Kernkraft

Meldepflichtiges Ereignis im stillgelegten Kernkraftwerk Obrigheim

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Kernkraftwerk Obrigheim (Foto: Daniel Maier-Gerber)

Versehentlich ist eine falsche Brandmeldegruppe im Rückbau befindlichen stillgelegten Kernkraftwerk Obrigheim abgeklemmt worden. Für Menschen und Umwelt bestand keine Gefahr.

Der Betreiber des stillgelegten Kernkraftwerks Obrigheim hat am 8. April 2021 versehentlich eine noch aktive und nicht zur Demontage freigegebene Brandmeldergruppe abgeklemmt. Die drei dazugehörenden Melder des im Rückbau befindlichen Kernkraftwerks waren deshalb vier Tage lang außer Betrieb.

Der Fehler war bei einer wiederkehrenden Prüfung entdeckt und sofort behoben worden.

Nicht mehr benötigten Brandmelder werden sukzessive abgebaut

Die automatischen Brandmelderanlagen dienen dem anlagentechnischen Brandschutz. Im Rahmen des Rückbaus des Kernkraftwerks werden die nicht mehr benötigten Brandmelder sukzessive abgebaut und stattdessen verschiedene Ersatzmaßnahmen zur weiteren Sicherstellung der Brandfrüherkennung umgesetzt. Die fehlerhaft abgeschaltete Brandmeldergruppe war zwar zur Demontage vorgesehen, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Durch die fehlerhafte Abschaltung war eine Brandmeldergruppe mit drei Brandmeldern in drei aneinandergrenzenden, nicht rauchdichten Räumen für vier Tage außer Betrieb. Die Brandmelder der umliegenden, ebenfalls nicht rauchdichten Räume waren in diesem Zeitraum voll funktionsfähig. Ein Feuer wäre somit rechtzeitig detektiert worden. Der betroffene Bereich war zudem nahezu brandlastfrei. Die sicherheitstechnische Bedeutung ist daher gering.
Für die Menschen und die Umwelt bestand keine Gefährdung.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N
(Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Ergänzende Informationen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung).
  • Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden).
  • Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag).

Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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