Schule

Corona-Regelungen für schwangere Lehrerinnen gelockert

Eine Lehrerin in der Grundschule mit Schülerinnen und Schülern.
Symbolbild

Das Kultusministerium hat die Regeln für den Einsatz von schwangeren Lehrerinnen im Unterricht gelockert. Sie müssen künftig keinen Mindestabstand mehr einhalten oder eine FFP2-Maske tragen. Lediglich bei einem akuten Corona-Fall sind Schutzmaßnahmen zu treffen.

Corona-Beschränkungen sind aus dem Alltag größtenteils verschwunden. Zuletzt gab es sie an den Schulen allerdings noch für schwangere Lehrerinnen, die einen Mindestabstand einhalten oder eine FFP2-Maske tragen mussten. Dass diese Regelungen ab sofort grundsätzlich nicht mehr bestehen, darüber hat das Kultusministerium am Freitag, 24. März 2023, die Schulen informiert (PDF). Da das berufliche Risiko für Lehrerinnen, sich mit Corona anzustecken, nicht höher ist als das Risiko der Allgemeinbevölkerung, können Schwangere wieder ohne besondere Schutzmaßnahmen im Unterricht eingesetzt werden. Hintergrund der Neuregelungen ist die Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes und die Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

„Wer schwanger ist, hat im privaten Alltag keine Beschränkungen und darf ganz normal einkaufen und auch ins Café gehen – und das ist richtig so. Ich finde es auch richtig, dass wir nach Rücksprache mit den medizinischen Expertinnen und Experten nun die Sonderregelungen für schwangere Lehrerinnen grundsätzlich aufheben“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper zu der neuen Regelung. Sie betont: „Das gilt auch für vulnerable Lehrkräfte. Natürlich darf aber jeder noch eine Maske tragen, der sich damit sicherer fühlt.“

Schutzmaßnahmen greifen bei Corona-Infektion in der Einrichtung

Sollte allerdings eine Corona-Infektion bei den betreuten Kindern und Jugendlichen oder bei einer Lehrkraft aus dem Kollegium auftreten, sind Schutzmaßnahmen für vulnerable Lehrkräfte und schwangere Lehrerinnen zu treffen. Das heißt in diesem Fall sind Schutzmaßnahmen notwendig, die neben ausreichender Lüftung auch Abstand und eine FFP2-Maske vorsehen. Dies gilt bis zum achten Tag nach dem letzten Erkrankungsfall an der Schule. Die dann notwendigen FFP2-Masken bekommen die Lehrerinnen und Lehrer vom Land gestellt.

Die Regelungen zum Mutterschutz auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie werden von den Fachgruppen Mutterschutz der Regierungspräsidien festgelegt. Informationen zum Mutterschutz sind zum Beispiel beim Regierungspräsidium Stuttgart zu finden.

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport: Schreiben zum Einsatz von Schwangeren und vulnerablen Lehrkräften im Unterricht vom 24. März 2023 (PDF)

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