Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Messen, Ausstellungen und Kongressen (Corona-Verordnung Messen – CoronaVO Messen)
Vom 14. Juli 2020
(in der ab 29. August 2020 geltenden Fassung)
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 7 Nummer 4 und Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes), wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Messen, Ausstellungen und Kongresse sowie insbesondere deren Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter, Ausstellerinnen und Aussteller sowie Besucherinnen und Besucher, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- „Messe“ eine Veranstaltung, die die Definition nach § 64 Gewerbeordnung (GewO) erfüllt,
- „Ausstellung“ eine Veranstaltung, die die Definition nach § 65 GewO erfüllt, und
- „Kongress“ eine ein- oder mehrtägige Zusammenkunft mehrerer Personen, bei der in Fachvorträgen, Fachdiskussionen und ähnlichen Formen des gegenseitigen Wissens- und Informationsaustauschs Stand und Entwicklung eines spezifischen Fachgebiets oder eines Wirtschaftszweigs besprochen werden.
Messen, Ausstellungen und Kongresse können Elemente der jeweils anderen Veranstaltungsarten enthalten.
(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO dürfen sich ab dem 1. September 2020 bei Veranstaltungen nach Absatz 1 mehr als 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig am Veranstaltungsort aufhalten.
(3) Bei der Berechnung der auf einer Veranstaltung nach Absatz 1 zulässigen Besucherzahl sind die sich jeweils gleichzeitig am Veranstaltungsort aufhaltenden Besucherinnen und Besucher maßgeblich. Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter, Ausstellerinnen und Aussteller sowie deren Beschäftigte und sonstige Mitwirkende bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
(4) Mit Außerkrafttreten oder Aufhebung von § 10 Absatz 1 CoronaVO findet diese Verordnung keine Anwendung auf Veranstaltungen nach Absatz 1 mit bis zu 500 Besucherinnen und Besuchern.
(1) Wer eine Veranstaltung nach § 1 Absatz 1 durchführt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO sind einzuhalten.
(2) Veranstalterinnen und Veranstalter haben die Anzahl der tatsächlich gleichzeitig anwesenden Personen so zu begrenzen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Bei der Durchführung einer Messe, Ausstellung und im Ausstellungsbereich eines Kongresses darf eine Mindestfläche von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher bezogen auf die für die Besucherinnen und Besucher zugängliche Ausstellungsfläche nicht unterschritten werden. Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter, Ausstellerinnen und Aussteller sowie deren Beschäftigte und sonstige Mitwirkende bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 außer Betracht.
(3) Bei Kongressen mit einer Ausstellungsfläche, die kleiner als 200 Quadratmeter ist, muss im Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO dargelegt werden, dass und wie auch bei einer Unterschreitung der Mindestfläche der Mindestabstand nach § 2 CoronaVO im Ausstellungsbereich eingehalten werden kann; ab 1. August 2020 gilt dies für Kongresse mit einer maximalen Ausstellungsfläche von 400 Quadratmetern, ab 1. September 2020 für Kongresse mit einer maximalen Ausstellungsfläche von 2000 Quadratmetern. Die Ausstellungsfläche ergibt sich aus den durch die Ausstellerinnen und Aussteller belegten Flächen.
(4) Hygienekonzepte mit Darlegungen nach Absatz 3 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt ist dann die im Hygienekonzept genannte maximale Personenzahl im Ausstellungsbereich zulässig.
(1) Die Abstandsregeln nach § 2 Absätze 1 und 2 Corona-VO sind einzuhalten.
(1) Während des Aufenthaltes in geschlossenen Räumen müssen Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
- in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO
- an einzelnen Ständen auf Messen, Ausstellungen sowie in Ausstellungsbereichen von Kongressen, sofern durch die Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Ausstellerinnen oder Aussteller sichergestellt ist, dass dort der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann,
- auf Sitzplätzen, sofern durch die Veranstalterinnen oder Veranstalter sichergestellt ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann,
- für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Besucherinnen und Besucher aufhalten,
- bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen oder
- in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 6 CoronaVO.
(1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie auf deren Grundlage hierfür erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von weiteren Einrichtungen, beispielsweise des Einzelhandels, richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie auf deren Grundlage hierfür erlassenen Rechtsverordnungen.
Verweisen Vorschriften dieser Verordnung auf Vorschriften der Corona-Verordnung, finden die in Bezug genommenen Vorschriften der Corona-Verordnung in ihrer zuletzt gültigen Fassung im Rahmen dieser Verordnung weiterhin Anwendung, auch wenn die jeweilige Vorschrift der Corona-Verordnung bereits außer Kraft ge-treten oder aufgehoben worden ist.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft tritt.
Stuttgart, den 14. Juli 2020
Dr. Hoffmeister-Kraut
Lucha