Kernenergie

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Neckarwestheim

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Das Atomkraftwerk Neckarwestheim. (Bild: Patrick Seeger / dpa)

Bei der Prüfung eines Frischdampfsicherheitsventils im Block II des Kernkraftwerks Neckarwestheim wurde festgestellt, dass zwar das Ventil ordnungsgemäß geschlossen hat, jedoch dessen Stellungsmeldung defekt war. Das Ereignis hat keine oder eine sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Im Zuge des nicht nuklearen Aufheizens der Anlage im Block II des KKW Neckarwestheim (vor dem Wiederanfahren) nach der Revision wurde bei der wiederkehrenden Prüfung eines Frischdampfsicherheitsventils festgestellt, dass zwar das Ventil ordnungsgemäß geschlossen hat, jedoch dessen Stellungsmeldung defekt war. Obwohl das Ventil ordnungsgemäß geschlossen hatte, signalisierte die zugehörige Stellungsmeldung nicht den geschlossenen Zustand des Ventils.

Zur Ursachenklärung und Störungsbehebung der Stellungsmeldung musste die Anlage wieder kaltgefahren werden. Während dieses Abfahrvorgangs wurde über eine automatische Reaktorschutzaktion der Absperrschieber vor dem Frischdampfsicherheitsventil auslegungsgemäß zugefahren. Als Ursache für den Defekt der Stellungsmeldung wurde ein Montagefehler ermittelt.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (=Normal); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Der ordnungsgemäße Zustand der Stellungsanzeige des Frischdampfsicherheitsventils wurde wiederhergestellt.

Sicherheitsventil und Absperrventil haben auslegungsgemäß funktioniert. Die Reaktorschutzauslösung ergab sich aus der fehlerhaften Signalisierung der Stellung des Sicherheitsventils. Die Anforderung eines Sicherheitssystems durch den Reaktorschutz ist prinzipiell meldepflichtig. Die sicherheitstechnische Bedeutung ist gering, da die Anlagenreaktion auslegungsgemäß war und die Anlage sich noch in der Phase des nicht nuklearen Aufheizens befand. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen, Umwelt oder den Betrieb der Anlage.

Das Meldeverfahren bei für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet. Folgend finden sich die Kategorien sowie Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse:

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala International Nuclear and Radiological Event Scale (INES)  der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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