KERNENERGIE

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg

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Luftbild des Kernkraftwerks Philippsburg

Bei einem Probelauf eines Notspeisenotstromdiesels in Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg konnte der Motor nicht gestartet werden. Das Ereignis hat keine oder eine sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Nach Abschluss von Inspektionstätigkeiten sollte am 25. Juli 2019 ein Probelauf eines Notspeisenotstromdiesels des in Revision befindlichen Blocks 2 des Kernkraftwerks Philippsburg durchgeführt werden. Der Motor konnte dabei nicht gestartet werden. Als Fehlerursache wird ein defekter Kraftstoffabstellmagnet vermutet. Nach Austausch des Bauteils konnte der Probelauf erfolgreich durchgeführt werden.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES: 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers

Der Kraftstoffabstellmagnet wird einer Fehleranalyse unterzogen. Der Notspeisenotstromdiesel ist Teil der Notstromversorgung in Block 2 des Kernkraftwerks und dient bei entsprechenden Störfällen im Leistungsbetrieb zur Dampferzeuger-Notbespeisung. Das Notspeisenotstromsystem ist viersträngig aufgebaut. Aufgrund der Revision ist die Anlage derzeit abgeschaltet. In diesem Anlagenzustand müssen nur zwei Stränge zur Verfügung stehen.

Da der betroffene Notstromdiesel freigeschaltet war, ist der Fehler daher für den aktuellen Anlagenzustand ohne Bedeutung. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Fehler bereits während des Leistungsbetriebs bestand. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen, Umwelt oder den Betrieb der Anlage. Die sicherheitstechnische Bedeutung ist sehr gering.

Meldekategorien

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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