Atomenergie

Meldepflichtiges Ereignis am Kernkraftwerk Philippsburg

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Hinter einem Hinweisschild „Kernkraftwerk“ erheben sich die Kühltürme des Kernkraftwerks Philippsburg. (Foto: © dpa)

Fehlerhaft geschlossene Armaturen im Feuerlöschwassersystem im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 1). Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung). Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – Ereignis hat keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Bei der Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung an Sprühwasserlöschanlagen im abgeschalteten Kernkraftwerk Philippsburg, Block 1, wurde ein geringerer Wasserdruck gemessen als vorgeschrieben. Bei der Ursachenklärung hat der Betreiber festgestellt, dass drei Armaturen in der Ringleitung des Feuerlöschsystems fälschlicherweise geschlossen waren. Durch die geschlossenen Armaturen war das Feuerlöschwassersystem in zwei Segmente geteilt. Nach bisherigem Kenntnisstand wurden die Armaturen bei der Suche nach Leckagen geschlossen und danach nicht wieder geöffnet.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Die geschlossenen Armaturen wurden wieder geöffnet.

Das Feuerlöschwassersystem in KKP versorgt beide Kraftwerksblöcke sowie weitere Gebäude auf dem Anlagengelände mit Löschwasser. Hierfür stehen insgesamt sechs Feuerlöschwasserpumpen zur Verfügung. Durch die Segmentierung des Systems hätte ein Teil des Feuerlöschsystems lediglich über Pumpen, die zu Block 2 gehören, und ein Teil lediglich über Pumpen, die zu Block 1 gehören, mit Löschwasser versorgt werden können. Außerdem wären in bestimmten Fällen Schalthandlungen notwendig gewesen, um eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherzustellen. Eine übergeordnete sicherheitstechnische Bedeutung ergibt sich daraus, dass Defizite im Arbeitsablauf deutlich wurden. Mehrfach wurden Armaturen geschlossen, ohne dass dies ausreichend dokumentiert und kenntlich gemacht wurde. Dadurch konnte es dazu kommen, dass die Armaturen nach Abschluss der durchgeführten Arbeiten nicht wieder in ihre Betriebsstellung zurückgestellt wurden und die Fehlstellung nicht bemerkt wurde.

Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung).
    Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden).
    Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag).
    Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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