Die diesjährige Dürre hat in großen Teilen Baden-Württembergs zu Futtermangel in Futterbaubetrieben geführt. Das Hilfsprogramm „Futtermittelhilfe 2026“ unterstützt besonders betroffene Betriebe.
Mehrkosten für notwendige, dürrebedingte Zukäufe von Grobfutter für Raufutterfresser einschließlich der Transportkosten sollen teilweise ausgeglichen werden.
Anträge können vom 19. Oktober bis zum 30. November 2026 gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt nicht nach der Reihenfolge des Antragseingangs; die Antragsfrist kann vollständig ausgeschöpft werden.
Was wird ausgeglichen?
Die Futtermittelhilfe 2026 dient dem teilweisen Ausgleich der Mehrkosten, die landwirtschaftlichen Unternehmen in Baden-Württemberg infolge dürrebedingter Schäden an ihren Futterflächen entstanden sind. Damit soll die durch die Dürre verringerte eigene Futtererzeugung teilweise ausgeglichen und die Futterversorgung der Tiere gesichert werden.
Ausgleichsfähig sind die infolge der Dürre notwendig gewordenen Zukäufe von Grobfutter für im Unternehmen gehaltene Raufutterfresser einschließlich der hierfür anfallenden Transportkosten. Dazu zählen insbesondere Zukäufe von Silomais, Heu, Grassilage und Zwischenfrüchten. Berücksichtigt werden ausschließlich Mehrkosten, die durch entsprechende Zukäufe im Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Januar 2027 entstehen.
Die hierfür erforderlichen Nachweise können bei Zukäufen nach der Antragsfrist am 30. November noch bis zum 31. Januar 2027 bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) nachgereicht werden.
Nicht ausgleichsfähig sind regelmäßig anfallende Zukäufe von Grobfutter, die unabhängig von der Dürre üblicherweise jedes Jahr getätigt werden. Ebenfalls nicht ausgleichsfähig ist der Zukauf von Substraten für den Betrieb von Biogasanlagen.
Wer kann einen Ausgleich erhalten?
Ein Ausgleich wird landwirtschaftlichen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe gewährt, die ihren Betriebssitz oder eine Niederlassung in Baden-Württemberg haben, landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Primärproduktion erzeugen und Raufutterfresser halten. Die Dürre im Jahr 2026 muss beim antragstellenden Unternehmen zu einem Ertragsverlust von insgesamt mehr als 30 Prozent auf den Futteranbauflächen geführt haben.
Bei der Gewährung des Ausgleichs sind bestimmte Ausschlusskriterien zu beachten. Dazu zählen insbesondere eine öffentliche Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent, noch nicht erfüllte Rückforderungsanordnungen der Europäischen Union (EU) für unzulässige Beihilfen sowie Unternehmen in Schwierigkeiten (ausgenommen dürrebedingte Schwierigkeiten im Jahr 2026).
Wie wird der Schaden ermittelt?
Berechnung des dürrebedingten Ertragsverlusts: Der dürrebedingte Ertragsverlust im Futterbau kann für die betroffenen Futterbauverfahren auf Basis einer Excel-Anwendung und der darin bereits vorgegebenen Referenzwerte ermittelt werden. Die Referenzwerte bilden gängige Ertragsverhältnisse und Intensitäten in Baden-Württemberg ab. Das Unternehmen gibt nur den prozentualen Ertragsverlust im Jahr 2026 gegenüber dem jeweiligen Referenzwert an. Die ULB prüft diese Angaben unter Berücksichtigung der betrieblichen und regionalen Gegebenheiten und stellt anhand der Verluste aller betroffenen Produktionsverfahren fest, ob ein dürrebedingter Ertragsverlust von mehr als 30 Prozent plausibel erreicht wird.
Berechnung des förderfähigen Gesamtschadens: Der förderfähige Gesamtschaden wird ebenfalls mit der Excel-Anwendung berechnet und ergibt sich aus der Summe der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben für dürrebedingte Grobfutterzukäufe, einschließlich Transportkosten. Förderfähig sind die Nettokosten ohne Mehrwertsteuer. Vom ermittelten Gesamtschaden werden gegebenenfalls Versicherungsleistungen, Leistungen Dritter und Spenden abgezogen. Sofern dies der Fall ist, sind dem Antrag entsprechende Nachweise beizufügen.
Der Zukauf von Grobfutter inklusive Transportkosten ist vom antragstellenden Unternehmen anhand entsprechender Rechnungen und eines Überweisungs- oder Quittungsbelegs nachzuweisen. Auf der Rechnung sind Verkäufer, Art des Grobfutters, Menge in Dezitonnen (dt) Frischmasse (FM) und Rechnungsbetrag mit angefallener Mehrwertsteuer auszuweisen. Transportkosten sind separat auszuweisen unter Angabe von Transporteur mit Entfernungsangabe, Art des Grobfutters, Menge (dt FM) und Betrag mit angefallener Mehrwertsteuer. Bei Eigentransport gelten entfernungsabhängige Pauschalbeträge. Die förderfähige Zukaufmenge ist auf den dürrebedingten Ertragsverlust an Grobfutter sowie den Bedarf des durchschnittlich gehaltenen Bestands an Raufutterfressern laut Gemeinsamem Antrag begrenzt.
Üblicherweise jährlich getätigte Zukäufe an Grobfutter, die vom antragstellenden Unternehmen als solche gekennzeichnet werden müssen, sind nicht dürrebedingt und werden bei der Ermittlung des förderfähigen Gesamtschadens nicht berücksichtigt.
Für den förderfähigen Gesamtschaden wurden Mindest- und Höchstbeträge festgelegt. Der Mindestbetrag liegt bei 2.500 Euro, der Höchstbetrag bei bis zu 100.000 Euro.
In welcher Höhe erfolgt der Ausgleich?
Der Ausgleich wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Finanzhilfe beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen und nachgewiesenen Nettokosten für Futterzukäufe und Transportkosten.
Unternehmen müssen eigenverantwortlich eine Vorsorge gegen die Folgen witterungsbedingter Schäden treffen. Im Futterbau sind insbesondere für Hagelschäden bei Silomais entsprechende Versicherungsangebote verfügbar und etabliert. Um diesem Gebot der Eigenvorsorge Rechnung zu tragen, wird die Finanzhilfe daher um 50 Prozent gekürzt, sofern ein Betrieb mehr als 50 Prozent seiner Futterbauflächen mit Silomais bewirtschaftet und diese nicht gegen Hagel versichert wurden.
Der Erhalt des voll ermittelten Ausgleichs steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei Überschreitung erfolgt eine Kürzung.
Wie erfolgen Antragstellung und Nachweis?
Das Antragsformular, die dazugehörige Excel-Anwendung zur Futtermittelhilfe sowie ein ausführliches Merkblatt und Ausfüllhinweise zum Antrag können ab dem 19. Oktober online abgerufen oder bei der zuständigen ULB angefordert werden. Dort erhalten die Antragstellenden auch weitergehende Auskünfte.
Der vollständige Antrag mit den erforderlichen Anlagen ist bis spätestens 30. November 2026 bei der zuständigen ULB einzureichen. Ein verspäteter Eingang des Antrages führt zur Ablehnung. Sofern nach der Antragsfrist 30. November 2026 noch weitere Rechnungen und Zahlungsbelege bis zum 31. Januar 2026 eingereicht werden sollen, ist dies im Antrag entsprechend anzugeben.
Zuständig ist die ULB, in deren Dienstbezirk sich der Betriebssitz oder eine Niederlassung des antragstellenden Unternehmens befindet. Die Einreichung kann schriftlich oder in vereinfachter elektronischer Form per E-Mail mit dem unterschriebenen Antragsformular und den erforderlichen Anlagen erfolgen.
Die ULB an den Landratsämtern prüfen die vollständigen Anträge einschließlich der bis 31. Januar 2027 nachgereichten Belege und erlassen nach Abschluss aller Prüfungen den Bewilligungsbescheid, welcher gleichzeitig der Auszahlungsbescheid ist. Im Anschluss erfolgt die Auszahlung der bewilligten Finanzhilfen.
















