Die Zahl der rechtskräftigen Verurteilungen durch Strafgerichte in Baden-Württemberg ist 2025 leicht gesunken. Nach moderaten Anstiegen in den drei Vorjahren ging sie gegenüber 2024 um 1,1 Prozent zurück. In einzelnen Deliktsbereichen gab es jedoch deutliche Veränderungen – besonders bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Drogendelikten. Das geht aus der Strafverfolgungsstatistik 2025 hervor, die das Statistische Landesamt am 20. Oktober 2026 veröffentlicht hat.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Die größte Zunahme in einem Deliktsbereich ist bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu verzeichnen, die ein breites Spektrum von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch bis zu sexueller Belästigung und exhibitionistischen Handlungen umfasst. Die Verurteilungen stiegen 2025 um 10,4 Prozent auf 1.936. Das ist der höchste Wert im Zehnjahresvergleich. Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gab es 255 Verurteilungen, 15,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Damit wurde auch der bisherige Höchststand von 248 Verurteilungen aus den Jahren 2020 und 2021 geringfügig übertroffen. Die Verurteilungen wegen Vergewaltigung sind 2025 dagegen um 3,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gesunken.
Justizminister Moritz Oppelt sagte: „Es ist die Kinderpornografie, die in dieser Kategorie zahlenmäßig besonders ins Gewicht fällt. Mehr als ein Drittel der Verurteilungen bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfolgte 2025 wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie. Diese Zahl steigt seit Jahren und hat sich im Vergleich zu 2016 mehr als verdreifacht. Das ist ein alarmierendes Signal!“
Von den insgesamt 1.936 Verurteilungen im Bereich der Sexualdelikte erfolgten im Jahr 2025 712 Verurteilungen wegen dem Umgang mit kinderpornografischen Inhalten (2016: 203). Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies einen Anstieg um 16 Prozent dar (2020: plus 15 Prozent; 2021: plus 40,1 Prozent; 2022: plus 5,6 Prozent).
Auch wenn die polizeiliche Kriminalstatistik für 2025 erstmals einen behutsamen Rückgang aufweist, ist ein Ende der Entwicklung im Bereich der Kinderpornografie nicht absehbar. Dies gilt insbesondere angesichts der Möglichkeiten des kriminellen Einsatzes von künstlicher Intelligenz (KI) für die Erstellung von kinderpornografischen Inhalten. Bisher war der Hauptanwendungsfall des Paragrafen 184b des Strafgesetzbuches (StGB), dass Täter sich echte pornografische Bilder von Kindern online verschafften und verbreiteten. Heute können mit künstlicher Intelligenz kinderpornografische Bilder generiert werden, die mittlerweile so täuschend echt aussehen, dass sie von einem Bild, das ein tatsächliches Geschehen zeigt, kaum noch zu unterscheiden sind.
KI ist kein Schlupfloch
Justizminister Oppelt sagte: „Kinderpornografie ist nie einfach nur ein Bild, es ist ein abscheulicher Übergriff auf wehrlose Kinder, auch wenn KI dahintersteckt. Deshalb gilt ganz klar: KI ist kein Schlupfloch. Auch KI-generierte Darstellungen sind strafbar und werden verfolgt. Täter können sich nicht in Sicherheit wiegen, wenn sie zuhause an ihrem PC massenhaft sexualisierte Bilder und Missbrauchsszenen mit Kindern erzeugen – schlimmstenfalls auf Grundlage echter Fotos, ohne Wissen der Kinder oder ihrer Familien. Das gilt umso mehr, als wir bislang davon ausgehen müssen, dass KI-Bilder für Täter wie Einstiegsdrogen wirken und in einer Eskalationsspirale dazu führen, dass immer echtere Bilder und schlimmstenfalls auch tatsächliche Taten verfolgt werden.“
Paragraf 184b StGB unterscheidet zwar zwischen Inhalten, die ein tatsächliches Geschehen zeigen, und solchen, die ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Die Verbreitung und der Besitz sind jedoch in beiden Fällen strafbar. Die zunehmende Verbreitung KI-generierter Darstellungen stellt die Strafverfolgungsbehörden trotzdem vor erhebliche Herausforderungen. Sie priorisieren Fälle, bei denen eine tatsächliche Misshandlung vermutet wird, um betroffenen Kindern möglichst schnell aus Missbrauchssituationen zu befreien. Wird eine KI-generierte Darstellung irrtümlich als echt eingestuft, können wertvolle Ermittlungsressourcen gebunden werden, die dann für Kinder in tatsächlichen Notlagen fehlen.
Betäubungsmitteldelikte zurückgegangen
Die Strafverfolgungsstatistik zeigt außerdem, dass die Zahl der Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auch 2025 in allen Altersgruppen deutlich zurückging: bei Erwachsenen um 21,7 Prozent, bei Heranwachsenden um 54,5 Prozent und bei Jugendlichen um 77,6 Prozent. Insgesamt sank sie um 26 Prozent. Dies dürfte in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass Cannabis seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften am 1. April 2024 nicht mehr dem BtMG unterfällt, sondern durch das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz geregelt wird. Der Besitz und Anbau von Cannabis wurde in bestimmten Mengen erlaubt. Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 50 Gramm zu Hause und bis zu 25 Gramm außerhalb bei sich haben sowie drei Pflanzen anbauen.
Verurteilungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) und dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) wurden 2025 erstmals gesondert ausgewiesen. Es gab 1.498 Verurteilungen nach dem KCanG: 1.269 Erwachsene, 158 Heranwachsende und 71 Jugendliche. Zwei weitere Verurteilungen erfolgten nach dem MedCanG. Zusammengenommen gab es 4.712 Verurteilungen nach dem BtMG, dem KCanG und dem MedCanG. Das sind deutlich weniger als die 7.744 Verurteilungen nach dem BtMG im Jahr 2023.
















