Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
FAQ zu Auswirkungen von Corona auf den Studienbetrieb
Mit vorsichtigen Maßnahmen zur Öffnung und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes möchte die Landesregierung unter Beachtung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive geben. Informationen zu den aktuellen Vorgaben finden Sie hier: Corona-Verordnung des Landes
In der aktuellen Corona-Verordnung Studienbetrieb werden daher die Hygiene-Regeln erweitert, damit auch die Hochschulen Öffnungsperspektiven haben. An den Hochschulen, einschließlich der Bibliotheken, müssen daher künftig medizinische Masken oder Atemschutzmasken (FFP2 etc.) getragen werden. Damit die Öffnungsschritte möglich sind, müssen die Hygieneanforderungen eingehalten werden. Das gilt insbesondere für die Pflicht zur Einhaltung des Abstands, zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Masken oder Atemschutzmasken), zur Kontaktnachverfolgung sowie die sonstigen allgemeinen und besonderen Hygieneanforderungen
Ja, an den Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz (Popakademie, Filmakademie, Akademie für Darstellende Kunst) findet der Studienbetrieb statt und das weitgehend mit Online-Formaten. Veranstaltungen in Präsenzform sind möglich, wenn sie zwingend notwendig und nicht online oder mit anderen Fernlehrformate durchführbar sind.
Bestimmte Veranstaltungen für Studierende, die aufgrund der Pandemielage einen Präsenzbetrieb bisher nicht oder nur wenig kennenlernen konnten und zwingend auf den Arbeitsraum „Hochschule“ angewiesen sind, sind nun möglich. Diese Regelung stellt sicher, dass mit Blick auf die soziale Dimension des Studiums insbesondere Studienanfängerinnen und Studienanfänger, aber auch für Studierenden, die aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen einen Präsenzunterricht noch nicht kennenlernen konnten durch ausgewählte, einzelne Veranstaltungen die Möglichkeit haben, die Hochschule vor Ort und die Mitstudierenden kennenzulernen.
Die Einschränkung des Präsenzbetriebes ist notwendig, um das Infektionsgeschehen zu reduzieren.
Insbesondere für Studienanfängerinnen und -anfänger und Studierende, die einen Präsenzunterricht noch nicht kennenlernen konnten, können einzelne Lehrveranstaltungen in Präsenz angeboten werden. Mit der neuen Corona-Verordnung sind bestimmte Veranstaltungen für Studierende, die aufgrund der Pandemielage einen Präsenzbetrieb bisher nicht oder nur wenig kennenlernen konnten und zwingend auf den Arbeitsraum „Hochschule“ angewiesen sind, möglich.
Um die Ansteckungsgefahr und Verbreitung des Virus zu reduzieren, werden Veranstaltungen für Studienanfänger aber auch weiterhin weitestgehend online stattfinden.
Die Hochschulen können in Ausnahmefällen Präsenzangebote machen, wo das unabdingbar nötig und hygienisch verantwortbar ist - insbesondere bei zwingenden Prüfungen, bei Zugangs- und Zulassungsverfahren, bei Laborpraktika und Praxisübungen, für Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen Unterrichtsanteilen. An Musikhochschulen und Pädagogischen Hochschulen können auch für den musikalischen Übebetrieb Ausnahmen von der Online-Lehre ermöglicht werden.
Mit der neuen Corona-Verordnung sind bestimmte Veranstaltungen für Studierende, die aufgrund der Pandemielage einen Präsenzbetrieb bisher nicht oder nur wenig kennenlernen konnten und zwingend auf den Arbeitsraum „Hochschule“ angewiesen sind, möglich. Insbesondere können für Studienanfängerinnen und -anfänger und Studierende, die einen Präsenzunterricht noch nicht kennenlernen konnten, bestimmte Präsenzveranstaltungen angeboten werden.
Ja, Prüfungen sind Bestandteil des Studienbetriebs. Es können Onlineprüfungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Hochschule dies in ihrer Prüfungsordnung vorsieht. Aber auch Präsenzprüfungen bleiben unter strengen Infektionsschutzvorgaben möglich, wenn sie nicht durch andere Formate ersetzbar sind und dies von der Pandemiesituation her zu verantworten ist.
Onlineprüfungen unter Videoaufsicht, die nicht in Räumen der Hochschulen oder in Testzentren durchgeführt werden, sind für die Studierenden freiwillig.
Wenn die Infektionslage es vor Ort zulässt, soll die Hochschule deshalb einer beschränkten Zahl an Studierenden, die sich nicht außerhalb der Hochschule oder von Testzentren, also insbesondere nicht in häuslicher Umgebung, unter Videoaufsicht prüfen lassen wollen, unter strengen Infektionsschutzmaßgaben ein zeitgleiches Prüfungsangebot an der Hochschule machen. Alternativ kommt für alle eine Online-Prüfung ohne Videoaufsicht in Frage.
Sollte eine zeitgleiche Vor-Ort-Prüfung nicht möglich sein, kann sie zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden, sobald die Situation dies zulässt, d.h. nicht erst am Ende des folgenden oder des übernächsten Semesters.
Wenn die Hochschule kein zumutbares Alternativangebot machen kann, kann sie den Prüflingen keine Prüfungsfristen entgegenhalten.
Gibt es ein Parallelangebot, muss die Prüfung aus Gründen der Chancengleichheit für die Teilnehmenden zu vergleichbaren Bedingungen und unter Verwendung der gleichen Formate zeitgleich durchgeführt werden.
Studierende sind von der Hochschule zu informieren, dass sie an einer Onlineprüfung mit Videoaufsicht teilnehmen. Studierende sollen die Gelegenheit haben, die Funktionsweise eines solchen Prüfungsformats rechtzeitig zu testen. Die Videoaufsicht erfolgt ausschließlich im Livebetrieb und wird vom Hochschulpersonal durchgeführt und verantwortet. Sollte es zur Aufsichtszwecken nötig sein, Daten zu speichern, sind diese mit Ablauf der Prüfung zu löschen.
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 in einem Studiengang eingeschrieben sind, verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang je Semester jeweils um ein Semester (§32 Absatz 5a Satz 1 LHG). Damit wird die schon für das Sommersemester 2020 geltende Regelung auch für das Wintersemester 2020/21 fortgeschrieben.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Die Hochschulbibliotheken sind über die Abholung bestellter Medien und die Rückgabe von Medien hinaus nunmehr auch für eine weitere Nutzung geöffnet. Die weitergehende Öffnung der Bibliotheken (z.B. Lern- und Arbeitsplätze, Freihandmagazine) trägt den Bedarfen aller Nutzergruppen an Bibliotheksdienstleistungen Rechnung, dient aber insbesondere der Verbesserung der Studienbedingungen und der Prüfungsvorbereitung. Voraussetzung ist eine vorherige Terminvereinbarung und ein fest zu buchendes Zeitfenster für die Nutzung der Bibliothek. Die Umsetzung hängt von den Gegebenheiten und Möglichkeiten vor Ort ab. Außerdem ist die Höchstzahl der Nutzung in Abhängigkeit von der Größe der Bibliothek beschränkt. Für die Nutzung der Bibliothek wie der Hochschule gilt nun eine verschärfte Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung (Medizinische Maske, FFP2-Maske).
Nein, kulturelle Angebote leider noch nicht. In der Corona-Verordnung wurde aber klargestellt, dass die Hochschulen ihren Studierenden die Nutzung der Sportstätten der Hochschulen – entsprechend der für den für Individual- und Freizeitsport geltenden Regelungen – im Rahmen der Hygienekonzepte und inzidenzabhängig ermöglichen können.,
Es gibt aber die Möglichkeit, an knapp 80 kreativen Kulturerlebnissen, die hier gebündelt zu finden sind und die von Theatern und Orchestern über Festspiele oder Filmfestivals reichen, teilzunehmen.
Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, dies bisher aber nicht beantragt haben, sollten dieses nun tun. Informationen und Beratung erteilt das für die Hochschule zuständige Amt für Ausbildungsförderung beim jeweiligen Studierendenwerk.
Erfüllen Studierende, die BAföG-Kriterien nicht oder reicht die gewährte Förderung nicht aus und befinden sie sich in einer pandemiebezogenen Notlage, kann eine Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hier beantragt werden, eine Verlängerung der Überbrückungshilfe bis September 2021 hat der Bund gegenüber den Studierendenwerken in Aussicht gestellt . Wie bisher ist für jeden Monat ein neuer Antrag zu stellen ist. Die Bearbeitung und Bewilligung erfolgt über die Studierendenwerke.
Für alle Studierende mit Wohnsitz in Deutschland gibt es darüber hinaus noch die Möglichkeit des Studienkredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der bis 21.12.2021 zinsfrei ist.
Wegen der pandemiebedingten Verlegung der Abiturprüfungen werden die Fristen für Bewerbungen um einen Studienplatz in grundständigen Studiengängen verschoben. Die Änderung geht auf eine Verständigung der Länder in der Kultusministerkonferenz zurück, um dem Abiturjahrgang 2020 eine rechtzeitige Bewerbung zu ermöglichen. Die Bewerbungsfrist endet daher in diesem Jahr am 20. August 2020, anstatt am 15. Juli 2020.
Ausnahme: Für Altabiturienten im Zentralen Vergabeverfahren (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie) endet die Bewerbungsfrist bereits am 25. Juli 2020, anstatt am 31. Mai 2020. Für Masterstudiengänge gilt in diesem Jahr der 20. August 2020 grundsätzlich ebenfalls als Bewerbungsschluss, die Hochschulen können jedoch abweichende Fristen festlegen. Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums, mit der die Fristen geändert werden, tritt in Kürze in Kraft.
Bitte erkundigen Sie sich hierzu auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschule sowie bei www.hochschulstart.de.
Am besten an die Hochschule direkt. Infos sind meist direkt auf der Startseite der dortigen Homepage zu finden.
Ergänzend dazu bieten die Studierendenwerke ebenfalls diverse Beratungsangebote an, z.B. psychologische Beratung, Sozial- und Studienfinanzierungs- sowie Rechtsberatung.
Für die Einreise nach Deutschland bestehen weiterhin Einreisebeschränkungen, es gibt jedoch Erleichterungen. Die Einreise zu Studienzwecken stellt unter gewissen Voraussetzungen einen dringenden Grund für eine Einreise dar. Für Einreisen ausländischer Staatsangehöriger in das Bundesgebiet sind das Innenministerium und dessen nachgeordneten Behörden zuständig. Es ist daher zu empfehlen, dass sich die Studienbewerberinnen und Studienbewerber bei den zuständigen Stellen über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen erkundigen:
Der Forschungsbetrieb läuft unter Beachtung der Hygienevorschriften und sonstiger Vorsorge- und Verhaltensregeln weiter.
Die pandemiebedingte Verschiebung des Semesterstarts sowie die Aussetzung des Präsenzunterrichts oder auch die Schließungen von im Ausland förderfähigen Ausbildungsstätten sind förderungsrechtlich unschädlich. Dies gilt auch für Studierende im ersten Semester. Wenn die Hochschule Online-Kurse anbietet, ist eine Teilnahme daran - ebenfalls auch für Erstsemester - Pflicht.
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang eingeschrieben sind und die Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht haben, gilt eine für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Diese Studierenden können damit, wenn die persönlichen Fördervoraussetzungen fortbestehen, entsprechend länger ein BAföG-Stipendium beziehen.
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben der pandemischen Entwicklung und der Zustimmung des Bundes abzuwarten.
Für Fragen im Einzelfall stehen die jeweils zuständigen BAföG-Ämter zur Verfügung.