Parken

Neue Parkgebühren-Verordnung wertet Straßenraum auf

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Parkscheinautomat am Straßenautomat. Unscharf im Hinergrund parkt ein rotes Auto ein.

Die Kommunen bekommen mehr Spielraum bei der Erhebung von Parkgebühren. Für E-Autos und Carsharing-Fahrzeugen werden neue Freiheiten möglich. Mehr Lebens- und Aufenthaltsqualität ist das Ziel.

Das Landeskabinett hat am Dienstag, 6. Juli 2021 der Parkgebühren-Verordnung zugestimmt. Baden-Württemberg ermöglicht den Kommunen mit dieser Delegationsverordnung eine angemessene Bepreisung des Parkens.

Verkehrsminister Winfried Hermann erklärte am Dienstag nach der Sitzung des Ministerrats: „Straßenraum ist knapp und teuer – besonders in den Städten. Das Land und viele Kommunen wollen ihn daher aufwerten und nicht weiter als kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen. Wir wollen den Straßenraum für alle Bürgerinnen und Bürger sowie für alle Mobilitätsformen öffnen. Parkgebühren sind dabei Teil eines Bündels: Aufenthaltsflächen und Raum für Zufußgehen und Radfahren, begrünte Flächen, der Rückbau von Pkw-Stellplätzen, die Schaffung von Quartiersgaragen, und die konsequente Verfolgung und Ahndung von Falschparkern gehören dazu.“

Entsprechend der Festlegungen im Koalitionsvertrag soll im öffentlichen Raum und auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen die Parkgebührenerhebung künftig kostendeckend erfolgen. Für einen größeren Handlungsspielraum der Kommunen bei der Erhebung von Parkgebühren und insbesondere auch bei den Bewohnerparkgebühren hat die Landesregierung mit der jetzigen Verordnung dafür vom Bundesgesetzgeber geschaffene Voraussetzungen landesrechtlich umgesetzt.

Gebühren sollen umweltfreundliche Alternativen mitfinanzieren

Gebühren für das Parken können so zum Erreichen der kommunalen Klimaschutz- und Verkehrsziele beitragen. Die Gebühren können dazu beitragen, umweltfreundliche Verkehrsmittel zu finanzieren. Dies ist nicht zuletzt aus sozialen Gesichtspunkten wichtig, da 37 Prozent der Haushalte mit niedrigem Einkommen und 53 Prozent der Haushalte mit sehr niedrigem Einkommen über keinen eigenen Pkw verfügen (Zahlen aus Studie Mobilität in Deutschland, MiD).

Minister Hermann erläuterte: „Wir müssen auch reagieren, weil die Zahl der Autos stärker zunimmt als die Zahl der potenziellen Fahrzeugnutzer. Trotz einer Vielzahl ambitionierter Projekte auf Kommunal- und Landesebene sind allein seit der Verabschiedung des Klimaschutzabkommens von Paris 2015 über eine halbe Million zusätzliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor im baden-württembergischen Kraftfahrzeugbestand zugelassen worden.“

Mit der Parkgebühren-Verordnung schafft das Land für die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden die Voraussetzungen, um Bewohnerparkgebühren unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in eigenen Gebührenordnungen festzusetzen. Neben dem Verwaltungsaufwand können künftig bei der Festlegung der Gebührenhöhe auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden.

Zur Beurteilung des wirtschaftlichen Werts des öffentlichen Parkraums können beispielsweise der Grundstückswert, die Herstellungs- und die Instandhaltungskosten herangezogen werden. Kriterien zur Gebührendifferenzierung können auch die Größe der Fahrzeuge und die Lage der Parkmöglichkeit oder des Wohnquartiers sein.

Hilfestellung für die Kommunen bereitgestellt

Zu den Neuregelungen beim Bewohnerparken hat das Kompetenzzentrum Klima Mobil zusammen mit dem Verkehrsministerium als Hilfestellung für die Kommunen in Baden-Württemberg ein Begleitschreiben erstellt. Die Kommunen finden hier Hinweise, wie sie die sich eröffnenden rechtlichen Handlungsspielräume der beschlossenen Delegationsverordnung zur Aufwertung ihrer Flächen und damit im Sinne des Klimaschutzes nutzen können sowie anhand fachlicher Kriterien beispielhaft aufgeführte Berechnungsgrundlagen für kommunale Gebührenordnungen.

Neben dem Bewohnerparken enthält die Parkgebühren-Verordnung weitere Regelungen zur Parkgebührenerhebung beim Kurzzeitparken. Kommunen erhalten auch hier mehr Handlungsfreiheit. Um klimafreundlichere Mobilitätsformen zu fördern, können Kommunen künftig rechtssicher E-Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge beim Kurzzeitparken bevorrechtigen und von Parkgebühren befreien. Für das Bewohnerparken schließt das Bundesrecht eine solche Bevorrechtigung jedoch aus.

Die Gebührenfestsetzung beim Bewohnerparken war bisher bundeseinheitlich geregelt. Für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner konnten bislang lediglich 10,20 bis 30,70 Euro pro Jahr erhoben werden. Das Bewohnerparken war damit auch unter Klimaschutzgesichtspunkten bisher viel zu kostengünstig, um einen Anreiz zum Umdenken oder Umstieg auf eine nachhaltigere Mobilität zu geben.

Land legt keine Höchstsätze fest

Die am 4. Juli 2020 in Kraft getretene Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eröffnet künftig einen größeren Gestaltungspielraum bei der Festsetzung von Gebühren für Bewohnerparkausweise. Nunmehr können in den Gebührenordnungen neben dem Verwaltungsaufwand für die Ausstellung des Bewohnerparkausweises auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen angemessen berücksichtigt werden.

Zur Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel haben die Länder die Möglichkeit, eine entsprechende Gebührenordnung zu erlassen. Den Ländern wird gleichzeitig erlaubt, diese Ermächtigung in Form einer Delegationsverordnung weiter zu übertragen. Seitens des Landes wird diesbezüglich mit der jetzt beschlossenen Parkgebühren-Verordnung der volle Handlungsspielraum an die Kommunen weiterübertragen. Höchstsätze werden vom Land nicht festgesetzt.

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