Ab sofort nennen die Staatsanwaltschaften und die Polizei in Baden-Württemberg grundsätzlich die Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen, wenn sie über einen Einzelfall berichten. Hierauf hatten sich Innenminister Manuel Hagel und Justizminister Moritz Oppelt im Juli 2026 geeinigt. Entsprechend ist die Verwaltungsvorschrift über die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Strafverfolgungssachen geändert worden. Sie ist jetzt in der neuen Fassung veröffentlicht worden.
Innenminister und stellvertretender Ministerpräsident Hagel sagte: „Der Staat darf die Wirklichkeit nicht filtern. Wer Vertrauen will, muss Klartext reden. Besonnen, sachlich, ohne ideologische Scheuklappen oder Polemik, aber vor allem – überall und für jeden gleich. Deshalb nennen wir künftig grundsätzlich die Nationalität von Tatverdächtigen.“
Regel-Ausnahme-Prinzip wird umgekehrt
Die neue Verwaltungsvorschrift kehrt das Regel-Ausnahme-Prinzip um: Bislang wurde die Staatsangehörigkeit nur dann genannt, wenn im Einzelfall ein sachlich begründetes öffentliches Interesse an der Nennung der Staatsangehörigkeit bestand. Dieses musste positiv festgestellt werden. Jetzt ist die Nennung der Staatsangehörigkeit der Regelfall, von dem nur abgewichen wird, wenn im Einzelfall überwiegende öffentliche Belange oder schutzwürdige private Interessen des Tatverdächtigen entgegenstehen.
Justizminister Moritz Oppelt sagte: „Unsere Staatsanwaltschaften und Polizeien veröffentlichen jeden Tag viele Meldungen zu den unterschiedlichsten strafrechtlichen Vorkommnissen. Sie tun das mit großer Sorgfalt und Sachlichkeit – und das wird auch weiterhin so sein. Ab sofort gehört aber dazu, dass die Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen genannt wird. Das ist eine normale Information und es gibt keinen Grund diese Information pauschal zurückzuhalten.“
Von der Änderung nicht betroffen sind weitere Beteiligte, insbesondere die Menschen, die Opfer einer Tat geworden sind.
Die Anpassung im Wortlaut
Es handelt sich um die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Innenministeriums über die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Strafverfolgungssachen.
Unter Ziffer 4 heißt es:
„Die Staatsangehörigkeit des Tatverdächtigen wird bekannt gegeben, sofern nicht im Einzelfall überwiegende öffentliche Belange oder schutzwürdige private Interessen des Tatverdächtigen entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a. die Nennung die sachgemäße Durchführung eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens vereiteln, erschweren, verzögern oder gefährden würde,
b. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
c. die Nennung der Staatsangehörigkeit bei Identifizierbarkeit des Tatverdächtigen schutzwürdige Persönlichkeitsrechte verletzen würde.
Bei tatverdächtigen Kindern und Jugendlichen sowie Opfern von Straftaten ist die Staatsangehörigkeit nur bekannt zu geben, wenn besondere Gründe dies ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen.“

















