Kernkraft

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Neckarwestheim

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Kernkraftwerk Neckarwestheim

Aufgrund einer Störung im anlagenexternen Stromnetz kam es im Block II des Kernkraftwerks Neckarwestheim zur Abschaltung einer Pumpe der Brennelementlagerbeckenkühlung. Die Pumpe konnte wieder in Betrieb genommen werden. Es bestand keine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Aufgrund einer Störung im anlagenexternen Stromnetz kam es in Block II des Extern: Kernkraftwerks Neckarwestheim (Öffnet in neuem Fenster) am 19. Juni zur Abschaltung einer Pumpe der Brennelementlagerbeckenkühlung.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N
(Normalmeldung); Extern: Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (Öffnet in neuem Fenster) 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers

Nachdem der Zustand der Anlage geklärt werden konnte, hat der Betreiber die Pumpe wieder in Betrieb genommen.

Das Kernkraftwerk Neckarwestheim Block II wurde am 11. Juni für die Jahresrevision abgeschaltet. Zum Ereigniszeitpunkt befanden sich sämtliche Brennelemente im Brennelementlagerbecken. Die Kühlung erfolgte über zwei Kühlstränge. Aufgrund der Störung ist einer dieser beiden Kühlstränge für die Dauer von ungefähr vier Minuten ausgefallen. Das Wasser im Brennelementlagerbecken erwärmte sich in diesem Zeitraum minimal (um circa 0,3 Kelvin).

Die betroffene Pumpe kann zusätzlich zur Lagerbeckenkühlung auch noch zur Abfuhr der Nachwärme in sogenannten Notstandsfällen wie zum Beispiel nach einem Flugzeugabsturz oder einer externen Explosion zum Einsatz kommen. In solchen Fällen wird sie jedoch über Handmaßnahmen in Betrieb genommen. Das wäre praktisch ohne Verzögerung möglich gewesen, da keine Schäden vorlagen und die Netzstörung nur für einen Zeitraum von rund einer Zehntelsekunde bestand.

Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist sehr gering. Auswirkungen auf Personen und die Umwelt gab es nicht.

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1. Störung
2. Störfall
3. ernster Störfall
4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6. schwerer Unfall
7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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