Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten des Sozialministeriums zu Entschädigungen bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung und Quarantäne nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG / Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen
Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
- Die Schule oder Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen wurde auf behördliche Anordnung geschlossen oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung (zum Beispiel Quarantäne), wurde untersagt.
- Es fallen keine gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).
Bitte verwenden Sie im Fall von Absonderungsanordnungen gegenüber dem Kind das Formular „Onlineantrag bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen“, da rechtlich eine (teilweise) Schulschließung beziehungsweise ein Betretungsverbot für die Einrichtung angenommen wird. Der „Online-Antrag bei Quarantäne“ bezieht sich nur auf Absonderungsanordnungen gegenüber dem Erwerbstätigen selbst.
Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt:
Unter den Voraussetzungen von § 56 Absatz 1a IfSG haben erwerbstätige Sorgeberechtigte einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, wenn sie aufgrund der Schließung von Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen einen Verdienstausfall erleiden. Dasselbe gilt, wenn das Kind von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt) abgesondert wurde oder sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste und es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Merkblättern:
- Informationen für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 IfSG bei Schließung von Schulen oder Kindertageseinrichtungen oder Absonderungsanordnungen gegenüber Kindern (Stand: 01.12.2020) (PDF) sowie
- Information für „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen“, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Schließung der Einrichtung oder bei Absonderungsanordnungen gegenüber dort tätigen Menschen mit Behinderung (Stand: 01.12.2020) (PDF)
Aktuelle Fassung dieser Vorschrift: § 56 Infektionsschutzgesetz - IfSG
Ja. § 56 Abs. 1a IfSG ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der Einrichtung durch die zuständige Behörde,
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Klassen oder Gruppen von Schülern einer Schule. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungspräsidien neu beschieden.
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht entstehen, sofern die Entscheidung über eine (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Schulleitung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Nein, ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG ist nicht gegeben, sofern die Entscheidung über eine Klassenschließung oder Schließung der Einrichtung (bzw. sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Schulleitung bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung getroffen wird. Denn insoweit hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Ja. § 56 Abs. 1a IfSG ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der gesamten Kindertageseinrichtung durch die zuständige Behörde
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Gruppen einer Kindertageseinrichtung durch die zuständige Behörde. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrich-tung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungspräsidien neu beschieden.
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht entstehen, sofern die Entscheidung über eine (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Leitung der Kindertageseinrichtung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Ja. § 56 Abs. 1a IfSG ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der gesamten Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durch die zuständige Behörde
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Gruppen einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungs-präsidien neu beschieden.
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht entstehen, sofern die (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Leitung der Einrichtung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Wenn ein einzelnes Kind Adressat einer Absonderungsanordnung ist oder es sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste, gilt Folgendes:
- Wenn es sich um Absonderungszeiträume handelt, die bis zum 18. November 2020 abgeschlossen sind, entsteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG. Insofern liegt keine (Teil-) Schließung der Einrichtung vor.
- Wenn es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt, greift die ausdrückliche Neuregelung durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung, das mit Wirkung zum 19. November 2020 in Kraft getreten ist. Danach ist von einem Betretungsverbot im Sinne der Vorschrift auszugehen. Ein Entschädigungsanspruch besteht für Zeiträume ab dem 19. November 2020.
Bei am 19. November 2020 schon laufenden Absonderungszeiträumen (zum Beispiel Absonderung vom 12. November 2020 bis 26. November 2020) tritt also am 19. November 2020 eine Zäsur ein: Ein Entschädigungsanspruch besteht im Beispielsfall nur für den Zeitraum vom 19. November 2020 bis zum 26. November 2020.
Der Entschädigungsanspruch besteht für Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 unabhängig davon, ob die Absonderung einen Bezug zur Einrichtung hatte oder nicht. Eine Entschädigung wird daher auch dann gezahlt, wenn die Absonderung auf einem Sachverhalt beruht, der sich außerhalb der Schule oder Einrichtung zugetragen hat, zum Beispiel auf einem Kindergeburtstag oder im Sportverein.
Durch die Schul- und Kita-Schließungen ab dem 16. Dezember 2020 wird regelmäßig kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 a IfSG ausgelöst.
Grund ist, dass nach Angaben des Kultusministeriums für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind, im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen eine Notbetreuung eingerichtet wird.
Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen ebenfalls eine Notbetreuung eingerichtet.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.
Nach den „Orientierungshilfen“ des Kultusministeriums zur Notbetreuung gibt es „keine Formvorschriften für die Beantragung oder den Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung“. Die Erklärung der Erziehungsberechtigten kann gegenüber der Schule (bzw. für kommunale Betreuungsangebote gegenüber dem Träger) oder dem Träger der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle bzw. bei entsprechender Delegation gegenüber der Kindertageseinrichtung „mündlich, fernmündlich, elektronisch, aber auch schriftlich abgegeben werden“. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Vorlauf bis zur möglichen Inanspruchnahme der Notbetreuung sehr kurz ist und die Notbetreuung auch nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll. „Es sollen dadurch aber keine Abstriche bei den Voraussetzungen der Notbetreuung gemacht werden. Es gilt vielmehr der dringende an die Erziehungsberechtigten zu richtende Appell, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.“
Ein Entschädigungsanspruch kann mit Blick auf die angebotene Notbetreuung daher allenfalls dann bestehen, wenn
- für das betreffende Kind von der Schule/Kita keine Notbetreuung angeboten werden kann (zum Beispiel aus Kapazitätsgründen),
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber bereits die 8. Klasse oder höher besucht.
Soweit eine der beiden Fallkonstellationen vorliegt, ist dem Entschädigungsantrag die von der betreffenden Einrichtung auszustellende Negativbescheinigung (PDF) beizufügen.
Während der regulären Schulferien beziehungsweise regulären Schließtagen der Kita kann kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG entstehen.
Beispielsweise in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, in Frankreich arbeitet und nun die Schule geschlossen wird.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG wegen Verdienstausfall aufgrund fehlender Kinderbetreuung kommt in Betracht, wenn aufgrund einer Maßnahme einer deutschen Behörde die Kinderbetreuung entfällt, also eine Schule von der zuständigen Behörde geschlossen wird (Ortspolizeibehörde/Gesundheitsamt) oder eine Klasse oder ein Teil einer Schulklasse von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde/Gesundheitsamt) in Quarantäne geschickt wird. Dasselbe gilt, wenn das Kind von einer deutschen Behörde abgesondert wurde oder sich aufgrund einer deutschen Rechtsverordnung absondern musste und es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt.
Es kommt nicht darauf an, wo der Antragsteller wohnt oder wo die Arbeitsstelle liegt. Entsprechendes gilt für Kindertageseinrichtungen und deren Gruppen.
Soweit sich die Betriebsstätte im Ausland befindet, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber den Anspruch für ihn geltend macht. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall bereits ab der 1. Woche und kann von ihm selbst geltend gemacht werden. Hierzu kann der nach derzeitigem Stand ab Mitte November im Online-Verfahren verfügbare Arbeitnehmerantrag verwendet werden. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr.
- Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Behinderung haben und deshalb auf Hilfe angewiesen sind, und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
- Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen haben.
Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder / Verwandte die Betreuung des Kindes oder – bei Geschwistern – der Kinder übernehmen können.
Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf eine Infektion oder auf übertragbare Krankheiten angehören, zu deren Eindämmung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen beziehungsweise mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung (zum Beispiel Großeltern).
Ein Entschädigungsanspruch besteht insbesondere in folgenden nicht:
- Bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Bei zumutbarer ortsflexibler Arbeitsmöglichkeit oder anderen flexiblen Arbeitsmodellen (das kann auch Homeoffice sein)
- Bei angeordneter Kurzarbeit
- Bei vorhandenem Zeitguthaben (muss vorrangig abgebaut werden)
- Wenn die Betreuungseinrichtung ohnehin wegen Schulferien oder ähnliches geschlossen ist
Ist die Kita während der Ferien geöffnet oder bietet eine Ferienbetreuung an, besteht während dieser Zeit ein Anspruch auf Entschädigung, wenn das Kind die Kita unter normalen Umständen besucht hätte und nicht ohnehin ein Urlaub geplant war.
Es kann sich um eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit handeln, soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (zum Beispiel Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist.
Ob die Nutzung zumutbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Kriterien hierfür sind die sind Art und Dauer der Tätigkeit.
Arbeitgebern wird empfohlen, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu besprechen, in welchem Umfang die Arbeit im Homeoffice neben der Kinderbetreuung realisiert werden kann. Sofern dies aufgrund der Doppelbelastung unzumutbar ist, muss dies vom Arbeitgeber bei der Antragstellung bestätigt werden. Es besteht dann der Anspruch aus § 56 Absatz 1 a IfSG.
Der Entschädigungsanspruch steht jeder erwerbstätigen Person für längstens zehn Wochen zu. Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen.
Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden Er kann auf mehrere Monate aufgeteilt werden beziehungsweise tageweise geltend gemacht werden.
Für den Fall, in denen die zehn beziehungsweise zwanzig Wochen nicht an einem Stück in Anspruch genommen wird, ist dieser Zeitraum in Arbeitstage umzurechnen.
- Bei einer 5-Tage-Woche: 50 beziehungsweise 100 Arbeitstage
- Bei einer 4-Tage-Woche: 40 beziehungsweise 80 Arbeitstage
- Bei einer 3-Tage-Woche: 30 beziehungsweise 60 Arbeitstage
- Bei einer 2-Tage-Woche: 20 beziehungsweise 40 Arbeitstage
- Bei einer 1-Tage-Woche: 10 beziehungsweise 20 Arbeitstage
Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist nicht vorgesehen. Das bedeutet im Einzelfall, dass auch bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet wird, entsprechend ein Tag vom Gesamtumfang verbraucht wird.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April an 6 Tagen nur jeweils vormittags arbeiten (50 Prozent des Tages). Damit entfiel (gerundet) 23 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 halbe (3 ganze) Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 460 Euro (23 Prozent x 2.000 Euro). Der Arbeitnehmer verliert aber 6 seiner insgesamt 30 Entschädigungstage.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Verdienstausfalls. Er-setzt werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro pro Monat.
Da der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum bezogen ist, kann eine Entschädigung nur für konkrete Arbeitstage gewährt werden. Erstattet wird deshalb der Verdienstausfall pro Arbeitstag x der Anzahl der Arbeitstage mit Betreuungshindernis. Eine Entschädigung an gesetzlichen Sonn- und Feiertage besteht daher nicht.
Darüber hinaus werden jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 57 IfSG) beziehungsweise – soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – die diesbezüglichen Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 IfSG). Bemessungsgrundlage ist jeweils 80 Prozent des der Entschädigung nach § 56 IfSG zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeitsvergütung zählen dazu, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsnehmer bereits im Voraus, zum Beispiel durch den Schichtplan für den Dienst eingeteilt war. Überschreitet das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde oder werden die Zuschläge pauschalisiert gezahlt, werden sie ebenfalls angerechnet. Vergütung für ungeplant anfallende Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Der Verdienstausfall (brutto) wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit und dem monatlichen Einkommen/Lohn ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, das heißt sie entspricht der Anzahl der Betreuungstage geteilt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat. Die Anzahl der Betreuungstage sind die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seiner Arbeit aufgrund des Betreuungshindernisses nicht nachgehen konnte. Die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat ergibt sich aus der Anzahl der regulären Arbeitstage pro Woche (zwischen Montag und Freitag), multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl an Arbeitswochen pro Monat von 4,286. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Betreuungstage in diesem Monat/Reguläre Anzahl an Arbeitstagen pro Monat. Zur Berechnung des Verdienstausfalls (brutto) wird der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April 6 Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 940 Euro (47 Prozent x 2.000 Euro).
Nach Umwandlung des Bruttoverdienstausfalls in netto, werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls erstattet, aber höchstens 2.016 Euro pro Kalendermonat. Für Selbständige gelten die gleichen Regeln.
Soweit ein Arbeitnehmer in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversichert ist, müssen vom Bruttoverdienstausfall die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Die Umrechnung von brutto und netto erfolgt also wie sonst auch. Im Antrag ist unter anderem der hiernach errechnete Nettoverdienstausfall anzugeben. Die Umrechnung in 67 Prozent erfolgt automatisiert.
Ist ein Arbeitnehmer in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht gesetzlich pflichtversichert, muss zur Berechnung des Nettoverdienstausfalls ein Abzug an „entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang“ vorgenommen werden, § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG. Im Vergleich zu seinem regulären Arbeitsentgelt erhält der nicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer also einen geringeren Nettoentschädigungsbetrag in Vorleistung des Arbeitgebers ausbezahlt. Es werden ihm „fiktive“ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen des betreffenden Arbeitnehmers zur sozialen Sicherung (zum Beispiel um seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Sie sind der Höhe nach begrenzt auf die fiktiven Beiträge, die in der jeweiligen gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden („angemessener Umfang“).
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sogenannter Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI. Der betreffende Arbeitnehmer kann insoweit einen eigenen Erstattungsantrag nach § 58 IfSG stellen.
Soweit ein Arbeitgeber die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers aus Praktikabilitätsgründen entgegen § 57 IfSG selbst in Vorleistung abgeführt hat, erhält er diese gleichwohl erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass er die Beiträge in Vertretung seines Arbeitnehmers abgeführt hat und der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch nach § 58 IfSG an den Arbeitgeber abgetreten hat. In diesen Fällen sind die abgeführten Beiträge entgegen der Formulierungen im Online-Antrag bei den erbrachten Beiträgen des in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers einzutragen. Der Hinweis, dass bei freiwillig gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern keine Eintragungen vorzunehmen sind, kann insoweit ignoriert werden.
Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Es ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Das Brutto-Sollentgelt ist prozentual aufzuteilen in den Entschädigungsanteil und das für geleistete Arbeit gezahlte Brutto-Istentgelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April 6 Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Die im April abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zu 47 Prozent erstattet.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von den in Baden-Württemberg insoweit zuständigen Regierungspräsidien erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG). Von der siebten bis zur zehnten beziehungsweise zwanzigsten Woche ist der Entschädigungsantrag durch den Arbeitnehmer selbst beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
Selbständige stellen den Antrag von Beginn an beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
Die Antragstellung ist online unter www.ifsg-online.de möglich. Dort finden weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Eine elektronische Antragstellung wird empfohlen.
Für Entschädigungstage bis einschließlich 18. November 2020 ist dem Online-Antrag zwingend eine sogenannte Negativbescheinigung beizufügen, die von der betreffenden Einrichtung auszufüllen und zu unterzeichnen ist. Sie finden diese unter folgendem Link: https://ifsg-online.de/downloads/Negativbescheinigung_Kinderbetreuung.pdf
Für Entschädigungstage ab dem 19. November 2020 ist dem Online-Antrag entweder eine gegenüber dem Kind ergangene Absonderungsanordnung oder eine von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt oder Ortspolizeibehörde) ausgestellte Bescheinigung über die Pflicht zur Absonderung beizufügen. Soweit sich das Kind aufgrund eines positiven Antigentests absondern musste, kann auch die von der testenden Stelle auszustellende Bescheinigung über den positiven Antigentest vorgelegt werden. Nur soweit Ihnen keiner der vorstehenden Nachweise vorliegt (zum Beispiel bei vollständiger Schließung der Einrichtung durch das Gesundheitsamt), ist für Entschädigungstage ab dem 19. November 2020 eine von der Einrichtung ausgefüllte und unterschriebene Negativbescheinigung beizufügen.
Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) / Verdienstausfall wegen Quarantäne
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 IfSG gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird. Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt, soweit der Verdienstausfall nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von gesetzlichen Krankenkassen übersteigt.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG setzt voraus, dass gegenüber der entschädigungsberechtigten Person eine Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch die insoweit zuständige Behörde ergangen ist (zum Beispiel Quarantäneanordnung) oder sich die entschädigungsberechtigte Person aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste (zum Beispiel aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung).
Hat sich eine Person (zum Beispiel aufgrund der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts) freiwillig in Quarantäne begeben, reicht dies nicht aus, um Entschädigungsansprüche zu begründen. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt keine Quarantäneanordnung dar.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG besteht nur, wenn die entschädigungsberechtigte Person aufgrund der Absonderung einen Verdienstausfall erlitten hat. Er setzt also einen Ursachenzusammenhang zwischen Absonderungsanordnung und Verdienstausfall voraus.
Ja.
Nach § 3 Abs. 1 der Corona-Verordnung Absonderung müssen sich Krankheitsverdächtige unverzüglich in Absonderung begeben. Krankheitsverdächtiger ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat, § 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung Absonderung.
Soweit der PCR-Test negativ ausfällt, kann also Entschädigung für die Zeitdauer zwischen dem Beginn der Absonderung wegen der oben genannten Symptome und Bekanntgabe des PCR-Testergebnisses verlangt werden. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die betreffende Person in diesen Fällen sehr häufig arbeitsunfähig erkrankt sein wird. Ein Entschädigungsanspruch scheidet dann aus.
Die Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen stellen kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 31 IfSG dar. Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehen in diesen Fällen keine.
Die Betriebsuntersagungen aufgrund der Corona-Verordnungen der Landesregierung lösen nach derzeitiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Entschädigungsansprüche aus.
Da der Betrieb in diesen Fällen ohnehin geschlossen war, ist die Quarantäneanordnung nicht ursächlich für den Verdienstausfall. Es besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG.
Die Verpflichtung zur Quarantäne nach einem (Urlaubs-)Aufenthalt in einem Risikogebiet ergibt sich unmittelbar aus der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ).
Eine behördliche Anordnung ist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nicht notwendig. Die betreffenden Personen haben nach der CoronaVO EQ unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Die Verpflichtung ist durch eine digitale Einreisemeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Sie erhalten eine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung durch Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung zu erfüllen. Soweit sich die betreffende Person nicht unverzüglich bei der zuständigen Behörde meldet (Obliegenheitspflicht) und sie zum Beispiel daher keine Bestätigung vorlegen kann, muss sie auf sonst geeignete Weise nachweisen, dass sie die Quarantäneverpflichtung gemäß der CoronaVO EQ beachtet und durchgeführt hat. Die Beweispflicht liegt beim Antragsteller.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen regelt § 2 CoronaVO EQ Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung. Weitere Informationen zu den Ausnahmen finden sie unter:
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls besteht nicht, sofern der Betroffene eine Quarantäne hätte vermeiden können. Dies ist beispielsweise bei Reisen in einen Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Fall, der/die bereits zum Zeitpunkt der Ausreise als Risikogebiet eingestuft war. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verdienstausfalls aufgrund der Verpflichtung zur Quarantäne ist dann nicht mehr erfüllt.
Beispielsweise in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, in Frankreich arbeitet und nun eine Quarantäne-Anordnung einer deutschen Behörde erhält?
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG wegen Verdienstausfall kommt in Betracht, wenn eine deutsche Behörde gehandelt hat, also die Anordnung einer Quarantäne durch die zuständige deutsche Behörde erfolgt ist, und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Es kommt nicht darauf an, wo der Antragsteller wohnt oder wo die Arbeitsstelle liegt.
Soweit sich die Betriebsstätte im Ausland befindet, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber den Anspruch für ihn geltend macht. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall bereits ab der 1. Woche und kann von ihm selbst geltend gemacht werden. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr.
Vollständige Frage: Wie kann im Fall von Saisonarbeit oder im Fall einer Betriebsgründung die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG vom Arbeitgeber beantragt werden? Dem Antrag müssen die Lohnnachweise der letzten zwei Arbeitsmonate vor dem Verdienstausfall beigefügt werden. Diese gibt es nicht im Fall von Saisonarbeit oder im Fall einer Betriebsgründung.
Soweit hinsichtlich Arbeitnehmern keine Lohnabrechnungen der Vormonate vorliegen (Saisonarbeitskräfte oder Arbeitnehmer bei Firmenneugründungen) reicht es für Fälle, in denen die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg zuständig sind, für die Antragstellung nach § 56 Abs. 1 IfSG auf dem Online-Portal www.ifsg-online.de aus, wenn der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung des auf die Absonderung folgenden Monats im Fachverfahren hochgeladen werden. Soweit derselbe Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt (auch im Vorjahr) bereits im Einsatz war, wäre zusätzlich das Hochladen einer Lohnabrechnung aus dieser Phase sinnvoll. Soweit die zuständige Behörde weitere Informationen zur Prüfung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen benötigt, wird sie diese im Rahmen der Antragsbearbeitung beim Antragsteller erfragen.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Verdienstausfalls. Ersetzt wird das konkret in einem bestimmten Monat entgangene Netto-Arbeitsentgelt immer für den ganzen, zusammenhängenden Zeitraum der (in der Regel 14-tägigen) Quarantäne. Umfasst sind dabei auch die Wochenenden und gesetzlichen Feiertage.
Darüber hinaus werden jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 57 IfSG) beziehungsweise – soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – die diesbezüglichen Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 IfSG).
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeitsvergütung zählen dazu, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsnehmer bereits im Voraus, zum Beispiel durch den Schichtplan für den Dienst eingeteilt war. Überschreitet das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde oder werden die Zuschläge pauschalisiert gezahlt, werden sie ebenfalls angerechnet. Vergütung für ungeplant anfallende Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Der Verdienstausfall (brutto) wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, das heißt sie entspricht der Anzahl der Kalendertage in Quarantäne in diesem Monat, geteilt durch die Anzahl an Gesamttagen in dem Monat. Die Anzahl der Tage in Quarantäne sind die Tage, für die diese behördlich angeordnet wurde und kein Ausschlussgrund (zum Beispiel Urlaub, Betriebsschließung, Krankheit, Kinderkrankenstand, etc.) vorliegt. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Anzahl der Tage mit Entschädigungsanspruch in diesem Monat/Anzahl der Tage in diesem Monat. Zur Berechnung des Verdienstausfalls (brutto) wird das monatliche Brutto-Einkommen/der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Quarantäne gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Quarantäne. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Quarantäne/30 Kalendertage im Juni). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 1000 Euro (50 Prozent x 2.000 Euro). Er ist in netto umzuwandeln und als Nettoverdienstausfall vollständig erstattungsfähig.
Soweit ein Arbeitnehmer in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversichert ist, müssen vom Bruttoverdienstausfall die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Die Umrechnung von brutto und netto erfolgt also wie sonst auch. Im Antrag ist unter anderem der hiernach errechnete Nettoverdienstausfall anzugeben.
Ist ein Arbeitnehmer in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht gesetzlich pflichtversichert, muss zur Berechnung des Nettoverdienstausfalls ein Abzug an „entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang“ vorgenommen werden, § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG. Im Vergleich zu seinem regulären Arbeitsentgelt erhält der nicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer also einen geringeren Nettoentschädigungsbetrag in Vorleistung des Arbeitgebers ausbezahlt. Es werden ihm „fiktive“ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen des betreffenden Arbeitnehmers zur sozialen Sicherung (zum Beispiel um seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Sie sind der Höhe nach begrenzt auf die fiktiven Beiträge, die in der jeweiligen gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden („angemessener Umfang“).
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sogenannter Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI. Der betreffende Arbeitnehmer kann insoweit einen eigenen Erstattungsantrag nach § 58 IfSG stellen.
Soweit ein Arbeitgeber die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers aus Praktikabilitätsgründen entgegen § 57 IfSG selbst in Vorleistung abgeführt hat, erhält er diese gleichwohl erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass er die Beiträge in Vertretung seines Arbeitnehmers abgeführt hat und der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch nach § 58 IfSG an den Arbeitgeber abgetreten hat. In diesen Fällen sind die abgeführten Beiträge entgegen der Formulierungen im Online-Antrag bei den erbrachten Beiträgen des in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers einzutragen. Der Hinweis, dass bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern keine Eintragungen vorzunehmen sind, kann insoweit ignoriert werden.
Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Es ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Das Brutto-Sollentgelt ist prozentual aufzuteilen in den Entschädigungsanteil und das für geleistete Arbeit gezahlte Brutto-Istentgelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Quarantäne gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Quarantäne. An den übrigen 15 Kalendertagen hat er seine Arbeitsleistung erbracht. Die im Juni abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zu 50 Prozent erstattet.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von den in Baden-Württemberg insoweit zuständigen Regierungspräsidien erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG). Ab der siebten Woche ist der Entschädigungsantrag durch den Arbeitnehmer selbst beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
Selbständige stellen den Antrag von Beginn an beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
Die Antragstellung ist online unter www.ifsg-online.de möglich. Dort finden sich weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Eine elektronische Antragstellung wird empfohlen.
Es ist zwingend erforderlich, dass ein Nachweis über die Absonderung erbracht wird. Dabei gilt es wie folgt zu unterscheiden:
- Soweit eine Absonderungsanordnung ergangen ist oder die Absonderungspflicht durch die zuständige Behörde schriftlich bestätigt wurde, ist die Absonderungsanordnung oder die schriftliche Bestätigung über die Absonderungspflicht vorzulegen.
- Soweit die Pflicht zur Absonderung aus der Corona-Verordnung Absonderung folgt, gilt es wie folgt zu unterscheiden:
- Positiv mittels PCR-Test getestete Personen und deren Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist nach § 5 Abs. 1 der Corona-Verordnung Absonderung von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgeht. Diese Bescheinigung ist vorzulegen.
- Auch gegenüber Haushaltsangehörigen im Sinne des § 1 Nr. 4 der Corona-Verordnung Absonderung ist, kann eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 der Corona-Verordnung Absonderung ausgestellt werden. Soweit dies der Fall ist, ist die Bescheinigung vorzulegen. Ansonsten müssen sonst geeignete Nachweise erbracht werden (zum Beispiel Benennung der positiv getesteten Person samt Auszug aus dem Melderegister).
- Soweit die Pflicht zur Absonderung darauf beruht, dass die entschädigungsberechtigte Person Krankheitsverdächtiger im Sinne des § 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung Absonderung ist, der diesbezügliche PCR-Test aber negativ ausfällt, ist die Mitteilung über das negative Testergebnis vorzulegen.
- Soweit die Pflicht zur Absonderung auf einem positiven Antigentest beruht, ist die von der testenden Stelle auszustellende Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven Antigentests vorzulegen.
- Soweit die Pflicht zur Absonderung aus einer anderen Rechtsverordnung des Landes folgt, sind sonst geeignete Nachweise vorzulegen (zum Beispiel das Flugticket bei einer Absonderung aufgrund der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne)
Ohne Vorlage diesbezüglicher Nachweise können Entschädigungsanträge nicht bewilligt werden.