Atomenergie

Meldepflichtiges Ereignis am Kernkraftwerk Philippsburg

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Hinter einem Hinweisschild „Kernkraftwerk“ erheben sich die Kühltürme des Kernkraftwerks Philippsburg. (Foto: © dpa)

Bei Revisionsarbeiten am Kernkraftwerk Philippsburg kam es kurzfristig zu einem Stromausfall. Daraufhin schaltetet sich sofort automatisch der Notstromgenerator ein. Das Ereignis hat die Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung) – Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Im Zuge von Revisionsarbeiten in Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg sollte die Stromversorgung, die zu diesem Zeitpunkt aus dem externen Fremdnetz erfolgte, am 24. Mai 2018 auf das externe Hauptnetz umgeschaltet werden. In einer von vier Redundanzen trat dabei ein Fehler in einem Schalter auf, so dass in dieser Redundanz kurzzeitig der Strom ausfiel. Die Notstromverbraucher in dieser Redundanz wurden infolgedessen vom zugehörigen Notstromdiesel versorgt, der beim Stromausfall sofort automatisch startete.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers

Der Betreiber stellte die Versorgung der betroffenen Redundanz aus dem externen Fremdnetz innerhalb von circa eineinhalb Stunden wieder her, so dass der Notstromdiesel außer Betrieb genommen werden konnte. Nach Tausch des Schalters wurde die Umschaltung der betroffenen Redundanz auf das Hauptnetz schließlich am nächsten Tag erfolgreich nachgeholt.

Das Kernkraftwerk war zum Zeitpunkt des Ereignisses abgeschaltet und die Brennelemente aus dem Reaktor entladen. Da das Kernkraftwerk im abgeschalteten Zustand selbst keinen Strom erzeugt, bezieht es diesen aus einem der externen Netze. Hierüber werden insbesondere auch die sicherheitstechnisch wichtigen Verbraucher wie die Kühlung des Brennelement-Lagerbeckens versorgt.

Durch den auslegungsgemäßen Start des Notstromdiesels gab es trotz der missglückten Netzumschaltung, die in einer der vier Redundanzen auftrat, keine Einschränkung beim Betrieb beziehungsweise bei der Verfügbarkeit sicherheitstechnisch wichtiger Komponenten. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist daher gering.

Meldekategorien

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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