettosollentgelt und Nettoistentgelt umzuwandeln sind und sodann das Nettoistentgelt vom Nettosollentgelt in Abzug zu bringen ist. Der hiernach errechnete Wert stellt den Nettoverdienstausfall dar. Im Antrag ist unter anderem der hiernach errechnete Nettoverdienstausfall anzugeben.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 5.000 Euro brutto (Steuerklasse I) und wurde vom 15. bis 29. Juni in Absonderung gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Absonderung. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Absonderung/30 Kalendertage im Juni). Sein Bruttoistentgelt beträgt folglich 2.500 Euro. Gemäß der Umrechnungstabelle nach SGB III EntgV 2020 beträgt das Nettosollentgelt 2.953,28 Euro und das Nettoistentgelt 1.698,11 Euro. Der Nettoverdienstausfall liegt bei 2.953,28 Euro - 1.698,11 Euro = 1.255,17 Euro.
Für Fälle ab 2021 erfolgt die Berechnung nach der Umrechnungstabelle (LVO-Abzugstabelle, die das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Website veröffentlicht) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung, die in dem für die Antragstellung zu nutzenden Fachverfahren auf dem Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz für die Plausibilisierung des Antrags hinterlegt ist.
Ist ein Arbeitnehmer in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht gesetzlich pflichtversichert, muss zur Berechnung des Nettoverdienstausfalls ein Abzug an „entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang“ vorgenommen werden, § 56 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Im Vergleich zu seinem regulären Arbeitsentgelt erhält der nicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer also einen geringeren Nettoentschädigungsbetrag in Vorleistung des Arbeitgebers ausbezahlt. Es werden ihm „fiktive“ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen des betreffenden Arbeitnehmers zur sozialen Sicherung (zum Beispiel um seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Sie sind der Höhe nach begrenzt auf die fiktiven Beiträge, die in der jeweiligen gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden („angemessener Umfang“).
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 Infektionsschutzgesetz. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sogenannter Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, 61 Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Der betreffende Arbeitnehmer kann insoweit einen eigenen Erstattungsantrag nach § 58 Infektionsschutzgesetz stellen.
Soweit ein Arbeitgeber die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers aus Praktikabilitätsgründen entgegen § 57 Infektionsschutzgesetz selbst in Vorleistung abgeführt hat, erhält er diese gleichwohl erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass er die Beiträge in Vertretung seines Arbeitnehmers abgeführt hat und der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch nach § 58 Infektionsschutzgesetz an den Arbeitgeber abgetreten hat. In diesen Fällen sind die abgeführten Beiträge entgegen der Formulierungen im Online-Antrag bei den erbrachten Beiträgen des in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers einzutragen. Der Hinweis, dass bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern keine Eintragungen vorzunehmen sind, kann insoweit ignoriert werden.
Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Es ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Das Brutto-Sollentgelt ist prozentual aufzuteilen in den Entschädigungsanteil und das für geleistete Arbeit gezahlte Brutto-Istentgelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15. bis 29. Juni in Absonderung gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Absonderung. An den übrigen 15 Kalendertagen hat er seine Arbeitsleistung erbracht. Die im Juni abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zu 50 Prozent erstattet.
Gemäß § 57 Infektionsschutzgesetz sind während des Bezuges von Leistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz, auch soweit sie vom Arbeitgeber vorausgeleistet werden, weiterhin alle drei Umlagen zu zahlen. Die Umlagen U1, U2 und/oder U3 werden daher erstattet, wenn diese hinsichtlich des betreffenden Arbeitnehmers tatsächlich angefallen sind beziehungsweise abgeführt wurden.
Mit der Vereinbarung, mit dem Bund einen Bundesfreiwilligendienst abzuleisten, wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, erhalten ein sogenanntes Taschengeld. Hierbei handelt es sich um kein entschädigungsfähiges Entgelt gemäß § 56 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz, so dass eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz nicht in Betracht kommt.
Die für die Berechnung des Verdienstausfalls des Arbeitnehmers maßgebenden Regelungen gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls des Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist, § 56 Absatz 3 Satz 5 Infektionsschutzgesetz.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung wegen bestehender Absonderungsverpflichtung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 3 Infektionsschutzgesetz). Ab der siebten Woche ist der Entschädigungsantrag wegen bestehender Absonderungsverpflichtung durch den Arbeitnehmer selbst zu stellen.
Die Antragstellung – auch durch Selbständige – erfolgt ausschließlich online über das Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz möglich. Dort finden sich weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Die zuständige Behörde (seit 1. Januar 2023 landesweit das Gesundheitsamt Mannheim) kann im Ausnahmefall auf Nachfrage zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Online-Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, beispielsweise soweit kein funktionsfähiger Computer oder kein Internet zur Verfügung steht.
Für die Frage, welches Land zuständig ist, gilt:
Bei einer personenbezogenen Absonderungsanordnung einer baden-württembergischen Behörde oder bei einer Absonderungspflicht aus der baden-württembergischen Corona-Verordnung Absonderung (alte Fassung)/Coronv-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen ist das Land Baden-Württemberg zuständig, soweit sich die betroffene Person (Arbeitnehmer oder Selbständiger) in Baden-Württemberg abgesondert hat.
Beim Tätigkeitsverbot einer baden-württembergischen Behörde oder aus der baden-württembergischen Corona-Verordnung Absonderung (alte Fassung)/Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen ist das Land Baden-Württemberg zuständig, soweit sich die Betriebsstätte in Baden-Württemberg befindet.
Das Fachverfahren weist den Antrag dann automatisiert der örtlich zuständigen Behörde zu.
Gemäß § 56 Absatz 11 Satz 1 Infektionsschutzgesetz sind die Anträge nach § 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung zu stellen. Die Frist verlängert sich bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf vier Jahre (vergleiche § 56 Absatz 11 Satz 6 Infektionsschutzgesetz).
Achtung: Corona-Fälle traten in Deutschland gehäuft ab Februar 2020 auf, so dass seit Februar 2022 mit Fristabläufen bei der Antragstellung zu rechnen ist!
Es ist zwingend erforderlich, dass ein Nachweis über die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot erbracht wird. Dabei gilt es wie folgt zu unterscheiden:
Soweit eine Absonderungsanordnung ergangen ist oder die Absonderungspflicht durch die zuständige Behörde schriftlich bestätigt wurde, ist die Absonderungsanordnung oder die schriftliche Bestätigung über die Absonderungspflicht vorzulegen.
Soweit die Pflicht zur Absonderung aus der Corona-Verordnung Absonderung (alte Fassung)/Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen folgt, gilt es wie folgt zu unterscheiden:
Bei positiv getesteten Personen sowie haushaltsangehörigen Personen kann entweder die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde oder für Absonderungszeiträume ab dem 12. Januar 2022 freiwillig das positive Testergebnis als Nachweis vorgelegt werden (siehe oben).
Beachte:
Für Zeiträume ab dem 2. Mai 2022 wird von den Ortspolizeibehörden keine Bescheinigung mehr über den Zeitraum der Absonderung ausgestellt, vergleiche § 8 Corona-Verordnung Absonderung (alte Fassung), für Absonderungszeiträume ab dem 2. Mai 2022 ist daher zwingend ein Nachweis über das positive Testergebnis als Nachweis hochzuladen.
Für Zeiträume bis einschließlich 2. Mai 2022 gilt:
Eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde wird nicht ausgestellt, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis dem Gesundheitsamt nicht nach §§ 6 oder 7 Infektionsschutzgesetz gemeldet wurde (zum Beispiel bei Antigen-Schnelltests in Pflegeheimen). In diesen Fällen erhalten die positiv getesteten Personen stattdessen von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums, § 7 Absatz 2 Corona-Verordnung Absonderung (alte Fassung). Diese Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen, wenn keine Bescheinigung nach § 7 Absatz 1 Corona-Verordnung Absonderung (alte Fassung) vorliegt.
Haushaltsangehörige Personen erhalten keine Bescheinigung, wenn der positive Test der positiv getesteten Person auf einem Schnelltest beruht. Sie müssen daher anderweitig, etwa durch Auszüge aus dem Melderegister nachweisen, dass sie Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person sind.
Engen Kontaktpersonen, die von der zuständigen Behörde als solche eingestuft worden sind, erhalten eine Bescheinigung über die sie treffende Absonderungsverpflichtung von der Ortspolizeibehörde, die sie im Rahmen des Entschädigungsverfahrens vorzulegen haben.
Beachte: Mit der Corona-Verordnung Absonderung vom 2. Mai 2022 (in Kraft seit 3. Mai 2022) ist die Pflicht zur Absonderung für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige allgemein entfallen.
Wenn der PCR-Test eines Krankheitsverdächtigen negativ ausfällt, wird keine Bescheinigung über die Absonderung ausgestellt. Die Tage von Beginn der Absonderung wegen Krankheitsverdacht bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses sind gleichwohl entschädigungsfähig. Als Nachweis ist das PCR-Testergebnis vorzulegen. Dieses enthält das Datum der Testung und das des Testergebnisses. In diesen Fällen dürfte die betreffende Person aber häufig arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein, sodass ein Entschädigungsanspruch ohnehin ausscheidet. Auch könnte ein Fall des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegen, soweit dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Mit Inkrafttreten (3. Mai 2022) der Corona-Verordnung Absonderung vom 2. Mai 2022 ist die Pflicht zur Absonderung für Krankheitsverdächtige entfallen, sodass ein Anspruch in obiger Fallkonstellation nicht mehr bestehen kann.
Ohne Vorlage diesbezüglicher Nachweise können Entschädigungsanträge nicht bewilligt werden.
Bei Selbständigenanträgen ist der Einkommensnachweis des Vorjahres vorzulegen sowie eine Bescheinigung des Einkommensausfalls im maßgeblichen Zeitraum (wenn vorliegend).
Normalerweise nein.
Auf Grundlage der Entscheidung einer französischen Behörde kann keine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz gezahlt werden. Vielmehr muss eine deutsche Behörde gehandelt haben oder eine deutsche Rechtsnorm (zum Beispiel Corona-Verordnung Absonderung) greifen.
Die Anordnung einer Absonderung durch eine deutsche Behörde kann auf Grundlage des § 30 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz getroffen werden. Liegt der Grund der Absonderung aber im Ausland und handelt es sich um ausländische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, so haben die deutschen Behörden bereits keine Zuständigkeit für den Erlass einer Absonderungsanordnung. Eine ausländische Absonderungsanordnung kann auch nicht in eine deutsche Absonderungsanordnung umgewandelt werden. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Auch ein Tätigkeitsverbot gem. § 31 Infektionsschutzgesetz kommt nicht in Betracht, wenn sich die betreffende Person bereits an Ihrem Wohnort im Ausland absondert.
Ein Tätigkeitsverbot kann aber in einem Ausnahmefall notwendig sein: wenn die französische Absonderungsanordnung früher endet als die Absonderungspflicht nach der Corona-Verordnung Absonderung, da nur so eine Einreise zur Wiederaufnahme der Tätigkeit verhindert werden kann. Nur wenn in einem solchen Ausnahmefall für den Zeitraum nach Ablauf der von Frankreich angeordneten Absonderung ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, ist ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz für diesen Zeitraum möglich.
Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG / Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen (Stand: 28.06.2023)
Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Achtung: Der Anspruch auf Entschädigung für erwerbstätige Personen nach § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz ist mit Ablauf des 23. September 2022 ausgelaufen. Für Tage nach dem 23. September 2022 kann demnach keine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz gewährt werden. In Betracht kommen kann nur noch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), zu beantragen bei der Krankenkasse.
Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 23. September 2022 ist jedoch selbstverständlich weiterhin möglich. Hier gilt wie bisher eine Antragsfrist von 2 Jahren für die Antragstellung. Hier gilt: Unter den Voraussetzungen von § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz haben erwerbstätige Sorgeberechtigte bis zum 23. September 2022 einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, wenn sie aufgrund der (auch teilweisen) Schließung von Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen einen Verdienstausfall erleiden. Dasselbe gilt, wenn das Kind von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt) abgesondert wurde oder sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste.
Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Dezember 2020 besteht nach einer Gesetzesänderung ein Anspruch auch dann, wenn Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet wurden oder die Präsenzpflicht in der Schule aus Gründen des Infektionsschutzes aufgehoben wurde. Dazu gehören nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder Hybridunterricht.
Ab dem 22. Februar 2021 besteht der Anspruch auch bei Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder - ab dem 31. März 2021 - einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung abzusehen.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Merkblättern:
Die wesentlichen Voraussetzungen für einen Anspruch bis zum 23. September 2022 sind:
- Die Schule oder Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen wurde auf behördliche Anordnung geschlossen, deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung wurde untersagt oder es wurden Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet beispielsweise die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben (dazu zählt auch Homeschooling oder Hybridunterricht).
Ab dem 22. Februar 2021 besteht der Anspruch auch bei Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder – ab dem 31. März 2021 – einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung abzusehen. - Es fallen keine gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien, Betriebsferien in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).
Bitte verwenden Sie im Fall von Absonderungsanordnungen gegenüber dem Kind das Formular „Onlineantrag bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen“, da rechtlich eine (teilweise) Schulschließung beziehungsweise ein Betretungsverbot für die Einrichtung angenommen wird. Der „Online-Antrag bei Quarantäne“ bezieht sich nur auf Absonderungsanordnungen gegenüber dem Erwerbstätigen selbst.
Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt:
Wenn die Entscheidung über eine (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Schul- oder Kitaleitung oder deren Träger getroffen wird, wenn etwa die Schulleitung vorsorglich eine Klasse nach Hause schickt, ohne dass eine Anordnung der zuständigen Behörde vorliegt, gilt Folgendes:
Für Entschädigungszeiträume bis einschließlich 15. Dezember 2020 besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Grund: Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gehandelt. Dies gilt für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bis heute.
Schulen:
Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Dezember 2020 besteht dagegen ein Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz, wenn die Präsenzpflicht in der Schule aus Gründen des Infektionsschutzes aufgehoben wurde. Dazu gehören nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder Hybridunterricht.
Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege:
Ab dem 22. Februar 2021 (mit Wiederaufnahme des Regelbetriebs in Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege) besteht der Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz auch bei Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot.
Ja. § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der gesamten Kindertageseinrichtung durch die zuständige Behörde
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Gruppen einer Kindertageseinrichtung durch die zuständige Behörde. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Ja. § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der gesamten Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durch die zuständige Behörde
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Gruppen einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020).
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz nicht entstehen, sofern die (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Leitung der Einrichtung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gehandelt.
Ja, soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Nr. 1 Infektionsschutzgesetz kann unter anderem gewährt werden, wenn „der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird“. Dies kann angenommen werden, wenn Öffnungszeiten maßgeblich verringert werden oder wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot nicht nur stunden- sondern tageweise eingeschränkt wird. Die Möglichkeit der Schließung aufgrund der Absonderungspflicht für eine zu große Anzahl von Mitarbeitenden ergibt sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung des Kultusministeriums. Dies gilt für Schließungszeiträume ab dem 1. Februar 2022.
Wenn ein einzelnes Kind Adressat einer Absonderungsanordnung ist oder es sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste, gilt Folgendes:
Wenn es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt, greift die ausdrückliche Neuregelung durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung, das mit Wirkung zum 19. November 2020 in Kraft getreten ist. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz, soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Absonderung einen Bezug zur Einrichtung hatte oder nicht. Eine Entschädigung wird daher auch dann gezahlt, wenn die Absonderung auf einem Sachverhalt beruht, der sich außerhalb der Schule oder Einrichtung zugetragen hat, zum Beispiel auf einem Kindergeburtstag oder im Sportverein.
Ja. Es handelt sich dabei um Schließungen im Sinne von § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz.
Soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und keine Ausschlussgründe gegeben sind, kann also ein Entschädigungsanspruch bestehen.
Zu beachten ist insoweit insbesondere, dass während der regulären Schulferien beziehungsweise regulären Schließtage der Kita kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz besteht.
Beispielsweise in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, in Frankreich arbeitet und nun die Schule oder die Kita geschlossen wird.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfall aufgrund fehlender Kinderbetreuung kommt in Betracht, wenn aufgrund einer Maßnahme einer deutschen Behörde die Kinderbetreuung entfällt, also eine Schule von der zuständigen Behörde geschlossen wird (Ortspolizeibehörde/Gesundheitsamt) oder eine Klasse oder ein Teil einer Schulklasse von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde/Gesundheitsamt) in Absonderung geschickt wird. Dasselbe gilt, wenn das Kind von einer deutschen Behörde abgesondert wurde oder sich aufgrund einer deutschen Rechtsverordnung absondern musste.
Außerdem, wenn Schulferien behördlich angeordnet bzw. die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben wurde (dazu zählt auch Homeschooling oder Hybridunterricht). Ab dem 22. Februar 2021 besteht ein Anspruch auch bei einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch einer Schule abzusehen.
Es kommt nicht darauf an, wo der Antragsteller wohnt oder wo die Arbeitsstelle liegt. Entsprechendes gilt für Kindertageseinrichtungen und deren Gruppen.
Soweit sich die Betriebsstätte im Ausland befindet, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber den Anspruch für ihn geltend macht. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall bereits ab der 1. Woche und kann von ihm selbst geltend gemacht werden. Hierzu kann der Arbeitnehmerantrag verwendet werden. Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre.
- Erwerbstätige Personen, die ihr Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und deshalb auf Hilfe angewiesen ist, selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, weil keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
- Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch in den Haushalt aufgenommen haben.
Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder / Verwandte die Betreuung des Kindes oder – bei Geschwistern – der Kinder übernehmen können.
Personen, die einer Corona-Risikogruppe angehören, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung (zum Beispiel Großeltern).
Die Frage, ob im Einzelfall eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorliegt, ist durch die sorgeberechtigten Personen selbst zu entscheiden. Das gilt auch für die Frage, ob es im Einzelfall (zum Beispiel je nach pandemischer Lage) zumutbar ist, das Kind in eine angebotene Notbetreuung zu geben.
Ein Entschädigungsanspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen nicht:
- bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
- bei zumutbarer ortsflexibler Arbeitsmöglichkeit oder anderen flexiblen Arbeitsmodellen (das kann auch Homeoffice sein)
- bei angeordneter Kurzarbeit
- bei vorhandenem Zeitguthaben (muss vorrangig abgebaut werden)
- wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung ohnehin wegen Schul- oder Betriebsferien geschlossen ist
Gesetzlich pflichtversicherte Eltern können in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bei der Krankenkasse pro Kind und Elternteil 30 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 130 Tage.
Der Anspruch besteht laut § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde.
Der Anspruch besteht auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Schule, Kita oder Einrichtung für Behinderte nicht besucht.
Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten können.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld wegen Schul- oder Kitaschließung oder wegen Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen bzw. Einschränkung der Betreuungsangebote der Kita beansprucht, kann für diese Arbeitstage nicht gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden. Die Eltern haben also ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes oder der Entschädigungsleistung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Im Übrigen sind die beiden Regelungen aber getrennt voneinander zu betrachten. Insbesondere werden in Anspruch genommene Kinderkrankengeldtage nicht auf die 10- beziehungsweise 20-wöchige Maximalbezugszeit des Anspruchs nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz angerechnet.
Im (Online-)Antrag nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz müssen die Antragsteller wahrheitsgemäß bestätigen, dass für die beantragten Entschädigungstage nicht bereits Kinderkrankengeld in Anspruch genommen wurde.
Ist die Kita während der Ferien geöffnet oder bietet eine Ferienbetreuung an, besteht während dieser Zeit ein Anspruch auf Entschädigung, wenn das Kind die Kita unter normalen Umständen besucht hätte und nicht ohnehin ein Urlaub geplant war.
Es kann sich um eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit handeln, soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (zum Beispiel Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist.
Ob die Nutzung zumutbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Kriterien hierfür sind die Art und Dauer der Tätigkeit.
Arbeitgebern wird empfohlen, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu besprechen, in welchem Umfang die Arbeit im Homeoffice neben der Kinderbetreuung realisiert werden kann. Sofern dies aufgrund der Doppelbelastung unzumutbar ist, muss dies vom Arbeitgeber bei der Antragstellung bestätigt werden. Es besteht dann der Anspruch aus § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz.
In der Begründung des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass jedenfalls in Fällen, in denen der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer der genannten Einrichtungen abzusehen, der Anspruch unabhängig davon bestehen soll, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.
Der Entschädigungsanspruch steht jeder erwerbstätigen Person für längstens zehn Wochen pro Jahr zu. Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.
Der Jahreszeitraum beginnt (gemäß der Klarstellung durch das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen", in Kraft ab 31. März 2021) mit der erstmaligen Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (zum 28. März 2020). Damit beginnt der Jahreszeitraum jeweils am 29. März 2021 und am 29. März 2022 neu zu laufen.
Die Regelung des § 56 Absatz 1a Satz 1 Infektionsschutzgesetz gilt bis zum 23. September 2022.
Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden Er kann auf mehrere Monate aufgeteilt werden beziehungsweise tageweise geltend gemacht werden.
Für den Fall, in denen die zehn beziehungsweise zwanzig Wochen nicht an einem Stück in Anspruch genommen wird, ist dieser Zeitraum in Arbeitstage umzurechnen.
- Bei einer 5-Tage-Woche: 50 beziehungsweise 100 Arbeitstage
- Bei einer 4-Tage-Woche: 40 beziehungsweise 80 Arbeitstage
- Bei einer 3-Tage-Woche: 30 beziehungsweise 60 Arbeitstage
- Bei einer 2-Tage-Woche: 20 beziehungsweise 40 Arbeitstage
- Bei einer 1-Tage-Woche: 10 beziehungsweise 20 Arbeitstage
Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist nicht vorgesehen. Das bedeutet im Einzelfall, dass auch bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet wird, entsprechend ein Tag vom Gesamtumfang verbraucht wird.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April an 6 Tagen nur jeweils vormittags arbeiten (50 Prozent des Tages). Damit entfiel (gerundet) 23 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 halbe (3 ganze) Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 460 Euro (23 Prozent x 2.000 Euro). Der Arbeitnehmer verliert aber 6 seiner insgesamt 30 Entschädigungstage.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Verdienstausfalls. Ersetzt werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro pro Monat.
Da der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum bezogen ist, kann eine Entschädigung nur für konkrete Arbeitstage gewährt werden. Erstattet wird deshalb der Verdienstausfall pro Arbeitstag x der Anzahl der Arbeitstage mit Betreuungshindernis. Eine Entschädigung an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen besteht daher nicht.
Darüber hinaus werden jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 57 Infektionsschutzgesetz) beziehungsweise – soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – die diesbezüglichen Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 Infektionsschutzgesetz). Bemessungsgrundlage ist jeweils 80 Prozent des der Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Erfolgte die Schul- oder Kitaschließung bzw. Pflicht zur Absonderung vor dem 31. März 2021 gilt Folgendes:
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeitsvergütung zählen dazu, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsnehmer bereits im Voraus, zum Beispiel durch den Schichtplan für den Dienst eingeteilt war.
Überschreitet das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde oder werden die Zuschläge pauschalisiert gezahlt, werden sie ebenfalls angerechnet. Vergütung für ungeplant anfallende Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Erfolgte die Schul- oder Kitaschließung bzw. Pflicht zur Absonderung ab dem 31. März 2021 gilt Folgendes:
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen dazu.
Vergütung für ungeplant anfallende (fiktive) Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Ist die Mehrarbeit im betreffenden Arbeitsverhältnis jedoch üblich und findet regelmäßig statt, so wird die entsprechende Mehrarbeitsvergütung berücksichtigt. Einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit und dem monatlichen Einkommen/Lohn ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, das heißt sie entspricht der Anzahl der Betreuungstage geteilt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat. Die Anzahl der Betreuungstage sind die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seiner Arbeit aufgrund des Betreuungshindernisses nicht nachgehen konnte. Die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat ergibt sich aus der Anzahl der regulären Arbeitstage pro Woche (zwischen Montag und Freitag), multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl an Arbeitswochen pro Monat von 4,286. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Betreuungstage in diesem Monat/Reguläre Anzahl an Arbeitstagen pro Monat. Zur Berechnung des Bruttoverdienstausfalls wird der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April 6 Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Bruttoverdienstausfall beträgt somit 940 Euro (47 Prozent x 2.000 Euro).
Soweit ein Arbeitnehmer in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversichert ist, müssen vom Bruttoverdienstausfall die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Nettoverdienstausfall errechnet sich, indem die sogenannte Nettoentgeltdifferenz gebildet wird. Das bedeutet, dass zunächst Bruttosollentgelt und Bruttoistentgelt in Nettosollentgelt und Nettoistentgelt umzuwandeln sind und sodann das Nettoistentgelt vom Nettosollentgelt in Abzug zu bringen ist. Der hiernach errechnete Wert stellt den Nettoverdienstausfall dar. Im Antrag ist unter anderem der hiernach errechnete Nettoverdienstausfall anzugeben. Die Umrechnung zu 67 Prozent erfolgt systemseitig.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 5.000 Euro brutto (Steuerklasse I) und hatte im Juni an der Hälfte seiner Arbeitstage ein Betreuungsproblem. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit. Sein Bruttoistentgelt beträgt folglich 2.500 Euro. Gemäß der Umrechnungstabelle nach Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 (SGB III EntGV 2020) beträgt das Nettosollentgelt 2.953,28 Euro und das Nettoistentgelt 1.698,11 Euro. Der Nettoverdienstausfall liegt bei 2.953,28 Euro - 1.698,11 Euro = 1.255,17 Euro.
Für Fälle ab 2021 erfolgt die Berechnung nach der Umrechnungstabelle (LVO-Abzugstabelle die das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Website veröffentlicht) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung, die in dem für die Antragstellung zu nutzenden Fachverfahren auf dem Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz für die Plausibilisierung des Antrags hinterlegt ist.
Ist ein Arbeitnehmer in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht gesetzlich pflichtversichert, muss zur Berechnung des Nettoverdienstausfalls ein Abzug an „entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang“ vorgenommen werden, § 56 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Im Vergleich zu seinem regulären Arbeitsentgelt erhält der nicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer also einen geringeren Nettoentschädigungsbetrag in Vorleistung des Arbeitgebers ausbezahlt. Es werden ihm „fiktive“ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen des betreffenden Arbeitnehmers zur sozialen Sicherung (zum Beispiel um seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Sie sind der Höhe nach begrenzt auf die fiktiven Beiträge, die in der jeweiligen gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden („angemessener Umfang“).
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 Infektionsschutzgesetz. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sogenannter Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, 61 Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Der betreffende Arbeitnehmer kann insoweit einen eigenen Erstattungsantrag nach § 58 Infektionsschutzgesetz stellen.
Soweit ein Arbeitgeber die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers aus Praktikabilitätsgründen entgegen § 57 Infektionsschutzgesetz selbst in Vorleistung abgeführt hat, erhält er diese gleichwohl erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass er die Beiträge in Vertretung seines Arbeitnehmers abgeführt hat und der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch nach § 58 Infektionsschutzgesetz an den Arbeitgeber abgetreten hat. In diesen Fällen sind die abgeführten Beiträge entgegen der Formulierungen im Online-Antrag bei den erbrachten Beiträgen des in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers einzutragen. Der Hinweis, dass bei freiwillig gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern keine Eintragungen vorzunehmen sind, kann insoweit ignoriert werden.
Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Es ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Das Brutto-Sollentgelt ist prozentual aufzuteilen in den Entschädigungsanteil und das für geleistete Arbeit gezahlte Brutto-Istentgelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April 6 Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Die im April abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zu 47 Prozent erstattet.
Gemäß § 57 Infektionsschutzgesetz sind während des Bezuges von Leistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz, auch soweit sie vom Arbeitgeber vorausgeleistet werden, weiterhin alle drei Umlagen zu zahlen. Die Umlagen U1, U2 und/oder U3 werden daher erstattet, wenn diese hinsichtlich des betreffenden Arbeitnehmers tatsächlich angefallen sind beziehungsweise abgeführt wurden.
Die für die Berechnung des Verdienstausfalls des Arbeitnehmers maßgebenden Regelungen gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls des Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist, § 56 Absatz 3 Satz 5 Infektionsschutzgesetz.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses längstens jedoch für zehn Wochen, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, für längstens für zwanzig Wochen pro Jahr die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz. Der Jahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (zum 28. März 2020). Damit beginnt der Jahreszeitraum am 29. März 2021 neu zu laufen.
Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von der zuständigen Behörde (seit 1. Januar 2023 das Gesundheitsamt Mannheim) erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 3 Infektionsschutzgesetz).
Die Antragstellung erfolgt online über das Online-Portal ifsg-online.de. Dort finden Sie weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Die zuständige Behörde kann auf Nachfrage zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Online-Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, beispielsweise soweit kein funktionsfähiger Computer oder kein Internet zur Verfügung steht.
Gemäß § 56 Absatz 11 Satz 1 Infektionsschutzgesetz sind die Anträge nach § 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Dem Online-Antrag ist nicht mehr eine sogenannte Negativbescheinigung beizufügen, die von der betreffenden Einrichtung auszufüllen und zu unterzeichnen ist. Sie wird nur noch im Einzelfall von der zuständigen Behörde nach Antragseingang angefordert.
Im Falle einer Absonderung des Kindes ist dem Online-Antrag entweder eine gegenüber dem Kind ergangene Absonderungsanordnung oder eine von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt oder Ortspolizeibehörde) ausgestellte Bescheinigung über die Pflicht zur Absonderung beizufügen.
Soweit sich das Kind aufgrund eines positiven Testergebnisses absondern musste, kann auch die von der testenden Stelle auszustellende Bescheinigung über den positiven Antigentest oder der Nachweis über das positive PCR-Testergebnis vorgelegt werden.
Bei Selbständigenanträgen ist der Einkommensnachweis des Vorjahres vorzulegen sowie eine Bescheinigung des Einkommensausfalls im maßgeblichen Zeitraum (wenn vorliegend).
Antworten auf die wesentlichen Fragen zur Corona-Schutzimpfung in Baden-Württemberg (Stand: September 2023)
Die Impfungen werden in Haus- und Facharztpraxen sowie in Apotheken angeboten.
Bitte besprechen Sie medizinische Fragen mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Vor der Impfung in einer Arztpraxis findet ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt statt. Dasselbe gilt für Apothekerinnen und Apotheker, die die Impfung durchführen. Hier bekommen Sie fachkundige Auskunft zu Ihren Fragen.
Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) finden Sie auf deren Webseite.
Die Pflicht zur Impfdokumentation ist in § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) rechtlich verankert. Dem Wortlaut des § 22 Absatz 1 IfSG nach hat die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
Verpflichtet zur Dokumentation der Schutzimpfung ist derjenige, der die Schutzimpfung verantwortlich durchführt. Auch die in Absatz 2 Satz 3 enthaltene Nachtragungsoption entbindet den Impfverantwortlichen nicht von der oben genannten Verpflichtung zur Impfdokumentation (gegebenenfalls dann in eine Impfbescheinigung).
In Baden-Württemberg gibt es derzeit keine Zutritts- und sonstige Beschränkungen mit Nachweispflicht einer Impfung oder Genesung für den Publikumsverkehr.
Weitere Informationen zur Corona-Impfung sind auf folgenden Internetseiten zu finden:
Infektionsschutz.de: Coronavirus
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Impfen
Bundesgesundheitsministerium: Informationen zur COVID-19-Impfung
Paul Ehrlich-Institut: Informationen zum Coronavirus und COVID-19
Bitte beachten Sie, dass gerade im Zusammenhang mit der Corona-Impfung zahlreiche Falschinformationen verbreitet werden und gezielte Desinformation stattfindet. Verlassen Sie sich daher nur auf seriöse Medien und offizielle Verlautbarungen der Behörden und Forschungsinstitute. Verbreiten Sie keine Meldungen von unseriösen Quellen weiter.
Im ÖPNV in Baden-Württemberg gilt seit dem 31. Januar 2023 eine generelle Empfehlung für das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht mehr.
Stand: 31. Januar 2023
Nein. Seit dem 31.01.2023 gilt lediglich die Empfehlung, in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg auch weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Maske zu tragen. Dabei sollte auf die vollständige Bedeckung von Mund und Nase geachtet werden. In den Verkehrsmitteln des Fernverkehrs wird die Maskenpflicht ab dem 2. Februar 2023 ausgesetzt.
Einsatz von Cookies
Über den Cookie-Banner oder die Einstellungen bei einzelnen Elementen kann der Nutzer sein Einverständnis zu den verwendeten Cookies geben. Cookies sind in die folgenden drei Kategorien mit den dazugehörigen Cookies aufgeteilt:
Technisch notwendige Cookies
bawu-consent | Zustimmungscookie für die Speicherung der technisch notwendigen Cookies |
fontsLoaded | Speichert das erfolgreiche Laden der Hausschriften vom Webserver in den Client/Browser |
staticfilecache | Speichert die Cache-Zeit der Assets (Schriften, Logos, Icons) der Webseite |
fe_typo_user | Steuert den Frontend-Login des TYPO3 CMS |
loginState (BP) | Speichert den Login-Zustand für Nutzer des Beteiligungsportals Baden-Württemberg |
rsm_auth_server_session (ID-bawü) | Steuert den Login-Bereich im Frontend des Beteiligungsportals Baden-Württemberg |
Marketing Cookies
bawu-maps | Erlaubt das Anzeigen von Google Maps - Karten und den Einsatz entsprechender Drittanbieter-Cookies |
bawu-youtube | Erlaubt das Abspielen von Youtube-Inhalten und den Einsatz entsprechender Drittanbieter-Cookies |
bawu-instagram | Erlaubt das Anzeigen von Instagram-Inhalten und den Einsatz entsprechender Drittanbieter-Cookies |
bawu-vimeo | Erlaubt das Abspielen von Vimeo-Inhalten und den Einsatz entsprechender Drittanbieter-Cookies |
bawu-facebook | Erlaubt das Anzeigen von Facebook-Inhalten und den Einsatz entsprechender Drittanbieter-Cookies |
bawu-mastodon | Erlaubt das Anzeigen von Mastondon-Inhalten und den Einsatz entsprechender Drittanbieter-Cookies |
bawu-soundcloud | Erlaubt das Abspielen von Soundcloud Inhalten und den Einsatz entsprechender Drittanbieter-Cookies |
bawu-twitter | Erlaubt das Anzeigen von Twitter-Inhalten und den Einsatz entsprechender Drittanbieter-Cookies |
Tracking Cookies
bawu-tracking | Steuert das Tracking über die externe Software „Wiredminds“ und erlaubt entsprechende Drittanbieter Cookies |
Die Cookie-Einstellungen werden nach dem Schließen des Browsers gelöscht.
Webtracking
Zur bedarfsgerechten Gestaltung und laufenden Verbesserung des Internetangebots benutzt dieses Online-Angebot Matomo, eine Open-Source-Software zur statistischen Auswertung der Besucherzugriffe. Wir nutzen Matomo auf Grundlage unserer berechtigten Interessen ( das heißt Interesse an der Analyse, Optimierung und wirtschaftlichem Betrieb unseres Onlineangebotes im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e. DSGVO). Die Informationen über Ihre Benutzung dieses Internetangebotes werden auf den Webservern des Staatsministeriums Baden-Württemberg in Deutschland gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Die IP-Adresse wird sofort nach der Verarbeitung und vor deren Speicherung anonymisiert.