Atomkraft

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg

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Kernkraftwerk Philippsburg ohne Türme (Aufnahme vom 03.06.2020)

Im Rahmen einer geplanten Instandhaltung sprang im stillgelegten Kernkraftwerk Philippsburg, Block zwei, wegen Problemen beim Austausch eines Fremdnetzeinspeiseschalters unvorhergesehenerweise ein Notstromdieselaggregat an. Für Menschen und Umwelt bestand keine Gefahr.

Im Rahmen einer geplanten Instandhaltung ist im Block zwei des Kernkraftwerks Philippsburg ein Fremdnetzeinspeiseschalter ausgetauscht worden. Nachdem die Handwerker den Schalter ersetzt hatten, schaltete die Umschaltautomatik den Einspeiseschalter des Hauptnetzes aus und gleichzeitig den Fremdnetzeinspeiseschalter an. Nach der Zuschaltung öffnete der Fremdnetzeinspeiseschalter jedoch überraschend wieder. Dadurch wurden die zugehörigen Eigenbedarfs- und Notstromschienen spannungslos. Das führte dazu, dass sich die in Betrieb befindliche Pumpe der Brennelementlagerbeckenkühlung abschaltete. Der Reaktorschutz hat daraufhin das zugehörige Notstromdieselaggregat gestartet.

Sicherheitstechnische Bedeutung ist gering

Die sicherheitstechnischen Auswirkungen des konkreten Ereignisses waren gering. Für Menschen und die Umwelt bestand keine Gefahr. Der Betreiber stellte daraufhin die Stromversorgung wieder auf den Hauptnetzanschluss um und schaltete die Pumpe der Lagerbeckenkühlung wieder ein. Ebenso tauschte der Betreiber den betroffenen Schalter aus.

Aufgrund des fehlerhaften Öffnens des Schalters ist eine Pumpe der Lagerbeckenkühlung kurzzeitig ausgefallen. Die beiden anderen Stränge der Lagerbeckenkühlung standen uneingeschränkt zur Verfügung. Auch die betroffene Pumpe ließ sich nach sehr kurzer Zeit wieder in Betrieb nehmen.

Wegen des längeren Zeitraums seit der endgültigen Abschaltung des Kernkraftwerks und weil ein Teil der Brennelemente seit März 2022 in das Brennelemente-Zwischenlager Philippsburg gebracht wird, erwärmt sich das Wasser im Brennelementlagerbecken nur noch sehr langsam. Daher kam es zu keiner messbaren Temperaturerhöhung.

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Extern: Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (Öffnet in neuem Fenster) – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen. Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
     
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
     
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Extern: Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) (Öffnet in neuem Fenster) und der Extern: Nuklearenergie-Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Öffnet in neuem Fenster) bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1. Störung
2. Störfall
3. ernster Störfall
4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6. schwerer Unfall
7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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