Bildungszeitgesetz

Homepage zum Bildungszeitgesetz

Frauen und Männer auf einer Fortbildung (Bild: © Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BW).

Am 1. Juli 2015 tritt das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg in Kraft. Danach haben Beschäftigte im Land Anspruch auf eine Freistellung von bis zu fünf Tagen pro Jahr, um an beruflichen und politischen Weiterbildungen teilzunehmen. Das Bildungszeitgesetz sieht auch eine Freistellung für Qualifizierungen im Ehrenamt vor, deren Inhalte noch im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt werden müssen.

Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bildungszeit ist, dass die Maßnahme von einer anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt wird. Das Verfahren zur Anerkennung der Bildungseinrichtungen ist nun gestartet.

Ziel des Bildungszeitgesetzes ist es, die Beteiligung der Beschäftigten an Weiterbildungen zu erhöhen und dem lebenslangen Lernen neue Impulse zu geben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes in Baden-Württemberg und der bevorstehenden Verabschiedung eines vergleichbaren Gesetzes in Thüringen gibt es lediglich in zwei Bundesländern keine Möglichkeit einer gesetzlichen Bildungsfreistellung.

Mit der Anerkennung als Bildungseinrichtung übernimmt die jeweilige Einrichtung die Verantwortung dafür, dass die Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme den Anforderungen des Bildungszeitgesetzes genügt. Bedingung für eine Anerkennung ist, dass eine Bildungseinrichtung seit mindestens zwei Jahren besteht und systematisch Lehrveranstaltungen plant, organisiert und durchführt. Zudem muss sie ein Gütesiegel nachweisen, das vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft anerkannt und veröffentlicht ist.

Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, das auch die weitere Umsetzung des Bildungszeitgesetzes verantwortet. Als zentrale Informations- und Kommunikationsplattform wurde inzwischen eine Homepage freigeschaltet. Unter www.bildungszeitgesetz.de stehen unter anderem Merkblätter für Beschäftigte, Betriebe und Bildungseinrichtungen bereit. Auch die Antragsformulare für an einer Anerkennung interessierte Bildungseinrichtungen stehen dort zur Verfügung. Zudem ist die Liste der aktuell anerkannten Gütesiegel eingestellt.

Anträge und die erforderlichen Nachweise müssen beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingereicht werden, wo sie bearbeitet und beschieden werden. Für die Anerkennung wird eine Gebühr in Höhe von 150 Euro erhoben. Die anerkannten Bildungseinrichtungen werden auf der Homepage öffentlich gemacht.

<link file:32901 _blank link-download>Liste der nach Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg anerkannten Gütesiegel (PDF)

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