Kernkraft

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg

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Hinter einem Hinweisschild „Kernkraftwerk“ erheben sich die Kühltürme des Kernkraftwerks Philippsburg. (Foto: © dpa)

Der Betreiber hat ein fehlerhaftes Schließen von Brandschutzklappen im Abluftkanal des Kernkraftwerks Philippsburg festgestellt. Das Ereignis hat keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Die Brandschutzklappe eines Abluftkanals hat sich im bereits endgültig abgeschalteten Kernkraftwerk Philippsburg 2  weder vollständig schließen noch öffnen lassen. Das hatte eine wiederkehrende Prüfung ergeben.

Bei der Untersuchung der Klappe zeigte sich, dass dieses Verhalten auftritt, solange die Lüftungsanlage im Normalbetrieb ist. Bei geänderter Lüftungsfahrweise bewegte sich die Klappe anforderungsgerecht.

Aufgrund des Befundes hat der Betreiber zwei Tage später neun weitere, unter vergleichbaren Bedingungen eingebaute, Klappen geprüft. Sieben der Klappen waren in Ordnung, zwei Klappen schlossen bei Normalbetrieb der Lüftungsanlage ebenfalls nicht vollständig.

Sicherheitstechnische Bedeutung ist gering

Damit die Brandschutzklappen auch im Normalbetrieb der Lüftung wieder ordnungsgemäß schließen, hat der Betreiber daraufhin die Einstellungen an der Lüftungsanlage geändert und überprüft. Die betroffenen Brandschutzklappen befinden sich in Lüftungskanälen, die der Unterdruckhaltung im Reaktorhilfsanlagengebäude dienen. Die Aufgabe der Brandschutzklappen besteht darin, im Falle eines Brandes die Brand- und Rauchgasausbreitung durch diese Kanäle zu verhindern.

Die Brandschutzklappen sind nur eine Komponente des gestaffelten Brandschutzkonzepts. Die weiteren Einrichtungen zur Branderkennung und Brandbekämpfung standen uneingeschränkt zur Verfügung. Zudem dienen die betroffenen Brandschutzklappen nicht der brandschutztechnischen Trennung zwischen Redundanzen von sicherheitstechnisch wichtigen Systemen.

Ursache muss noch genauer geklärt werden

Daher ist die konkrete sicherheitstechnische Bedeutung des nicht vollständigen Schließens der jeweiligen Brandschutzklappen gering. Dass mehrere Brandschutzklappen betroffen waren, deutet jedoch auf eine systematische Ursache hin, die noch genauer geklärt werden muss, um die Frage der Übertragbarkeit auf weitere Brandschutzklappen zu beurteilen.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1. Störung
2. Störfall
3. ernster Störfall
4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6. schwerer Unfall
7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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