Kernkraft

Offene Brandabschottungen im Kernkraftwerk Philippsburg

Im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 1 und 2, wurden bei einer wiederkehrenden Prüfung offene Brandabschottungen festgestellt. Es bestand keine Gefahr für Mensch und Umwelt.

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Kernkraftwerk Philippsburg ohne Türme (Aufnahme vom 03.06.2020)

Im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung von Brandmeldern im stillgelegten Kernkraftwerk Philippsburg, Block 1, wurde am 23. März 2026 festgestellt, dass eine Öffnung von einem Gang mit Kabeln zu einem angrenzenden Raum nicht wie vorgesehen verschlossen war.

Als erste Maßnahme hat der Betreiber die Öffnung mit Brandschutzkissen verschlossen. Zwischenzeitlich hat er ein Brandschutzschott installiert.

Wanddurchbruch nicht verschlossen

Ebenfalls im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung hat der Betreiber festgestellt, dass in Block 2 ein circa 7 mal 7 Zentimeter großer Wanddurchbruch nicht ordnungsgemäß verschlossen war. In den vorhergehenden Tagen wurden im Rahmen des Rückbaus neue Kabel verlegt. Hierfür wurden an mehreren Stellen Wanddurchbrüche vorgenommen und diese nach Verlegen der Kabel mit Brandschutzkissen provisorisch verschlossen. Dieser Verschluss wurde an einem Wanddurchbruch nicht durchgeführt.

Als erste Maßnahme hat der Betreiber die Öffnung mit Brandschutzkissen verschlossen. Zwischenzeitlich hat er sie dauerhaft mit Brandschutzmörtel verschlossen.

Keine Gefahr für Mensch und Umwelt

Durch die Öffnungen war die brandschutztechnische Trennung zwischen zwei Brandbekämpfungsabschnitten nicht mehr vollständig gegeben. Die brandschutztechnische Trennung von Räumen ist Teil des gestaffelten Brandschutzkonzepts. Die installierten Maßnahmen zur Branderkennung und Brandbekämpfung standen sowohl innerhalb des Kabelgangs als auch innerhalb des angrenzenden Raums uneingeschränkt zur Verfügung. Die sicherheitstechnische Bedeutung ist daher gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt

Der Genehmigungsinhaber stufte beide Ergebnisse als Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)

Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)

Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)

Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0“ zugeordnet.

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