Meldepflichtiges Ereignis

Störung im Brennelement­zwischenlager Philippsburg

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Brennelemente-Zwischenlager Philippsburg

Im Brennelementzwischenlager Philippsburg kam es am 28. August 2024 zu einer Störung des Behälterüberwachungssystems. Für Menschen und Umwelt bestand keine Gefahr.

Im Brennelementzwischenlager Philippsburg kam es am 28. August 2024 zu einer Störung des Behälterüberwachungssystems, mit dem die eingelagerten Transport- und Lagerbehälter auf ihre Dichtheit überwacht werden. Der Betreiber hat festgestellt, dass die unterbrechungsfreie Stromversorgung, die zur Stromversorgung des Behälterüberwachungssystems bei einem Stromausfall dient, defekt ist. Er vermutet als Ursache einen Blitzschlag im Stromnetz außerhalb der Anlage.

Der Genehmigungsinhaber stuft das Ereignis als Meldekategorie N (= normal) ein, INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Der Betreiber hat die defekte unterbrechungsfreie Stromversorgung außer Betrieb genommen und das Behälterüberwachungssystem an die Stromversorgung angeschlossen, die über eine Netzersatzanlage verfügt. Der Ersatz der unterbrechungsfreien Stromversorgung wird geplant.

Aufgrund der Störung war das Behälterüberwachungssystem für einen Zeitraum von circa zwei Stunden nicht verfügbar. Durch die jetzt durchgeführte Maßnahme steht es wieder zur Verfügung und würde im Fall eines Stromausfalls nur kurzzeitig ausfallen, bis die Stromversorgung durch das Notstromaggregat wiederhergestellt wird. Der sichere Einschluss der Radioaktivität wird durch die Behälter sichergestellt. Das Behälterüberwachungssystem dient lediglich zur Überwachung dieser Schutzfunktion. Im Fall eines Defekts ist eine Reparaturzeit von drei Monaten zulässig. Die sicherheitstechnische Bedeutung des kurzzeitigen Ausfalls ist daher sehr gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf
Personen und die Umwelt.

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0“ zugeordnet.

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