Kernenergie

Defekte Brandschutzklappe im Kernkraftwerk Neckarwestheim

Im stillgelegten Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block II, wurde bei einer Funktionsprüfung festgestellt, dass eine Brandschutzklappe nicht vollständig schließt. Für Menschen und Umwelt bestand keine Gefahr.

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Kernkraftwerk Neckarwestheim

Am 24. Februar 2025 hat der Betreiber des stillgelegten Extern: Kernkraftwerks Neckarwestheim, Block II (Öffnet in neuem Fenster), die jährliche Prüfung an einer Brandschutzklappe durchgeführt. Dabei schloss die Brandschutzklappe aufgrund eines Fremdkörpers nicht vollständig, wodurch ein kleiner Spalt von etwa einem Zentimeter verblieb.

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ergebnis als Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Es bestand keine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Der Betreiber hat den Fremdkörper entfernt und die Prüfung erneut durchgeführt. Dabei schloss die Brandschutzklappe vollständig. Zudem hat er zur Vermeidung von zukünftigem Fremdkörpereintrag die Beschäftigten in Besprechungen über den Vorfall informiert und entsprechend sensibilisiert.

Die betroffene Brandschutzklappe befindet sich zwischen einem Kabelboden und einem Raum, der Schalt- und Gleichstromanlagen enthält. Sie dient dazu, im Brandfall zu schließen und damit eine Brand- und Rauchausbreitung zu verhindern. Diese Funktion konnte sie nicht mehr vollständig erfüllen. Im Falle eines Brandes wäre über den schmalen, durch den Fremdkörper verursachten Spalt keine Brandausbreitung zu erwarten gewesen, eine geringe Rauchausbreitung war jedoch möglich. Die weiteren vorhandenen Brandschutzeinrichtungen zur Branderkennung und Brandbekämpfung waren voll verfügbar. Eine Rauchentstehung wäre somit frühzeitig erkannt worden und Maßnahmen hätten eingeleitet werden können. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist daher gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Extern: Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV (Öffnet in neuem Fenster) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala Extern: INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) (Öffnet in neuem Fenster) der Extern: Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) (Öffnet in neuem Fenster) und der Extern: Nuklearenergie-Agentur (NEA) (Öffnet in neuem Fenster) der Extern: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (Öffnet in neuem Fenster) bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0“ zugeordnet.

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