Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung, zu den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und zur Maskenpflicht.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Diese sehen zum 8. März Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Landkreis oder Stadtkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft. In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Mit „Landkreisen“ sind immer „Land- und Stadtkreise“ gemeint.
Die Corona-Regeln auf einen Blick (gültig ab 19. April 2021) (PDF)
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Die Corona-Verordnung in Leichter Sprache
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Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Maßnahmen für Sie zusammengefasst.
Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um. Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:
- Schulen:
- Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
- Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
- In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
- Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
- Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.
- Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
- Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
- Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
- Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
- Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Plan-feststellungsverfahren.
- Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Zur Berufsausübung soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
- Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
- Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
- Zur Versorgung von Tieren, beispielsweise Gassi gehen.
- Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
- Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
- Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
- Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
- Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
- Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
- Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
- Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:
- Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
- Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.
- Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
- Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben gelten auch hier als ein Haushalt.
- Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
- Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
- In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
- Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
- Redaktionelle Anpassungen.
Zusätzlich zu den Änderungen weist die Landesregierung Landräte und örtliche Gesundheitsämter an, die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander über 100 liegt. Dazu gehören die bereits in der vergangenen Version vorgesehenen Ausgangssperren am Abend. Bei 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 100 wird die Landesregierung die Behörden vor Ort anweisen, Ausgangssperren zu verhängen, wenn alle anderen Maßnahmen versagt haben.
Der Modellversuch in der Stadt Tübingen wird zunächst bis zum 18. April fortgesetzt. Das Land plant zudem, dort wo es möglich ist, weitere Modellversuche umzusetzen, etwa im Kulturbereich.
Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Diese sehen zum 8. März Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft. In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Mit „Landkreisen“ sind immer „Land- und Stadtkreise“ gemeint.
Grundlegende Lockerungen ab dem 8. März
- Einige Punkte (*) gelten nicht in Landkreisen, die dauerhaft über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen. Näheres finden Sie am Ende der Auflistung.
- Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.
- Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen – Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlichen Gruppen genutzt werden (nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten). Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.(*)
- Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.(*)
- Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben.
- Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler*innen und Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Der Theorieunterricht darf nur online stattfinden.
- Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.(*)
- Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.(*)
- Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.*
- Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden sowie die Standesbeamt*innen zählen hierbei nicht mit.
- Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50
- Stabil bedeutet: Das Gesundheitsamt muss feststellen, dass die Inzidenz seit fünf Tagen unter 50 liegt.
- Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten können auch ohne vorherige Buchung besucht werden.
- Kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen ist im Freien und auf Außensportanlagen möglich.
- Öffentliche und private Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume (keine Schwimmbäder) können mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten genutzt werden.
- Steigt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50, entfallen diese Lockerungen automatisch wieder.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35
- Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als drei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
„Notbremse“ in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch in diesem Landkreis weitere Beschränkungen in Kraft,
- Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
- Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen (neu ab 19. April 2021).
- Buchhandlungen müssen schließen (neu ab 19. April 2021).
- Click & Collect sowie Lieferdienste sind im Einzelhandel weiter möglicg
- Wettannahmestellen müssen schließen (neu ab 19. April 2021).
- An Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete dürfen nur 15 Personen teilnehmen (neu ab 19. April 2021).
- Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden). Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des Geschäfts hinausgehen ist nicht erlaubt (neu ab 19. April 2021).
- Sport darf lediglich alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden (neu ab 19. April 2021).
- Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
- Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege. Friseure und Barbershops – soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind –, dürfen nur noch Friseurdienstleistungen erbringen. Bartpflege oder kosmetische Behandlungen im Gesicht sind nicht erlaubt. Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist ein durch offizielle Stellen durchgeführter Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
- Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen nur Online-Angebote anbieten.
- Wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet (siehe § 20 Absatz 7 Nummer 1 bis 9 der Corona-Verordnung). Fragen und Antworten zur nächtlichen Ausgangsbeschränkung.
- Informationen zu den Regelungen an den Schulen finden Sie beim Kultusministerium.
Bei Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz treten die Regelungen jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung.
- In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind muss eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Der 7-Tage-Inzidenzwert für mögliche regionale Ausgangbeschränkungen wird von 50 auf 100 angehoben.
- Ab dem 15. März sind Leistungen und Maßnahmen nach § 11 8. Sozialgesetzbuch wieder erlaubt (Jugendarbeit).
- Anpassungen beim Zutritts- und Teilnahmeverbot. Das Zutritts und Teilnahmeverbot betrifft:
- Personen, die in dem vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen (bisher 10 Tage).
- Personen, die entgegen den Vorschriften keinen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen, wo dieser gefordert ist, beispielsweise bei Gesichtsbehandlungen bei körpernahen Dienstleistungen.
- Überführung der Ressort-Verordnungen für besondere Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe in die Corona-Verordnung (§ 14a).
- Redaktionelle Anpassungen.
Wir veröffentlichen tagesaktuell die Infektionszahlen und 7-Tage-Inzidenzen für Baden-Württemberg und die einzelnen Stadt- und Landkreise.
Ob ein Stadt- oder Landkreis die Kriterien für einen Lockerungsschritt oder für eine Verschärfung erfüllt, entscheidet nach Prüfung das Gesundheitsamt vor Ort.
Für Lockerungen muss die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100; 50 bzw. 35 liegen.
Steigt der 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge auf über 35 bzw. 50 werden die Lockerungen der jeweiligen Stufe wieder aufgehoben.
Steigt der 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge auf über 100 gelten die Regelungen der sogenannten „Notbremse“.
Informationen über den Status in Ihrem Stadt- oder Landkreis erfahren Sie über deren Webseiten. Das Sozialministerium wird in Kürze eine Übersicht über die Stadt- und Landkreise anbieten.
Mit der automatischen Notbremse werden die Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 im jeweiligen Landkreis verschärft, um eine weitere Verbreitung des Virus zu verhindern. Zum 19. April hat die Landesregierung die Regelungen im Vorgriff auf die Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund verschärft.
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 35, treten automatisch durch Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamts die Lockerungen dieser Stufe wieder außer Kraft.
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50, treten automatisch durch Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamts die Lockerungen dieser Stufe wieder außer Kraft.
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch durch Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamts in diesem Landkreis folgende Beschränkungen in Kraft.
- Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
- Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen (neu ab 19. April 2021).
- Buchhandlungen müssen schließen (neu ab 19. April 2021).
- Click & Collect sowie Lieferdienste sind im Einzelhandel weiter möglicg
- Wettannahmestellen müssen schließen (neu ab 19. April 2021).
- An Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete dürfen nur 15 Personen teilnehmen (neu ab 19. April 2021).
- Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden). Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des Geschäfts hinausgehen ist nicht erlaubt (neu ab 19. April 2021).
- Sport darf lediglich alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden (neu ab 19. April 2021).
- Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
- Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege. Friseure und Barbershops – soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind –, dürfen nur noch Friseurdienstleistungen erbringen. Bartpflege oder kosmetische Behandlungen im Gesicht sind nicht erlaubt. Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist ein durch offizielle Stellen durchgeführter Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
- Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen nur Online-Angebote anbieten.
- Wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet (siehe § 20 Absatz 7 Nummer 1 bis 9 der Corona-Verordnung). Fragen und Antworten zur nächtlichen Ausgangsbeschränkung.
- Informationen zu den Regelungen an den Schulen finden Sie beim Kultusministerium.
Die Über- bzw. Unterschreitungen eines Schwellenwerts wird durch das Gesundheitsamt vor Ort festgestellt und durch die Stadt- und Landkreise bekannt gemacht.
Für Lockerungen muss die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100; 50 bzw. 35 liegen.
Bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz treten die Regelungen jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Bei Überschreiten der Sieben-Tage- Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung.
Die Corona-Verordnung unterscheidet bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr zwischen privatem und öffentlichen Raum. Die konkreten Kontaktbeschränkungen sind abhängig von der aktuellen Infektionslage in einem Landkreis.
Seit dem 8. März dürfen sich wieder maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Besteht ein Haushalt aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren, darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person treffen.
In Landkreisen in denen die 7-Tage-Inzidenz mindestens fünf Tage unter 35 liegt, sind Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als drei Haushalten sind möglich. Die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Dabei ist dringend empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Notbremse in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 (neu ab 19. April 2021)
Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Abstand und Maskenpflicht
Zu anderen Gruppen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu halten. Auf stark frequentierten Flächen und Wegen im öffentlichen Raum, wo dieser Abstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Städte und Gemeinden können darüber hinaus für weitere stark frequentierte Fußgängerbereiche eine Maskenpflicht erlassen. In vielen Bereichen gilt seit dem 25. Januar 2021 eine erweiterte Maskenpflicht. Hier müssen medizinische oder sog. FFP2-/KN95-/N95-Masken getragen werden.
Mehr Informationen finden Sie in unserem FAQ zur Maskenpflicht
Begriffserklärungen
Zum privaten Raum gehören Wohnungen, Wohngruppen in Einrichtungen und besondere Wohnformen, wie etwa betreutes Wohnen und andere nicht für die Allgemeinheit zugängliche und privat genutzte Flächen und Gebäude wie etwa Schrebergärten, Garagen, Hallen, Stückle, Dachböden oder Keller. Personen die nur mit Zweitwohnsitz gemeldet sind gehören nicht zum Haushalt, da es bei der Regelung auf den Lebensmittelpunkt der Person ankommt.
Öffentlicher Raum betrifft alle öffentlich zugänglichen Straßen, Plätze, Wege, Parks, Wälder, anmietbare Veranstaltungsräume, Eventlocations und andere für jedermann zugängliche Flächen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob man zu Fuß mit dem Fahrrad, im Auto oder auf dem Pferd unterwegs ist.
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, wie Gemeindefeste, Tanzveranstaltungen oder Karnevalsveranstaltungen, sind nicht erlaubt.
Haushalt bedeutet eine abgeschlossene Wohneinheit wie etwa eine Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohngruppe oder ein Einfamilienhaus.
Unter Ansammlungen ist das bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck zu verstehen.
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung eines oder einer Veranstalter*in, einer Person, Organisation oder Institution, an der eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Eine private Veranstaltung ist beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeier, eine private Krabbelgruppe, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen.
Sonstige Veranstaltungen sind beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient eine solche Veranstaltung der Unterhaltung, ist sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Auch Blasmusik- und Chorkonzerte, Amateurtheateraufführungen und Volkstanzveranstaltungen sind untersagt.
Geimpfte und genesene Personen sind von der in zahlreichen Bereichen geltenden Testpflicht befreit.
Als abgeschlossene Impfung gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit.
Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
Darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des RKI anerkannt wird.
Als geimpfte Personen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen können.
Als genesene Personen gelten alle, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.
Robert Koch-Institut: STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung
Die Kontaktbeschränkung für Ansammlungen gilt nicht, wenn die Treffen oder der Aufenthalt im öffentlichen Raum aufgrund des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetrieb oder der sozialen Fürsorge stattfinden.
Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt die Pflicht eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Hygieneauflagen aus § 4 der Corona-Verordnung des Landes sowie zur gesundheitlichen Fürsorge gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
Auch der Betrieb von zum Beispiel Baustellen ist weiterhin möglich. Dabei muss aber dringend auf die AHA+L-Regeln geachtet werden. An Arbeits- und Einsatzorten gilt die Pflicht eine medizinische oder eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen.
Für die konkrete Berücksichtigung und Minimierung des Infektionsrisikos bieten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundes und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Richtvorgaben. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdungen nicht nach, können die Beschäftigten diese Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdung innerbetrieblich geltend machen (etwa durch den Betriebsrat oder die Personalvertretung) oder erforderlichenfalls die zuständigen Arbeitsschutzbehörden informieren.
Weitere Ausnahmen
- Notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen.
- Eheschließungen unter Teilnahme von maximalnicht mehr als 10 Personen; Standesbeamt*innen und die Kinder der beiden Eheschließenden zählen nicht dazu.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative (Parlamente), Judikative (Gerichte) und Exekutive (Regierung) sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Veranstaltungen an Hochschulen im Rahmen des Studiums, die zwingend notwendig sind und nicht durch Fernlernformate oder andere digitale Formate zu ersetzen sind. Dazu zählen etwa Laborpraktika oder andere praktische Studienbestandteile. Die Entscheidung darüber fällt das Rektorat der jeweiligen Hochschule.
- Im Präsenzbetrieb durchzufürhrende Prüfungen und ausnahmsweise Prüfungsvorbereitungen, sofern die Vorbereitungen nicht verschoben oder online durchgeführt werden können.
- Erste-Hilfe-Kurse, Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.
- Folgende Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpflege (Sozialgestzbuch VIII):
- § 11 Jugendarbeit (ab 15. März)
- § 13 Jugendsozialarbeit (z.B.: Unterstützung bei schulischer und beruflicher Ausbildung, Wohnsituation und Krankheit)
- § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 27 Hilfe zur Erziehung (z.B. in Pflegefamilien)
- § 28 Erziehungsberatung (z.B. im Trennungs- und Scheidungsfall)
- § 29 Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (z.B. Lösung von Konflikten und Alltagsproblemen, Hilfe zur Selbsthilfe)
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe (z.B. soziales Lernen, Familienpflege)
- § 33 Vollzeitpflege (z.B. in Pflegefamilien)
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (soziale Integration, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche
- § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (z.B. bei Gefahr für das Wohl des Kindes, Entscheidungen des Familiengerichts)
- § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (mit Ausnahme von Absatz 3a)
- § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
- § 42c Aufnahmequote
- § 42d Übergangsregelung
- § 42e Berichtspflicht
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Das betrifft Kirchweihen, Karnevalsveranstaltungen, Straßenfeste, Kerwe, Hocketse und ähnliche Feste. Dazu zählen auch Tanzveranstaltungen, Tanzaufführungen, Tanzunterricht und Tanzproben. Außerdem sind Amateurmusikveranstaltungen und Amateurtheater-Aufführungen nicht gestattet – dazu zählen auch Proben.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeier, private Krabbelgruppe, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf die Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehördenen Person mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen sind beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient die Veranstaltung der Unterhaltung ist sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Weiterhin möglich sind Veranstaltungen bei Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Aussegnungen, Beisetzungen und Beerdigungen. Hier gelten die Regeln der Corona-Verordnung Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. Besucher*innen müssen während der Veranstaltung eine medizinische Maske (OP-Maske) oder einen Atemschutz (FFP2/KN95) tragen sowie den Abstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten.
Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist nur nach Anmeldung bei dem oder der Veranstalter*in möglich – dies gilt nicht für Veranstaltungen bei Todesfällen. Religiöse Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Dies ist die jeweilige Ortspolizeibehörde bzw. im Falle des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises grundsätzlich das Gesundheitsamt.
Ebenfalls ausgenommen sind Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz. Also das Recht zu demonstrieren. Die Genehmigungsbehörden können hier Auflagen zum Infektionsschutz erlassen.
Weitere Ausnahmen
- Notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen.
- Eheschließungen unter Teilnahme von maximalnicht mehr als 10 Personen; Standesbeamt*innen und die Kinder der beiden Eheschließenden zählen nicht dazu.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative (Parlamente), Judikative (Gerichte) und Exekutive (Regierung) sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Veranstaltungen an Hochschulen im Rahmen des Studiums, die zwingend notwendig sind und nicht durch Fernlernformate oder andere digitale Formate zu ersetzen sind. Dazu zählen etwa Laborpraktika oder andere praktische Studienbestandteile. Die Entscheidung darüber fällt das Rektorat der jeweiligen Hochschule.
- Im Präsenzbetrieb durchzufürhrende Prüfungen und ausnahmsweise Prüfungsvorbereitungen, sofern die Vorbereitungen nicht verschoben oder online durchgeführt werden können.
- Erste-Hilfe-Kurse, Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.
- Folgende Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpflege (Sozialgestzbuch VIII):
- § 11 Jugendarbeit (ab 15. März)
- § 13 Jugendsozialarbeit (z.B.: Unterstützung bei schulischer und beruflicher Ausbildung, Wohnsituation und Krankheit)
- § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 27 Hilfe zur Erziehung (z.B. in Pflegefamilien)
- § 28 Erziehungsberatung (z.B. im Trennungs- und Scheidungsfall)
- § 29 Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (z.B. Lösung von Konflikten und Alltagsproblemen, Hilfe zur Selbsthilfe)
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe (z.B. soziales Lernen, Familienpflege)
- § 33 Vollzeitpflege (z.B. in Pflegefamilien)
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (soziale Integration, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche
- § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (z.B. bei Gefahr für das Wohl des Kindes, Entscheidungen des Familiengerichts)
- § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (mit Ausnahme von Absatz 3a)
- § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
- § 42c Aufnahmequote
- § 42d Übergangsregelung
- § 42e Berichtspflicht
Private Feiern und Veranstaltungen sind nur noch stark eingeschränkt erlaubt. Im privaten und öffentlichen Raum gelten die entsprechenden Kontaktbeschränkungen.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeiern, private Krabbelgruppen, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf die Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehördenen Person mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen sind beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient eine solche Veranstaltung der Unterhaltung , st sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, sind der Infektionsschutz wie in § 10 der Corona-Verordnung beschrieben und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt.
Öffentlicher Raum betrifft alle öffentlich zugänglichen Straßen, Plätze, Wege, Parks, Wälder, anmietbaren Veranstaltungsräume, Eventlocations und andere für jedermann zugänglichen Flächen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob man zu Fuß mit dem Fahrrad, im Auto oder auf dem Pferd unterwegs ist.
Firmenfeiern sind in aller Regel nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich. Sie fallen nicht unter die Ausnahmen der Kontaktbeschränkungen und sind daher grundsätzlich untersagt.
Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist weiterhin möglich. Dabei sind die Regelungen der Kontakbeschränkungen zu beachten.
Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.
Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.
Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Bitte setzen Sie sich vor dem Besuch unbedingt mit der Einrichtung in Verbindung, um den jeweiligen Ablauf vor Ort zu klären.
Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.
Wenn eine Einrichtung keine Tests anbietet, müssen sich Besucher*innen daher außerhalb der Einrichtung testen lassen.
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zu Antigen-Schnelltests
Grundsätzlich sollten Sie auf nicht notwendige Reisen und Besuche möglichst verzichten. Das betrifft selbstverständlich nicht unaufschiebbare geschäftliche oder dienstliche Reisen, Reisen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts oder für die Betreuung von pflegebedürftigen und kranken Personen.
Weiterhin sind Reisen für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen möglich. Bitte setzen Sie sich aber vorher mit der Einrichtung in Verbindung, da es hier aufgrund lokaler Ausbruchsgeschehen auch zu Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten kommen kann.
Bitte beachten Sie außerdem, welche Regelungen in denjenigen Gebieten gelten, durch die Sie reisen. In Baden-Württemberg sind die Ausgangsbeschränkungen seit dem 11. Februar aufgehoben. Die Stadt- und Landkreise sind jedoch angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist.
Von nicht unbedingt notwendigen Reisen ins Ausland wird dringend abgeraten. Das betrifft vor allem Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete. Bitte beachten Sie bei der Wiedereinreise aus dem Ausland nach Baden-Württemberg die strikten Test- und Quarantäneregelungen. Diese gelten auch wenn Sie über ein anderes Bundesland nach Deutschland einreisen.
Jegliche gewerblichen Übernachtungsstätten wie Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Campingplätze oder Jugendherbergen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. Davon ausgenommen sind Dienst- und Geschäftsreisen oder wenn andere Gründe, wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, das Besuchsrecht bei Kindern, die Teilnahme von Auszubildenden und Studierenden an wohnortsentfernt stattfindenden Prüfungen oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch, eine Übernachtung in diesen Einrichtungen erfordern.
Als touristische Übernachtungsangebote gelten auch Wohnmobilstellplätze – auch wenn diese gebührenfrei genutzt werden können.
Dauercampen ist nur erlaubt, wenn ein Härtefall vorliegt. Also beispielsweise, wenn der Betroffene auf dem Campingplatz seinen ersten Wohnsitz hat. Saisoncampen ist dagegen nicht erlaubt.
Gastronomische Dienstleistungen dürfen ausschließlich für Übernachtungsgäste angeboten werden. Diese dürfen im Restaurant bzw. Frühstücksraum bewirtet werden. Der Betrieb von Bädern, Saunen oder Bereichen mit Wellnessbehandlungen ist untersagt. Sportbereiche dürfen nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
Informationen zum Schulbetrieb ab dem 19. Arpil 2021
Informationen zur Teststrategie an Schulen
Informationen zur Teststrategie in Kitas und Kindergärten
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten für angehende Lehrkräfte
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten für Lehramtsstudierende
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schulbetrieb an den SBBZ
Nachhilfeunterricht kann ab dem 22. März in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske).
Um die Infektionszahlen wirksam senken zu können, müssen wir unsere persönlichen Kontakte reduzieren. Deshalb sind Veranstaltungen, bei denen Menschen aus einem weiten Umkreis zusammenkommen und auch die Begegnung eine große Rolle spielt, untersagt. Das betrifft auch kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen. Kulturelle Veranstaltungen mit Publikumsverkehr sind nicht mehr möglich. Kulturelle Einrichtungen müssen schließen. Davon betroffen sind:
- Theater
- Opernhäuser
- Konzerthäuser
- Musicaltheater
- Kinos
- Autokinos (bis 21. März 2021)
Angebote, die ohne Publikumsverkehr durchgeführt werden, etwa Live-Streams oder Aufzeichnungen, können weiter stattfinden. Hier gilt dann eine Ausnahme der Beschränkung auf fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten, da dies der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs dient.
Ab dem 22. März 2021 dürfen Autokinos wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
Aufgrund der gleichen Ausnahmeregelung ist auch der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen weiterhin erlaubt, sodass den Betreiber*innen die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Auch bei diesen Ausnahmen ist möglichst auf den Infektionsschutz und die Einhaltung der AHA+L-Regeln zu achten.
Seit dem 8. März können Archive und Bibliotheken nach vorheriger Terminbuchung wieder genutzt werden. Pro 40 Quadratmeter (m²) Fläche ist ein*e Besucher*in erlaubt. Die Kontaktdaten der Besucher*innen müssen für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erhoben werden.
Bei vorheriger Terminbuchung und Erhebung der Kontaktdaten der Besucher*innen können auch wieder Museen, Galerien, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten wieder besucht werden. Pro 40 Quadratmeter Fläche ist ein*e Besucher*in erlaubt. Besucher*innen müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden.
Es können auch mehrere Personen gemeinsam einen Termin ausmachen. Es gelten aber trotzdem die Regeln der Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten – Kinder bis der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht zur Personenzahl, nicht in einem Haushalt lebende Paare zählen als ein Haushalt. Hier ist aber für jede Person der Gruppe eine Fläche von jeweils 40 m² anzurechnen. Besucht also ein Paar gemeinsamen die Einrichtung, sind hier 80 m² Fläche vorzuhalten.
In Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 entfällt die Terminbuchung und Dokumentationspflicht bei diesen Einrichtungen.
Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Unterricht im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen anbieten. Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis drei Tage in Folge über 100 müssen dort diese Einrichtungen schließen (Notbremse).
Untersagt sind auch Veranstaltungen der Breitenkultur wie beispielsweise Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz. Damit sind auch kulturelle Veranstaltungen der Vereine im amateur- und laienhaften Bereich unzulässig. Das gilt auch für entsprechende Proben dieser Gruppen und Ensembles. Zur wirksamen Eindämmung der Pandemie ist es bei der derzeit akuten Gefährdungslage auch insoweit erforderlich, sämtliche Unterhaltungsveranstaltungen zu unterlassen.
Mehr Informationen hierzu finden Sie im FAQ des Wissenschaftsministeriums zum Kunst- und Kulturbereich.
Untersagt sind nicht-private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Dazu gehört auch das Angebot der Vereine für die Freizeitgestaltung und für die Breitenkultur. Daher dürfen Musikvereine und Chöre sowie alle anderen Sparten der Breitenkultur keine Veranstaltungen durchführen. Auch entsprechende Proben sind unzulässig, selbst dann, wenn diese für für die Zeit nach der Aufhebung der einschränkenden Maßnahmen vorbereiten.
Mehr Informationen hierzu finden Sie im FAQ des Wissenschaftsministeriums zum Kunst- und Kulturbereich.
Mehr Informationen zu Chören bei religiösen Veranstaltung finden Sie beim Kultusministerium.
Seit 22. März dürfen Musikvereine analog zu den Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
Für alle Musikschulen und Kunstschulen, also auch für freie Musik- und Kunstschulen, private Musiklehrerinnen und -lehrer, private Kunstlehrerinnen und -lehrer, soloselbstständige Musikpädagogen und soloselbstständige Kunstpädagogen ist bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unterhalb von 100 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner Präsenzunterricht im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen (siehe oben). Das bedeutet:
- In Land- oder Stadtkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Präsenzangebote mit maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten durchgeführt werden; dadurch ist sowohl Einzelunterricht als auch beispielsweise der Unterricht von Geschwisterkindern durch eine Lehrkraft möglich.
- In Land- oder Stadtkreisen mit einer stabilen Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind Angebote mit maximal zehn Personen aus höchstens drei Haushalten gestattet; dies ermöglicht beispielsweise auch Unterricht von Kindern aus zwei Haushalten.
Auch der Unterricht in Tanz und Ballett ist im Rahmen der Kontaktbeschränkungen gestattet.
Außer bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten muss weiterhin ein Mindestabstand von durchgängig 1,5 Metern gewährleistet sein. Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten wie bisher der Mindestabstand von zwei Meter in alle Richtungen sowie die bekannten gesonderten Hygieneauflagen. Allen Personen über 6 Jahren wird dringend das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, empfohlen. Ausgenommen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sowie gegebenenfalls bei Tanz und Ballett.
Notbremse bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so ist der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen einschließlich der Soloselbstständigen nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
Durchgängig möglich bleibt der Präsenzbetrieb zur Durchführung von Prüfungen und zur Prüfungsvorbereitung, wenn dieser unabweisbar in Präsenz stattfinden muss. Gemeint ist Unterricht in Zusammenhang mit dem fachpraktischen Abitur, mit Eignungsprüfungen für den Hochschulzugang oder für berufliche Abschlüsse.
Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Aussegnungen, Beisetzungen und Beerdigungen können weiter stattfinden. Hier gelten die Regeln der Corona-Verordnung Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. Besucher*innen müssen während der Veranstaltung eine medizinische Maske (OP-Maske) oder einen Atemschutz (FFP2/KN95/N95) tragen sowie den Abstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten.
Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist nur nach Anmeldung bei dem oder der Veranstalter*in möglich – dies gilt nicht für Veranstaltungen bei Todesfällen. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Religiöse Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Dies ist die jeweilige Ortspolizeibehörde bzw. im Falle des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises grundsätzlich das Gesundheitsamt.
Der Besuch und die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen ist nicht verboten. Spielplätze werden von Seiten des Landes nicht geschlossen. Allerdings setzen wir auf die Vernunft und auf das Verantwortungsbewusstsein der Erwachsenen, die darauf achten müssen, den Abstand zu anderen Familien bestmöglich einzuhalten und den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten und nicht im Pulk zusammenzustehen. Auch hier gelten die entsprechenden Kontaktbeschränkungen (siehe oben).
Indoor-Spielplätze, Trampolinhallen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten genutzt werden. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen bei der Personenzahl nicht mit. Ebenfalls ist kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre erlaubt.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt dürfen Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person genutzt werden. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen bei der Personenzahl nicht mit (Notbremse).
Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios oder Yogastudios bleiben für den unbeschränkten Publikumsverkehr weiterhin geschlossen. Ausgenommen ist die Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi- oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa für Polizei und Feuerwehren).
Erlaubt ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios oder Yogastudios (ohne Schwimmbäder) für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.
Sportstätten in geschlossenen Räumen dürfen gleichzeitig nur mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Die Regelung, dass mehrere Gruppen gleichzeitig Sport treiben dürfen, gilt nur für weitläufige Außenanlagen.
Kontaktarmer Sport für Gruppen bis zu 20 Kindern
Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Für die Betreuung von Kindergruppen dürfen so viele Aufsichtspersonen anwesend sein, wie es für die Aufsichtsführung notwendig ist. Sie zählen dabei nicht zur Gesamtpersonenzahl. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt. Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn die Sportausübung grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt in einzelnen Übungs- und Spielsituationen aber nicht ausgeschlossen werden kann.
Bolzplätze dürfen nur für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten genutzt werden. Ebenso für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre sofern der Sport kontaktarm ausgeübt wird.
Für Tanzschulen, Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen gelten die Regelungen für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten. Demnach bleiben sie für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Kontaktarmes Training mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten ist gestattet. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht dazu. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält.
Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50, können Gruppen von bis zu zehn Personen auf Sportanlagen im Freien gemeinsam kontaktarmen Sport treiben.
Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Einzelnutzung von Toiletten. Die Toiletten dürfen jedoch nicht geteilt werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.
Notbremse bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nicht mehr erlaubt.
Bei allen Aktivitäten sind die mögliche regionale Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen zu beachten.
Profi- und Spitzensport
Training und Wettkämpfe im Profi- und Spitzensport dürfen nur ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten zur Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Profi- und Spitzensport ist ohne Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet. Profi- und Spitzensportler*innen dürfen somit nach den Maßgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sport trainieren.
Profi- und Spitzensport betreiben dabei
- Sportler*innen, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
- selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler*innen in Vollzeittätigkeit,
- Sportler*innen mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus,
- Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich,
- Spieler*innen der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind, sowie
- professionelle Balletttänzer*innen.
Bei allen Aktivitäten im Freien sind die mögliche regionale Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen zu beachten.
Sportboothäfen und Sportflugplätze
Sportboothäfen und Sportflugplätze bleiben weiterhin offen. Sie dürfen daher tagsüber genutzt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Nutzung außerhalb des privaten Raums stattfindet und eine Begleitung daher nur ausnahmsweise (oder „eingeschränkt“) möglich ist. Auch hier gilt aber ganz klar die Bitte, auf Flüge und Ausfahrten nach Möglichkeit zu verzichten. Wir setzen hier auf die Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen.
Für Tanzschulen, Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen gelten die Regelungen für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten. Demnach bleiben sie für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Kontaktarmes Training mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten ist gestattet. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht dazu. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält.
Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Einzelnutzung von Toiletten. Die Toiletten dürfen jedoch nicht geteilt werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.
Notbremse bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Land- oder Stadtkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts drei Tage in Folge über 100 müssen dort diese Einrichtungen für den Publikumsverkehr wieder schließen. Onlineangebote sind nach wie vor möglich.
Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang sind geschlossen. Ausnahmen gibt es für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Profi- oder Spitzensport.
Auch Saunen, Thermen und Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
Nicht von der Schließung des Einzelhandels betroffen sind:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien
- Wochenmärkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO)
- Ausgabestellen der Tafeln
- Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker,
- Babyfachmärkte
- Baumärkte
- Baumschulen
- Blumengeschäfte
- Gartenmärkte/Gartencenter/Gärtnereien
- Tankstellen
- Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr
- Raiffeisenmärkte
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
- Der Großhandel
- Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen
Ab dem 8. März 2021 ist die Sortimentsbeschränkung in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern sowie Bau- und Raiffeisenmärkten aufgehoben.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 50 liegt, dürfen der übrige Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte unter Hygieneauflagen öffnen.
Für den Einzelhandel gelten – sofern er nicht grundsätzlich geschlossen ist – folgende Hygieneauflagen:
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche.
So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kund*innen: für die ersten 800 m² 80 Kund*innen und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kund*innen.
Die Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² ab dem 801. Quadratmeter gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt), da dieser Grundversorgung gehört. Hier bleibt es auch bei Läden über 800 m² bei der Regelung von einer Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche.
Bei Einkaufzentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² gilt zunächst einmal die Gesamtfläche bei der Berechnung der zulässigen Kund*innenanzahl für das gesamte Zentrum. Hat ein Einkaufzentrum beispielsweise 8.000 m² Verkaufsfläche ergibt sich folgende Rechnung:
Für die ersten 800 m² darf pro 10 m² eine Kund*in ins Zentrum – also insgesamt 80 Kund*innen. Für die weitere Fläche gilt eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche. Für die übrigen 7.200 m² wären das 360 weitere Kund*innen. Insgesamt dürfen also 440 Kund*innen in das Einkaufszentrum. Für Shops in großen Zentren, die selbst weniger als 800 m² Verkaufsfläche haben, gilt dann die Regelung: eine Kund*in pro 10 m². In dem 40 m² Babyfachmarkt dürfen sich also maximal vier Kund*innen gleichzeitig aufhalten.
Kund*innen und Beschäftigte müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte entfällt wenn ein gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
Click & Meet-Angebote im Einzelhandel
Die Einrichtung eines Terminshoppings (Click & Meet) ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben erlaubt. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte entfällt wenn ein gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, darf keine Click & Meet angeboten werden (Notbremse). Abholdienste (Click & Collect) und Lieferdienste sind weiterhin erlaubt.
Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
Ausnahmen für begleitungsbedürftige Personen
Einzelne einer Begleitung bedürftigen Personen, wie etwa kleine Kinder in Begleitung einer bzw. eines Erziehungsberechtigten oder Assistent*in sowie sonstige Begleitpersonen von Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Einschränkung, sind nicht als Kund*in anzusehen, wenn anderenfalls aufgrund der zulässigen Höchstkundenzahl (gerade in kleineren Geschäften) nur ein Betreten des Betriebs unter Verletzung der Aufsichtspflicht möglich wäre.
Als Verkaufsfläche gelten alle für die Kund*innen zugänglichen Bereiche. Angestellte und Mitarbeitende zählen bei der Berechnung nicht dazu.
Der Verkauf von Waren in Betrieben, die grundsätzlich unter die Betriebsschließung fallen, wie beispielsweise Kosmetik- und Nagelstudios, die zusätzlich zu den Leistungen Waren verkaufen, dürfen ihre Waren und Produkte weiterhin unter Einhaltung der Quadratmeterbegrenzung für Kund*innen öffnen und verkaufen.
Zum Einzelhandel gehört auch die Verkostung zur Probe der zum Verkauf stehenden Ware ohne längere Verweildauer, wie beispielsweise Vinotheken. Diese können weiter geöffnet bleiben. Degustationsveranstaltungen sind jedoch nicht zulässig.
Notbremse in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz über 100 gelten für den Einzelhandel folgende weitere Einschränkungen.
- Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
- Buchhandlungen müssen schließen.
- Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
- Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
Click&Collect-Angebote sind in den zu schließenden Einzelhandelsbetrieben weiterhin erlaubt.
Die Einrichtung eines Terminshoppings (Click & Meet) ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben erlaubt. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 400 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte entfällt wenn ein gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
Es können auch mehrere Personen gemeinsam einen Termin ausmachen. Es gelten aber trotzdem die Regeln der Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten – Kinder bis der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht zur Personenzahl, nicht in einem Haushalt lebende Paare zählen als ein Haushalt. Hier ist aber für jede Person der Gruppe eine Fläche von jeweils 40 m² anzurechnen. Kommt also ein Paar zum gemeinsamen einkaufen, sind hier 80 m² Verkaufsfläche vorzuhalten.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, darf keine Click & Meet angeboten werden (Notbremse).
Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Lieferangebote („Click & Collect“) für ansonsten geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive sowie Stadtbibliotheken und Büchereien.
Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Für die Abholung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden, jedoch ist der Betrieb der Einrichtungen und Ladenlokale auch weiterhin untersagt.
Es dürfen also im Rahmen der Abholung außer den bestellten Waren keine weiteren Sortimente verkauft werden – mit Ausnahme von ohnehin zulässigen Sortimentsteilen, wie etwa Lebensmittel, Zeitschriften oder ähnliches. Nicht zulässige Sortimentsteile sind deshalb auch im Rahmen von Abholangeboten weiterhin abzusperren. Zudem dürfen generell keine Waren besichtigt oder ausprobiert werden.
Es ist darauf zu achten, dass insbesondere die Abstands- und Maskenpflicht auch in der Abholsituation gilt, dass der Zugang beschränkt ist und dass die Ansammlung größerer Menschenmengen vermieden werden muss. Entsprechend sind die bereits bekannten Hygieneanforderungen der §§2 bis 5 und 7 bis 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) auch weiterhin strikt umzusetzen, ebenso die Beschränkung der Kundenanzahl pro Quadratmeter (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO, bzw. den Punkt „Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?“ in diesem FAQ).
Die Regelung des § 1d Absatz 2 Satz 7 CoronaVO, dass die Betreiber die Ausgabe innerhalb fester Zeitfenster organisieren müssen, bedeutet, dass sie den Kunden vorab individuell getaktete Abholzeiten mitzuteilen haben. Dadurch wird eine Schlangenbildung vermieden. Der Hinweis auf die Ausgabe vorbestellter Waren innerhalb fester Zeitfenster hat darüber hinaus keinerlei Auswirkung auf die vom Betreiber zu regelnden Ladenöffnungs- bzw. Betriebszeiten.
Abholangebote dürfen nicht nur durch den geschlossenen Einzelhandel, sondern auch von Dienstleistungsbetrieben angeboten werden. So dürfen etwa auch geschlossene Betriebe der körpernahen Dienstleistungen Produkte (keine Dienstleistungen!) im Rahmen des oben beschriebenen Abholdienstes anbieten. Gleiches gilt etwa auch für den Kfz-Handel, den Fahrradhandel, Gärtnereien, Blumenläden, etc.
Auch bei der „Notbremse“ in Stadt- und Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 sind Click & Collect Angebote weiterhin zulässig.
Einzelhandelsbetriebe mit Mischsortiment können dann unabhängig von der Inzidenz vollständig öffnen, wenn mindestens 60 Prozent des Sortiments der Grundversorgung dienen. Bemessungsgrundlage ist Umsatz. Die Beurteilung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der örtlich zuständigen Behörden. Es ist nicht zulässig Waren ins Sortiment aufzunehmen, die nicht dem gewöhnlichen Sortiment entsprechen, um öffnen zu dürfen. Eine Modekette kann also nicht auf 60 Prozent der Verkaufsfläche Klopapier anbieten und so die Corona-Verordnung umgehen.
In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verbotenen Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall hiervon abweichende Entscheidungen treffen können. Die Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung der Regeln zum Mischsortiment vor Ort obliegt hierbei dem Betreiber selbst
Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
Für Märkte in geschlossenen Räumen gilt ab dem 1. Dezember, dass sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten darf. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.
Des weiteren gilt eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.
Restaurants, Gaststätten, Bars, Kneipen, Imbisse, Cafés und andere gastgewerbliche Einrichtungen müssen schließen. Dazu zählen auch Shisha-Bars. Weiterhin erlaubt ist der Verkauf über die Theke für den Verzehr außer Haus, sowie Abhol- und Lieferdienste. Dabei dürfen auch vor der Lokalität keine Tische, Stehtische oder Tresen für den Verzehr vor Ort aufgestellt und genutzt werden.
Metzgereien, Bäckereien, Eisdielen, Feinkostläden, Konditoreien usw. dürfen ebenfalls nur noch Speisen zur Mitnahme, sowie Abhol- und Lieferdienste anbieten. Ein Verzehr vor Ort an Tischen, Stehtischen oder Tresen ist auch hier nicht erlaubt.
Auch Restaurants oder Bars in Hotel- und Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist generell untersagt. Alkohol darf nur in verschlossen Behältnissen (Flaschen, Dosen etc.) verkauft werden. Der Konsum alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit ist nicht erlaubt.
Kantinen müssen schließen, wo immer es die Arbeitsabläufe zulassen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt.
Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz müssen schließen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt.
Das gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber*innen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besucher*innen der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher*in im Gastraum zur Verfügung steht.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Davon ausgenommen sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.
Vom Verbot ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten. Soweit Veranstaltungen zulässig sind, ist die Verpflegung der teilnehmenden Personen unter Beachtung der Hygienekonzepte im Schulungs- oder Veranstaltungsraum an einem festen Platz zulässig.
Berufskraftfahrende an Autobahnrasthöfen dürfen, wenn sie dort ihre Ruhezeiten verbringen oder übernachten, ihre Mahlzeit innerhalb der Gaststätte zu sich nehmen. Dabei müssen selbstverständlich die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Von den Betreibern ist insbesondere bei den Einrichtungen unmittelbar an der Autobahn die ausschließliche Inanspruchnahme von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern sicherzustellen.
Ab dem 8. März dürfen folgende körpernahe Dienstleistungen wieder öffnen:
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios
- Kosmetische Fußpflege
- Massagestudios
- Tattoo- und Piercingstudios
- Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen
- Friseurbetriebe
- Barbershops
- Sonnenstudios und Solarien
- Massagestudios
Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Angestellten muss ein Testkonzept vorliegen. Die Kontaktdaten der Kund*innen müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Eine Behandlung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt.
Auch bereits geimpfte Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen, da bis jetzt noch nicht eindeutig geklärt ist, ob geimpfte Personen das Virus weitergeben können oder nicht.
Der Schnelltest muss in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Zulässig sind auch angeleitete Selbsttests, die im Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt und dokumentiert werden. Die Tests sind am gleichen Kalendertag jedoch maximal 24 Stunden nach dem der Test durchgeführt wurde gültig. Private unbeaufsichtigte Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.
Notbremse bei körpernahen Dienstleistungen
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, müssen Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) schließen.
Podolog*innen und Personen, die Fußpflegedienstleistungen ohne Podologie-Ausbildung erbringen, dürfen dies aus gesundheitlichen Gründen weiter tun, sofern sie sich im Rahmen des jeweils für sie geltenden Rechts bewegen. Ausgeschlossen ist lediglich die Form von Fußpflege, die rein kosmetischer Art ist, also der ästhetischen Verschönerung dient. Fußpflegerische Dienstleistungen von Nicht-Podolog*innen sind erlaubt, wenn sie eine sonst eintretende gesundheitliche Beeinträchtigung vermeiden sollen und, wenn sie, generell gesehen, die Kund*in nicht gefährden können.
Die genannten Regelungen und Einschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einem Ladenlokal oder mobil angeboten wird.
Prostitutionsstätten jeglicher Art wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Laufhäuser oder Modellwohnungen müssen schließen. Davon betroffen sind auch jegliche weitere Formen von sexuellen Dienstleistungen, wenn eine dritte Person außer dem oder der Prostituierten einen wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht – unabhängig davon, an welchem Ort diese Dienstleistungen erbracht werden.
BDSM-Studios, Sauna-Clubs, FKK-Clubs oder Swinger-Clubs müssen schließen. Dies ist unabhängig davon, ob in diesen Einrichtungen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden oder nicht.
Vergnügungsstätten wie beispielsweise Spielhallen, Spielbanken, Spielcasinos, Varietés, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokale, Swinger-Clubs, Sexkinos, Bowling-Center, Kegelbahnen dürfen nicht mehr öffnen. Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen.
Wettannahmestellen dürfen Click & Collect sowie in Landkreisen, die stabil unter einer 7-Tagen-Inzidenz von 100 liegen Click & Meet anbieten.
Freizeitparks und Museumsbahnen müssen ebenfalls schließen. Das gilt auch für andere Freizeitaktivitäten wie beispielsweise Ausflugsschiffe oder Seilbahnen zur touristischen Nutzung, Minigolfanlagen, Indoor-Spielplätze, Segway-Touren, Rafting, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, oder Trampolinhallen – unabhängig davon, ob diese im Freien oder in geschlossen Räumen stattfinden.
Museen, Gedänkstätten, Zoos und botanische Gärten dürfen unter Auflagen wieder öffnen, wenn die 7-Tage-Inzidenz durch das Gesundheitsamt festgestellt stabil unter 100 liegt. Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 können diese Einrichtungen nach vorheriger Terminvergabe und der Dokumentation der Kontaktdaten der Besucher*innen wieder öffnen. Pro Besucher*in muss eine Fläche von 40 Quadratmetern vorgehalten werden. Bei einer Inzidenz von stabil unter 50 entallen die Auflagen für Museen, Gedänkstätten, Zoos und botanische Gärten.
Touristische Ausflugsschiffe müssen den Betrieb einstellen.
Die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) und des Arbeitsschutzes sehen ein gestuftes System von Maßnahmen vor, die individuell an die Situation im jeweiligen Unternehmen anzupassen sind. Dadurch kann ein hohes Maß an Schutz für die Beschäftigten erreicht werden, ohne die betrieblichen Abläufe übermäßig zu beeinträchtigen.
Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der CoronaVO muss der Arbeitgeber die Infektionsgefährdung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz minimieren.
Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 der CoronaVO gibt es eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Arbeits- und Betriebsstätten sowie an Einsatzorten, sofern ein Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Bestimmte Betriebe müssen zudem gemäß § 14 der CoronaVO ein Hygienekonzept erstellen und dessen Vorgaben beachten.
Für die konkrete Berücksichtigung und Minimierung dieser Gefährdungen bieten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundes und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Richtvorgaben. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdungen nicht nach, können die Beschäftigten diese Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdung innerbetrieblich geltend machen (etwa durch den Betriebsrat oder die Personalvertretung) oder erforderlichenfalls die zuständigen Arbeitsschutzbehörden informieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 27. Januar angepasst. Damit sind Arbeitgeber*innen verpflichtet Homeoffice ermöglichen, wenn betriebliche Belange nicht dagegen sprechen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Arbeitsschutzverordnung
Der Arbeitgeber ist zudem ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber den Arbeitnehmern gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
Nein, Messen nach § 64 Gewerbeordnung (GewO) und Ausstellungen nach § 65 GewO sind nicht erlaubt. Die hierfür vorgesehenen entsprechenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten.
An Hochschulen und Akademien wird der Studienbetrieb im Rahmen des Hochschulrechts grundsätzlich auf Online-Lehre umgestellt. Präsenzveranstaltungen können stattfinden, soweit dies epidemiologisch verantwortbar und zwingend erforderlich ist. Etwa bei Laborpraktika, praktischen Ausbildungsanteilen mit Patientenkontakt, Präparierkursen oder Prüfungen, um einen geordneten Studienbetrieb unter Corona-Bedingungen im Wintersemester 2020/2021 sicherzustellen.
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, können ihre Dienstleistungen weiterhin uneingeschränkt anbieten. Dabei gelten die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) und des Arbeitsschutzes.
Allerdings ist in deren Betriebsstätten und Ladengeschäften der Verkauf von Waren, welche nicht mit handwerklichen Leistungen verbunden sind, untersagt. Eine Ausnahme gilt für notwendiges Zubehör sowie für Click & Collect bzw. Click & Meet Angebote. In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt dürfen Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe unter den Hygieneauflagen des Einzelhandels ihre Ladengeschäfte öffnen.
Dies bedeutet, dass für Betriebe, die eine handwerkliche Leistung anbieten, der gleichzeitige Verkauf von Waren grundsätzlich nur dann gestattet ist, sofern die handwerkliche Leistung im Vordergrund steht und die Dienstleistung ohne die Ware nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden kann.
In diesen Fällen dient der Warenverkauf dem Zweck der Erfüllung der handwerklichen Leistung und ist daher zulässig. Ein Beispiel kann der Verkauf eines Ventils sein, das im Zuge einer Reparatur benötigt wird oder der Ersatzteilverkauf in Werkstätten im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs. Ebenfalls erlaubt ist die Inanspruchnahme einer Schreinerdienstleistung zum Bau und späteren Einbau von Küchenmöbeln. Hingegen genügt der zusätzliche Service eines Möbelhauses oder Küchenstudios, bei der Planung zu unterstützen und die Möbel zu liefern und aufzubauen nicht; hier liegt der Betriebsschwerpunkt eindeutig im Warenverkauf.
Ausnahmsweise kann notwendiges Zubehör auch unabhängig von einer Dienstleistung verkauft werden, insofern es sich dabei um typische Verschleißteile handelt, die der Kunde im Wege der Selbstmontage austauschen kann und wenn der Handwerksbetrieb dieses üblicherweise auch verkauft. Hierfür kann sprechen, dass sich diese Zubehörteile üblicherweise auch im Mischsortiment zum Beispiel von Supermärkten erwerben lassen.
Für den Kfz-Bereich können hier beispielsweise die üblichen Betriebsflüssigkeiten genannt werden, die auch an einer Tankstelle erworben werden können. Der reine Abverkauf beispielsweise von Fliesen, die dann durch den Kunden selbst verlegt werden, ist jedoch nicht von der Ausnahme erfasst.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, dürfen Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe, das gesamte Sortiment im Rahmen von Abhol- und Lieferangeboten zu vertreiben (siehe auch: „Welche Regeln gelten für Abholdienste (Click & Collect)?“) (Notbremse).
Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt allerdings seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht. Der oder die Arbeitgeber*in ist für die Einhaltung der Hygieneauflagen aus § 4 der Corona-Verordnung des Landes sowie zur gesundheitlichen Fürsorge gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
An den Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz findet kein Präsenz-Studienbetrieb statt. Digitale Formate und andere Fernlehrformate sind davon nicht betroffen. Veranstaltungen in Präsenzform sind möglich, wenn sie zwingend notwendig und nicht online oder mithilfe anderer Fernlehrformaten durchführbar sind.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Volkshochschulangebote und ähnliche Bildungsangebote dürfen nur online stattfinden. Präsenzveranstaltungen sind nicht zulässig.
Bildungsangebote wie beispielsweise Näh-, Mal-, Goldschmiede- und Keramikkurse etc. sind nicht zulässig.
An Sprachschulen ist der Präsenzunterricht untersagt. Online-Kurse können stattfinden.
Gruppentherapien wie etwa Psychotherapien sind zulässig.
Treffen von Selbsthilfegruppen in Räumen von Kontakt- und/oder Beratungsstellen und ähnlichem sind zulässig, wenn sie der sozialen Fürsorge dienen und „zwingend erforderlich und unaufschiebbar“ sind.
Die ab dem 17. Dezember 2020 geltende geänderte Corona-Verordnung des Landes enthält keine eigenständigen neuen oder weitergehenden Regelungen für die Werkstätten für behinderte Menschen (WfBM). Es gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Die Kontaktbeschränkungen der Corona-Verordnung des Landes gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, oder Geschäftsbetriebs sowie der sozialen Fürsorge dienen. Damit dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung bzw. der Tätigkeit in der WfBM auch mehr Menschen als zehn Personen unter Einhaltung der geltenden Regelungen zusammenarbeiten.
Betriebliche und außerbetriebliche Fortbildungen sind nur als Online-Formate erlaubt. Berufliche Fortbildungen in Präsenz sind nur erlaubt, wenn sie nicht im Rahmen eines Online-Formats stattfinden können. Es gelten die Corona-Hygienebestimmungen am Arbeitsplatz.
Fernunterricht findet nur in den Abschlussklassen statt. Hier gelten die Reglungen aus § 1f der Corona-Verordnung.
Sprach- und Integrationskursen dürfen nur stattfinden, wenn diese nicht im Rahmen von Online-Angeboten durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.
Bitte informieren Sie sich bei ihrem jeweiligen Träger vor Ort, ob Ihr Integrationskurs weiterhin online angeboten wird.
Ab dem 8. März sind die praktische Ausbildung in Fahr-/Boots- und Flugschulen wieder möglich. Beim praktischen Unterricht sowie bei der praktischen und theoretische Prüfung müssen alle Insassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Es darf sich jeweils nur eine Schülerin oder ein Schüler im Fahrzeug befinden; dies gilt jedoch nicht für Bereiche außerhalb geschlossener Fahrzeuge (insbesondere beim praktischen Bootsunterricht).
Der Theorieunterricht darf nur online stattfinden.
Ab dem 22. März dürfen Fahrschulen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.
Erste-Hilfe-Kurse sind unter der Voraussetzung erlaubt, dass alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben und einem Testkonzept für die Ausbildenden.
Auch bereits geimpfte Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen, da bis jetzt noch nicht eindeutig geklärt ist, ob geimpfte Personen das Virus weitergeben können oder nicht.
Der Schnelltest muss in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Zulässig sind auch angeleitete Selbsttests, die im Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt und dokumentiert werden. Die Tests sind am gleichen Kalendertag jedoch maximal 24 Stunden nach dem der Test durchgeführt wurde gültig. Private unbeaufsichtigte Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.
Für den Gebrauchtwageneinzelhandel gelten die Regelungen des Einzelhandels – in Abhängigkeit von der Inzidenz in dem entsprechenden Land- bzw- Stadtkreis.
Bei stabiler 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 im Landkreis: Öffnung des Einzelhandels, der Ladengeschäfte für den Publikumsverkehr unter Hygieneauflagen. Probefahrten können vor Ort angeboten und durchgeführt werden. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² darf sich maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche. Es sind außerdem die allgemeinen Hygienevorschriften der Corona-Verordnung des Landes zu beachten (§§ 2bis 5 sowie 7 und 8). So müssen Kunden und Beschäftigte unter anderem eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte entfällt, wenn ein gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
Bei stabiler 7-Tage-Inzidenz mehr als 50, aber weniger als 100 im Stadt-/Landkreis: Grundsätzliche Schließung des Einzelhandels und der Ladengeschäfte für den Publikumsverkehr. Die Einrichtung eines Terminshoppings (Click & Meet) ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben jedoch erlaubt. Kunden können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Entsprechend dürfen auch Probefahrten nach vorheriger Terminabsprache angeboten und vor Ort durchgeführt werden. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 m² gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Darüber hinaus gelten auch hier die oben genannten Hygienebestimmungen.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Stadt-/Landkreis: Schließung des Einzelhandels und der Ladengeschäfte für den Publikumsverkehr. Click & Meet darf nicht angeboten werden. Abholdienste (Click & Collect) und Lieferdienste sind weiterhin für das gesamte Sortiment erlaubt. Beratungen müssen online oder telefonisch stattfinden. Aufgrund des Wegfalls der Zulässigkeit von Click & Meet, ist das Betreten der Verkaufsfläche und insbesondere das Ausprobieren der Ware nicht mehr zulässig. Dies gilt auch für Probefahrten, die dann nicht mehr vor Ort möglich sind. Es liegt wie auch in der Vergangenheit kein pauschales Verbot von Probefahrten vor. So ist es erlaubt, einem Kaufinteressenten das Fahrzeug in seinen privaten Bereich zu liefern und (gegen Austausch von Sicherheiten) zur Probefahrt zu überlassen.
Diese Regelungen gelten für (Gebraucht-)Wagenhändler, die gewerblich tätig werden.
Davon zu unterscheiden sind die Fälle, für den privaten, nicht gewerblichen Verkauf von Gebrauchtwagen. In diesen Fällen gelten die oben im FAQ beschriebenen allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Es handelt sich bei einem Privatverkauf um keinen Einzelhandel oder eine Einrichtung, die dem Publikumsverkehr zugänglich ist, sodass die Corona-Regelungen für den Einzelhandel nicht übertragbar sind.
Wohnungsbesichtigungen zum Zwecke der Vermietung oder des Verkaufs sind grundsätzlich auch während eines noch bestehenden Mietverhältnisses zulässig, bedürfen aber der vorherigen Abstimmung mit dem oder der Mieter*in.
Dabei sind die jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten.
Eine Sammelbesichtigung mit mehreren Haushalten ist derzeit nicht zulässig. Vermieter*in und Kauf- oder Mietinteressent*in können aufgrund der aus ihrer Anwesenheit folgenden Überschreitung der in § 9 Absatz 1 der Corona-Verordnung genannten Personenzahl somit nicht gemeinsam an der Wohnungsbesichtigung teilnehmen. Das heißt, es dürfen nicht aktuelle Mieter*in, Eigentümer*in und Mietinteressent*in gleichzeitig in der Wohnung sein.
Für privat organisierte Umzüge gelten die jeweiligen Kontaktbeschränkungen.
Wenn Sie nachweislich den Umzug nicht verschieben und auch kein professionelles Unternehmen beauftragen können, dürfen Städte und Gemeinden im Ausnahmefall von der Regelung abweichen (§ 20 Absatz 2 Corona-Verordnung). Bitte setzen Sie sich vorher auf jeden Fall mit dem Ordnungsamt vor Ort in Verbindung.
Professionell durchgeführte Umzüge sind weiter uneingeschränkt möglich. Dabei gelten die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) und des Arbeitsschutzes.
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 9 der Corona-Verordnung gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der sozialen Fürsorge dienen, wie zum Beispiel der Kinder- und Jugendsozialarbeit.
Dagegen sind Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, wie Jugendtheater, Jugendkino, Kinder- und Jugendfreizeiten nicht erlaubt.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 9 der Corona-Verordnung des Landes gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der sozialen Fürsorge dienen, wie zum Beispiel der Kinder- und Jugendsozialarbeit, Familienhilfe und Familienbildung.
Fotograf*innen, Videograf*innen, Tonstudios und ähnliches können weiter arbeiten. Eine angemessene Relation zwischen der Anzahl der zeitgleich im Raum anwesenden Kund*innen und der für den Kundenverkehr vorgesehenen Fläche – wie sie auch für Einzelhandelsbetriebe gilt – (vgl. § 13 Absatz 2 Corona-Verordnung) ist zu beachten; in der Regel ist eine Kund*in je 10 Quadratmeter Dienstleistungsfläche zulässig.
Fahrgemeinschaften sind nur unter den jeweligen Kontaktbeschränkungen erlaubt.
Der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist nicht erlaubt. Das betrifft etwa organisierte touristische Ferienziel- und Fernbusreisen, Ausflugsfahrten, Tagestouren oder Gruppenreisen, zum Beispiel Kaffeefahrten oder Sightseeingtouren.
Davon ausgenommen sind Fernbusse. Da einige Anbieter angekündigt haben, den Betrieb im November einzustellen, informieren Sie sich bitte vor Fahrtantritt bei dem jeweiligen Betreiber der Fernbuslinien.
Touristische Ausflugsschiffe müssen den Betrieb ebenfalls einstellen.
Hundesalons, Hundefriseurbetriebe und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom/von der Kund*in abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster organisieren. Die Tierbesitzer*innen dürfen bei der Behandlung nicht anwesend sein.
Bei der Hundeausführung gelten die Regeln der Kontaktbeschränkungen.
Für den Hundesport auf Hundesportplätzen gelten die gleichen Regeln wie für den normalen Sport.
Auf weitläufigen Hundesportplätzen im Freien können mehrere Einzeltrainings parallel stattfinden, wenn die einzelnen individualsportlichen Gruppen ausreichend Abstand zueinander halten und es zu keinem Zeitpunkt zu einer Mischung der individualsportlichen Gruppen – etwa im Vereinsheim – kommt.
Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte bleiben geöffnet. Futter für die üblichen Heimtiere ist auch im Lebensmitteleinzelhandel verfügbar. Das Anlegen größerer Vorräte ist nicht notwendig.
Gewerbliche Hundeschulen
Gewerbliche Hundeschulen – unabhängig von der Gestaltung als Gruppen- oder Einzelunterricht – sind Dienstleistungsbetriebe. Daher deren Betrieb – unter Beachtung § 1 d Absatz 7 der Corona-Verordnung (CoronaVO) – weiterhin möglich.
Gewerbliche Hundeschulen müssen die in § 4 beschriebenen Hygieneanforderungen einhalten. Es ist wie in § 5 beschrieben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Daten der Teilnehmenden bzw. Kund*innen müssen nach § 6 erfasst werden. Es gilt die Maskenpflicht und für Personen die Kontakt zu Menschen hatten, die mit SARS-CoV-2 hatten oder selbst typische Symptome aufweisen gilt ein Teilnahme- und Betretungsverbot (§ 7). Zudem gelten die in § 8 beschriebenen Arbeitsschutzanforderungen. Jedoch gilt auch hier die dringende Bitte, die persönlichen Kontakte zu reduzieren.
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kund*innen ist wie folgt zu beschränken (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO) :
- bei Flächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens ein*e Kund*in
- bei Flächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt auf höchstens ein*e Kund*in pro10 Quadratmeter,
- bei Flächen ab 801 Quadratmetern höchstens ein*e Kund*in pro 20 Quadratmeter Fläche.
Ausritte und Reitsport sind erlaubt. Hier gelten die Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Auch Reitunterricht kann unter diesen Voraussetzungen auf Reitanlagen und in Reithallen stattfinden.
Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren solcher Gruppen unabhängig voneinander unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet. Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben.
In Regionen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Gruppen von bis zu zehn Personen kontaktarmen Sport treiben.
In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge über 100/100.000 ist der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport untersagt und der Reitsport nur noch auf weitläufigen Außensportanlagen in Gruppen von zwei Haushalten mit nicht mehr als fünf Personen erlaubt (Notbremse).
Reitunterricht ist in den oben angegebenen Gruppengrößen möglich. Ob und inwieweit eine Reithalle vor Ort aufgrund von Belüftungsmöglichkeiten oder der bestehenden Möglichkeit, Hallenseiten komplett zu öffnen einer Sportanlage/-stätte im Freien gleichzusetzen ist, muss letztlich im Einzelfall vor Ort beurteilt und entschieden werden.
Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Einzelnutzung von Toiletten. Die Toiletten dürfen jedoch nicht geteilt werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.
Versorgung von Tieren
Neben den unten aufgeführten Regelungen für die Durchführung von Reitstunden muss die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein.
Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:
- Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
- Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 m².
- Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.
Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.
In manchen Landkreisen gibt es bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 Ausgangsbeschränkungen. Im Falle einer bestehenden Ausgangsbeschränkung ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Dazu gehören auch unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.
Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit aller Einheiten des Bevölkerungsschutzes. Infektionsketten innerhalb der Blaulicht-Organisationen gilt es daher unbedingt zu vermieden. Das Innenministerium hat Hinweise zum Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb an die Organisationen versandt, die zeigen, wie der Dienstbetrieb auch während der Corona-Pandemie eingeschränkt stattfinden kann. Das Innenministerium aktualisiert die Hinweise fortlaufend. Mehr Informationen finden Sie bei der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg.
In Baden-Württemberg gilt weiterhin für den „kleinen Grenzverkehr“ im Grenzraum die 24-Stunden-Regel. Damit können Menschen aus Frankreich und der Schweiz unter anderem im Mandatsgebiet der Oberrheinkonferenz (ORK) und der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) (also die nächsten Kantone bzw. Départements) weiterhin über die Grenze einreisen. Wer ohne triftigen Grund – also etwa zum Einkaufen, einschließlich der Wahrnehmung von Abholangeboten, auch in Paketshops oder für touristische Ausflüge – einreist, ist quarantänepflichtig.
Das sind:
- In Österreich das Land Vorarlberg.
- Im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet.
- In der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich.
- In Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin.
Weitere Ausnahmen ergeben sich aus der momentan geltenden Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne.
Beruflicher Pendelverkehr sowie das Treffen von binationalen Paaren und Familien bleiben weiterhin möglich.
Auch der Grenzübertritt für 24 Stunden für notwendige medizinische Behandlungen sowie Berufspendler, Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Werkleistungs- und Dienstleistungserbringer ist somit möglich.
Seit dem 23. Dezember 2020 gibt es keine Ausnahme mehr von der Quarantänepflicht beim Grenzübertritt für (tages-)touristische Reisen und zum Einkaufen. Wer zum Einkaufen oder für (tages-)touristische Reisen aus einem der oben genannten Regionen nach Baden-Württemberg einreist, muss sich in Quarantäne begeben. Gleiches gilt für Personen aus Baden-Württemberg, die zu diesen Zwecken in eine der oben genannten Regionen reisen. Wer von einer solchen Reise zurückkehrt, muss sich in Quarantäne begeben und kann sich frühestens nach fünf Tagen freitesten lassen.
Die neue Regelung ermöglicht weiterhin quarantänefreie Einreisen aus beruflichen, dienstlichen, geschäftlichen, schulischen, medizinischen oder familiär bedingten Gründen. Auch transnationale Paare ohne Trauschein können sich weiterhin gegenseitig im Rahmen der 72-Stunden-Regel besuchen.
Fragen und Antworten zur Quarantänepflicht
In Frankreich wurde die generelle Ausgangssperre zum 15. Dezember 2020 aufgehoben. Reisen und auch Urlaube sind nun wieder uneingeschränkt möglich. Die Nachweispflichten/Attestation (triftige Gründe) entfallen demnach tagsüber. Eingeführt wurde aber eine nächtliche Ausgangssperre. Seit dem 16. Januar 2021 gilt diese von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens. Mehr Informationen zu den Nachweispflichten für die nächtliche Ausgangssperre sind auf der Seite des französischen Innenministeriums abrufbar.
Mit der Umsetzung des von Bund und Ländern beschlossenen Stufenplans, treten abhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis automatisch weitere Lockerungen oder Verschärfungen (Notbremse) in Kraft.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50
- Stabil bedeutet: Das Gesundheitsamt muss feststellen, dass die Inzidenz seit fünf Tagen unter 50 liegt.
- Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können auch ohne vorherige Buchung besucht werden. Die Kontaktdaten der Besucher*innen müssen dokumentiert werden.
- Kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen ist im Freien und auf Außensportanlagen möglich.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.
- Steigt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über entfallen diese Lockerungen automatisch wieder.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35
- Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei wieder mit.
„Notbremse“ in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch in diesem Landkreis folgende Beschränkungen in Kraft:
- Erweiterte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
- Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
- Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
- Der Einzelhandel darf kein Click & Meet anbieten.
- Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.
Unabhängig davon bezieht sich dieses FAQ ausschließlich auf die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes. Die Kommunen dürfen auf Grundlage von § 20 der Corona-Verordnung des Landes weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, die über die Regelungen der Corona-Verordnungen des Landes hinausgehen.
Daher informieren Sie sich im Zweifelsfall bitte auch bei Ihrer Stadt, Gemeinde oder Landkreis.
Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen
Ab dem 8. März gelten in Baden-Württemberg regional nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr, sofern die zuständige Behörde in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner feststellt, dass auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht.
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.
Über mögliche Beschränkungen informieren die Stadt- und Landkreise vor Ort
Tagesaktuelle Übersicht der 7-Tage-Inzidenzen in den Stadt- und Landkreisen
Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Deshalb müssen wir in Land- und Stadtkreisen, in denen der Schwellenwert der sog. „Notbremse“ überschritten wird, abends zu Hause bleiben.
Die landesweiten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen von Dezember bis Anfang Februar haben einen wesentlichen Beitrag zur Senkung der Inzidenzwerte geleistet. Daher werden sie bei den aktuell wieder steigenden Inzidenzwerten auf regionaler Ebene fortgeführt.
Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
- Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
- Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Plan-feststellungsverfahren.
- Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Zur Berufsausübung soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
- Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
- Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
- Zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
Zum 19. April ist die Ausnahme zum Besuch (Anreise und Abreise) von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft. Der Aufenthalt in der Wohnung oder Unterkunft von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dagegen weiter erlaubt.
Es genügt eine Glaubhaftmachung. Wenn bei Kontrollen an der Glaubhaftmachung Zweifel bestehen, muss plausibel erklärt werden können, warum man nach 21 Uhr in der Öffentlichkeit unterwegs ist.
Der Begriff „Wohnung“ beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Hierdurch ist klargestellt, dass es sich bei den Regelungen um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt und dabei der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss. Der Aufenthalt kann daher auch in einer anderen Wohnung erfolgen, sofern die Vorgaben der Kontaktbeschränkung nach § 9 der Corona-Verordnung eingehalten werden. Die Hauptsache ist aber: nach 21 Uhr hat man sich ohne triftigen Grund nicht mehr nach draußen zu begeben.
Zwischen 5 und 21 Uhr ist der Besuch (Anreise und Abreise) von Verwandten und Freunden erlaubt. Dabei gilt es die Regeln für Ansammlungen im privaten Raum zu beachten (Kontaktbeschränkungen). Das bedeutet, es dürfen sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Besteht ein Haushalt aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörenden Person treffen.
Besuche müssen so geplant werden, dass man um 21 Uhr wieder zu Hause ist oder bei der besuchten Person übernachtet. Das Verlassen der Wohnung der besuchten Person, etwa für die Rückfahrt nach Hause, ist nach 21 Uhr nur erlaubt, wenn ein triftiger Grund vorliegt.
Der Besuch (Anreise und Abreise) von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, ist nach 21 Uhr ab dem 19. April nicht mehr erlaubt. Bei Besuchen muss man vor 21 Uhr in der jeweiligen Wohnung oder Unterkunft angekommen sein.
Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.
Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.
Allerdings dürften Privatpersonen ab 21 Uhr kein Essen mehr abholen, da die Abholung von Essen bei Restaurants nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung anzusehen ist. Daher ist ein Angebot nach 21 Uhr nur mit Lieferdienst möglich.
Nach 21 Uhr darf man die Wohnung oder sonstige Unterkunft nicht mehr ohne triftigen Grund verlassen. Bewegung und Sport im Freien stellen keine triftigen Gründe dar.
Dies ist bis 21 Uhr im Rahmen der allgemeinen Regelungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum (zwei Haushalte, max. 5 Personen) erlaubt. Zwischen 21 und 5 Uhr nur noch nach der Regelung § 20 Absatz 6 Nummer 10 der Corona-Verordnung (unaufschiebbare Versorgung von Tieren). Dazu bedarf es nur einer Person, zudem ist es nur erlaubt, wenn das Tier ansonsten Schaden nehmen würde. Es soll ja gerade vermieden werden, dass Gassigehen zu längeren Aufenthalten im öffentlichen Raum führt.
Nein, der Einzelhandel muss nicht ab 21 Uhr schließen, da es keine Änderung der Ladenschlusszeiten gibt. Faktisch dürfte es aber unwirtschaftlich sein, da es ab 21 Uhr keine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung zum Einkaufen gibt.
Nein, das Einkaufen nach 21 Uhr ist kein triftiger Grund für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung, auch nicht auf dem Weg zu oder von der Arbeit.
Der zum Haus gehörende Garten darf auf jeden Fall genauso wie Terrasse und Balkon nachts genutzt werden. Ein separater Garten wie ein Schrebergarten im Nachbardorf oder ein Stückle darf nachts nur mit triftigem Grund aufgesucht werden. Beispielsweise, wenn ein Tier versorgt werden muss, oder Sicherungsarbeiten nötig sind.
Bezüglich der Öffnung von Tankstellen gibt es keine Änderungen.
Das Tanken ist aber nur dann erlaubt, wenn es unter die Ausnahme fällt, dass es als „sonstiger gewichtiger und unabweisbarer Grund“ notwendig ist. Das heißt, dass das Tanken ab 21 Uhr besonders zu rechtfertigen ist – vorsorgliches Tanken gilt nicht als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung.
Gleiches gilt für das Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladestationen, Ladeparks oder ähnlichen Einrichtungen.
Dann darf man direkt in die eigene Wohnung nach Hause oder in die Wohnung des Partners fahren.
In der Regel nicht. Nur wenn die Person ansonsten keine Möglichkeit (Taxi oder Nahverkehr) hat nach Hause zu kommen, fällt das unter sonstige vergleichbare gewichtige und unabweisbare Gründe.
Man darf in die eigene Wohnung oder die Wohnung der Partnerin oder des Partners fahren.
Fragen und Antworten zur Maskenpflicht
Ab dem 29. März gilt in allen Bereichen die erweiterte Maskenplicht. Es muss also überall wo Maskenpflicht herrscht eine medizinische Maske getragen werden. Als medizinische Masken sind dabei OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2-Masken (DIN EN 149:2001) respektive KN95/N95 zu verstehen. Derzeit passt das Land Baden-Württemberg die Corona-Verordnung entsprechend an. Die neue Maskenpflicht gilt seit dem 25. Januar 2021.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema zusammengestellt.
Die Regelungen zur Maskenpflicht finden Sie in der Corona-Verordnung unter Paragraph 3.
In allen Bereichen in denen eine Maskenpflicht gilt, muss eine medizinische Maske getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel
- Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben gelten auch hier als ein Haushalt (ab 29. März 2021).
- Bei der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots, und Flugausbildung
- In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt
- Kund*innen und Angestellte bei körpernahen Dienstleistungen
- Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht ist zum 22. März 2021 entfallen. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- An Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
- Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Bei einer lokal verordneten Maskenpflicht innerhalb von Fußgängerbereichen und auf Wegen reicht eine Alltagsmaske.
Grundsätzlich ist das Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske immer dann sinnvoll, wenn damit gerechnet werden muss, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann. Aber auch mit Maske gilt: Abstand einhalten, da sich beide Schutzmaßnahmen gut gegenseitig ergänzen.
Die Alltagsmaske halten wir immer noch für einen sehr guten Fremd- und Eigen-Schutz vor SARS-CoV-2. Eine medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95-Masken können allerdings in engen und schlecht belüfteten Räumlichkeiten, in denen die Abstandsregeln voraussichtlich nicht eingehalten werden können – so beispielsweise im Öffentlichen Nahverkehr – einen zusätzlichen Selbstschutz bieten, sofern sie richtig angelegt wird.
Aufgrund des immer noch hohen Infektionsniveaus und vor dem Hintergrund der sich verbreitenden, ansteckenderen Mutanten, halten wir es an dieser Stelle für angemessen, weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen.
Hinzu kommt, dass die Virusmutanten aus Großbritannien und Südafrika wahrscheinlich deutlich ansteckender sind. Bei gleichen Maßnahmen könnte, wenn sich etwa die britische Mutante B.1.1.7 ausbreitet, der R-Wert um 0,4 steigen. Daher treffen wir Vorsorge. An Orten an dem sich viele unbekannte Menschen sehr nah kommen, wie in Bussen und Bahnen, brauchen wir einen besseren Schutz.
Unter medizinischen Masken sind in erster Linie sogenannte OP-Masken zu verstehen. Diese sind an der Norm DIN EN 14683:2019-10. Ebenfalls zulässig sind Atemschutzmasken der Klasse FFP2 (DIN EN 149:2001) sowie KN95 und N95. Es gibt auch wiederverwendbare Masken, die diese Standards erfüllen und entsprechend ausgezeichnet sind.
Sogenannte OP-Masken sind inzwischen onhe Probleme zu geringen Kosten erhältlich. Apotheken, Supermärkte oder Drogerien haben die Masken genau so im Angebot wie diverse Online-Shops.
Für Risikogruppen und Lehrkräfte verteilen das Land und der Bund mehrere Millionen FFP2-Masken.
Die Masken werden nicht vom Land gestellt – jeder ist selbst dafür verantwortlich, sich eine entsprechende vorgeschrieben Maske zu beschaffen.
Für Risikogruppen und Lehrkräfte verteilen das Land und der Bund mehrere Millionen FFP2-Masken.
Die Masken können keine isolierten Viren zurückhalten. Daher findet sich auf den Verpackungen der Masken ein entsprechender Hinweis. Eine solche Maske sollte also nicht in einem Bio-Labor oder anderen stark kontaminierten Umgebungen als alleiniger Schutz getragen werden.
„OP-Masken“ und FFP2 respektive KN95/N95 schützen jedoch effizient vor Tröpfchen und Aerosolen. Dabei ist die Schutzwirkung von FFP2/KN95/N95 höher als die von OP-Masken. Das SARS-CoV-2 kommt nicht in Reinform vor, sondern ist in der Regel in Tröpfchen und Aerosolen gebunden, da Infizierte keine isolierten Viren ausstoßen. Daher bieten diese Masken einen effizienten Schutz diesem Virus.
Die Masken kommen auch im pflegerischen und medizinischen Bereich zum Einsatz. Da auf einer Corona-Station die Virenbelastung extrem hoch ist, kommen die Masken dort in der Regel in Kombination mit anderen Schutzmaßnahmen wie Schutzbrillen und Faceshields zum Einsatz.
Die Maske wird mit der Zeit durch die Atemluft feucht. Ist die Maske deutlich feucht, sollten Sie sie auf jeden Fall wechseln. Wenn Sie unterwegs sind, packen Sie die Masken in einen Frühstücksbeutel oder ein gesondertes Gefäß. Vermeiden Sie es auf jeden Fall die Maske auf Oberflächen wie Tischen oder Anrichten abzulegen.
OP-Masken lassen sich in der Regel nur einmal verwenden und müssen anschließend über den Hausmüll entsorgt werden.
Unter bestimmten Umständen können FFP2, KN95 und N95 Masken mehrfach verwendet werden. Die FH Münster hat hierzu Tipps zusammengestellt, wie diese Masken sicher auch öfters getragen werden können.
Ja, nach derzeitigem Stand dient eine Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung, die Mund und Nase vollständig und sicher abdeckt, dem gegenseitigen Schutz, wenn der Mindestabstand nicht durchgehend sichergestellt werden kann. Siehe auch die Aussagen auf der Homepage des Robert Koch-Instituts.
Medizinische Masken (OP-Masken) oder Atemmasken (FFP2/KN95/N95) bieten vor einen noch besseren Schutz. Vor allem in Situationen, in denen der Mindestabstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, etwa in Bus und Bahn. SARS-CoV-2 Viren sind in Aerosolen oder Tröpchen gebunden und können von diesen Masken effektiv zurückgehalten werden. Vor allem Atemmasken bieten einen höheren Eigenschutz als Alltagsmasken.
Abstandsregeln sollten jedoch auch beim Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wo immer möglich eingehalten werden.
Informationen des Robert Koch-Instituts zum Thema
NDR Info, Corona-Virus Update mit Professor Drosten: Masken können andere schützen
Ausschlaggebend ist die Zertifizierung der Masken. Sogenannte OP-Masken müssen nach DIN EN 14683:2019-10 zertifiziert sein. FFP2-Masken müssen nach DIN EN 149:2001 zertifiziert sein. Masken mit Ventil sind nicht erlaubt, da die ausgeatmete Luft nicht gefiltert wird und die Masken daher keinen Fremdschutz bieten. Erlaubt sind auch FFP3-Masken, welche die DIN EN 149:2001 erfüllen. Zudem sind Masken die nach dem chinesischen KN95-Standard oder nach dem US-amerikanischen N95-Standard zertifiziert sind, da sie eine ähnliche Schutzwirkung haben wie FFP2-Masken. Die Zertifizierung ist auf der Verpackung und teilweise auch auf den Masken aufgedruckt.
Sofern eine Maske zertifiziert ist, sind Farbe oder Muster der Maske egal.
Ob Ihre Maske einer solchen Zertifizierung entspricht, müssen Sie beim Hersteller oder Lieferanten erfragen. Hersteller hochwertiger Masken stellen entsprechende Informationen auf ihren Webseiten zur Verfügung.
Es gibt Hersteller, Masken anbieten, die zwar wie Stoffmasken aussehen, aber dennoch über das erforderliche CE-Kennzeichen verfügen. Wenn diese laut Zertifikat die Anforderungen an medizinische Masken des Typs I oder des Typs II erfüllen, sind diese auch erlaubt. Auch hier sollten entsprechende Informationen auf den Internetseiten der Hersteller aufgeführt sein.
Die Maskenpflicht soll dazu beitragen, die Infektionen in der Bevölkerung zu verringern. Sie ist ein wichtiger Baustein vieler Maßnahmen bei der Bekämpfung des Virus' und ein Beitrag, den jede*r leisten kann. Die übrigen Vorgaben, insbesondere zum Abstandhalten gelten dennoch weiterhin. Die Landesregierung informiert zu dem Thema.
Wenn jede und jeder die Regeln zum ordnungsgemäßen Gebrauch, insbesondere zum richtigen Reinigen bzw. Austausch der Alltagsmasken und Mund-Nasen-Bedeckungen einhält, ist eine zusätzliche Ausbreitung von Viren durch die Masken nicht zu erwarten.
OP-Masken lassen sich in der Regel nur einmal verwenden und müssen anschließend über den Hausmüll entsorgt werden.
Unter bestimmten Umständen können FFP2, KN95 und N95 Masken mehrfach verwendet werden. Die FH Münster hat hierzu Tipps zusammengestellt, wie diese Masken sicher auch öfters getragen werden können.
Klar ist, ein Mundschutz allein hilft nicht gegen Ansteckung. Es geht immer um die Kombination aus Abstandhalten, Hygieneregeln beachten und Mund-Nasen-Schutz tragen. Laut Robert Koch-Institut (RKI) leisten die Masken sehr wohl einen Beitrag zur Eindämmung der Verbreitung des Virus: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben kann dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenem Räumen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten etwa am Arbeitsplatz oder der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, wie in Geschäften oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Voraussetzung dafür ist, dass genügend Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und richtig mit der Mund-Nasen-Bedeckung umgehen.“
Im Übrigen haben auch US-Wissenschaftler in Experimenten die Wirksamkeit eines Mundschutzes demonstriert.
Jede Maßnahme die hilft, die Ausbreitung des Virus einzudämmen, ist wichtig.
SWR 3: Faktencheck zum Mund-Nasen-Schutz
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Mund-Nasen-Schutz
Fußgängerbereiche sind Zonen und Flächen, die für Fußgängerinnen und Fußgänger gedacht sind. Das sind etwa Marktplätze, Fußgängerzonen oder Einkaufsstraßen. Die Maskenpflicht besteht, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten wird. Das betrifft also auch stark frequentierte Bürgersteige und Wege. Die genauen Bereiche legen die Städte und Kommunen fest.
Einige Städte haben auch Zonen ausgewiesen, in denen generell eine Maskenpflicht gilt. Informieren Sie sich also auch vor Ort oder achten Sie auf eine mögliche Beschilderung.
Ja, im öffentlichen Personenverkehr – im Nah- wie Fernverkehr – also etwa in Bussen und Bahnen sowie auf den Bus- und Bahnsteigen, ist das Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben.
Die Landesregierung ist sich in diesem Kontext bewusst, dass die Abstandsregel von 1,5 Metern in den Fahrzeugen und an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs häufig nicht eingehalten werden kann. Daher gilt hier ab dem 25. Januar 2021 eine erweiterte Maskenpflicht. Statt Alltagsmasken müssen mindestens sogenannte OP-Masken getragen werden, da diese mehr Schutz bieten als die meisten Alltagsmasken.
Nur, wenn dort auch der Verkauf von Produkten im Sinne eines Ladengeschäftes stattfindet, wie etwa regelmäßig in Postfilialen.
Die Maskenpflicht gilt seit dem 19. Oktober auch für Wochenmärkte. Ansonsten gilt in Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren die Maskenpflicht. Unabhängig davon ist es grundsätzlich sinnvoll, eine Maske zu tragen, wo immer der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
Die Maskenpflicht richtet sich primär an die Einzelperson, also die Kund*in oder den Kunden. Grundsätzlich überwachen die Ortspolizeibehörden die Einhaltung der Maskenpflicht mit Unterstützung der Polizei.
Allerdings eröffnen die Ladeninhaber*innen eine Fläche, auf der sich Menschen begegnen. Er hat insofern auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Fläche nicht zu einer Gefahrenfläche wird, weil Kunden sich nicht an die Maskenpflicht halten. Insofern hat er, beziehungsweise sein Personal, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kunden daran halten. Etwa durch ein Ansprechen der entsprechenden Kunden.
Sanktionen im eigentlichen Sinne kann der Inhaber nicht aussprechen. Ihm steht allerdings das Hausrecht zu, so dass er im Einzelfall auch Hausverbote aussprechen kann.
Das Hausrecht eines Ladeninhabers findet unter anderem seine Grenze, wenn gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen wird. Ein Verstoß gegen das AGG kann zudem einen Anspruch auf Unterlassen künftiger Benachteiligung sowie einen Anspruch auf Schadensersatz oder finanziellen Entschädigungen zur Folge haben.
Nach § 19 Absatz 1 AGG ist eine Benachteiligung wie die Verweigerung des Zutritts wegen Behinderung beispielsweise beim Einkauf im Supermarkt oder Bekleidungsgeschäft, bei einem Gaststättenbesuch oder bei der Nutzung von Bahn und öffentlichen Personennahverkehr oder auch beim Besuch im Museum nicht erlaubt.
Kann eine Person aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine Behinderung im Sinne des AGG darstellt, keine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, so hat es eine mittelbar benachteiligende Wirkung für sie, wenn ihr der Zutritt etwa zu einem Ladengeschäft verweigert wird, weil sie keine MNB trägt. Die Glaubhaftmachung der Behinderung hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. Das Berufen auf das Hausrecht oder das Verweigern des Zutritts, etwa als Inhaber eines Ladengeschäfts, kann deshalb wegen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung unzulässig sein, sofern die ausnahmslose Maskenpflicht nicht im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein sollte.
Seit dem 1. Dezember 2020 gilt die Maskenpflicht auch an Arbeits- und Betriebsstätten, wenn man den Abstand von 1,5 Metern zu Kolleg*innen nicht einhalten kann. Auf jeden Fall aber im Kundenkontakt. Das betrifft vor allem neben geschlossenen Räumen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Auch für das Betriebsgelände, Arbeitsstätten unter freiem Himmel und Baustellen gilt eine Maskenpflicht – siehe auch § 2 Arbeitsstättenverordnung.
Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Seit dem 1. Dezember gilt eine Maskenpflicht auch an Arbeits- und Betriebsstätten. Das schließt auch Kantinen mit ein. Die Maskenpflicht gilt dabei jedoch selbstverständlich nicht während des Essens und Trinkens. Kantinen dürfen derzeit nur Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Hierbei gilt aber auch die Maskenpflicht.
In Räumen mit Kundenverkehr ohne einen anderweitigen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz, wie etwa eine Trennvorrichtung aus Plexiglas gilt die Maskenpflicht. Aus infektiologischer Sicht muss gewährleistet sein, dass die Trennscheibe nicht nur frontal zwischen Kund*in und Angestellten aufgebaut wird, sondern auch ein seitlicher Schutz besteht. Nur dann kann dieser als gleichwertig zu einem Mundschutz angesehen werden.
Seit dem 1. Dezember gilt die Maskenpflicht auch an Arbeits- und Betriebsstätten, wenn kein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen gehalten werden kann. Diese Pflicht betrifft neben geschlossenen Räumen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstige Begegnungsflächen. Davon eingeschlossen sind auch Arbeitsplätze im Freien und Baustellen.
Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen.
Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.
Das Tragen einer Maske ist für die Mitarbeiter*innen des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wie insbesondere Trennvorrichtungen.
Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz bezieht sich auch auf Arbeitsorte. So gilt die Maskenpflicht auch wenn ein oder eine Handwerker*in Arbeiten bei einem oder einer Kund*in vor Ort ausrichtet und nicht dauerhaft ein Abstand von mindesten 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Ein Gesichtsschild oder „Faceshild“ (Schutzschild aus dünnem und hochtransparentem Polyester mit Bügel) entspricht nicht einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 1 der Corona-Verordnung des Landes.
Schutzschilde sind lediglich eine Art „Spuckschutz“ oder Schutzbrille. Sie eignen sich als zusätzliche Komponente der persönlichen Schutzausrüstung für Tätigkeiten, bei denen es spritzt. Beim alleinigen Einsatz eines Schutzschildes fehlt eine Filterwirkung der Ausatemluft, wie sie bei Gewebe gegeben ist. Insofern ist ein Schutzschild – wie ein Motorradhelm – als ungeeignet anzusehen.
Masken mit Ventil sind nicht erlaubt, da sie keinerlei Fremdschutz bieten. Durch das Ventil wird die augeatmete Luft ungefiltert abgegeben.
Die in Baden-Württemberg geltende Maskenpflicht gilt seit dem 19. Oktober ab der 5. Klasse auch für Lehrer*innen sowie Schüler*innen während des Unterrichts.
Seit dem 14. September muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Die Maskenpflicht gilt auch im Lehrerzimmer. Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht in zugehörigen Sportanlagen bzw. Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.
Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht ebenfalls Maskenpflicht.
Erweiterte Maskenpflicht an Schulen ab dem 22. März 2021
- Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt zum 22. März 2021. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- An Grundschulen und weiterführenden Schulen müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten muss eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
Hier finden Sie mehr Informationen und ein FAQ zur Maskenpflicht an Schulen
In der Regel werden solche Fälle im Gespräch, das heißt auf pädagogischem Wege gelöst. Sprich, Schüler*innen ohne Maske werden angesprochen und aufgefordert, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Natürlich dürfen die Schüler*innen ihr Brot oder andere Speisen und Getränke zu sich nehmen.
Ab dem 25. Januar 2021 muss auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines oder einer Versammlungsteilnehmer*in ausgeschlossen ist. Derzeit überwiegt sicherlich die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Versammlungsteilnehmenden elementar ist. Soweit sich die Bedeckung auf den Mund-Nasen-Bereich beschränkt und die Augen- und Stirn-Partie deutlich erkennbar sind, ist während der Gültigkeit der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg der Tatbestand des Paragrafen 17a Absatz 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz nicht erfüllt und es liegt damit auch kein Verstoß vor.
Die Maskenpflicht gilt in Krankenhäuser nur für Besucher*innen, nicht für Patient*innen. Grundsätzlich müssen Gebärende also keine Maske tragen. Das jeweilige Krankenhaus könnte dies aber über das Hausrecht verlangen. Es gibt jedoch keine Klinik in Baden-Württemberg, die eine solche Maskenpflicht durch ihr jeweiliges Hausrecht verlangt.
Teilweise werden die Frauen gebeten, während des Transports in die Kreißsäle Masken zu tragen, insbesondere dann, wenn eine Infektion nicht ausgeschlossen werden kann. Während des Geburtsvorgangs besteht aus naheliegenden Gründen keine Maskenpflicht für die gebärenden Frauen.
Ab dem sechsten Geburtstag besteht für Kinder Maskenpflicht.
Es gibt im Internet Falschnachrichten, dass sich unter Atemmasken schädliches Kohlendioxid (CO2) sammle, das gerade bei Kindern zu Atemlähmungen führen könne.
Atemmasken sind jedoch viel zur grobmaschig, als dass sie CO2 zurückhalten könnten. Selbst Masken der höchsten Schutzklasse FFP3 können lediglich Partikel bis zur Größe von sind 0,0006 Millimeter, zurückhalten. Ein Kohlendioxid-Molekül hat jedoch einen Durchmesser von 0,000000324 Millimeter. Es ist also 2.000 Mal kleiner und kann deshalb ungehindert durch die Maske entweichen. Zudem kann sich nur sehr wenig Luft unter der Maske sammeln, sodass sie ständig ausgetauscht wird.
Mehr zu dem Thema finden Sie beim Faktenfinder der ARD Tagesschau
Wenn aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem oder Ihrer Haus- oder Fach*ärztin.
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: Informationen für Arztpraxen
Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht.
Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.
Zum 30. September ist in der Corona-Verordnung (§ 3 Absatz 2 Nr. 2) nun ausdrücklich formuliert, dass das Vorliegen von Befreiungsgründen von der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht glaubhaft zu machen ist und die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. Für eine Glaubhaftmachung genügt in der Regel auch die Vorlage einer Kopie der Originalbescheinigung.
Die ärztliche Bescheinigung muss den Namen, die Anschrift und die Fachrichtung des ausstellenden Arztes erkennen lassen und von diesem unterschreiben sein. Die Nennung konkreter medizinischer Befunde ist nicht erforderlich.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Busfahrer*innen zur Verhinderung einer Übertragung des Virus SARS-CoV-2 wird nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst. Dies gilt auch und gerade für den gewerblichen Personenverkehr etwa mit Taxis oder Bussen. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführerenden während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten.
Die StVO verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen und die Stirn noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität der entsprechenden Kraftfahrzeugführerenden feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass die Augen und Stirn erkennbar sind.
Insbesondere ist gerade auch in Verbindung mit Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen, die im Busgewerbe oftmals vorliegen dürften, der Nachweis der Identität gewährleistet.
Darüber hinaus können die Kontrollbehörden nach dem Opportunitätsprinzip im Rahmen der Ermessensausübung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls von einer Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten absehen.
Das Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines Kraftfahrzeugführers ausgeschlossen ist. Derzeit überwiegt sicherlich die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Verkehrsteilnehmer elementar ist. Sofern die Maske sich nur auf Mund und Nase beschränkt, aber die Augenpartie sowie der Rest des Gesichtes erkennbar bleiben (also beispielsweise nicht zusätzlich eine Sonnenbrille getragen wird), wird dies nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst.
Seit dem 1. März gilt auch bei der praktischen Fahrausbildung und Fahrprüfung eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) für alle Fahrzeuginsassen. Auch hier besteht kein Konflikt mit dem Verhüllungsverbot.
Wer sich weigert, eine entsprechende Maske an den vorgeschriebenen Orten zu tragen, kann mit einen Bußgeld von mindestens 100 Euro bestraft werden.
Die Maskenpflicht gilt für alle. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa aufgrund einer Erkrankung oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist.
Das kann man heute noch nicht sagen und hängt von der weiteren Entwicklung ab. Die Landesregierung überprüft die getroffenen Maßnahmen permanent und entscheidet auf Grundlage des aktuellen Infektionsgeschehens.
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Informationen zu Corona in Baden-Württemberg