Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Diese sehen zum 8. März Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Landkreis oder Stadtkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft. In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Mit „Landkreisen“ sind immer „Land- und Stadtkreise“ gemeint.
Die Corona-Regeln auf einen Blick (gültig ab 29. März 2021) (PDF)
Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten, Stand: 29. März 2021 (PDF)
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Die Corona-Verordnung in Leichter Sprache
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Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Maßnahmen für Sie zusammengefasst.
- Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
- Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben gelten auch hier als ein Haushalt.
- Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
- Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
- In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
- Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
- Redaktionelle Anpassungen.
Zusätzlich zu den Änderungen weist die Landesregierung Landräte und örtliche Gesundheitsämter an, die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander über 100 liegt. Dazu gehören die bereits in der vergangenen Version vorgesehenen Ausgangssperren am Abend. Bei 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 100 wird die Landesregierung die Behörden vor Ort anweisen, Ausgangssperren zu verhängen, wenn alle anderen Maßnahmen versagt haben.
Der Modellversuch in der Stadt Tübingen wird zunächst bis zum 18. April fortgesetzt. Das Land plant zudem, dort wo es möglich ist, weitere Modellversuche umzusetzen, etwa im Kulturbereich.
- Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) auf die Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
- Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
- Zulassung von Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen.
- Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
- Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
- In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinischen Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
- Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.
Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Diese sehen zum 8. März Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft. In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Mit „Landkreisen“ sind immer „Land- und Stadtkreise“ gemeint.
Grundlegende Lockerungen ab dem 8. März
- Einige Punkte (*) gelten nicht in Landkreisen, die dauerhaft über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen. Näheres finden Sie am Ende der Auflistung.
- Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.
- Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen – Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlichen Gruppen genutzt werden (nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten). Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.(*)
- Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.(*)
- Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben.
- Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler*innen und Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Der Theorieunterricht darf nur online stattfinden.
- Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.(*)
- Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.(*)
- Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.*
- Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden sowie die Standesbeamt*innen zählen hierbei nicht mit.
- Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50
- Stabil bedeutet: Das Gesundheitsamt muss feststellen, dass die Inzidenz seit fünf Tagen unter 50 liegt.
- Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten können auch ohne vorherige Buchung besucht werden.
- Kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen ist im Freien und auf Außensportanlagen möglich.
- Öffentliche und private Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume (keine Schwimmbäder) können mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten genutzt werden.
- Steigt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50, entfallen diese Lockerungen automatisch wieder.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35
- Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als drei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
„Notbremse“ in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch in diesem Landkreis folgende Beschränkungen in Kraft:
- Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
- Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Ab dem 29. März dürfen maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten individualsportlich aktiv sein. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen weiterhin nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
- Der Einzelhandel darf kein Click & Meet anbieten.
- Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege. Friseure und Barbershops – soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind –, dürfen nur noch Friseurdienstleistungen erbringen. Bartpflege oder kosmetische Behandlungen im Gesicht sind nicht erlaubt.
- Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen nur Online-Angebote anbieten.
- Wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet (siehe § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 12 der Corona-Verordnung).
Bei Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz treten die Regelungen jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung.
- In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind muss eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Der 7-Tage-Inzidenzwert für mögliche regionale Ausgangbeschränkungen wird von 50 auf 100 angehoben.
- Ab dem 15. März sind Leistungen und Maßnahmen nach § 11 8. Sozialgesetzbuch wieder erlaubt (Jugendarbeit).
- Anpassungen beim Zutritts- und Teilnahmeverbot. Das Zutritts und Teilnahmeverbot betrifft:
- Personen, die in dem vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen (bisher 10 Tage).
- Personen, die entgegen den Vorschriften keinen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen, wo dieser gefordert ist, beispielsweise bei Gesichtsbehandlungen bei körpernahen Dienstleistungen.
- Überführung der Ressort-Verordnungen für besondere Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe in die Corona-Verordnung (§ 14a).
- Redaktionelle Anpassungen.
Wir veröffentlichen tagesaktuell die Infektionszahlen und 7-Tage-Inzidenzen für Baden-Württemberg und die einzelnen Stadt- und Landkreise.
Ob ein Stadt- oder Landkreis die Kriterien für einen Lockerungsschritt oder für eine Verschärfung erfüllt, entscheidet nach Prüfung das Gesundheitsamt vor Ort.
Für Lockerungen muss die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100; 50 bzw. 35 liegen.
Steigt der 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge auf über 35 bzw. 50 werden die Lockerungen der jeweiligen Stufe wieder aufgehoben.
Steigt der 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge auf über 100 gelten die Regelungen der sogenannten „Notbremse“.
Informationen über den Status in Ihrem Stadt- oder Landkreis erfahren Sie über deren Webseiten. Das Sozialministerium wird in Kürze eine Übersicht über die Stadt- und Landkreise anbieten.
Mit der automatischen Notbremse werden die Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 im jeweiligen Landkreis verschärft, um eine weitere Verbreitung des Virus zu verhindern.
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 35, treten automatisch durch Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamts die Lockerungen dieser Stufe wieder außer Kraft.
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50, treten automatisch durch Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamts die Lockerungen dieser Stufe wieder außer Kraft.
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch durch Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamts in diesem Landkreis folgende Beschränkungen in Kraft.
- Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
- Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Ab dem 29. März dürfen maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten individualsportlich aktiv sein. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen weiterhin nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
- Der Einzelhandel darf kein Click & Meet anbieten.
- Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege. Friseure und Barbershops – soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind –, dürfen nur noch Friseurdienstleistungen erbringen. Bartpflege oder kosmetische Behandlungen im Gesicht sind nicht erlaubt.
- Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen nur Online-Angebote anbieten.
- Wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet (siehe § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 12 der Corona-Verordnung).
Die Über- bzw. Unterschreitungen eines Schwellenwerts wird durch das Gesundheitsamt vor Ort festgestellt und durch die Stadt- und Landkreise bekannt gemacht.
Für Lockerungen muss die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100; 50 bzw. 35 liegen.
Bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz treten die Regelungen jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Bei Überschreiten der Sieben-Tage- Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung.
Die Corona-Verordnung unterscheidet bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr zwischen privatem und öffentlichen Raum. Die konkreten Kontaktbeschränkungen sind abhängig von der aktuellen Infektionslage in einem Landkreis.
Ab dem 8. März dürfen sich wieder maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Besteht ein Haushalt aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren, darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person treffen.
In Landkreisen in denen die 7-Tage-Inzidenz mindestens fünf Tage unter 35 liegt, sind Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als drei Haushalten sind möglich. Die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Dabei ist dringend empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Die Notbremse bei den Kontaktbeschränkungen entfällt zum 29. März 2021.
Abstand und Maskenpflicht
Zu anderen Gruppen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu halten. Auf stark frequentierten Flächen und Wegen im öffentlichen Raum, wo dieser Abstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Städte und Gemeinden können darüber hinaus für weitere stark frequentierte Fußgängerbereiche eine Maskenpflicht erlassen. In vielen Bereichen gilt seit dem 25. Januar 2021 eine erweiterte Maskenpflicht. Hier müssen medizinische oder sog. FFP2-/KN95-/N95-Masken getragen werden.
Mehr Informationen finden Sie in unserem FAQ zur Maskenpflicht
Begriffserklärungen
Zum privaten Raum gehören Wohnungen, Wohngruppen in Einrichtungen und besondere Wohnformen, wie etwa betreutes Wohnen und andere nicht für die Allgemeinheit zugängliche und privat genutzte Flächen und Gebäude wie etwa Schrebergärten, Garagen, Hallen, Stückle, Dachböden oder Keller. Personen die nur mit Zweitwohnsitz gemeldet sind gehören nicht zum Haushalt, da es bei der Regelung auf den Lebensmittelpunkt der Person ankommt.
Öffentlicher Raum betrifft alle öffentlich zugänglichen Straßen, Plätze, Wege, Parks, Wälder, anmietbare Veranstaltungsräume, Eventlocations und andere für jedermann zugängliche Flächen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob man zu Fuß mit dem Fahrrad, im Auto oder auf dem Pferd unterwegs ist.
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, wie Gemeindefeste, Tanzveranstaltungen oder Karnevalsveranstaltungen, sind nicht erlaubt.
Haushalt bedeutet eine abgeschlossene Wohneinheit wie etwa eine Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohngruppe oder ein Einfamilienhaus.
Unter Ansammlungen ist das bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck zu verstehen.
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung eines oder einer Veranstalter*in, einer Person, Organisation oder Institution, an der eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Eine private Veranstaltung ist beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeier, eine private Krabbelgruppe, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen.
Sonstige Veranstaltungen sind beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient eine solche Veranstaltung der Unterhaltung, ist sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Auch Blasmusik- und Chorkonzerte, Amateurtheateraufführungen und Volkstanzveranstaltungen sind untersagt.
Die Kontaktbeschränkung für Ansammlungen gilt nicht, wenn die Treffen oder der Aufenthalt im öffentlichen Raum aufgrund des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetrieb oder der sozialen Fürsorge stattfinden.
Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt die Pflicht eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Hygieneauflagen aus § 4 der Corona-Verordnung des Landes sowie zur gesundheitlichen Fürsorge gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
Auch der Betrieb von zum Beispiel Baustellen ist weiterhin möglich. Dabei muss aber dringend auf die AHA+L-Regeln geachtet werden. An Arbeits- und Einsatzorten gilt die Pflicht eine medizinische oder eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen.
Für die konkrete Berücksichtigung und Minimierung des Infektionsrisikos bieten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundes und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Richtvorgaben. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdungen nicht nach, können die Beschäftigten diese Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdung innerbetrieblich geltend machen (etwa durch den Betriebsrat oder die Personalvertretung) oder erforderlichenfalls die zuständigen Arbeitsschutzbehörden informieren.
Weitere Ausnahmen
- Notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen.
- Eheschließungen unter Teilnahme von maximalnicht mehr als 10 Personen; Standesbeamt*innen und die Kinder der beiden Eheschließenden zählen nicht dazu.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative (Parlamente), Judikative (Gerichte) und Exekutive (Regierung) sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Veranstaltungen an Hochschulen im Rahmen des Studiums, die zwingend notwendig sind und nicht durch Fernlernformate oder andere digitale Formate zu ersetzen sind. Dazu zählen etwa Laborpraktika oder andere praktische Studienbestandteile. Die Entscheidung darüber fällt das Rektorat der jeweiligen Hochschule.
- Im Präsenzbetrieb durchzufürhrende Prüfungen und ausnahmsweise Prüfungsvorbereitungen, sofern die Vorbereitungen nicht verschoben oder online durchgeführt werden können.
- Erste-Hilfe-Kurse, Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.
- Folgende Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpflege (Sozialgestzbuch VIII):
- § 11 Jugendarbeit (ab 15. März)
- § 13 Jugendsozialarbeit (z.B.: Unterstützung bei schulischer und beruflicher Ausbildung, Wohnsituation und Krankheit)
- § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 27 Hilfe zur Erziehung (z.B. in Pflegefamilien)
- § 28 Erziehungsberatung (z.B. im Trennungs- und Scheidungsfall)
- § 29 Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (z.B. Lösung von Konflikten und Alltagsproblemen, Hilfe zur Selbsthilfe)
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe (z.B. soziales Lernen, Familienpflege)
- § 33 Vollzeitpflege (z.B. in Pflegefamilien)
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (soziale Integration, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche
- § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (z.B. bei Gefahr für das Wohl des Kindes, Entscheidungen des Familiengerichts)
- § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (mit Ausnahme von Absatz 3a)
- § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
- § 42c Aufnahmequote
- § 42d Übergangsregelung
- § 42e Berichtspflicht
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Das betrifft Kirchweihen, Karnevalsveranstaltungen, Straßenfeste, Kerwe, Hocketse und ähnliche Feste. Dazu zählen auch Tanzveranstaltungen, Tanzaufführungen, Tanzunterricht und Tanzproben. Außerdem sind Amateurmusikveranstaltungen und Amateurtheater-Aufführungen nicht gestattet – dazu zählen auch Proben.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeier, private Krabbelgruppe, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf die Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehördenen Person mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen sind beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient die Veranstaltung der Unterhaltung ist sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Weiterhin möglich sind Veranstaltungen bei Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Aussegnungen, Beisetzungen und Beerdigungen. Hier gelten die Regeln der Corona-Verordnung Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. Besucher*innen müssen während der Veranstaltung eine medizinische Maske (OP-Maske) oder einen Atemschutz (FFP2/KN95) tragen sowie den Abstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten.
Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist nur nach Anmeldung bei dem oder der Veranstalter*in möglich – dies gilt nicht für Veranstaltungen bei Todesfällen. Religiöse Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Dies ist die jeweilige Ortspolizeibehörde bzw. im Falle des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises grundsätzlich das Gesundheitsamt.
Ebenfalls ausgenommen sind Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz. Also das Recht zu demonstrieren. Die Genehmigungsbehörden können hier Auflagen zum Infektionsschutz erlassen.
Weitere Ausnahmen
- Notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen.
- Eheschließungen unter Teilnahme von maximalnicht mehr als 10 Personen; Standesbeamt*innen und die Kinder der beiden Eheschließenden zählen nicht dazu.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative (Parlamente), Judikative (Gerichte) und Exekutive (Regierung) sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Veranstaltungen an Hochschulen im Rahmen des Studiums, die zwingend notwendig sind und nicht durch Fernlernformate oder andere digitale Formate zu ersetzen sind. Dazu zählen etwa Laborpraktika oder andere praktische Studienbestandteile. Die Entscheidung darüber fällt das Rektorat der jeweiligen Hochschule.
- Im Präsenzbetrieb durchzufürhrende Prüfungen und ausnahmsweise Prüfungsvorbereitungen, sofern die Vorbereitungen nicht verschoben oder online durchgeführt werden können.
- Erste-Hilfe-Kurse, Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.
- Folgende Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpflege (Sozialgestzbuch VIII):
- § 11 Jugendarbeit (ab 15. März)
- § 13 Jugendsozialarbeit (z.B.: Unterstützung bei schulischer und beruflicher Ausbildung, Wohnsituation und Krankheit)
- § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 27 Hilfe zur Erziehung (z.B. in Pflegefamilien)
- § 28 Erziehungsberatung (z.B. im Trennungs- und Scheidungsfall)
- § 29 Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (z.B. Lösung von Konflikten und Alltagsproblemen, Hilfe zur Selbsthilfe)
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe (z.B. soziales Lernen, Familienpflege)
- § 33 Vollzeitpflege (z.B. in Pflegefamilien)
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (soziale Integration, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche
- § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (z.B. bei Gefahr für das Wohl des Kindes, Entscheidungen des Familiengerichts)
- § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (mit Ausnahme von Absatz 3a)
- § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
- § 42c Aufnahmequote
- § 42d Übergangsregelung
- § 42e Berichtspflicht
Private Feiern und Veranstaltungen sind nur noch stark eingeschränkt erlaubt. Im privaten und öffentlichen Raum gelten die entsprechenden Kontaktbeschränkungen.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeiern, private Krabbelgruppen, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf die Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehördenen Person mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen sind beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient eine solche Veranstaltung der Unterhaltung , st sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, sind der Infektionsschutz wie in § 10 der Corona-Verordnung beschrieben und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt.
Öffentlicher Raum betrifft alle öffentlich zugänglichen Straßen, Plätze, Wege, Parks, Wälder, anmietbaren Veranstaltungsräume, Eventlocations und andere für jedermann zugänglichen Flächen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob man zu Fuß mit dem Fahrrad, im Auto oder auf dem Pferd unterwegs ist.
Firmenfeiern sind in aller Regel nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich. Sie fallen nicht unter die Ausnahmen der Kontaktbeschränkungen und sind daher grundsätzlich untersagt.
Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist weiterhin möglich. Dabei sind die Regelungen der Kontakbeschränkungen zu beachten.
Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.
Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.
Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Bitte setzen Sie sich vor dem Besuch unbedingt mit der Einrichtung in Verbindung, um den jeweiligen Ablauf vor Ort zu klären.
Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.
Wenn eine Einrichtung keine Tests anbietet, müssen sich Besucher*innen daher außerhalb der Einrichtung testen lassen.
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zu Antigen-Schnelltests
Grundsätzlich sollten Sie auf nicht notwendige Reisen und Besuche möglichst verzichten. Das betrifft selbstverständlich nicht unaufschiebbare geschäftliche oder dienstliche Reisen, Reisen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts oder für die Betreuung von pflegebedürftigen und kranken Personen.
Weiterhin sind Reisen für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen möglich. Bitte setzen Sie sich aber vorher mit der Einrichtung in Verbindung, da es hier aufgrund lokaler Ausbruchsgeschehen auch zu Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten kommen kann.
Bitte beachten Sie außerdem, welche Regelungen in denjenigen Gebieten gelten, durch die Sie reisen. In Baden-Württemberg sind die Ausgangsbeschränkungen seit dem 11. Februar aufgehoben. Die Stadt- und Landkreise sind jedoch angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist.
Von nicht unbedingt notwendigen Reisen ins Ausland wird dringend abgeraten. Das betrifft vor allem Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete. Bitte beachten Sie bei der Wiedereinreise aus dem Ausland nach Baden-Württemberg die strikten Test- und Quarantäneregelungen. Diese gelten auch wenn Sie über ein anderes Bundesland nach Deutschland einreisen.
Jegliche gewerblichen Übernachtungsstätten wie Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Campingplätze oder Jugendherbergen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. Davon ausgenommen sind Dienst- und Geschäftsreisen oder wenn andere Gründe, wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, das Besuchsrecht bei Kindern, die Teilnahme von Auszubildenden und Studierenden an wohnortsentfernt stattfindenden Prüfungen oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch, eine Übernachtung in diesen Einrichtungen erfordern.
Als touristische Übernachtungsangebote gelten auch Wohnmobilstellplätze – auch wenn diese gebührenfrei genutzt werden können.
Dauercampen ist nur erlaubt, wenn ein Härtefall vorliegt. Also beispielsweise, wenn der Betroffene auf dem Campingplatz seinen ersten Wohnsitz hat. Saisoncampen ist dagegen nicht erlaubt.
Gastronomische Dienstleistungen dürfen ausschließlich für Übernachtungsgäste angeboten werden. Diese dürfen im Restaurant bzw. Frühstücksraum bewirtet werden. Der Betrieb von Bädern, Saunen oder Bereichen mit Wellnessbehandlungen ist untersagt. Sportbereiche dürfen nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
Informationen zum Schulbetrieb nach den Osterferien
Informationen zur Teststrategie an Schulen
Informationen zur Teststrategie in Kitas und Kindergärten
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten für angehende Lehrkräfte
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten für Lehramtsstudierende
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schulbetrieb an den SBBZ
Nachhilfeunterricht kann ab dem 22. März in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske).
Um die Infektionszahlen wirksam senken zu können, müssen wir unsere persönlichen Kontakte reduzieren. Deshalb sind Veranstaltungen, bei denen Menschen aus einem weiten Umkreis zusammenkommen und auch die Begegnung eine große Rolle spielt, untersagt. Das betrifft auch kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen. Kulturelle Veranstaltungen mit Publikumsverkehr sind nicht mehr möglich. Kulturelle Einrichtungen müssen schließen. Davon betroffen sind:
- Theater
- Opernhäuser
- Konzerthäuser
- Musicaltheater
- Kinos
- Autokinos (bis 21. März 2021)
Angebote, die ohne Publikumsverkehr durchgeführt werden, etwa Live-Streams oder Aufzeichnungen, können weiter stattfinden. Hier gilt dann eine Ausnahme der Beschränkung auf fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten, da dies der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs dient.
Ab dem 22. März 2021 dürfen Autokinos wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
Aufgrund der gleichen Ausnahmeregelung ist auch der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen weiterhin erlaubt, sodass den Betreiber*innen die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Auch bei diesen Ausnahmen ist möglichst auf den Infektionsschutz und die Einhaltung der AHA+L-Regeln zu achten.
Seit dem 8. März können Archive und Bibliotheken nach vorheriger Terminbuchung wieder genutzt werden. Pro 40 Quadratmeter (m²) Fläche ist ein*e Besucher*in erlaubt. Die Kontaktdaten der Besucher*innen müssen für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erhoben werden.
Bei vorheriger Terminbuchung und Erhebung der Kontaktdaten der Besucher*innen können auch wieder Museen, Galerien, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten wieder besucht werden. Pro 40 Quadratmeter Fläche ist ein*e Besucher*in erlaubt. Besucher*innen müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden.
Es können auch mehrere Personen gemeinsam einen Termin ausmachen. Es gelten aber trotzdem die Regeln der Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten – Kinder bis der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht zur Personenzahl, nicht in einem Haushalt lebende Paare zählen als ein Haushalt. Hier ist aber für jede Person der Gruppe eine Fläche von jeweils 40 m² anzurechnen. Besucht also ein Paar gemeinsamen die Einrichtung, sind hier 80 m² Fläche vorzuhalten.
In Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 entfällt die Terminbuchung und Dokumentationspflicht bei diesen Einrichtungen.
Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Unterricht im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen anbieten. Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis drei Tage in Folge über 100 müssen dort diese Einrichtungen schließen (Notbremse).
Untersagt sind auch Veranstaltungen der Breitenkultur wie beispielsweise Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz. Damit sind auch kulturelle Veranstaltungen der Vereine im amateur- und laienhaften Bereich unzulässig. Das gilt auch für entsprechende Proben dieser Gruppen und Ensembles. Zur wirksamen Eindämmung der Pandemie ist es bei der derzeit akuten Gefährdungslage auch insoweit erforderlich, sämtliche Unterhaltungsveranstaltungen zu unterlassen.
Mehr Informationen hierzu finden Sie im FAQ des Wissenschaftsministeriums zum Kunst- und Kulturbereich.
Untersagt sind nicht-private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Dazu gehört auch das Angebot der Vereine für die Freizeitgestaltung und für die Breitenkultur. Daher dürfen Musikvereine und Chöre sowie alle anderen Sparten der Breitenkultur keine Veranstaltungen durchführen. Auch entsprechende Proben sind unzulässig, selbst dann, wenn diese für für die Zeit nach der Aufhebung der einschränkenden Maßnahmen vorbereiten.
Mehr Informationen hierzu finden Sie im FAQ des Wissenschaftsministeriums zum Kunst- und Kulturbereich.
Mehr Informationen zu Chören bei religiösen Veranstaltung finden Sie beim Kultusministerium.
Seit 22. März dürfen Musikvereine analog zu den Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
Für alle Musikschulen und Kunstschulen, also auch für freie Musik- und Kunstschulen, private Musiklehrerinnen und -lehrer, private Kunstlehrerinnen und -lehrer, soloselbstständige Musikpädagogen und soloselbstständige Kunstpädagogen ist bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unterhalb von 100 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner Präsenzunterricht im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen (siehe oben). Das bedeutet:
- In Land- oder Stadtkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Präsenzangebote mit maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten durchgeführt werden; dadurch ist sowohl Einzelunterricht als auch beispielsweise der Unterricht von Geschwisterkindern durch eine Lehrkraft möglich.
- In Land- oder Stadtkreisen mit einer stabilen Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind Angebote mit maximal zehn Personen aus höchstens drei Haushalten gestattet; dies ermöglicht beispielsweise auch Unterricht von Kindern aus zwei Haushalten.
Auch der Unterricht in Tanz und Ballett ist im Rahmen der Kontaktbeschränkungen gestattet.
Außer bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten muss weiterhin ein Mindestabstand von durchgängig 1,5 Metern gewährleistet sein. Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten wie bisher der Mindestabstand von zwei Meter in alle Richtungen sowie die bekannten gesonderten Hygieneauflagen. Allen Personen über 6 Jahren wird dringend das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, empfohlen. Ausgenommen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sowie gegebenenfalls bei Tanz und Ballett.
Notbremse bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so ist der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen einschließlich der Soloselbstständigen nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
Durchgängig möglich bleibt der Präsenzbetrieb zur Durchführung von Prüfungen und zur Prüfungsvorbereitung, wenn dieser unabweisbar in Präsenz stattfinden muss. Gemeint ist Unterricht in Zusammenhang mit dem fachpraktischen Abitur, mit Eignungsprüfungen für den Hochschulzugang oder für berufliche Abschlüsse.
Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Aussegnungen, Beisetzungen und Beerdigungen können weiter stattfinden. Hier gelten die Regeln der Corona-Verordnung Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. Besucher*innen müssen während der Veranstaltung eine medizinische Maske (OP-Maske) oder einen Atemschutz (FFP2/KN95/N95) tragen sowie den Abstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten.
Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist nur nach Anmeldung bei dem oder der Veranstalter*in möglich – dies gilt nicht für Veranstaltungen bei Todesfällen. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Religiöse Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Dies ist die jeweilige Ortspolizeibehörde bzw. im Falle des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises grundsätzlich das Gesundheitsamt.
Der Besuch und die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen ist nicht verboten. Spielplätze werden von Seiten des Landes nicht geschlossen. Allerdings setzen wir auf die Vernunft und auf das Verantwortungsbewusstsein der Erwachsenen, die darauf achten müssen, den Abstand zu anderen Familien bestmöglich einzuhalten und den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten und nicht im Pulk zusammenzustehen. Auch hier gelten die entsprechenden Kontaktbeschränkungen (siehe oben).
Indoor-Spielplätze, Trampolinhallen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten genutzt werden. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen bei der Personenzahl nicht mit. Ebenfalls ist kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre erlaubt.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt dürfen Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person genutzt werden. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen bei der Personenzahl nicht mit (Notbremse).
Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios oder Yogastudios bleiben für den unbeschränkten Publikumsverkehr weiterhin geschlossen. Ausgenommen ist die Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi- oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa für Polizei und Feuerwehren).
Erlaubt ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios oder Yogastudios (ohne Schwimmbäder) für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.
Sportstätten in geschlossenen Räumen dürfen gleichzeitig nur mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Die Regelung, dass mehrere Gruppen gleichzeitig Sport treiben dürfen, gilt nur für weitläufige Außenanlagen.
Kontaktarmer Sport für Gruppen bis zu 20 Kindern
Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Für die Betreuung von Kindergruppen dürfen so viele Aufsichtspersonen anwesend sein, wie es für die Aufsichtsführung notwendig ist. Sie zählen dabei nicht zur Gesamtpersonenzahl. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt. Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn die Sportausübung grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt in einzelnen Übungs- und Spielsituationen aber nicht ausgeschlossen werden kann.
Bolzplätze dürfen nur für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten genutzt werden. Ebenso für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre sofern der Sport kontaktarm ausgeübt wird.
Für Tanzschulen, Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen gelten die Regelungen für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten. Demnach bleiben sie für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Kontaktarmes Training mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten ist gestattet. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht dazu. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält.
Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50, können Gruppen von bis zu zehn Personen auf Sportanlagen im Freien gemeinsam kontaktarmen Sport treiben.
Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Einzelnutzung von Toiletten. Die Toiletten dürfen jedoch nicht geteilt werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.
Notbremse bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100
In Stadt- und Landkreisen, in denen nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, dürfen öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten nur für Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi- oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa für Polizei und Feuerwehren) genutzt werden.
Freizeit- und Amateurindividualsport ist nur außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis 14 Jahre zählen nicht dazu. Paare die nicht zusammen leben zählen ein Haushalt. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Gruppen mit der oben genannten Zusammensetzung unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden (Notbremse).
Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nicht mehr erlaubt.
Bei allen Aktivitäten im Freien sind die mögliche regionale Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen zu beachten.
Profi- und Spitzensport
Training und Wettkämpfe im Profi- und Spitzensport dürfen nur ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten zur Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Profi- und Spitzensport ist ohne Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet. Profi- und Spitzensportler*innen dürfen somit nach den Maßgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sport trainieren.
Profi- und Spitzensport betreiben dabei
- Sportler*innen, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
- selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler*innen in Vollzeittätigkeit,
- Sportler*innen mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus,
- Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich,
- Spieler*innen der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind, sowie
- professionelle Balletttänzer*innen.
Bei allen Aktivitäten im Freien sind die mögliche regionale Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen zu beachten.
Sportboothäfen und Sportflugplätze
Sportboothäfen und Sportflugplätze bleiben weiterhin offen. Sie dürfen daher tagsüber genutzt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Nutzung außerhalb des privaten Raums stattfindet und eine Begleitung daher nur ausnahmsweise (oder „eingeschränkt“) möglich ist. Auch hier gilt aber ganz klar die Bitte, auf Flüge und Ausfahrten nach Möglichkeit zu verzichten. Wir setzen hier auf die Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen.
Für Tanzschulen, Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen gelten die Regelungen für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten. Demnach bleiben sie für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Kontaktarmes Training mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten ist gestattet. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht dazu. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält.
Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Einzelnutzung von Toiletten. Die Toiletten dürfen jedoch nicht geteilt werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.
Notbremse bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Land- oder Stadtkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts drei Tage in Folge über 100 müssen dort diese Einrichtungen für den Publikumsverkehr wieder schließen. Onlineangebote sind nach wie vor möglich.
Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang sind geschlossen. Ausnahmen gibt es für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Profi- oder Spitzensport.
Auch Saunen, Thermen und Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
Nicht von der Schließung des Einzelhandels betroffen sind:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien
- Wochenmärkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO)
- Ausgabestellen der Tafeln
- Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker,
- Babyfachmärkte
- Baumärkte
- Baumschulen
- Blumengeschäfte
- Buchhandlungen
- Gartenmärkte/Gartencenter/Gärtnereien
- Tankstellen
- Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr
- Raiffeisenmärkte
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
- Der Großhandel
- Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen
Ab dem 8. März 2021 ist die Sortimentsbeschränkung in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern sowie Bau- und Raiffeisenmärkten aufgehoben.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 50 liegt, dürfen der übrige Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte unter Hygieneauflagen öffnen.
Für den Einzelhandel gelten – sofern er nicht grundsätzlich geschlossen ist – folgende Hygieneauflagen:
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche.
So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kund*innen: für die ersten 800 m² 80 Kund*innen und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kund*innen.
Die Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² ab dem 801. Quadratmeter gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt), da dieser Grundversorgung gehört. Hier bleibt es auch bei Läden über 800 m² bei der Regelung von einer Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche.
Bei Einkaufzentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² gilt zunächst einmal die Gesamtfläche bei der Berechnung der zulässigen Kund*innenanzahl für das gesamte Zentrum. Hat ein Einkaufzentrum beispielsweise 8.000 m² Verkaufsfläche ergibt sich folgende Rechnung:
Für die ersten 800 m² darf pro 10 m² eine Kund*in ins Zentrum – also insgesamt 80 Kund*innen. Für die weitere Fläche gilt eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche. Für die übrigen 7.200 m² wären das 360 weitere Kund*innen. Insgesamt dürfen also 440 Kund*innen in das Einkaufszentrum. Für Shops in großen Zentren, die selbst weniger als 800 m² Verkaufsfläche haben, gilt dann die Regelung: eine Kund*in pro 10 m². In dem 40 m² Babyfachmarkt dürfen sich also maximal vier Kund*innen gleichzeitig aufhalten.
Kund*innen und Beschäftigte müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte entfällt wenn ein gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
Click & Meet-Angebote im Einzelhandel
Die Einrichtung eines Terminshoppings (Click & Meet) ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben erlaubt. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte entfällt wenn ein gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, darf keine Click & Meet angeboten werden (Notbremse). Abholdienste (Click & Collect) und Lieferdienste sind weiterhin erlaubt.
Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
Ausnahmen für begleitungsbedürftige Personen
Einzelne einer Begleitung bedürftigen Personen, wie etwa kleine Kinder in Begleitung einer bzw. eines Erziehungsberechtigten oder Assistent*in sowie sonstige Begleitpersonen von Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Einschränkung, sind nicht als Kund*in anzusehen, wenn anderenfalls aufgrund der zulässigen Höchstkundenzahl (gerade in kleineren Geschäften) nur ein Betreten des Betriebs unter Verletzung der Aufsichtspflicht möglich wäre.
Als Verkaufsfläche gelten alle für die Kund*innen zugänglichen Bereiche. Angestellte und Mitarbeitende zählen bei der Berechnung nicht dazu.
Der Verkauf von Waren in Betrieben, die grundsätzlich unter die Betriebsschließung fallen, wie beispielsweise Kosmetik- und Nagelstudios, die zusätzlich zu den Leistungen Waren verkaufen, dürfen ihre Waren und Produkte weiterhin unter Einhaltung der Quadratmeterbegrenzung für Kund*innen öffnen und verkaufen.
Zum Einzelhandel gehört auch die Verkostung zur Probe der zum Verkauf stehenden Ware ohne längere Verweildauer, wie beispielsweise Vinotheken. Diese können weiter geöffnet bleiben. Degustationsveranstaltungen sind jedoch nicht zulässig.
Die Einrichtung eines Terminshoppings (Click & Meet) ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben erlaubt. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 400 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte entfällt wenn ein gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
Es können auch mehrere Personen gemeinsam einen Termin ausmachen. Es gelten aber trotzdem die Regeln der Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten – Kinder bis der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht zur Personenzahl, nicht in einem Haushalt lebende Paare zählen als ein Haushalt. Hier ist aber für jede Person der Gruppe eine Fläche von jeweils 40 m² anzurechnen. Kommt also ein Paar zum gemeinsamen einkaufen, sind hier 80 m² Verkaufsfläche vorzuhalten.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, darf keine Click & Meet angeboten werden (Notbremse).
Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Lieferangebote („Click & Collect“) für ansonsten geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive sowie Stadtbibliotheken und Büchereien.
Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Für die Abholung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden, jedoch ist der Betrieb der Einrichtungen und Ladenlokale auch weiterhin untersagt.
Es dürfen also im Rahmen der Abholung außer den bestellten Waren keine weiteren Sortimente verkauft werden – mit Ausnahme von ohnehin zulässigen Sortimentsteilen, wie etwa Lebensmittel, Zeitschriften oder ähnliches. Nicht zulässige Sortimentsteile sind deshalb auch im Rahmen von Abholangeboten weiterhin abzusperren. Zudem dürfen generell keine Waren besichtigt oder ausprobiert werden.
Es ist darauf zu achten, dass insbesondere die Abstands- und Maskenpflicht auch in der Abholsituation gilt, dass der Zugang beschränkt ist und dass die Ansammlung größerer Menschenmengen vermieden werden muss. Entsprechend sind die bereits bekannten Hygieneanforderungen der §§2 bis 5 und 7 bis 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) auch weiterhin strikt umzusetzen, ebenso die Beschränkung der Kundenanzahl pro Quadratmeter (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO, bzw. den Punkt „Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?“ in diesem FAQ).
Die Regelung des § 1d Absatz 2 Satz 7 CoronaVO, dass die Betreiber die Ausgabe innerhalb fester Zeitfenster organisieren müssen, bedeutet, dass sie den Kunden vorab individuell getaktete Abholzeiten mitzuteilen haben. Dadurch wird eine Schlangenbildung vermieden. Der Hinweis auf die Ausgabe vorbestellter Waren innerhalb fester Zeitfenster hat darüber hinaus keinerlei Auswirkung auf die vom Betreiber zu regelnden Ladenöffnungs- bzw. Betriebszeiten.
Abholangebote dürfen nicht nur durch den geschlossenen Einzelhandel, sondern auch von Dienstleistungsbetrieben angeboten werden. So dürfen etwa auch geschlossene Betriebe der körpernahen Dienstleistungen Produkte (keine Dienstleistungen!) im Rahmen des oben beschriebenen Abholdienstes anbieten. Gleiches gilt etwa auch für den Kfz-Handel, den Fahrradhandel, Gärtnereien, Blumenläden, etc.
Einzelhandelsbetriebe mit Mischsortiment können dann unabhängig von der Inzidenz vollständig öffnen, wenn mindestens 60 Prozent des Sortiments der Grundversorgung dienen. Bemessungsgrundlage ist Umsatz. Die Beurteilung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der örtlich zuständigen Behörden. Es ist nicht zulässig Waren ins Sortiment aufzunehmen, die nicht dem gewöhnlichen Sortiment entsprechen, um öffnen zu dürfen. Eine Modekette kann also nicht auf 60 Prozent der Verkaufsfläche Klopapier anbieten und so die Corona-Verordnung umgehen.
In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verbotenen Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall hiervon abweichende Entscheidungen treffen können. Die Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung der Regeln zum Mischsortiment vor Ort obliegt hierbei dem Betreiber selbst
Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
Für Märkte in geschlossenen Räumen gilt ab dem 1. Dezember, dass sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten darf. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.
Des weiteren gilt eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.
Restaurants, Gaststätten, Bars, Kneipen, Imbisse, Cafés und andere gastgewerbliche Einrichtungen müssen schließen. Dazu zählen auch Shisha-Bars. Weiterhin erlaubt ist der Verkauf über die Theke für den Verzehr außer Haus, sowie Abhol- und Lieferdienste. Dabei dürfen auch vor der Lokalität keine Tische, Stehtische oder Tresen für den Verzehr vor Ort aufgestellt und genutzt werden.
Metzgereien, Bäckereien, Eisdielen, Feinkostläden, Konditoreien usw. dürfen ebenfalls nur noch Speisen zur Mitnahme, sowie Abhol- und Lieferdienste anbieten. Ein Verzehr vor Ort an Tischen, Stehtischen oder Tresen ist auch hier nicht erlaubt.
Auch Restaurants oder Bars in Hotel- und Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist generell untersagt. Alkohol darf nur in verschlossen Behältnissen (Flaschen, Dosen etc.) verkauft werden. Der Konsum alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit ist nicht erlaubt.
Kantinen müssen schließen, wo immer es die Arbeitsabläufe zulassen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt.
Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz müssen schließen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt.
Das gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber*innen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besucher*innen der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher*in im Gastraum zur Verfügung steht.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Davon ausgenommen sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.
Vom Verbot ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten. Soweit Veranstaltungen zulässig sind, ist die Verpflegung der teilnehmenden Personen unter Beachtung der Hygienekonzepte im Schulungs- oder Veranstaltungsraum an einem festen Platz zulässig.
Berufskraftfahrende an Autobahnrasthöfen dürfen, wenn sie dort ihre Ruhezeiten verbringen oder übernachten, ihre Mahlzeit innerhalb der Gaststätte zu sich nehmen. Dabei müssen selbstverständlich die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Von den Betreibern ist insbesondere bei den Einrichtungen unmittelbar an der Autobahn die ausschließliche Inanspruchnahme von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern sicherzustellen.
Ab dem 8. März dürfen folgende körpernahe Dienstleistungen wieder öffnen:
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios
- Kosmetische Fußpflege
- Massagestudios
- Tattoo- und Piercingstudios
- Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen
- Friseurbetriebe
- Barbershops
- Sonnenstudios und Solarien
- Massagestudios
Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Angestellten muss ein Testkonzept vorliegen. Die Kontaktdaten der Kund*innen müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Eine Behandlung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt.
Auch bereits geimpfte Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen, da bis jetzt noch nicht eindeutig geklärt ist, ob geimpfte Personen das Virus weitergeben können oder nicht.
Der Schnelltest muss in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Zulässig sind auch angeleitete Selbsttests, die im Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt und dokumentiert werden. Die Tests sind am gleichen Kalendertag jedoch maximal 24 Stunden nach dem der Test durchgeführt wurde gültig. Private unbeaufsichtigte Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.
Notbremse bei körpernahen Dienstleistungen
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, müssen Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) schließen.
Podolog*innen und Personen, die Fußpflegedienstleistungen ohne Podologie-Ausbildung erbringen, dürfen dies aus gesundheitlichen Gründen weiter tun, sofern sie sich im Rahmen des jeweils für sie geltenden Rechts bewegen. Ausgeschlossen ist lediglich die Form von Fußpflege, die rein kosmetischer Art ist, also der ästhetischen Verschönerung dient. Fußpflegerische Dienstleistungen von Nicht-Podolog*innen sind erlaubt, wenn sie eine sonst eintretende gesundheitliche Beeinträchtigung vermeiden sollen und, wenn sie, generell gesehen, die Kund*in nicht gefährden können.
Die genannten Regelungen und Einschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einem Ladenlokal oder mobil angeboten wird.
Prostitutionsstätten jeglicher Art wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Laufhäuser oder Modellwohnungen müssen schließen. Davon betroffen sind auch jegliche weitere Formen von sexuellen Dienstleistungen, wenn eine dritte Person außer dem oder der Prostituierten einen wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht – unabhängig davon, an welchem Ort diese Dienstleistungen erbracht werden.
BDSM-Studios, Sauna-Clubs, FKK-Clubs oder Swinger-Clubs müssen schließen. Dies ist unabhängig davon, ob in diesen Einrichtungen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden oder nicht.
Vergnügungsstätten wie beispielsweise Spielhallen, Spielbanken, Spielcasinos, Varietés, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokale, Swinger-Clubs, Sexkinos, Bowling-Center, Kegelbahnen dürfen nicht mehr öffnen. Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen.
Wettannahmestellen dürfen Click & Collect sowie in Landkreisen, die stabil unter einer 7-Tagen-Inzidenz von 100 liegen Click & Meet anbieten.
Freizeitparks und Museumsbahnen müssen ebenfalls schließen. Das gilt auch für andere Freizeitaktivitäten wie beispielsweise Ausflugsschiffe oder Seilbahnen zur touristischen Nutzung, Minigolfanlagen, Indoor-Spielplätze, Segway-Touren, Rafting, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, oder Trampolinhallen – unabhängig davon, ob diese im Freien oder in geschlossen Räumen stattfinden.
Museen, Gedänkstätten, Zoos und botanische Gärten dürfen unter Auflagen wieder öffnen, wenn die 7-Tage-Inzidenz durch das Gesundheitsamt festgestellt stabil unter 100 liegt. Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 können diese Einrichtungen nach vorheriger Terminvergabe und der Dokumentation der Kontaktdaten der Besucher*innen wieder öffnen. Pro Besucher*in muss eine Fläche von 40 Quadratmetern vorgehalten werden. Bei einer Inzidenz von stabil unter 50 entallen die Auflagen für Museen, Gedänkstätten, Zoos und botanische Gärten.
Touristische Ausflugsschiffe müssen den Betrieb einstellen.
Die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) und des Arbeitsschutzes sehen ein gestuftes System von Maßnahmen vor, die individuell an die Situation im jeweiligen Unternehmen anzupassen sind. Dadurch kann ein hohes Maß an Schutz für die Beschäftigten erreicht werden, ohne die betrieblichen Abläufe übermäßig zu beeinträchtigen.
Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der CoronaVO muss der Arbeitgeber die Infektionsgefährdung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz minimieren.
Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 der CoronaVO gibt es eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Arbeits- und Betriebsstätten sowie an Einsatzorten, sofern ein Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Bestimmte Betriebe müssen zudem gemäß § 14 der CoronaVO ein Hygienekonzept erstellen und dessen Vorgaben beachten.
Für die konkrete Berücksichtigung und Minimierung dieser Gefährdungen bieten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundes und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Richtvorgaben. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdungen nicht nach, können die Beschäftigten diese Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdung innerbetrieblich geltend machen (etwa durch den Betriebsrat oder die Personalvertretung) oder erforderlichenfalls die zuständigen Arbeitsschutzbehörden informieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 27. Januar angepasst. Damit sind Arbeitgeber*innen verpflichtet Homeoffice ermöglichen, wenn betriebliche Belange nicht dagegen sprechen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Arbeitsschutzverordnung
Der Arbeitgeber ist zudem ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber den Arbeitnehmern gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
Nein, Messen nach § 64 Gewerbeordnung (GewO) und Ausstellungen nach § 65 GewO sind nicht erlaubt. Die hierfür vorgesehenen entsprechenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten.
An Hochschulen und Akademien wird der Studienbetrieb im Rahmen des Hochschulrechts grundsätzlich auf Online-Lehre umgestellt. Präsenzveranstaltungen können stattfinden, soweit dies epidemiologisch verantwortbar und zwingend erforderlich ist. Etwa bei Laborpraktika, praktischen Ausbildungsanteilen mit Patientenkontakt, Präparierkursen oder Prüfungen, um einen geordneten Studienbetrieb unter Corona-Bedingungen im Wintersemester 2020/2021 sicherzustellen.
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, können ihre Dienstleistungen weiterhin uneingeschränkt anbieten. Dabei gelten die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) und des Arbeitsschutzes.
Allerdings ist in deren Betriebsstätten und Ladengeschäften der Verkauf von Waren, welche nicht mit handwerklichen Leistungen verbunden sind, untersagt. Eine Ausnahme gilt für notwendiges Zubehör sowie für Click & Collect bzw. Click & Meet Angebote. In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt dürfen Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe unter den Hygieneauflagen des Einzelhandels ihre Ladengeschäfte öffnen.
Dies bedeutet, dass für Betriebe, die eine handwerkliche Leistung anbieten, der gleichzeitige Verkauf von Waren grundsätzlich nur dann gestattet ist, sofern die handwerkliche Leistung im Vordergrund steht und die Dienstleistung ohne die Ware nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden kann.
In diesen Fällen dient der Warenverkauf dem Zweck der Erfüllung der handwerklichen Leistung und ist daher zulässig. Ein Beispiel kann der Verkauf eines Ventils sein, das im Zuge einer Reparatur benötigt wird oder der Ersatzteilverkauf in Werkstätten im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs. Ebenfalls erlaubt ist die Inanspruchnahme einer Schreinerdienstleistung zum Bau und späteren Einbau von Küchenmöbeln. Hingegen genügt der zusätzliche Service eines Möbelhauses oder Küchenstudios, bei der Planung zu unterstützen und die Möbel zu liefern und aufzubauen nicht; hier liegt der Betriebsschwerpunkt eindeutig im Warenverkauf.
Ausnahmsweise kann notwendiges Zubehör auch unabhängig von einer Dienstleistung verkauft werden, insofern es sich dabei um typische Verschleißteile handelt, die der Kunde im Wege der Selbstmontage austauschen kann und wenn der Handwerksbetrieb dieses üblicherweise auch verkauft. Hierfür kann sprechen, dass sich diese Zubehörteile üblicherweise auch im Mischsortiment zum Beispiel von Supermärkten erwerben lassen.
Für den Kfz-Bereich können hier beispielsweise die üblichen Betriebsflüssigkeiten genannt werden, die auch an einer Tankstelle erworben werden können. Der reine Abverkauf beispielsweise von Fliesen, die dann durch den Kunden selbst verlegt werden, ist jedoch nicht von der Ausnahme erfasst.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, dürfen Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe, das gesamte Sortiment im Rahmen von Abhol- und Lieferangeboten zu vertreiben (siehe auch: „Welche Regeln gelten für Abholdienste (Click & Collect)?“) (Notbremse).
Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt allerdings seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht. Der oder die Arbeitgeber*in ist für die Einhaltung der Hygieneauflagen aus § 4 der Corona-Verordnung des Landes sowie zur gesundheitlichen Fürsorge gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
An den Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz findet kein Präsenz-Studienbetrieb statt. Digitale Formate und andere Fernlehrformate sind davon nicht betroffen. Veranstaltungen in Präsenzform sind möglich, wenn sie zwingend notwendig und nicht online oder mithilfe anderer Fernlehrformaten durchführbar sind.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Volkshochschulangebote und ähnliche Bildungsangebote dürfen nur online stattfinden. Präsenzveranstaltungen sind nicht zulässig.
Bildungsangebote wie beispielsweise Näh-, Mal-, Goldschmiede- und Keramikkurse etc. sind nicht zulässig.
An Sprachschulen ist der Präsenzunterricht untersagt. Online-Kurse können stattfinden.
Gruppentherapien wie etwa Psychotherapien sind zulässig.
Selbsthilfegruppen sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie sind nur erlaubt, wenn sie zwingend erforderlich und unaufschiebbar sind. (siehe §1b Absatz 1 Nummer 7 Corona-Verordnung)
Die ab dem 17. Dezember 2020 geltende geänderte Corona-Verordnung des Landes enthält keine eigenständigen neuen oder weitergehenden Regelungen für die Werkstätten für behinderte Menschen (WfBM). Es gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Die Kontaktbeschränkungen der Corona-Verordnung des Landes gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, oder Geschäftsbetriebs sowie der sozialen Fürsorge dienen. Damit dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung bzw. der Tätigkeit in der WfBM auch mehr Menschen als zehn Personen unter Einhaltung der geltenden Regelungen zusammenarbeiten.
Betriebliche und außerbetriebliche Fortbildungen sind nur als Online-Formate erlaubt. Berufliche Fortbildungen in Präsenz sind nur erlaubt, wenn sie nicht im Rahmen eines Online-Formats stattfinden können. Es gelten die Corona-Hygienebestimmungen am Arbeitsplatz.
Fernunterricht findet nur in den Abschlussklassen statt. Hier gelten die Reglungen aus § 1f der Corona-Verordnung.
Sprach- und Integrationskursen dürfen nur stattfinden, wenn diese nicht im Rahmen von Online-Angeboten durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.
Bitte informieren Sie sich bei ihrem jeweiligen Träger vor Ort, ob Ihr Integrationskurs weiterhin online angeboten wird.
Ab dem 8. März sind die praktische Ausbildung in Fahr-/Boots- und Flugschulen wieder möglich. Beim praktischen Unterricht sowie bei der praktischen und theoretische Prüfung müssen alle Insassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Es darf sich jeweils nur eine Schülerin oder ein Schüler im Fahrzeug befinden; dies gilt jedoch nicht für Bereiche außerhalb geschlossener Fahrzeuge (insbesondere beim praktischen Bootsunterricht).
Der Theorieunterricht darf nur online stattfinden.
Ab dem 22. März dürfen Fahrschulen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.
Erste-Hilfe-Kurse sind unter der Voraussetzung erlaubt, dass alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben und einem Testkonzept für die Ausbildenden.
Auch bereits geimpfte Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen, da bis jetzt noch nicht eindeutig geklärt ist, ob geimpfte Personen das Virus weitergeben können oder nicht.
Der Schnelltest muss in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Zulässig sind auch angeleitete Selbsttests, die im Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt und dokumentiert werden. Die Tests sind am gleichen Kalendertag jedoch maximal 24 Stunden nach dem der Test durchgeführt wurde gültig. Private unbeaufsichtigte Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.
Für den Gebrauchtwageneinzelhandel gelten die Regelungen des Einzelhandels – in Abhängigkeit von der Inzidenz in dem entsprechenden Land- bzw- Stadtkreis.
Bei stabiler 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 im Landkreis: Öffnung des Einzelhandels, der Ladengeschäfte für den Publikumsverkehr unter Hygieneauflagen. Probefahrten können vor Ort angeboten und durchgeführt werden. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² darf sich maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche. Es sind außerdem die allgemeinen Hygienevorschriften der Corona-Verordnung des Landes zu beachten (§§ 2bis 5 sowie 7 und 8). So müssen Kunden und Beschäftigte unter anderem eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte entfällt, wenn ein gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
Bei stabiler 7-Tage-Inzidenz mehr als 50, aber weniger als 100 im Stadt-/Landkreis: Grundsätzliche Schließung des Einzelhandels und der Ladengeschäfte für den Publikumsverkehr. Die Einrichtung eines Terminshoppings (Click & Meet) ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben jedoch erlaubt. Kunden können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Entsprechend dürfen auch Probefahrten nach vorheriger Terminabsprache angeboten und vor Ort durchgeführt werden. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 m² gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Darüber hinaus gelten auch hier die oben genannten Hygienebestimmungen.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Stadt-/Landkreis: Schließung des Einzelhandels und der Ladengeschäfte für den Publikumsverkehr. Click & Meet darf nicht angeboten werden. Abholdienste (Click & Collect) und Lieferdienste sind weiterhin für das gesamte Sortiment erlaubt. Beratungen müssen online oder telefonisch stattfinden. Aufgrund des Wegfalls der Zulässigkeit von Click & Meet, ist das Betreten der Verkaufsfläche und insbesondere das Ausprobieren der Ware nicht mehr zulässig. Dies gilt auch für Probefahrten, die dann nicht mehr vor Ort möglich sind. Es liegt wie auch in der Vergangenheit kein pauschales Verbot von Probefahrten vor. So ist es erlaubt, einem Kaufinteressenten das Fahrzeug in seinen privaten Bereich zu liefern und (gegen Austausch von Sicherheiten) zur Probefahrt zu überlassen.
Diese Regelungen gelten für (Gebraucht-)Wagenhändler, die gewerblich tätig werden.
Davon zu unterscheiden sind die Fälle, für den privaten, nicht gewerblichen Verkauf von Gebrauchtwagen. In diesen Fällen gelten die oben im FAQ beschriebenen allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Es handelt sich bei einem Privatverkauf um keinen Einzelhandel oder eine Einrichtung, die dem Publikumsverkehr zugänglich ist, sodass die Corona-Regelungen für den Einzelhandel nicht übertragbar sind.
Wohnungsbesichtigungen zum Zwecke der Vermietung oder des Verkaufs sind grundsätzlich auch während eines noch bestehenden Mietverhältnisses zulässig, bedürfen aber der vorherigen Abstimmung mit dem oder der Mieter*in.
Dabei sind die jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten.
Eine Sammelbesichtigung mit mehreren Haushalten ist derzeit nicht zulässig. Vermieter*in und Kauf- oder Mietinteressent*in können aufgrund der aus ihrer Anwesenheit folgenden Überschreitung der in § 9 Absatz 1 der Corona-Verordnung genannten Personenzahl somit nicht gemeinsam an der Wohnungsbesichtigung teilnehmen. Das heißt, es dürfen nicht aktuelle Mieter*in, Eigentümer*in und Mietinteressent*in gleichzeitig in der Wohnung sein.
Für privat organisierte Umzüge gelten die jeweiligen Kontaktbeschränkungen.
Wenn Sie nachweislich den Umzug nicht verschieben und auch kein professionelles Unternehmen beauftragen können, dürfen Städte und Gemeinden im Ausnahmefall von der Regelung abweichen (§ 20 Absatz 2 Corona-Verordnung). Bitte setzen Sie sich vorher auf jeden Fall mit dem Ordnungsamt vor Ort in Verbindung.
Professionell durchgeführte Umzüge sind weiter uneingeschränkt möglich. Dabei gelten die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) und des Arbeitsschutzes.
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 9 der Corona-Verordnung gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der sozialen Fürsorge dienen, wie zum Beispiel der Kinder- und Jugendsozialarbeit.
Dagegen sind Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, wie Jugendtheater, Jugendkino, Kinder- und Jugendfreizeiten nicht erlaubt.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 9 der Corona-Verordnung des Landes gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der sozialen Fürsorge dienen, wie zum Beispiel der Kinder- und Jugendsozialarbeit, Familienhilfe und Familienbildung.
Fotograf*innen, Videograf*innen, Tonstudios und ähnliches können weiter arbeiten. Eine angemessene Relation zwischen der Anzahl der zeitgleich im Raum anwesenden Kund*innen und der für den Kundenverkehr vorgesehenen Fläche – wie sie auch für Einzelhandelsbetriebe gilt – (vgl. § 13 Absatz 2 Corona-Verordnung) ist zu beachten; in der Regel ist eine Kund*in je 10 Quadratmeter Dienstleistungsfläche zulässig.
Fahrgemeinschaften sind nur unter den jeweligen Kontaktbeschränkungen erlaubt.
Der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist nicht erlaubt. Das betrifft etwa organisierte touristische Ferienziel- und Fernbusreisen, Ausflugsfahrten, Tagestouren oder Gruppenreisen, zum Beispiel Kaffeefahrten oder Sightseeingtouren.
Davon ausgenommen sind Fernbusse. Da einige Anbieter angekündigt haben, den Betrieb im November einzustellen, informieren Sie sich bitte vor Fahrtantritt bei dem jeweiligen Betreiber der Fernbuslinien.
Touristische Ausflugsschiffe müssen den Betrieb ebenfalls einstellen.
Hundesalons, Hundefriseurbetriebe und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom/von der Kund*in abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster organisieren. Die Tierbesitzer*innen dürfen bei der Behandlung nicht anwesend sein.
Bei der Hundeausführung gelten die Regeln der Kontaktbeschränkungen.
Für den Hundesport auf Hundesportplätzen gelten die gleichen Regeln wie für den normalen Sport.
Auf weitläufigen Hundesportplätzen im Freien können mehrere Einzeltrainings parallel stattfinden, wenn die einzelnen individualsportlichen Gruppen ausreichend Abstand zueinander halten und es zu keinem Zeitpunkt zu einer Mischung der individualsportlichen Gruppen – etwa im Vereinsheim – kommt.
Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte bleiben geöffnet. Futter für die üblichen Heimtiere ist auch im Lebensmitteleinzelhandel verfügbar. Das Anlegen größerer Vorräte ist nicht notwendig.
Gewerbliche Hundeschulen
Gewerbliche Hundeschulen – unabhängig von der Gestaltung als Gruppen- oder Einzelunterricht – sind Dienstleistungsbetriebe. Daher deren Betrieb – unter Beachtung § 1 d Absatz 7 der Corona-Verordnung (CoronaVO) – weiterhin möglich.
Gewerbliche Hundeschulen müssen die in § 4 beschriebenen Hygieneanforderungen einhalten. Es ist wie in § 5 beschrieben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Daten der Teilnehmenden bzw. Kund*innen müssen nach § 6 erfasst werden. Es gilt die Maskenpflicht und für Personen die Kontakt zu Menschen hatten, die mit SARS-CoV-2 hatten oder selbst typische Symptome aufweisen gilt ein Teilnahme- und Betretungsverbot (§ 7). Zudem gelten die in § 8 beschriebenen Arbeitsschutzanforderungen. Jedoch gilt auch hier die dringende Bitte, die persönlichen Kontakte zu reduzieren.
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kund*innen ist wie folgt zu beschränken (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO) :
- bei Flächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens ein*e Kund*in
- bei Flächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt auf höchstens ein*e Kund*in pro10 Quadratmeter,
- bei Flächen ab 801 Quadratmetern höchstens ein*e Kund*in pro 20 Quadratmeter Fläche.
Ausritte und Reitsport sind erlaubt. Hier gelten die Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Auch Reitunterricht kann unter diesen Voraussetzungen auf Reitanlagen und in Reithallen stattfinden.
Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren solcher Gruppen unabhängig voneinander unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet. Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben.
In Regionen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Gruppen von bis zu zehn Personen kontaktarmen Sport treiben.
In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge über 100/100.000 ist der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport untersagt und der Reitsport nur noch auf weitläufigen Außensportanlagen in Gruppen von zwei Haushalten mit nicht mehr als fünf Personen erlaubt (Notbremse).
Reitunterricht ist in den oben angegebenen Gruppengrößen möglich. Ob und inwieweit eine Reithalle vor Ort aufgrund von Belüftungsmöglichkeiten oder der bestehenden Möglichkeit, Hallenseiten komplett zu öffnen einer Sportanlage/-stätte im Freien gleichzusetzen ist, muss letztlich im Einzelfall vor Ort beurteilt und entschieden werden.
Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Einzelnutzung von Toiletten. Die Toiletten dürfen jedoch nicht geteilt werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.
Versorgung von Tieren
Neben den unten aufgeführten Regelungen für die Durchführung von Reitstunden muss die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein.
Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:
- Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
- Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 m².
- Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.
Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.
In manchen Landkreisen gibt es bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 Ausgangsbeschränkungen. Im Falle einer bestehenden Ausgangsbeschränkung ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Dazu gehören auch unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.
Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit aller Einheiten des Bevölkerungsschutzes. Infektionsketten innerhalb der Blaulicht-Organisationen gilt es daher unbedingt zu vermieden. Das Innenministerium hat Hinweise zum Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb an die Organisationen versandt, die zeigen, wie der Dienstbetrieb auch während der Corona-Pandemie eingeschränkt stattfinden kann. Das Innenministerium aktualisiert die Hinweise fortlaufend. Mehr Informationen finden Sie bei der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg.
In Baden-Württemberg gilt weiterhin für den „kleinen Grenzverkehr“ im Grenzraum die 24-Stunden-Regel. Damit können Menschen aus Frankreich und der Schweiz unter anderem im Mandatsgebiet der Oberrheinkonferenz (ORK) und der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) (also die nächsten Kantone bzw. Départements) weiterhin über die Grenze einreisen. Wer ohne triftigen Grund – also etwa zum Einkaufen, einschließlich der Wahrnehmung von Abholangeboten, auch in Paketshops oder für touristische Ausflüge – einreist, ist quarantänepflichtig.
Das sind:
- In Österreich das Land Vorarlberg.
- Im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet.
- In der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich.
- In Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin.
Weitere Ausnahmen ergeben sich aus der momentan geltenden Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne.
Beruflicher Pendelverkehr sowie das Treffen von binationalen Paaren und Familien bleiben weiterhin möglich.
Auch der Grenzübertritt für 24 Stunden für notwendige medizinische Behandlungen sowie Berufspendler, Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Werkleistungs- und Dienstleistungserbringer ist somit möglich.
Seit dem 23. Dezember 2020 gibt es keine Ausnahme mehr von der Quarantänepflicht beim Grenzübertritt für (tages-)touristische Reisen und zum Einkaufen. Wer zum Einkaufen oder für (tages-)touristische Reisen aus einem der oben genannten Regionen nach Baden-Württemberg einreist, muss sich in Quarantäne begeben. Gleiches gilt für Personen aus Baden-Württemberg, die zu diesen Zwecken in eine der oben genannten Regionen reisen. Wer von einer solchen Reise zurückkehrt, muss sich in Quarantäne begeben und kann sich frühestens nach fünf Tagen freitesten lassen.
Die neue Regelung ermöglicht weiterhin quarantänefreie Einreisen aus beruflichen, dienstlichen, geschäftlichen, schulischen, medizinischen oder familiär bedingten Gründen. Auch transnationale Paare ohne Trauschein können sich weiterhin gegenseitig im Rahmen der 72-Stunden-Regel besuchen.
Fragen und Antworten zur Quarantänepflicht
In Frankreich wurde die generelle Ausgangssperre zum 15. Dezember 2020 aufgehoben. Reisen und auch Urlaube sind nun wieder uneingeschränkt möglich. Die Nachweispflichten/Attestation (triftige Gründe) entfallen demnach tagsüber. Eingeführt wurde aber eine nächtliche Ausgangssperre. Seit dem 16. Januar 2021 gilt diese von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens. Mehr Informationen zu den Nachweispflichten für die nächtliche Ausgangssperre sind auf der Seite des französischen Innenministeriums abrufbar.
Mit der Umsetzung des von Bund und Ländern beschlossenen Stufenplans, treten abhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis automatisch weitere Lockerungen oder Verschärfungen (Notbremse) in Kraft.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50
- Stabil bedeutet: Das Gesundheitsamt muss feststellen, dass die Inzidenz seit fünf Tagen unter 50 liegt.
- Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können auch ohne vorherige Buchung besucht werden. Die Kontaktdaten der Besucher*innen müssen dokumentiert werden.
- Kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen ist im Freien und auf Außensportanlagen möglich.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.
- Steigt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über entfallen diese Lockerungen automatisch wieder.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35
- Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei wieder mit.
„Notbremse“ in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch in diesem Landkreis folgende Beschränkungen in Kraft:
- Erweiterte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
- Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
- Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
- Der Einzelhandel darf kein Click & Meet anbieten.
- Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.
Unabhängig davon bezieht sich dieses FAQ ausschließlich auf die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes. Die Kommunen dürfen auf Grundlage von § 20 der Corona-Verordnung des Landes weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, die über die Regelungen der Corona-Verordnungen des Landes hinausgehen.
Daher informieren Sie sich im Zweifelsfall bitte auch bei Ihrer Stadt, Gemeinde oder Landkreis.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Impfung und den Impfzentren in Baden-Württemberg
Die Ständige Impfkommission hat am 30. März 2021, die Impfung mit AstraZeneca aufgrund neuer Fälle von Hirnvenenthrombosen neu bewertet. Was dies für den Umgang mit dem Impfstoff in Baden-Württemberg bedeutet haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Mit dem Start der Impfungen am 27. Dezember haben die Zentralen Impfzentren (ZIZ) in Ulm, Tübingen, Heidelberg, Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Offenburg und Rot am See und seit dem 22. Januar 2021 die rund 50 Kreisimpfzentren (KIZ) im Land die Arbeit aufgenommen. Die Kreisimpfzentren befinden sich in allen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg. Zusätzlich sind mobile Teams unterwegs, um Menschen zu erreichen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Mittelfristig soll die Impfung dann bei den niedergelassenen Arztpraxen stattfinden.
Zentrale Impfzentren in Baden-Württemberg (PDF)
Kreisimpfzentren in Baden-Württemberg (PDF)
Für interessierte Kommunen, die ihren impfberechtigten Bürger*innen die Möglichkeit eines Impftermins vor Ort bieten wollen, ermöglicht das Land Impf-Aktionen der Mobilen Impfteams. Dabei stellt das Land das Mobile Impfteam sowie den notwendigen Impfstoff zur Verfügung. Die Kommunen organisieren in Absprache mit dem zuständigen Impfzentrum vor Ort geeignete Räumlichkeiten für einen Vor-Ort-Impftermin. Hier sind auch lokale Lösungen für den Weg der Impfberechtigten ins Vor-Ort-Impfzentrum denkbar, etwa durch ehrenamtliche Fahrservices.
Die Impfzentren sollen Montag bis Sonntag von 7 bis 21 Uhr geöffnet haben. Individuelle Öffnungszeiten können auf den Internetseiten der Impfzentren Stadt- und Landkreise abgerufen werden.
Viele Impfzentren impfen auch an Sonn- und Feiertagen. Auch über Ostern wird grundsätzlich geimpft. Schließlich ist das Impfen ein wichtiger Schritt auf dem Weg aus der Pandemie. Selbstverständlich wird in den Impfzentren auch strengstens auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln geachtet. Die Zahl der an Ostern möglichen Impfungen richtet sich nach dem verfügbaren Impfstoff. Da die Impfzentren aufgrund des Impfstoffmangels noch immer nicht unter Volllast laufen, ist denkbar, dass einzelne Zentren die verfügbaren Termine auf die anderen Wochentage verteilen und an einzelnen Tagen – am Wochenende oder zum Beispiel an Ostern – das Zentrum schließen. Das hat dann aber nichts mit dem Lockdown zu tun, sondern nur mit der Verfügbarkeit des Impfstoffs. Genaue Zahlen vorherzusagen, ist schwierig, weil dies bis zu einem gewissen Grad auch immer von der Organisation in den Impfzentren vor Ort abhängt.
Es wird schrittweise geimpft: Denn zuerst müssen Menschen geschützt werden, die das höchste Risiko haben. Natürlich ist das Ziel, dass nach und nach allen Menschen ein gleichberechtigter Zugang zu der Corona-Schutzimpfung gewährleistet wird. Priorisiert geimpft werden Bürger*innen, die ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf oder ein besonders hohes berufliches Risiko haben, sich oder schutzbedürftige Personen anzustecken.
Die Coronavirus-Impfverordnung des Bundes führt diejenigen Personen auf, die zuerst eine Impfung erhalten sollen.
Die Priorisierung erfolgt in drei Gruppen – untergliedert in die Kategorien „höchste Priorität“, „hohe Priorität“ und „erhöhte Priorität“.
Liste der aktuell impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg
Liste der aktuell impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg
Arbeitgeberbescheinigung für §§ 2 und 3 Corona-Impfverordnung des Bundes (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer Schwangeren (PDF)
Antrag auf Einzelfallentscheidung für eine Corona-Schutzimpfung (PDF)
Meldung: Ab sofort beginnen AstraZeneca-Impfungen in den Impfzentren
Die Einteilung der priorisierten Bevölkerungsgruppen orientiert sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zur COVID-19-Impfung. Diese Empfehlung ist in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes geregelt.
Zusätzlich hat Baden-Württemberg damit begonnen Personen aus der 2. Priorisierung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) (nicht die Priosrisierung derCoronavirus-Impfverordnung des Bundes) zu impfen. Zudem können sich Beschäftigte in Kitas, Horten und Schulen ab sofort impfen lassen.
Das Bundesgesundheitsministerium stellt eine ausführliche Übersicht über die geplanten Liefermengen zur Verfügung.
Alle Lieferungen werden nach ihrem Bevölkerungsanteil an die Bundesländer verteilt.
Alle verfügbaren Lieferungen gehen nach ihrem Bevölkerungsanteil an die Bundesländer. In Baden-Württemberg werden die zugeteilten Impfdosen dann gleichmäßig auf die Impfzentren verteilt.
Bürgerinnen und Bürger werden über die Priorisierung, die Möglichkeit und die Terminierung der Impfung durch Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise über das Landesportal Baden-Württemberg.de informiert. Es wird keine personalisierte Einladung erfolgen. Sprechen Sie auch mit Ihrer Hausärztin bzw. Ihrem Hausarzt darüber, zu welcher priorisierten Gruppe Sie unter Umständen gehören.
Danach können impfwillige Bürgerinnen und Bürger der priorisierten Gruppen einen Termin vereinbaren. Zum vereinbarten Termin finden sich die Impfwilligen in dem jeweils regional zuständigen Impfzentrum ein. Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen werden über mobile Impfteams erreicht.
Mit Blick auf die gesellschaftlich notwendigen und gewünschten Öffnungen im Bildungsbereich zieht Baden-Württemberg in Absprache mit den anderen Bundesländern und dem Bund Lehrer*innen und Erzieher*innen aus der Stufe 4 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) in die Stufe 2. Wir wollen dazu beitragen, dass Schulen und Kitas so sicher wie möglich sind.
Impfberechtigt sind Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen. Dazu zählen Grund-, Werkreal-, Haupt-, Gemeinschafts- und Realschulen, Gymnasien, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), berufliche Schulen, Grundschulförderklassen sowie Schulkindergärten mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen/Schülerinnen und Schülern tätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Hierzu zählen neben den dort lehrenden und erziehenden Personen beispielsweise auch:
- Weiteres Schulpersonal wie beispielsweise Hausmeister*innen oder Sekretariatsmitarbeiter*innen.
- Sozialpädagoginnen und -pädagogen in entsprechenden Einrichtungen.
- Aufsuchendes Personal der öffentlichen Jugendhilfe (z.B. auch im Jugendamt).
- Schul- und Kitabegleiterinnen und -begleiter.
- Beschäftigte der Heilpädagogischen Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen.
- Hochschullehrerinnen und -lehrer, die im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung an oben genannten Schulen tätig sind
Lehrkräfte und Erzieher*innen können seit dem 22. Februar 2021 einen individuellen Impftermin in einem für sie günstig gelegenen Impfzentrum ganz regulär über die zentrale Terminvergabe buchen. Gleiches gilt für das medizinische Personal aus den Stufen 1 und 2 der STIKO-Empfehlungen auch. Die Terminvergabe erfolgt dabei zentral über die Hotline 116 117 sowie vor allem über Impfterminservice.de. Aufgrund der zahlreichen Anfragen und der begrenzten Impfstoffliefermenge bitten wir Sie um Verständnis dafür, dass es zu Verzögerungen kommen kann. Im Verlauf des zweiten Quartals erwarten wir einen deutlichen Anstieg der Impfstoffliefermenge und hoffen, dass sich im Zuge dessen die Verzögerungen reduzieren.
Bei der Terminvergabe über die Onlineplattform ist zu beachten: Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie weitere Beschäftigte in den Erziehungseinrichtungen sind dort noch nicht explizit als impfberechtigte Gruppe ausgewiesen. Das Land nutzt hier das System des Bundes und ist darauf angewiesen, dass der Bund die Texte des Buchungssystems ändert. Die genannten Gruppen sind gleichwohl ab sofort berechtigt, einen Termin zur Impfung zu vereinbaren. Die so gebuchten Termine sind gültig. Die tatsächliche Prüfung der Impfberechtigung erfolgt vor Ort in den Zentren.
Arbeitgeberbescheinigung für §§ 2 und 3 Corona-Impfverordnung des Bundes (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer Schwangeren (PDF)
Meldung: Weitere Menschen in Baden-Württemberg bekommen ein Impfangebot
Bitte besprechen Sie medizinische Fragen mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Die Landesregierung stellt die Logistik für die Impfungen. Wir können und dürfen keine medizinischen Fragen beantworten. Vor der Impfung im Impfzentrum oder durch ein mobiles Impfteam findet ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt statt. Hier bekommen Sie fachkundige Auskunft zu Ihren Fragen. Nach dem Gespräch steht Ihnen weiterhin frei, ob Sie sich impfen lassen möchten oder nicht.
Nutzen Sie geschützte Kommunikationswege!
Posten Sie bitte keine persönlichen medizinischen Details von sich oder Ihren Angehörigen öffentlich bei Facebook, Instagram oder anderen sozialen Netzwerken. Nicht sind sie hier nur für jeden einsehbar, sondern solche Informationen können auch von den Betreibern der Plattformen verarbeitet und von Werbetreibenden auf den Plattformen genutzt werden.
Auch Dritte können diese Daten für unlautere Zwecke verwenden (Profilbildung). Es ist darüber hinaus nicht klar, was sonst noch mit solchen Daten geschieht. Auch wenn Sie die Postings wieder löschen, bleiben sie bei den Plattformen in der Datenbank. Seien Sie daher vorsichtig mit der Veröffentlichung von sensiblen persönlichen Daten bei in sozialen Netzwerken. Nutzen Sie bei solchen Fragen immer geschützte, nicht öffentliche Kommunikationswege.
Postings auf unseren Social Media-Profilen, die detaillierte persönliche medizinische Informationen oder sonstige sensible Daten enthalten, werden zu Ihrem eigenen Schutz von uns umgehend gelöscht.
Beachten Sie auch unsere Datenschutzhinweise zu dem Thema.
Es wird zunächst nicht genügend Impfstoff für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen. Außerdem müssen manche Impfstoffe im Ultra-Tiefkühl-Temperaturbereich (-75°C) gelagert werden. Darüber hinaus werden initial Impfstoffe nur in Mehrdosenbehältnissen verfügbar sein. In der ersten Phase werden die Impfungen daher in speziell eingerichteten Impfzentren erfolgen, was eine zeitnahe Impfung von vielen Menschen und gleichzeitig auch eine bessere Überwachung der neuartigen Impfstoffe ermöglicht.
Zudem sind mobile Teams im Einsatz, die weniger mobile Menschen etwa in Altenheimen aufsuchen. In der zweiten Phase sollen die Impfungen zu einem großen Teil in Arztpraxen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass ausreichend Impfstoffe für ein Impfangebot an breitere Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stehen wird und dass ein großer Teil der Impfstoffe unter Standardbedingungen gelagert werden kann.
Eine Impfung im Impfzentrum erfolgt nur mit Termin. Bei der Terminvereinbarung, telefonisch über eine zentrale Telefonnummer 116 117, werden Sie an das vom Land beauftragte Callcenter weitergeleitet und bekommen dort gleichzeitig die Termine für Erst- und Zweitimpfung im selben Impfzentrum. Sie können die Termine auchonline über die zentrale Anmeldeplattform vereinbaren. Voraussetzung hierfür ist eine eigene E-Mail-Adresse und die Möglichkeit eine SMS zu empfangen.
Seit dem 8. Februar 2021 gibt es zahlreiche Verbesserungen bei der Terminvergabe. Menschen über 80 und über 65 aus Berufsgruppen, die nach der höchsten Priorität impfberechtigt sind können sich ausschließlich telefonisch auf eine Warteliste setzen lassen, wenn sie bei ihrem Anruf nicht direkt einen Termin bekommen. Zudem sind Anmeldungen für mehrere Personen gleichzeitig möglich, etwa für Ehepartner*innen oder die Bewohner*innen einer Alten-WG.
Bitte buchen Sie bei der Online-Terminvergabe unbedingt Erst- und Zweittermin gleichzeitig im selben Impfzentrum! So wird sichergestellt, dass die Zeiträume bis zur zweiten Impfung eingehalten werden und Sie zum Erst- einen passenden Zweitimpftermin erhalten.
Da zu Beginn nur eine begrenzte Anzahl von Impfdosen zur Verfügung steht, können auch nur entsprechend Termine vergeben werden. Es können nur so viele Termine vergeben werden, wie Impfdosen vorhanden sind.
Die Impfdosen werden nach und nach ausgeliefert. Die Lage wird sich zeitnah entspannen, wenn die Impfdosen regelmäßig in Deutschland und Baden-Württemberg eintreffen.
Daher braucht es jetzt leider noch etwas Geduld. Das Anmeldesystem ist gerade erst angelaufen und muss sich zunächst erstmal einspielen.
Seit dem 8. Februar 2021 gibt es zahlreiche Verbesserungen bei der Terminvergabe. So können Sie sich, wenn Sie zur aktuellen Gruppe der Impfberechtigten gehören, etwa über 80-jährige, auf eine Warteliste setzen lassen, wenn bei Ihrem Anruf alle Termine schon vergeben sind. Zudem sind Anmeldungen für mehrere Personen gleichzeitig möglich, etwa für Ehepartner*innen oder die Bewohner*innen einer Alten-WG.
Unterstützen Sie Menschen – etwa Nachbarn oder Angehörige – die sich nicht in der Lage sehen, Termine zu vereinbaren. Auch die Haus-/Fachärztinnen und Haus-/Fachärzte stehen beratend zur Seite und informieren bei Bedarf, ob und wann ein*e Patient*in impfberechtigt ist. Die Priorisierung erfolgt ganz klar nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, die in der Cornavirus-Impfverordnung des Bundes festgehalten sind und richtet sich nach der Verfügbarkeit des Impfstoffes.
Die mobilen Impfteams suchen zunächst Alten- und Pflegeheime auf und impfen die Personen vor Ort. Auch das Personal kann dabei mit geimpft werden. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffs zu Beginn der Impfungen muss priorisiert werden. Aufsuchende Impfungen bei pflegebedürftigen Menschen in der eigenen Häuslichkeit sind derzeit aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffs leider noch nicht möglich. In der eigenen Häuslichkeit ist jedoch auch das Ansteckungsrisiko deutlich geringer als in einem Alten- oder Pflegeheim, da in den Heimen viel mehr und engere Kontakte stattfinden und sich das Virus dort rasend schnell unter den Bewohner*innen und Angestellten verbreiten kann.
Die von der Ständigen Impfkommission empfohlene Priorisierung von vorrangig zu impfenden Personengruppen sieht vor, dass in der ersten Phase vor allem Menschen über 80 Jahre, Bewohner*innen von Alten- und Pflegeheimen und besonderes Gesundheitspersonal geimpft werden sollte. Damit entfällt für die erste Phase die Notwendigkeit, dass Hausärztinnen und Hausärzte eine Impfberechtigung ausstellen, da es entweder nur eines Altersnachweises oder Arbeitgebernachweises bedarf.
Baden-Württemberg hat damit begonnen Personal an Schulen und Kitas sowie Personen aus der 2. Gruppe zu impfen. Mehr Informationen finden Sie unter dem Punkt „Die wichtigsten Infos für Lehrkräfte und Erzieher*innen“
Arbeitgeberbescheinigung für §§ 2 und 3 Corona-Impfverordnung des Bundes (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer Schwangeren (PDF)
Antrag auf Einzelfallentscheidung für eine Corona-Schutzimpfung (PDF)
Bitte bringen Sie zur Impfung Impfpass, Elektronische Gesundheitskarte und ein Ausweisdokument (beispielsweise Ihren Personalausweis) mit. Eine Impfberechtigung (Bescheinigung von Ärztin bzw. Arzt oder Arbeitgeber*in) bzw. ärztliche Bescheinigungen etwaiger Vorerkrankungen sind in der ersten Phase nicht notwendig.
Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung gelten laut Coronavirus-Impfverordnung: der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis. Für Mitarbeitende von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis. Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten Person.
Arbeitgeberbescheinigung für §§ 2 und 3 Corona-Impfverordnung des Bundes (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer Schwangeren (PDF)
Antrag auf Einzelfallentscheidung für eine Corona-Schutzimpfung (PDF)
Der Impfstoff wird in zwei Dosen verimpft, um sicherzugehen, dass eine vollständige Immunität gegen das Virus erreicht wird. Die Abstände zwischen Erst- und Zweitimpfung können bei den verschiedenen Impfstoffen variieren.
Menschen, die bereits eine erste Impfung erhalten haben, aber noch keinen Zweittermin buchen konnten – und zwar ausschließlich diese – können sich per Mail an zweittermin-impfen@sm.bwl.de wenden. Bitte teilen Sie in der Mail unbedingt den Termin der Erstimpfung sowie den Impfstoff mit zugehöriger Chargennummer mit. Den Impfstoff und die Chargennummer sehen Sie auf der Impfbestätigung. Bitte füllen Sie das PDF-Formular aus und schicken es an die oben genannte Mailadresse. Sie können das Formular direkt am Computer ausfüllen, speichern und dann mailen. Sie müssen es nicht ausdrucken und dann wieder einscannen.
Wenn Sie noch nicht bei der ersten Impfung waren und über den Impfterminservice noch keinen zweiten Impftermin erhalten konnten, bekommen Sie spätestens beim Impftermin vor Ort im Impfzentrum.
Für die Bürger*innen ist die Impfung unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Das Land Baden-Württemberg trägt gemeinsam mit den gesetzlichen Krankenversicherungen und den privaten Krankenversicherungen die Kosten für den Betrieb der Impfzentren.
Die Fahrt zum Impfzentrum muss privat organisiert werden. Die Impfung selbst ist kostenlos. Für Menschen, die eine eingeschränkte Mobilität haben, wie etwa in Pflegeheimen, wird es mobile Impfteams geben.
Ältere und in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen, die nicht selbstständig zu einem der Impfzentren kommen können, besteht die Möglichkeit einer sogenannten Krankenfahrt. In diesen Fällen sollte grundsätzlich eine ärztliche Verordnung vorliegen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.
Nach einer Einigung des Sozialministeriums mit den Krankenkassen werden ältere Menschen, die zwar impfberechtigt, jedoch nicht mobil sind, bei der Fahrt ins Impfzentrum und zurück unterstützt. Jede*r, der beispielsweise Fahrten zur Hausärztin oder zum Hausarzt von der Krankenkasse bezahlt bekommt, kann auch für den Weg zum Impfzentrum und zurück eine sogenannte Krankenfahrt nutzen. Voraussetzung dafür ist eine Verordnung des Hausarztes, die auch telefonisch erfragt werden kann. Diese Regelung gilt zunächst für alle älteren Menschen nach § 2 Corona-Impfverordnung des Bundes in der ersten Gruppe der Impfberechtigten, also aktuell Impfberechtigte, die älter als 80 Jahre sind.
Hinweise:
- Für Fahrten mit Taxen/Mietwagen und Krankentransportwagen ist die „normale“ Verordnung einer Krankenbeförderung (sog. „Muster 4“) vorgesehen und notwendig. Hier ist keine weitere Bestätigung im Impfzentrum erforderlich.
- Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen oder vergleichbaren Fahrangeboten von Kommunen, Vereinen etc. ist regulatorisch keine Verordnung vorgesehen und notwendig. In diesem Fall ist daher ein anderer Nachweis darüber erforderlich, dass die Versicherten zum Zwecke der Schutzimpfung im Impfzentrum anwesend waren. Hierfür ist der „Nachweis über den Besuch des Impfzentrums zur Vorlage bei der Krankenkasse“ vorgesehen und dem Protokoll als Anlage beigefügt.
In Baden-Württemberg wird, wie in allen anderen Bundesländern, zunächst mit dem Impfstoff von BioNTech gestartet. Inzwischen sind auch die Impfstoffe der Pharmaunternehmen Moderna und Astra Zeneca zugelassen.
Für jeden COVID-19 Impfstoff, für den eine Zulassung erteilt wird, müssen Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in klinischen Prüfungen nachgewiesen werden und ein günstiges Nutzen/Risiko-Profil durch die Zulassungsbehörde bescheinigt werden.
In der ersten Phase der Verimpfung von COVID-19 Impfstoffen in Impfzentren oder über mobile Impfteams spielt die Verfügbarkeit des Impfstoffs eine wichtige Rolle. Bei der Auswahl des Impfstoffs werden die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und die Vorgaben der Zulassung berücksichtigt, etwa hinsichtlich der zu impfenden Patientengruppen. In einer zweiten Phase der Impfung, wenn zugelassene Impfstoffe in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, erfolgt die Impfung auch in Arztpraxen.
Die Lieferdaten, die Hersteller und das Bundesgesundheitsministerium nennen, sind nicht die Daten, zu denen der Impfstoff in den Impfzentren zur Verfügung ist, sondern jene, in denen der Impfstoff im Logistiklager für die Auslieferung bereit steht. Erst in der Regel zwei bis drei Tage später ist der Impfstoff auch tatsächlich in den Zentren zur Verimpfung.
„Übrige Impfdosen“ oder „ungenutzte Impfdosen“ sind daher nicht der richtige Ausdruck. Zum einen gibt es derzeit noch eine Sicherheitsreserve für die Zweitimpfungen für den Fall, dass Impfstofflieferungen sich verspäten oder ausfallen – was in der Vergangenheit schon bei allen Herstellern vorkam. Hier haben wir uns an die Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums gehalten. Erst am 24. März 2021 hat der Bund seine Empfehlungen geändert.
Angesichts des Impfstopps von AstraZeneca haben wir den Impfzentren ermöglicht, auch auf die Reserve von Biontech-Impfstoff zurück zu greifen, damit Termine durch Umbuchung auf den anderen Impfstoff stattfinden können. Impfstoff, der gerade noch im Kühlschrank liegt, ist schon in den nächsten Tagen durch vergebene Termine für Impfungen verplant.
Zeitlich versetzte Impfungen beim Krankenhauspersonal
Von AstraZeneca gibt es noch einen gewissen Teil, der in manchen Krankenhäusern noch zur Impfung des Krankenhauspersonals vorgesehen ist. Wir gehen davon aus, dass sich die Menge weiter schnell reduzieren wird. Aufgrund möglicher Nebenwirkungen werden nicht alle Mitarbeitenden in den Krankenhäusern mit dem AstraZeneca-Impfstoff auf einen Schlag geimpft. So vermeiden die Krankenhäuser mögliche personelle Engpässe etwa durch Krankheitstage.
Daneben gibt es teilweise einen Verzug bei den statistischen Daten, so dass es immer Impfungen gibt, die durchgeführt wurden, aber noch nicht in der Statistik auftauchen, weil die Daten unvollständig sind. Bei den Impfungen des Krankenhauspersonals direkt in den Krankenhäusern gibt es hier immer einen Verzug, weil die Impfungen zwar im Krankenhaus stattfindet, die statistische Erfassung allerdings erst nachgelagert im Impfzentrum. Das betrifft ausschließlich Impfstoff von AstraZeneca.
Jeglicher Impfstoff, der nach Baden-Württemberg kommt, wird auch verimpft. Nach den Rückmeldungen, die wir aus der Terminvergabe und den Zentren erhalten, sind die Termine für die nächsten Wochen an Menschen über 80 Jahren von der Warteliste und für nächste Woche noch durch Terminbuchungen von vorletzter Woche weitestgehend vergeben.
Ja, es findet eine ausführliche Beratung vor Ort statt. Im Impfzentrum wird Ihnen ein Aufklärungsfilm gezeigt. Zudem erhalten Sie ein Aufklärungsmerkblatt sowie einen Einwilligungsbogen. Sie erhalten von beiden Dokumenten eine unterschriebene Kopie.
Ergänzend bekommen Sie ein individuelles ärztliches Aufklärungsgespräch, in dem Sie sich über gesundheitliche Fragen zur Corona-Schutzimpfung aufklären lassen. Auch können in diesen Gesprächen noch offene Fragen geklärt werden.
Die Impfaufklärung erfolgt ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte. Die Impfung selbst kann auch an medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden. Dabei werden sie insbesondere von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und medizinischem Personal aus Krankenhäusern vor Ort unterstützt.
Aber auch Hilfsorganisationen, die Bundeswehr oder Logistikunternehmen können bei der Organisation und den Betrieb vor Ort helfen.
Zunächst stehen die Impfstoffe nur für Erwachsene (Zulassung ab 16 Jahren) zur Verfügung, da sie bei Kindern und Jugendlichen noch nicht genügend auf Wirksamkeit und Sicherheit untersucht werden konnten.
Dass derzeit schwerpunktmäßig Impfstoffe für Erwachsene entwickelt werden, hat mehrere Gründe:
- Die Impfstoffentwicklung für Kinder verläuft ähnlich wie die Impfstoffentwicklung für Erwachsene, das heißt, sie durchläuft verschiedene Stufen, in denen die Sicherheit und Wirksamkeit der Impfungen geprüft werden, bevor sie eine Zulassung erlangen können.
- Der Fokus wird zunächst darauf gelegt, diejenigen zu schützen, die am schwersten an COVID-19 erkranken. Das sind bei COVID-19 insbesondere ältere Menschen und/oder Menschen mit Vorerkrankungen.
- Es ist davon auszugehen, dass mit wirksamen Impfstoffen gegen COVID-19 für Erwachsene, die im Laufe der Zeit in ausreichender Menge für die Bevölkerung vorhanden sein werden, auch das Infektionsgeschehen insgesamt zurückgedrängt werden kann. Darüber können auch Kinder geschützt werden.
- Kita- und Grundschulkinder scheinen nach allem, was bisher bekannt ist, das Infektionsgeschehen nicht in besonderer Weise anzutreiben und erkranken weniger häufig und stark als Erwachsene.
Nein, eine Impfpflicht besteht nicht. Die Impfung ist freiwillig.
Auch Menschen, die keine Krankenversicherung haben, können sich kostenlos impfen lassen. Bitte bringen Sie zur Impfung ein Ausweis oder ein anderes offizielles Dokument mit, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht.
Bei einem fiebrigen Infekt (über 38,5°C) sollte auf eine Impfung verzichtet werden. Zudem wird der Impfstoff zunächst nicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugelassen werden. Da noch nicht ausreichende Erfahrungen vorliegen, ist die Impfung in der Schwangerschaft und Stillzeit derzeit nicht empfohlen. Auch bei einer Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil ist das Risiko erhöht. Sogenannte Kontraindikationen für eine Impfung und Allergien sollten Sie dem/der Ärztin bzw. Arzt beim Aufklärungsgespräch im Impfzentrum bzw. mit dem mobilen Impfteam vor der Impfung mitteilen.
Nein, solange Sie keine Symptome aufweisen ist das nicht notwendig.
Aufgrund der Immunität nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion und in Anbetracht des weiterhin bestehenden Impfstoffmangels sollten immungesunde Personen, die eine SARS-CoV-2- Infektion durchgemacht haben, nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) zunächst nicht geimpft werden.
Die derzeit verfügbaren klinischen und immunologischen Daten belegen eine Schutzwirkung für mindestens sechs bis acht Monate nach überstandener SARS-CoV-2-Infektion. Entsprechend sollte frühestens sechs Monate nach Genesung bzw. Diagnosestellung eine COVID-19-Impfung unter Berücksichtigung der Priorisierung erwogen werden. Hierbei reicht eine Impfstoffdosis aus, da sich dadurch bereits hohe Antikörpertiter erzielen lassen, die durch eine zweite Impfstoffdosis nicht weiter gesteigert werden. Ob und wann später eine zweite COVID-19-Impfung notwendig ist, lässt sich gegenwärtig noch nicht sagen.
Bei einer bekannten und akuten Infektion sollten Sie sich in Quarantäne begeben und zunächst auf eine Impfung verzichten. Die Verträglichkeit der Impfung wird durch eine möglicherweise versteckte akute Infektion allerdings nicht negativ beeinflusst.
Wenn Sie eine Quarantäneanordnung bekommen haben oder nach der Corona-Verordnung Absonderung in Isolation oder Quarantäne sein müssen, dürfen Sie auf keinen Fall ein Impfzentrum aufsuchen. Die Impfung ist kein Grund, die Quarantäne/Isolation zu unterbrechen.
Der Impfstoff von BioNTech und Moderna wird in zwei Dosen in der Regel innerhalb von drei Wochen verimpft, um sicherzugehen, dass eine vollständige Immunität gegen das Virus erreicht wird. Beim Impfstoff von AstraZeneca liegen zwischen den beiden Dosen neun bis zwölf Wochen. Bei der Terminvereinbarung werden gleichzeitig die Termine für Erst- und Zweitimpfung vergeben. So kann sichergestellt werden, dass die Zeiträume bis zur zweiten Impfung eingehalten werden.
Auch im Impfzentrum gilt die AHA-Regel zum Schutz vor Corona. Bitte halten Sie ausreichend Abstand, befolgen Sie die Hygieneregeln und tragen Sie eine Alltagsmaske. Für eine ausreichende Belüftung ist in den Impfzentren gesorgt.
Der Impfschutz greift circa zwei bis drei Wochen nach der zweiten Impfung – und auch danach sind Sie weiterhin aufgefordert, die AHA+L-Regelungen einzuhalten. Trotz Immunität können Sie das Virus möglicherweise noch übertragen – die Regelungen gelten vorerst also weiterhin, zum Schutz aller.
Die Impfung befreit daher auch nicht vor möglichen Quarantäneanordnungen.
Ja, allerdings erhält nur die begleitete Person eine Impfung.
Ja, in einem gesonderten Wartebereich bleiben Sie nach der Impfung zur Sicherheit noch bis zu 30 Minuten unter medizinischer Beobachtung. Planen Sie also entsprechend Zeit beim Impftermin ein.
Sollte es zu einer unwahrscheinlichen allergischen Reaktion kommen, kann diese direkt vor Ort behandelt werden.
Wie bei jeder Impfung, können auch nach der Corona-Schutzimpfung Impf-Reaktionen und Nebenwirkungen auftreten. Impf-Reaktionen treten in der Regel kurz nach der Impfung auf und halten wenige Tage an. Wenn kurz nach der Impfung im Nachbeobachtungsraum Nebenwirkungen auftreten sollten, hilft das medizinische Fachpersonal vor Ort.
Falls im Nachgang der Impfung gesundheitliche Probleme auftreten, sollte man sich umgehend an den/die Hausärztin/Hausarzt sowie in dringenden Fällen oder außerhalb der Öffnungszeiten an den ärztlichen Notdienst oder den Rettungsdienst unter 112 wenden. Nebenwirkungen können von der Person selbst oder über den Hausarzt beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gemeldet werden.
Zudem stellt das Paul-Ehrlich-Institut die App SafeVac2 zum Monitoring von Nebenwirkungen bereit.
Der Impftermin wird über die zentrale Internetplattform individuell vereinbart. Wenn der Termin nicht wahrgenommen wird, muss ein neuer Termin vereinbart werden.
Tritt nach Verabreichung der ersten Impfstoffdosis eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion auf, sollte nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) die Verabreichung der zweiten Impfstoffdosis ebenfalls frühestens sechs Monate nach Genesung bzw. Diagnosestellung erwogen werden.
Menschen, die bereits eine erste Impfung erhalten haben, aber noch keinen Zweittermin buchen konnten – und zwar ausschließlich diese – können sich per Mail an zweittermin-impfen@sm.bwl.de wenden. Bitte teilen Sie in der Mail unbedingt den Termin der Erstimpfung sowie den Impfstoff mit zugehöriger Chargennummer mit. Den Impfstoff und die Chargennummer sehen Sie auf der Impfbestätigung. Bitte füllen Sie das PDF-Formular aus und schicken es an die oben genannte Mailadresse. Sie können das Formular direkt am Computer ausfüllen, speichern und dann mailen. Sie müssen es nicht ausdrucken und dann wieder einscannen.
Wenn Sie noch nicht bei der ersten Impfung waren und über den Impfterminservice noch keinen zweiten Impftermin erhalten konnten, bekommen Sie spätestens beim Impftermin vor Ort im Impfzentrum den Termin für die Zweitimpfung.
Der Impfschutz greift circa zwei bis drei Wochen nach der zweiten Impfung – und auch danach sind Sie weiterhin aufgefordert, die AHA+L-Regelungen einzuhalten. Trotz Immunität können Sie das Virus möglicherweise noch übertragen – die Regelungen gelten vorerst also weiterhin, zum Schutz aller.
In den Impfzentren sind Dolmetscher vor Ort und es wird ein Erklär-Video geben. Das kurze Video hat deutsche, englische und türkische Untertitel.
Zusätzlich wird Informationsmaterial des Bundes zum Impfvorgang bereitgestellt. Weitere Informationen sind auch auf folgenden Seiten zu finden:
Infektionsschutz.de: Coronavirus
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Impfen
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Impfen
Folgende Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:
- Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.
- Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer medizinischen Einrichtung/Unternehmen gepflegt oder betreut werden oder tätig sind.
- Personen, die im Auftrag einer solchen medizinischen Einrichtung/Unternehmen im Ausland tätig sind.
Deutsche, die im Ausland ihren Wohnsitz haben (Expats), können sich in Deutschland impfen lassen, wenn Sie in Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.
Die mobilen Impfteams sind organisatorisch an die jeweiligen Impfzentren angebunden. Die mobilen Impfteams suchen nach vorheriger Terminabsprache aktiv die Alten- und Pflegeeinrichtungen auf, um die dort lebenden Personen vor Ort zu impfen. Auch hierbei handelt es sich um ein Impfangebot, die Impfung ist freiwillig.
Zunächst werden Alten- und Pflegeheime aufgesucht und vor Ort geimpft. Auch das Personal kann dabei mit geimpft werden. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffs zu Beginn der Impfungen muss priorisiert werden. Aufsuchende Impfungen bei pflegebedürftigen Menschen in der eigenen Häuslichkeit sind derzeit aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffs noch nicht möglich. In der eigenen Häuslichkeit ist jedoch auch das Ansteckungsrisiko deutlich geringer als in einem Alten- oder Pflegeheim.
Für interessierte Kommunen, die ihren impfberechtigten Bürger*innen die Möglichkeit eines Impftermins vor Ort bieten wollen, können von nun an die Grundlage dafür schaffen, dass Mobile Impfteams des Landes zu Vor-Ort-Terminen in die Kommunen kommen, um dort bewegungseingeschränkte Menschen im Alter von über 80 Jahren aus der ersten Priorisierungsstufe zu impfen. Diese sind eine zeitlich befristete Ergänzung zur Struktur der Zentralen Impfzentren und Kreisimpfzentren.
In der wichtigen ersten Phase setzt die Impf-Strategie auf Impfungen in Impfzentren und durch mobile Impfteams. So lässt sich besser organisieren, dass vor allem die Menschen zuerst geimpft werden, die besonders geschützt werden sollen. Des Weiteren muss der Impfstoff vor der Verwendung bei minus 75 Grad gelagert werden. Im Laufe der Zeit ist jedoch mit Corona-Schutzimpfungen in den Hausarztpraxen zu rechnen.
Bezüglich der Reserven halten wir uns an die Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Daher haben wir bislang 25 Prozent von Biontech, 50 Prozent von Moderna und keine Reserve von AstraZeneca für Zweitimpfungen vorgehalten.
Das BMG empfiehlt nun, im April soweit möglich auf Rückstellungen zu verzichten, um mehr Erstimpfungen durchführen zu können. Das Ziel dieser Empfehlung unterstützen wir sehr und haben unsere Impfzentren gebeten, entsprechend zu verfahren. Da die Lieferungen von Moderna mit großen Zeitabständen und in relativ kleinen Mengen mit Schwankungen kommen, haben wir die Impfzentren gebeten, ab jetzt lediglich von diesem Impfstoff noch eine Reserve von 25 Prozent einer Lieferung als Sicherheit für ausstehende Zweitimpfungen zurückzuhalten.
Bei voller Auslastung liegt die Impfkapazität eines Zentralen Impfzentrums bei etwa 1.500 Personen pro Tag. Bei voller Auslastung sollen in den Kreisimpfzentren jeweils bis zu 800 Personen pro Tag geimpft werden können. Wie viele Personen geimpft werden können, hängt aber auch von der Menge des gelieferten Impfstoffes ab.
Die Anzahl der Impfungen durch die Mobilen Impfteams ist abhängig von den lokalen Gegebenheiten.
Die Kreisimpfzentren sind aktuell bis Juni 2021 eingeplant. Sofern notwendig, werden sie auch darüber hinaus der Bevölkerung zur Verfügung stehen.
Mittelfristig ist die Impfung für die Gesamtbevölkerung mit zunehmender Anzahl an verfügbarem Impfstoff im Laufe des Frühjahrs/Sommers über die Regelversorgung, also in den Haus- und Facharztpraxen, vorgesehen. Das Land plant, sich dann aus dem Impf-Geschehen zurückzuziehen.
Die Mitarbeitenden in den Impfzentren möchten selbstverständlich keinen Impfstoff verschwenden. Der Impfstoff ist ein knappes und aufgrund der Kühlkette komplexes Gut. Sollten Impfdosen übrig bleiben, weil Termine nicht wahrgenommen werden, werden diese an andere Personengruppen aus der ersten Priorität verimpft, bevorzugt der Rettungsdienst oder eigenes Impfpersonal.
Die Städte, Gemeinden und Landkreise waren im November dazu aufgerufen worden, Vorschläge für Liegenschaften zu unterbreiten und beim Land einzureichen, die sich als Kreisimpfzentren eignen. Hierzu haben sie vom Land einen Kriterienkatalog erhalten, um die Anforderungen einschätzen zu können. Die Entscheidung über die Standorte der Kreisimpfzentren erfolgte in Zusammenarbeit des Landes mit dem Städtetag Baden-Württemberg, dem Landkreistag Baden-Württemberg und dem Gemeindetags Baden-Württemberg unter Beteiligung der jeweiligen Kommunen.
Das Land ist in der Zeit vor einer Überleitung der SARS-CoV-2-Impfung in die Regelversorgung – also vor allem in die Hausarztpraxen – für die Impfstofflogistik zuständig. Das Land stellt die Impflogistik und die benötigten Strukturen für eine mögliche Verimpfung seit 15. Januar 2021 bereit. Die Distribution des Impfstoffes vom Zentrallager aus ist verknüpft mit der landesweiten Verteilung des Impfbesteckes.
Das Land ist letztverantwortlich für den medizinischen Betrieb der Kreisimpfzentren. Die Landkreise sowie weitere Partner*innen übernehmen nach den Vorgaben des Landes die Errichtung sowie den organisatorischen Betrieb des Kreisimpfzentrums einschließlich der Mobilen Impfteams. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Das Land Baden-Württemberg trägt gemeinsam mit den gesetzlichen Krankenversicherungen und den privaten Krankenversicherungen die Kosten für den Betrieb der Impfzentren.
Die Sicherheit an den Impfzentren obliegt grundsätzlich den Betreibern. Begleitend werden die Ortspolizeibehörden sowie – auf Anordnung des Innenministeriums – der Polizeivollzugsdienst lageorientiert alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der Leichtigkeit des Verkehrs treffen. Darüber hinaus steht der Polizeivollzugsdienst als kompetenter Ansprechpartner vor Ort in allen Sicherheitsfragen zur Verfügung.
Zur Personalgestellung wird es notwendig sein alle freien Kapazitäten zu sammeln. Es wird nicht ausreichen, dass Personal aus einem Bereich wie den Krankenhäusern zum Einsatz kommt. Hierfür werden Kraftanstrengungen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, der Landesärztekammer, der Baden-Württembergischen Krankenhaus-Gesellschaft, des MDK sowie verschiedenen Hilfsorganisationen notwendig sein.
Ärztinnen und Ärzte, die sich in einem Impfzentrum engagieren möchten, werden gebeten, sich bei der Landesärztekammer oder bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zu melden. Für medizinische Fachkräfte und freiwillige Helfer wird derzeit eine Lösung erarbeitet, wo diese sich melden können.
Ärztinnen und Ärzte, die sich in einem Impfzentrum engagieren möchten, werden gebeten, sich bei der Landesärztekammer oder bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zu melden. Für medizinische Fachkräfte und freiwillige Helfer haben wir hier mehr Informationen bereitgestellt.
Mehr Informationen zur Corona-Impfung finden Sie unter folgenden Links:
Infektionsschutz.de: Coronavirus
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Impfen
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Impfen
Paul Ehrlich-Institut: Informationen zur Corona-Impfung
Bitte beachten Sie, dass gerade im Zusammenhang mit der Corona-Impfung zahlreiche Falschinformationen rumgehen und gezielte Desinformation stattfindet. Verlassen Sie sich daher nur auf seriöse Medien und offizielle Verlautbarungen der Behörden und Forschungsinstitute. Verbreiten Sie keine Meldungen von unseriösen Quellen weiter.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen in Baden-Württemberg bedeutet, haben wir hier für Sie übersichtlich zusammengefasst.
Die Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (gültig ab 1. März 2021) (PDF)
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
English/Englisch: State-wide measures to contain the corona pandemic (PDF)
Français/Französisch: Mesures prises à l’échelle du Land pour endiguer la pandémie Corona (PDF)
Italiano/Italienisch: Misure a livello nazionale per arginare la pandemia del Coronavirus (PDF)
Türkçe/Türkisch: Korona pandemisini eyalet çapında kısıtlamak için önlemler (PDF)
Polski/Polnisch: Ogólnokrajowe działania w walce z epidemia koronawirusa (PDF)
русский/Russisch: Меры, принимаемые федеральной землей для борьбы с пандемией коронавируса (PDF)
Româna/Rumänisch: Măsuri valabile la nivel federal pentru controlul pandemiei de coronaviroză (PDF)
| عربي/Arabisch: (PDF) إجراءاتٌ على مستوى الولاية لكبح انتشار وباء كورونا
Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Maßnahmen für Sie zusammengefasst.
Seit dem 11. Januar 2021 gelten folgende verschärfte Regeln: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht dazu.
Öffentlicher Raum betrifft alle öffentlich zugänglichen Straßen, Plätze, Wege, Parks, Wälder, anmietbare Veranstaltungsräume, Eventlocations und andere für jedermann zugängliche Flächen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob man zu Fuß mit dem Fahrrad, im Auto oder auf dem Pferd unterwegs ist.
Abstand und Maskenpflicht
Zu anderen Gruppen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu halten. Auf stark frequentierten Flächen und Wegen, wo dieser Abstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Städte und Gemeinden können darüber hinaus für weitere stark frequentierte Fußgängerberieche eine Maskenpflicht erlassen. In vielen Bereichen gilt seit dem 25. Januar 2021 eine erweiterte Maskenpflicht. Hier müssen medizinische oder sog. FFP2-/KN95-/N95-Masken getragen werden.
Mehr Informationen finden Sie in unserem FAQ zur Maskenpflicht
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, wie Gemeindefeste, Tanzveranstaltungen oder Karnevalsveranstaltungen, sind nicht erlaubt.
Haushalt bedeutet eine abgeschlossene Wohneinheit wie etwa eine Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohngruppe oder ein Einfamilienhaus.
Unter Ansammlungen ist das bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck zu verstehen.
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung eines oder einer Veranstalter*in, einer Person, Organisation oder Institution, an der eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Eine private Veranstaltung ist beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeier, eine private Krabbelgruppe, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf die Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen sind beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient eine solche Veranstaltung der Unterhaltung, ist sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Auch Blasmusik- und Chorkonzerte, Amateurtheateraufführungen und Volkstanzveranstaltungen sind untersagt.
Diese Regel gilt nicht, wenn die Treffen oder der Aufenthalt im öffentlichen Raum aufgrund des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge stattfinden.
Auch der Betrieb von zum Beispiel Baustellen ist weiterhin möglich. Dabei sollte aber dringend auf die AHA+L-Regeln geachtet werden: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen und in geschlossen Räumen regelmäßig lüften.
Zum privaten Raum gehören Wohnungen, Wohngruppen in Einrichtungen und besondere Wohnformen, wie etwa betreutes Wohnen und andere nicht für die Allgemeinheit zugängliche und privat genutzte Flächen und Gebäude wie etwa Schrebergärten, Garagen, Hallen, Stückle, Dachböden oder Keller. Personen die nur mit Zweitwohnsitz gemeldet sind gehören nicht zum Haushalt, da es bei der Regelung auf den Lebensmittelpunkt der Person ankommt.
Seit dem 11. Januar gelten daher folgende verschärfte Regeln: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht dazu.
Dabei ist dringend empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Haushalt bedeutet eine abgeschlossene Wohneinheit wie etwa eine Wohnung, Einliegerwohnung, Wohngemeinschaft, Wohngruppe oder ein Einfamilienhaus.
Diese Regel gilt nicht, wenn die Treffen oder der Aufenthalt aufgrund des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge stattfinden. So können Handwerker weiter Ihrer Arbeit nachgehen, auch wenn die Personen in Summe aus mehr als zwei Haushalten stammen. Dabei sollte aber dringend auf die AHA+L-Regeln geachtet werden: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, medizinische oder FFP2/KN95/N95-Maske tragen und regelmäßig lüften. Auch die Betreuung durch mobile Sozial- und Pflegedienste ist weiter möglich und gewährleistet.#
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeiern, private Krabbelgruppen, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf die Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen wären beispielsweise ein Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient die Veranstaltung der Unterhaltung ist sie nicht erlaubt. Notwendige und vorgeschriebene Gremiensitzungen wie, Eigentümerversammlungen oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Die Kontaktbeschränkung für Ansammlungen gilt nicht, wenn die Treffen oder der Aufenthalt im öffentlichen Raum aufgrund des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetrieb oder der sozialen Fürsorge stattfinden.
Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt allerdings seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Hygieneauflagen aus § 4 der Corona-Verordnung des Landes sowie zur gesundheitlichen Fürsorge gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
Auch der Betrieb von zum Beispiel Baustellen ist weiterhin unter oben genannten Bedingungen möglich. Dabei muss dringend auf die AHA+L Regel geachtet werden: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen und in geschlossen Räumen regelmäßig lüften.
Weitere Ausnahmen:
- Notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen.
- Eheschließungen unter Teilnahme von maximalnicht mehr als 5 Personen; Standesbeamt*innen zählen nicht dazu.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative (Parlamente), Judikative (Gerichte) und Exekutive (Regierung) sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Veranstaltungen an Hochschulen im Rahmen des Studiums, die zwingend notwendig sind und nicht durch Fernlernformate oder andere digitale Formate zu ersetzen sind. Dazu zählen etwa Laborpraktika oder andere praktische Studienbestandteile. Die Entscheidung darüber fällt das Rektorat der jeweiligen Hochschule.
- Im Präsenzbetrieb durchzufürhrende Prüfungen und ausnahmsweise Prüfungsvorbereitungen, sofern die Vorbereitungen nicht verschoben oder online durchgeführt werden können.
- Folgende Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpflege (Sozialgestzbuch VIII):
- § 13 Jugendsozialarbeit (z.B.: Unterstützung bei schulischer und beruflicher Ausbildung, Wohnsituation und Krankheit)
- § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 27 Hilfe zur Erziehung (z.B. in Pflegefamilien)
- § 28 Erziehungsberatung (z.B. im Trennungs- und Scheidungsfall)
- § 29 Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (z.B. Lösung von Konflikten und Alltagsproblemen, Hilfe zur Selbsthilfe)
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe (z.B. soziales Lernen, Familienpflege)
- § 33 Vollzeitpflege (z.B. in Pflegefamilien)
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (soziale Integration, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche
- § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (z.B. bei Gefahr für das Wohl des Kindes, Entscheidungen des Familiengerichts)
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Das betrifft Kirchweihen, Karnevalsveranstaltungen, Straßenfeste, Kerwe, Hocketse und ähnliche Feste. Dazu zählen auch Tanzveranstaltungen, Tanzaufführungen, Tanzunterricht und Tanzproben. Außerdem sind Amateurmusikveranstaltungen und Amateurtheater-Aufführungen nicht gestattet – dazu zählen auch Proben.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeier, private Krabbelgruppe, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf die Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehördenen Person mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen sind beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient die Veranstaltung der Unterhaltung ist sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Weiterhin möglich sind Veranstaltungen bei Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Aussegnungen, Beisetzungen und Beerdigungen. Hier gelten die Regeln der Corona-Verordnung Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. Besucher*innen müssen während der Veranstaltung eine medizinische Maske (OP-Maske) oder einen Atemschutz (FFP2/KN95) tragen sowie den Abstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten.
Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist nur nach Anmeldung bei dem oder der Veranstalter*in möglich – dies gilt nicht für Veranstaltungen bei Todesfällen. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Religiöse Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Dies ist die jeweilige Ortspolizeibehörde bzw. im Falle des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises grundsätzlich das Gesundheitsamt.
Ebenfalls ausgenommen sind Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz. Also das Recht zu demonstrieren. Die Genehmigungsbehörden können hier Auflagen zum Infektionsschutz erlassen.
Weitere Ausnahmen:
- Notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen.
- Eheschließungen unter Teilnahme von maximalnicht mehr als 5 Personen; Kinder der Eheschließenden sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative (Parlamente), Judikative (Gerichte) und Exekutive (Regierung) sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Veranstaltungen an Hochschulen im Rahmen des Studiums, die zwingend notwendig sind und nicht durch Fernlernformate oder andere digitale Formate zu ersetzen sind. Dazu zählen etwa Laborpraktika oder andere praktische Studienbestandteile. Die Entscheidung darüber fällt das Rektorat der jeweiligen Hochschule.
- Folgende Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpflege:
- § 13 Jugendsozialarbeit (z.B.: Unterstützung bei schulischer und beruflicher Ausbildung, Wohnsituation und Krankheit)
- § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 27 Hilfe zur Erziehung (z.B. in Pflegefamilien)
- § 28 Erziehungsberatung (z.B. im Trennungs- und Scheidungsfall)
- § 29 Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (z.B. Lösung von Konflikten und Alltagsproblemen, Hilfe zur Selbsthilfe)
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe (z.B. soziales Lernen, Familienpflege)
- § 33 Vollzeitpflege (z.B. in Pflegefamilien)
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (soziale Integration, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche
- § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (z.B. bei Gefahr für das Wohl des Kindes, Entscheidungen des Familiengerichts)
Private Feiern und Veranstaltungen sind nur noch stark eingeschränkt erlaubt. Im privaten und öffentlichen Raum dürfen nur noch die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere, nicht zum Haushalt gehörende Person zusammenkommen. Zu den Haushalten gehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht dazu.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeiern, private Krabbelgruppen, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf die Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehördenen Person mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen sind beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient eine solche Veranstaltung der Unterhaltung , st sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, sind der Infektionsschutz wie in § 10 der Corona-Verordnung beschrieben und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt.
Öffentlicher Raum betrifft alle öffentlich zugänglichen Straßen, Plätze, Wege, Parks, Wälder, anmietbaren Veranstaltungsräume, Eventlocations und andere für jedermann zugänglichen Flächen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob man zu Fuß mit dem Fahrrad, im Auto oder auf dem Pferd unterwegs ist.
Firmenfeiern sind in aller Regel nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich. Sie fallen nicht unter die Ausnahmen der Kontaktbeschränkungen und sind daher grundsätzlich untersagt.
Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist weiterhin möglich. Erlaubt sind nach der neuen Regelung Treffen von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht dazu.
Auch die seit 12. Dezember geltende Ausgangsbeschränkung sieht tagsüber und Nachts Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts vor.
Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.
Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.
Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.
Bitte setzen Sie sich vor dem Besuch unbedingt mit der Einrichtung in Verbindung, um den jeweiligen Ablauf vor Ort zu klären.
Wenn eine Einrichtung keine Tests anbietet, müssen sich Besucher*innen daher außerhalb der Einrichtung testen lassen. Eine Möglichkeit besteht darin, den Test beim Hausarzt durchführen zu lassen. Dieser Test ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie dem Vorhandensein von Symptomen oder einem vorausgegangenen Kontakt zu infizierten Personen, für die Getesteten kostenlos. Ansonsten müssen die Kosten von den Getesteten selbst übernommen werden.
Bundesegesundheitsministerium: Fragen und Antworten zu Antigen-Schnelltests
Karte der Apotheken, die Schnelltests anbieten
Um jedoch Besuche in Alten- und Pflegeeinrichtungen auch unter der aktuellen Corona-Verordnung kostenfrei zu ermöglichen, arbeitet das Land derzeit intensiv an neuen Wegen für die Testung für Besucher*innen von Alten- und Pflegeheimen, sodass auch unter den Prämissen der aktuellen Corona-Verordnung Besuche weiter möglich sind.
Grundsätzlich sollten Sie auf nicht notwendige Reisen und Besuche möglichst verzichten. Das betrifft selbstverständlich nicht geschäftliche oder dienstliche Reisen, Reisen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts, für die Betreuung von pflegebedürftigen und kranken Personen oder für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Bitte setzen Sie sich aber vorher mit der Einrichtung in Verbindung, da es hier aufgrund lokaler Ausbruchsgeschehen auch zu Einschränkungen der Besuchszeiten kommen kann.
Bitte beachten Sie außerdem, welche Regelungen in denjenigen Gebieten gelten, durch die Sie reisen. In Baden-Württemberg sind die Ausgangsbeschränkungen seit dem 11. Februar aufgehoben. Die Stadt- und Landkreise sind jedoch angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist.
Mehr zu den Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkungen finden Sie in unserem FAQ zu dem Thema
Jegliche gewerblichen Übernachtungsstätten wie Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Campingplätze oder Jugendherbergen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. Davon ausgenommen sind Dienst- und Geschäftsreisen oder wenn andere Gründe, wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, das Besuchsrecht bei Kindern, die Teilnahme von Auszubildenden und Studierenden an wohnortsentfernt stattfindenden Prüfungen oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch, eine Übernachtung in diesen Einrichtungen erfordern.
Als touristische Übernachtungsangebote gelten auch Wohnmobilstellplätze – auch wenn diese gebührenfrei genutzt werden können.
Dauercampen ist nur erlaubt, wenn ein Härtefall vorliegt. Also beispielsweise, wenn der Betroffene auf dem Campingplatz seinen ersten Wohnsitz hat. Saisoncampen ist dagegen nicht erlaubt.
Gastronomische Dienstleistungen dürfen ausschließlich für Übernachtungsgäste angeboten werden. Diese dürfen im Restaurant bzw. Frühstücksraum bewirtet werden. Der Betrieb von Bädern, Saunen oder Bereichen mit Wellnessbehandlungen ist untersagt. Sportbereiche dürfen nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
Der Betrieb von Kitas und Schulen hat höchste Priorität, sowohl für die Bildung und das Wohlbefinden der Kinder als auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Trotzdem wissen wir, dass auch Kinder und Jugendliche zum Infektionsgeschehen beitragen. Die eindringliche Empfehlung der Wissenschaft war deshalb, Kitas und Schulen noch eine Weile geschlossen zu halten.
Daher bleiben in Baden-Württemberg Grundschulen, Kitas und alle weiterführenden Schulen bis 21. Februar 2021 geschlossen. Bis dahin findet dort kein Präsenzunterricht, sondern ausschließlich Fernunterricht statt. Nur die Abschlussklassen können von diesem Grundsatz abweichen. In den Grundschulen bekommen die Schülerinnen und Schüler Lernmaterialen. Eine Notbetreuung bis zur 7. Klassenstufe wird weiterhin angeboten.
Grundschulen sind seit dem 22. Februar im Wechselunterreicht, Kitas im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht. Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht. Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.
Unterricht nachholen und Prüfungen
Das Kultusministerium hat bereits zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 eine deutliche Entschlackung des Curriculums für die Schulen veranlasst, um ihnen Zeit zum Wiederholen und Einüben von Inhalten zu geben, aber auch um einen gewissen Puffer zu haben. Deswegen ist in diesem Schuljahr nur das sogenannte Kerncurriculum des Bildungsplans, das auf drei Viertel der Unterrichtszeit ausgelegt ist, verpflichtend für den Unterricht im Schuljahr 2020/2021. (Hinweis: Kerncurriculum = Summe der verbindlichen Inhalte der baden-württembergischen Bildungsstandards). Das so genannte Schulcurriculum, das die Schulen normalerweise für eigene Schwerpunktsetzungen im restlichen Viertel der Unterrichtszeit nutzen, ist nicht verpflichtend.
Zudem ist es auch möglich, dass die Mindestzahl der schriftlichen Prüfungen unterschritten wird und nur noch eine schriftliche Prüfung pro Halbjahr geschrieben werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Präsenzunterricht in dem jeweiligen Fach um mindestens vier Wochen reduziert wurde (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung Artikel 2 §1 (1)). Auch das entlastet die Schulen.
Wir reagieren auch auf die besondere Situation in den Abschlussklassen. So ist es aktuell möglich, dass die Abschlussklassen auch in Präsenz unterrichtet werden. Nämlich dann, wenn sich die Inhalte nicht im Fernunterricht vermitteln lassen. Bei den Prüfungen haben wir die besondere Situation in diesem Jahr bereits berücksichtigt. So wurden die Abschlussprüfungen bereits im Sommer um drei bis vier Wochen nach hinten verschoben, um den Schüler*innen sowie den Schulen genügend Zeit einzuräumen, sich auf die Prüfungen vorzubereiten. Es stehen bei den Abschlussprüfungen auch mehr Aufgaben zur Auswahl zur Verfügung, damit die Lehrer*innen diejenigen Themen auswählen können, die ausführlich im Unterricht behandelt wurden. Zudem sollen die Lehrerinnen und Lehrer auch in diesem Jahr die besondere Situation der Schüler*innen zu berücksichtigen.
Rückerstattung von Schülertickets
Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat sich in den vergangenen Wochen dafür eingesetzt, dass es zu einer Rückerstattungs-Lösung für die Eigenanteile der Schülermonatskarten im Januar kommt. Das entlastet zum einen Familien finanziell und stärkt zum anderen den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Durch die Aufrechterhaltung der Schüler-Abos belibt dem ÖPNV eine wichtige Einnahmequelle erhalten.
Es konnte eine Lösung für die Rückerstattung der Schülertickets erzielt werden. Darüber hinaus konnte gemeinsam mit den Kommunalen Landesverbänden auch eine Einigkeit über die Fortführung des ÖPNV-Rettungsschirms bis Juni 2021 erreicht werden, womit der ÖPVN finanziell weiter gestützt wird. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung des Angebots an Bussen und Bahnen im Land.
Rückerstattung von Kita-Gebühren während der Schließung
Bei der Frage nach der Erstattung der Gebühren bei Schließung der Kitas, Kindergärten, Kindertagespflege ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung nicht in der originären Zuständigkeit des Landes liegt. Das ist Sache der Städte und Gemeinden. Klar ist aber: es ist das gemeinsame Ziel von Land und Kommunen, bei geschlossenen Kinderbetreuungseinrichtungen die Eltern von Elternbeiträgen und Gebühren zu entlasten. Die Eltern sind durch die erneuten Schließungen im Januar wirklich stark belastet.
Daher wollen wir die Kosten für die Gebührenerstattung für die Zeit vom 11. Januar 2021 bis zur Wiedereröffnung der Betreuungseinrichtungen zu 80 Prozent durch das Land übernehmen; 20 Prozent sollten von den Kommunen kommen. Mit den Kommunen hat das Land bereits 2020 mit dem „kommunalen Stabilitäts- und Zukunftspakt“ eine umfassende, großzügige Finanzvereinbarung getroffen. Das Gesamtpaket umfasst stolze 4,3 Milliarden Euro an Hilfen, davon kommen 2,9 Milliarden Euro vom Land.
Schon damals sind die Kommunen durch die Hilfen ausdrücklich in die Lage versetzt worden, den Eltern diese Gebührenentlastung zu gewähren. Es war eigentlich auch klar vereinbart, dass dieses Paket eine Laufzeit bis zum Ende dieser Legislaturperiode hat.
Mit der Bereitschaft des Landes, bei den aktuellen Schließungen nochmals 80 Prozent der Kosten zu übernehmen, wollen wir in dieser schwierigen Zeit sicherstellen, dass auch wirklich in allen Gemeinden die Eltern entlastet werden. Wobei die Elternbeiträge natürlich nur für die Eltern übernommen werden, die die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen haben.
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
Schüler*innen mit den Förderschwerpunkten geistige oder körperliche und motorische Entwicklung haben einen hohen Pflege- sowie Betreuungsbedarf. Bei einem Wegfall des Präsenzunterrichts stünden Eltern dieser Kinder vor enormen Herausforderungen, die sie in der Regel nicht alleine schultern können.
Mit Blick auf diese besondere Situation haben wir entschieden, dass diese Kinder seit dem 11. Januar wieder in die Schule kommen können. Ein weiterer Grund für die Entscheidung ist, dass Kinder und Jugendliche mit einer Beeinträchtigung der geistigen oder motorisch-körperlichen Entwicklung noch einmal mehr als andere Kinder und Jugendliche auf klare und regelmäßige Strukturen in ihrem Alltag angewiesen sind und ihnen das Wegfallen dieser Strukturen enorme Schwierigkeiten bereitet. Auch diesen Aspekt haben wir berücksichtigt.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Unterstützungssysteme, die Eltern normalerweise außerhalb des Schulbesuchs der Schüler*innen bei deren Pflege und Betreuung unterstützen, nicht den Bedarf decken können, der entsteht, wenn der Präsenzunterricht in diesen Einrichtungen generell wegfällt. Das bedeutet, dass die Eltern einen erhöhten Bedarf für die Betreuung der Kinder haben, der sich auch nicht nur auf den Nachmittag erstreckt. Dieser kann von den Unterstützungssystemen nicht geleistet werden, die normalerweise auf die Unterstützung lediglich an einigen Stunden des Tages eingestellt sind. Eltern und Unterstützungssysteme sind hier also an der Grenze des Leistbaren angelangt.
Gleichzeitig gilt aber auch für die Schüler*innen an den SBBZ mit den genannten Förderschwerpunkten, dass die Präsenzpflicht ausgesetzt ist. Die Eltern können ihre Kinder in den Präsenzunterricht schicken, es besteht hierzu aber in der aktuellen Pandemie-Situation keine Pflicht. Damit wollen wir Schüler*innen mit gesundheitlichen Risiken schützen sowie Rücksicht auf Familien nehmen, die ihre Kinder beispielsweise aus Sorge um die Gesundheit von anderen im Haushalt lebenden Personen nicht in den Präsenzunterricht schicken möchten.
Wir sind uns auch der besonderen Umstände an SBBZ bewusst. Und selbstverständlich hat der Schutz der Lehrkräfte sowie der Schüler*innen an den SBBZ und Schulkindergärten eine hohe Priorität für uns. Bereits im Sommer 2020 wurden die SBBZ sowie die Schulkindergärten aufgrund der dort bestehenden besonderen Bedarfe zusätzlich zu den gelieferten OP-Masken mit FFP2-Masken ausgestattet. Zudem haben die SBBZ und Schulkindergärten im Frühjahr 2020 eine bedarfsgerechte Versorgung mit Hygienemitteln und Schutzausrüstung (unter anderem Einwegschutzkleidung und Einweghandschuhe) aus dem „Notfallpaket“ des Landes erhalten, nachdem die bisherigen Beschaffungswege für diese Einrichtungen nicht mehr zur Verfügung standen.
Inzwischen ist die Beschaffung wieder möglich. Das Kultusministerium plant, soweit erforderlich, den SBBZ und den Schulkindergärten zu Beginn dieses Jahres noch einmal Schutzausrüstung (FFP2-Masken, Einwegschutzkleidung, Einweghandschuhe) zur Verfügung zu stellen.
Das Kultusministerium stellt zahlreiche Informationen zum weiteren Vorgehen bei den Schulen zur Verfügung.
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten für angehende Lehrkräfte
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten für Lehramtsstudierende
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schulbetrieb an den SBBZ
Musik- oder Nachhilfeunterricht ist, unabhängig davon, ob er in der Schule oder in Privaträumen erbracht wird derzeit untersagt.
Für Nachhilfeinstitute ist der Präsenzbetrieb untersagt.
Um die Infektionszahlen wirksam senken zu können, müssen wir unsere persönlichen Kontakte um 75 Prozent reduzieren. Deshalb sind Veranstaltungen, bei denen Menschen aus einem weiten Umkreis zusammenkommen und auch die Begegnung eine große Rolle spielt, untersagt. Das betrifft auch kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen. Kulturelle Veranstaltungen mit Publikumsverkehr sind nicht mehr möglich. Kulturelle Einrichtungen müssen schließen. Davon betroffen sind:
- Theater
- Opernhäuser
- Konzerthäuser
- Musicaltheater
- Kinos
- Museen
- Autokinos
- Archive
- öffentliche und akademische Bibliotheken
- Musikschulen
- Kunstschulen
- Jugendkunstschulen
Angebote, die ohne Publikumsverkehr durchgeführt werden, etwa Live-Streams oder Aufzeichnungen, können weiter stattfinden. Hier gilt dann eine Ausnahme der Beschränkung auf fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten, da dies der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs dient.
Aufgrund der gleichen Ausnahmeregelung ist auch der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen weiterhin erlaubt, sodass den Betreiber*innen die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Auch bei diesen Ausnahmen ist möglichst auf den Infektionsschutz und die Einhaltung der AHA+L-Regeln zu achten.
Untersagt sind auch Veranstaltungen der Breitenkultur wie beispielsweise Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz. Damit sind auch kulturelle Veranstaltungen der Vereine im amateur- und laienhaften Bereich unzulässig. Das gilt auch für entsprechende Proben dieser Gruppen und Ensembles. Zur wirksamen Eindämmung der Pandemie ist es bei der derzeit akuten Gefährdungslage auch insoweit erforderlich, sämtliche Unterhaltungsveranstaltungen zu unterlassen.
Mehr Informationen hierzu finden Sie im FAQ des Wissenschaftsministeriums zum Kunst- und Kulturbereich.
Untersagt sind nicht-private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Dazu gehört auch das Angebot der Vereine für die Freizeitgestaltung und für die Breitenkultur. Daher dürfen Musikvereine und Chöre sowie alle anderen Sparten der Breitenkultur keine Veranstaltungen durchführen. Auch entsprechende Proben sind unzulässig, selbst dann, wenn diese für für die Zeit nach der Aufhebung der einschränkenden Maßnahmen vorbereiten.
Vereine dürfen ebenso wie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen keinen Unterricht anbieten.
Mehr Informationen hierzu finden Sie im FAQ des Wissenschaftsministeriums zum Kunst- und Kulturbereich.
Mehr Informationen zu Chören bei religiösen Veranstaltung finden Sie beim Kultusministerium.
Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist der Betrieb für den Publikumsverkehr untersagt. Das bedeutet, dass der Unterrichtsbetrieb in Präsenzform nicht möglich ist. Durchführbar ist jedoch weiterhin Distanz- oder online-Unterricht. Eine Ausnahmeregelung besteht für Unterricht zur Prüfungsvorbereitung, wenn dieser unabweisbar in Präsenz stattfinden muss. Gemeint ist Unterricht in Zusammenhang mit dem fachpraktischen Abitur, mit Eignungsprüfungen für den Hochschulzugang oder für berufliche Abschlüsse.
Die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gilt nicht nur für alle vom Land Baden-Württemberg geförderten öffentlichen und privaten Musikschulen und Jugendkunstschulen, sondern für alle Musikschulen und Kunstschulen, das heißt auch für freie Musik- und Kunstschulen, private Musiklehrer*innen, private Kunstlehrer*innen, soloselbstständige Musikpädagog*innen und soloselbstständige Kunstpädagog*innen.
Einzelunterricht durch Soloselbstständige in Präsenz ist somit auch in privaten Räumen von Schüler*innen und Lehrer*innen nicht möglich.
Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet.
Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Aussegnungen, Beisetzungen und Beerdigungen können weiter stattfinden. Hier gelten die Regeln der Corona-Verordnung Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. Besucher*innen müssen während der Veranstaltung eine medizinische Maske (OP-Maske) oder einen Atemschutz (FFP2/KN95/N95) tragen sowie den Abstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten.
Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist nur nach Anmeldung bei dem oder der Veranstalter*in möglich – dies gilt nicht für Veranstaltungen bei Todesfällen. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Religiöse Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Dies ist die jeweilige Ortspolizeibehörde bzw. im Falle des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises grundsätzlich das Gesundheitsamt.
Der Besuch und die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen ist nicht verboten. Spielplätze werden von Seiten des Landes nicht geschlossen. Allerdings setzen wir auf die Vernunft und auf das Verantwortungsbewusstsein der Erwachsenen, die darauf achten müssen, den Abstand zu anderen Familien bestmöglich einzuhalten und den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten und nicht im Pulk zusammenzustehen. Auch hier gilt, dass der Aufenthalt draußen zur Bewegung nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet ist.
Dagegen sind Indoor-Spielplätze, Trampolinhallen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios oder Yogastudios bleiben weiterhin geschlossen. Ausgenommen ist die Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi- oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa für Polizei und Feuerwehren). Öffentliche und private Sportanlagen oder Sportstätten in geschlossenen Räumen dürfen nicht für den Freizeit- und Amateurindividualsport genutzt werden.
Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zu Haushalt gehörenden Person genutzt werden – Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht dazu.
Für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum und auf weitläufigen privaten und öffentlichen Sportanlagen im Freien wie auf Tennisplätzen, Golfplätzen oder Skiloipen gilt die Regelung: Ein Haushalt plus eine weitere Person, die nicht zum Haushalt gehört. Kinder der beiden Haushalte bis 14 Jahre zählen nicht dazu (siehe § 9 Absatz 1 Corona-Verordnung).
Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
Bei allen Aktivitäten im Freien sind die mögliche regionale Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen zu beachten.
Profi- und Spitzensport
Training und Wettkämpfe im Profi- und Spitzensport dürfen nur ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten zur Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Profi- und Spitzensport ist ohne Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet. Profi- und Spitzensportler*innen dürfen somit nach den Maßgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sport trainieren.
Profi- und Spitzensport betreiben dabei
- Sportler*innen, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
- selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler*innen in Vollzeittätigkeit,
- Sportler*innen mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus,
- Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich,
- Spieler*innen der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind, sowie
- professionelle Balletttänzer*innen.
Bei allen Aktivitäten im Freien sind die mögliche regionale Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen zu beachten.
Sportboothäfen und Sportflugplätze
Sportboothäfen und Sportflugplätze bleiben weiterhin offen. Sie dürfen daher tagsüber genutzt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Nutzung außerhalb des privaten Raums stattfindet und eine Begleitung daher nur ausnahmsweise (oder „eingeschränkt“) möglich ist. Auch hier gilt aber ganz klar die Bitte, auf Flüge und Ausfahrten nach Möglichkeit zu verzichten. Wir setzen hier auf die Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen.
Tanz- und Ballettschulen sowie ähnlichen Einrichtungen ist der Betrieb für den Publikumsverkehr untersagt, unabhängig von der Organisationsform oder der Anerkennung als Kunstschule. Onlineangebote sind jedoch erlaubt.
Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang sind geschlossen. Ausnahmen gibt es für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Profi- oder Spitzensport.
Auch Saunen, Thermen und Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
Nicht von der Schließung des Einzelhandels betroffen sind:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien
- Wochenmärkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO)
- Ausgabestellen der Tafeln
- Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker,
- Babyfachmärkte
- Tankstellen
- Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
- Der Großhandel
- Der Verkauf von Weihnachtsbäumen
- Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen
Ab dem 1. März 2021 ist der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten wieder möglich. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen nur angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel. Angestellte und Kund*innen müssen eine medizinische oder eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch auf den Außenflächen wie Parkplätzen und Zuwegen.
Für den Einzelhandel gelten – sofern er nicht grundsätzlich geschlossen ist – folgende Regeln:
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche.
So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kund*innen: für die ersten 800 m² 80 Kund*innen und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kund*innen.
Die Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² ab dem 801. Quadratmeter gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt), da dieser Grundversorgung gehört. Hier bleibt es auch bei Läden über 800 m² bei der Regelung von einer Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche.
Bei Einkaufzentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² gilt zunächst einmal die Gesamtfläche bei der Berechnung der zulässigen Kund*innenanzahl für das gesamte Zentrum. Hat ein Einkaufzentrum beispielsweise 8.000 m² Verkaufsfläche ergibt sich folgende Rechnung:
Für die ersten 800 m² darf pro 10 m² eine Kund*in ins Zentrum – also insgesamt 80 Kund*innen. Für die weitere Fläche gilt eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche. Für die übrigen 7.200 m² wären das 360 weitere Kund*innen. Insgesamt dürfen also 440 Kund*innen in das Einkaufszentrum. Für Shops in großen Zentren, die selbst weniger als 800 m² Verkaufsfläche haben, gilt dann die Regelung: eine Kund*in pro 10 m². In dem 40 m² Babyfachmarkt dürfen sich also maximal vier Kund*innen gleichzeitig aufhalten.
Die Einrichtung eines Abholservice ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben erlaubt (siehe auch: „Welche Regeln gelten für Abholdienste (Click & Collect)?“). Die Lieferung von Waren bleibt ebenfalls zulässig. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die erlaubten Warensortimente erlaubt.
Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
Ausnahmen für begleitungsbedürftige Personen
Einzelne einer Begleitung bedürftigen Personen, wie etwa kleine Kinder in Begleitung einer bzw. eines Erziehungsberechtigten oder Assistent*in sowie sonstige Begleitpersonen von Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Einschränkung, sind nicht als Kund*in anzusehen, wenn anderenfalls aufgrund der zulässigen Höchstkundenzahl (gerade in kleineren Geschäften) nur ein Betreten des Betriebs unter Verletzung der Aufsichtspflicht möglich wäre.
Als Verkaufsfläche gelten alle für die Kund*innen zugänglichen Bereiche. Angestellte und Mitarbeitende zählen bei der Berechnung nicht dazu.
Der Verkauf von Waren in Betrieben, die grundsätzlich unter die Betriebsschließung fallen, wie beispielsweise Kosmetik- und Nagelstudios, die zusätzlich zu den Leistungen Waren verkaufen, dürfen ihre Waren und Produkte weiterhin unter Einhaltung der Quadratmeterbegrenzung für Kund*innen öffnen und verkaufen.
Zum Einzelhandel gehört auch die Verkostung zur Probe der zum Verkauf stehenden Ware ohne längere Verweildauer, wie beispielsweise Vinotheken. Diese können weiter geöffnet bleiben. Degustationsveranstaltungen sind jedoch nicht zulässig.
Geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen Abholdienste (Click & Collect) und Lieferdienste anbieten.
Kund*innen können Sachen online oder telefonisch bestellen und anschließend abholen. Nach dem Ende der Weihnachtszeit wird nicht mehr so viel und mit so großem Termindruck eingekauft, sodass die Gefahr von Zusammenballungen vor den Läden gesunken ist.
Trotzdem trägt der Handel die Verantwortung dafür, die Abholung so zu organisieren, dass möglichst wenig Menschen vor den Läden aufeinandertreffen.
Ab dem 1. März 2021 ist der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten wieder möglich. Dabei gelten die Auflagen für den Einzelhandel (siehe: Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?)
Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen nur angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Angestellte und Kund*innen müssen eine medizinische oder eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch auf den Außenflächen wie Parkplätzen und Zuwegen.
Neben dem Verkauf der Pflanzen, von Saatgut, (Blumen-)Zwiebeln, Pflanzknollen und Jungpflanzen dürfen auch andere gartenbauliche (Neben-)Erzeugnisse wie Erden, Mulchmaterialien und Folien sowie vergleichbare Naturprodukte vertrieben werden.
Erlaubt ist auch der Verkauf von notwendigem Zubehör für die Bepflanzung, wie etwa Rankhilfen, Töpfe und Übertöpfe für Topfpflanzen, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und zum Pflanzen und Pflegen erforderliches Handwerkzeug, dazu zählen beispielsweise Schaufeln, Handspaten, Gartenschläuche, Brausen etc. Kurz, was zum Pflanzen und Säen sowie zur Pflanzenanzucht und -pflege zwingend notwendig ist und dafür typisches Zubehör.
Hiervon nicht erfasst sind beispielsweise maschinell betriebene Werkzeuge und weiteres in der Gartenbauabteilung von Baumärkten erhältliches Zubehör. Dabei ist die Grenze zu ziehen, wenn das Produkt nicht mehr einfachen und grundlegenden Handwerkzeugen zugerechnet werden kann. Konkret bedeutet dies, dass der Verkauf insbesondere von komplexen Gerätschaften und Maschinen wie Rasenmähern, Vertikutierer, Häcksler etc. sowie Arbeitsbekleidung, Schuhe, Reitbekleidung, Gartenmöbel, Heizstrahler; Swimmingpools; Grills und Zubehör (Flaschengas); Lampen und Leuchten; Feuerschalen und Feuerstellen; Gartenspielgeräte, Schaukeln, nicht erlaubt ist.
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist untersagt sofern nicht von § 1d Absatz 3 Corona-Verordnung (CoronaVO) ausgenommen. Somit sind Raiffeisenmärkte derzeit geschlossen.
Wenn dort jedoch ein Mischsortiment angeboten wird, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil wie etwa Lebensmittel, Drogerieartikel etc. überwiegt. Diese Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, sofern eine räumliche Abtrennung möglich ist.
Des Weiteren sind auch Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels für den Publikumsverkehr geschlossen. Zulässig sind hier ausschließlich Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels, sowie der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Privatkunden, sofern dieser nicht in geschlossenen Räumen stattfindet. Zulässig ist für diese Betriebe ferner die Einrichtung eines Abholservice (Click & Collect).
Ab dem 1. März 2021 ist der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten wieder möglich. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen nur angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Hier gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel. Angestellte und Kund*innen müssen eine medizinische oder eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch auf den Außenflächen wie Parkplätzen und Zuwegen.
Welche Gartenprodukte dürfen ab 1. März verkauft werden?
Neben dem Verkauf der Pflanzen, von Saatgut, (Blumen-)Zwiebeln, Pflanzknollen und Jungpflanzen dürfen auch andere gartenbauliche (Neben-)Erzeugnisse wie Erden, Mulchmaterialien und Folien sowie vergleichbare Naturprodukte vertrieben werden.
Erlaubt ist auch der Verkauf von notwendigem Zubehör für die Bepflanzung, wie etwa Rankhilfen, Töpfe und Übertöpfe für Topfpflanzen, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und zum Pflanzen und Pflegen erforderliches Handwerkzeug, dazu zählen beispielsweise Schaufeln, Handspaten, Gartenschläuche, Brausen etc. Kurz, was zum Pflanzen und Säen sowie zur Pflanzenanzucht und -pflege zwingend notwendig ist und dafür typisches Zubehör.
Hiervon nicht erfasst sind beispielsweise maschinell betriebene Werkzeuge und weiteres in der Gartenbauabteilung von Baumärkten erhältliches Zubehör. Dabei ist die Grenze zu ziehen, wenn das Produkt nicht mehr einfachen und grundlegenden Handwerkzeugen zugerechnet werden kann. Konkret bedeutet dies, dass der Verkauf insbesondere von komplexen Gerätschaften und Maschinen wie Rasenmähern, Vertikutierer, Häcksler etc. sowie Arbeitsbekleidung, Schuhe, Reitbekleidung, Gartenmöbel, Heizstrahler; Swimmingpools; Grills und Zubehör (Flaschengas); Lampen und Leuchten; Feuerschalen und Feuerstellen; Gartenspielgeräte, Schaukeln, nicht erlaubt ist.
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil weitmindestens 60 Prozent des Umsatzes oder der Verkaufsfläche beträgt. In diesem Fall dürfen alle Sortimente vertrieben werden, die auch gewöhnlich verkauft werden.
In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verbotenen Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall hiervon abweichende Entscheidungen treffen können. Die Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung der Regeln zum Mischsortiment vor Ort obliegt hierbei dem Betreiber selbst
Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
Für Märkte in geschlossenen Räumen gilt ab dem 1. Dezember, dass sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten darf. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.
Des weiteren gilt eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.
Restaurants, Gaststätten, Bars, Kneipen, Imbisse, Cafés und andere gastgewerbliche Einrichtungen müssen schließen. Dazu zählen auch Shisha-Bars. Weiterhin erlaubt ist der Verkauf über die Theke für den Verzehr außer Haus, sowie Abhol- und Lieferdienste. Dabei dürfen auch vor der Lokalität keine Tische, Stehtische oder Tresen für den Verzehr vor Ort aufgestellt und genutzt werden.
Metzgereien, Bäckereien, Eisdielen, Feinkostläden, Konditoreien usw. dürfen ebenfalls nur noch Speisen zur Mitnahme, sowie Abhol- und Lieferdienste anbieten. Ein Verzehr vor Ort an Tischen, Stehtischen oder Tresen ist auch hier nicht erlaubt.
Auch Restaurants oder Bars in Hotel- und Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist generell untersagt. Alkohol darf nur in verschlossen Behältnissen (Flaschen, Dosen etc.) verkauft werden. Der Konsum alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit ist nicht erlaubt.
Kantinen dürfen für Betriebsangehörige und Angehörige öffentlicher Einrichtungen weiter geöffnet bleiben. Externe Gäste dürfen hier nicht mehr essen.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Davon ausgenommen sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.
Vom Verbot ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten. Soweit Veranstaltungen zulässig sind, ist die Verpflegung der teilnehmenden Personen unter Beachtung der Hygienekonzepte im Schulungs- oder Veranstaltungsraum an einem festen Platz zulässig.
Berufskraftfahrende an Autobahnrasthöfen dürfen, wenn sie dort ihre Ruhezeiten verbringen oder übernachten, ihre Mahlzeit innerhalb der Gaststätte zu sich nehmen. Dabei müssen selbstverständlich die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Von den Betreibern ist insbesondere bei den Einrichtungen unmittelbar an der Autobahn die ausschließliche Inanspruchnahme von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern sicherzustellen.
Im Rahmen des Lockdowns müssen körpernahe Dienstleistungen schließen.
Dazu gehören:
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios (mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen)
- Kosmetische Fußpflege
- Massagestudios (mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen)
- Tattoo- und Piercingstudios
- Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen
- Friseurbetriebe (bis 28. Februar 2021)
- Barbershops (bis 28. Februar 2021 – nur Friseurdienstleistungen, siehe unten)
- Sonnenstudios und Solarien
Podolog*innen und Personen, die Fußpflegedienstleistungen ohne Podologie-Ausbildung erbringen , dürfen dies aus gesundheitlichen Gründen weiter tun, sofern sie sich im Rahmen des jeweils für sie geltenden Rechts bewegen. Ausgeschlossen ist lediglich die Form von Fußpflege, die rein kosmetischer Art ist, also der ästhetischen Verschönerung dient. Fußpflegerische Dienstleistungen von Nicht-Podolog*innen sind erlaubt, wenn sie eine sonst eintretende gesundheitliche Beeinträchtigung vermeiden sollen und, wenn sie, generell gesehen, die Kund*in nicht gefährden können.
Die genannten Verbote und Ausnahmen gelten unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einem Ladenlokal oder mobil angeboten wird. Der Verkauf von Waren ist nicht erlaubt.
Nach Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Februar 2021 sollen Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen ab 1. März wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben, föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
Prostitutionsstätten jeglicher Art wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Laufhäuser oder Modellwohnungen müssen schließen. Davon betroffen sind auch jegliche weitere Formen von sexuellen Dienstleistungen, wenn eine dritte Person außer dem oder der Prostituierten einen wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht – unabhängig davon, an welchem Ort diese Dienstleistungen erbracht werden.
Sauna-Clubs, FKK-Clubs oder Swinger-Clubs müssen schließen. Dies ist unabhängig davon, ob in diesen Einrichtungen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden oder nicht.
Vergnügungsstätten wie beispielsweise Wettannahmestellen, Spielhallen, Spielbanken, Spielcasinos, Varietés, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokale, Swinger-Clubs, Sexkinos, Bowling-Center, Kegelbahnen und Wettvermittlungsstellen dürfen nicht mehr öffnen. Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen.
Freizeitparks, Tierparks und Zoos, botanische Gärten und Museumsbahnen müssen ebenfalls schließen. Das gilt auch für andere Freizeitaktivitäten wie beispielsweise Ausflugsschiffe oder Seilbahnen zur touristischen Nutzung, Minigolfanlagen, Indoor-Spielplätze, Segway-Touren, Rafting, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, oder Trampolinhallen – unabhängig davon, ob diese im Freien oder in geschlossen Räumen stattfinden.
Touristische Ausflugsschiffe müssen den Betrieb einstellen.
Die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) und des Arbeitsschutzes sehen ein gestuftes System von Maßnahmen vor, die individuell an die Situation im jeweiligen Unternehmen anzupassen sind. Dadurch kann ein hohes Maß an Schutz für die Beschäftigten erreicht werden, ohne die betrieblichen Abläufe übermäßig zu beeinträchtigen.
Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der CoronaVO muss der Arbeitgeber die Infektionsgefährdung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz minimieren.
Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 der CoronaVO gibt es eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Arbeits- und Betriebsstätten sowie an Einsatzorten, sofern ein Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Bestimmte Betriebe müssen zudem gemäß § 14 der CoronaVO ein Hygienekonzept erstellen und dessen Vorgaben beachten.
Für die konkrete Berücksichtigung und Minimierung dieser Gefährdungen bieten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundes und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Richtvorgaben. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdungen nicht nach, können die Beschäftigten diese Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdung innerbetrieblich geltend machen (etwa durch den Betriebsrat oder die Personalvertretung) oder erforderlichenfalls die zuständigen Arbeitsschutzbehörden informieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 27. Januar angepasst. Damit sind Arbeitgeber*innen verpflichtet Homeoffice ermöglichen, wenn betriebliche Belange nicht dagegen sprechen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Arbeitsschutzverordnung
Der Arbeitgeber ist zudem ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber den Arbeitnehmern gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
Nein, Messen nach § 64 Gewerbeordnung (GewO) und Ausstellungen nach § 65 GewO sind nicht erlaubt. Die hierfür vorgesehenen entsprechenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten.
Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Lieferangebote („Click & Collect“) für ansonsten geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive sowie Stadtbibliotheken und Büchereien.
Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Für die Abholung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden, jedoch ist der Betrieb der Einrichtungen und Ladenlokale auch weiterhin untersagt.
Es dürfen also im Rahmen der Abholung außer den bestellten Waren keine weiteren Sortimente verkauft werden – mit Ausnahme von ohnehin zulässigen Sortimentsteilen, wie etwa Lebensmittel, Zeitschriften oder ähnliches. Nicht zulässige Sortimentsteile sind deshalb auch im Rahmen von Abholangeboten weiterhin abzusperren. Zudem dürfen generell keine Waren besichtigt oder ausprobiert werden.
Es ist darauf zu achten, dass insbesondere die Abstands- und Maskenpflicht auch in der Abholsituation gilt, dass der Zugang beschränkt ist und dass die Ansammlung größerer Menschenmengen vermieden werden muss. Entsprechend sind die bereits bekannten Hygieneanforderungen der §§2 bis 5 und 7 bis 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) auch weiterhin strikt umzusetzen, ebenso die Beschränkung der Kundenanzahl pro Quadratmeter (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO, bzw. den Punkt „Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?“ in diesem FAQ).
Die Regelung des § 1d Absatz 2 Satz 7 CoronaVO, dass die Betreiber die Ausgabe innerhalb fester Zeitfenster organisieren müssen, bedeutet, dass sie den Kunden vorab individuell getaktete Abholzeiten mitzuteilen haben. Dadurch wird eine Schlangenbildung vermieden. Der Hinweis auf die Ausgabe vorbestellter Waren innerhalb fester Zeitfenster hat darüber hinaus keinerlei Auswirkung auf die vom Betreiber zu regelnden Ladenöffnungs- bzw. Betriebszeiten.
Abholangebote dürfen nicht nur durch den geschlossenen Einzelhandel, sondern auch von Dienstleistungsbetrieben angeboten werden. So dürfen etwa auch geschlossene Betriebe der körpernahen Dienstleistungen Produkte (keine Dienstleistungen!) im Rahmen des oben beschriebenen Abholdienstes anbieten. Gleiches gilt etwa auch für den Kfz-Handel, den Fahrradhandel, Gärtnereien, Blumenläden, etc.
An Hochschulen und Akademien wird der Studienbetrieb im Rahmen des Hochschulrechts grundsätzlich auf Online-Lehre umgestellt. Präsenzveranstaltungen können stattfinden, soweit dies epidemiologisch verantwortbar und zwingend erforderlich ist. Etwa bei Laborpraktika, praktischen Ausbildungsanteilen mit Patientenkontakt, Präparierkursen oder Prüfungen, um einen geordneten Studienbetrieb unter Corona-Bedingungen im Wintersemester 2020/2021 sicherzustellen.
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten. Allerdings ist in deren Betriebsstätten und Ladengeschäften der Verkauf von Waren, welche nicht mit handwerklichen Leistungen verbunden sind, untersagt. Eine Ausnahme gilt für notwendiges Zubehör.
Dies bedeutet, dass für Betriebe, die eine handwerkliche Leistung anbieten, der gleichzeitige Verkauf von Waren grundsätzlich nur dann gestattet ist, sofern die handwerkliche Leistung im Vordergrund steht und die Dienstleistung ohne die Ware nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden kann.
In diesen Fällen dient der Warenverkauf dem Zweck der Erfüllung der handwerklichen Leistung und ist daher zulässig. Ein Beispiel kann der Verkauf eines Ventils sein, das im Zuge einer Reparatur benötigt wird oder der Ersatzteilverkauf in Werkstätten im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs. Ebenfalls erlaubt ist die Inanspruchnahme einer Schreinerdienstleistung zum Bau und späteren Einbau von Küchenmöbeln. Hingegen genügt der zusätzliche Service eines Möbelhauses oder Küchenstudios, bei der Planung zu unterstützen und die Möbel zu liefern und aufzubauen nicht; hier liegt der Betriebsschwerpunkt eindeutig im Warenverkauf.
Ausnahmsweise kann notwendiges Zubehör auch unabhängig von einer Dienstleistung verkauft werden, insofern es sich dabei um typische Verschleißteile handelt, die der Kunde im Wege der Selbstmontage austauschen kann und wenn der Handwerksbetrieb dieses üblicherweise auch verkauft. Hierfür kann sprechen, dass sich diese Zubehörteile üblicherweise auch im Mischsortiment zum Beispiel von Supermärkten erwerben lassen.
Für den KfZ-Bereich können hier beispielsweise die üblichen Betriebsflüssigkeiten genannt werden, die auch an einer Tankstelle erworben werden können. Der reine Abverkauf beispielsweise von Fliesen, die dann durch den Kunden selbst verlegt werden, ist jedoch nicht von der Ausnahme erfasst.
Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe steht jedoch die Möglichkeit offen, das gesamte Sortiment im Rahmen von Abhol- und Lieferangeboten zu vertreiben (siehe auch: „Welche Regeln gelten für Abholdienste (Click & Collect)?“).
Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt allerdings seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht. Der oder die Arbeitgeber*in ist für die Einhaltung der Hygieneauflagen aus § 4 der Corona-Verordnung des Landes sowie zur gesundheitlichen Fürsorge gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
An den Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz findet kein Präsenz-Studienbetrieb statt. Digitale Formate und andere Fernlehrformate sind davon nicht betroffen. Veranstaltungen in Präsenzform sind möglich, wenn sie zwingend notwendig und nicht online oder mithilfe anderer Fernlehrformaten durchführbar sind.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Der Präsenzunterricht an Volkshochschulen ist nicht erlaubt. Online-Kurse können weiter stattfinden.
Bildungsangebote wie beispielsweise Näh-, Mal-, Goldschmiede- und Keramikkurse etc. sind nicht zulässig.
An Sprachschulen ist der Präsenzunterricht untersagt. Online-Kurse können stattfinden.
Gruppentherapien wie etwa Psychotherapien sind zulässig.
Selbsthilfegruppen sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie sind nur erlaubt, wenn sie zwingend erforderlich und unaufschiebbar sind. (siehe §1b Absatz 2 Nummer 7 Corona-Verordnung)
Die ab dem 17. Dezember 2020 geltende geänderte Corona-Verordnung des Landes enthält keine eigenständigen neuen oder weitergehenden Regelungen für die Werkstätten für behinderte Menschen (WfBM). Es gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Die Kontaktbeschränkungen der Corona-Verordnung des Landes gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, oder Geschäftsbetriebs sowie der sozialen Fürsorge dienen. Damit dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung bzw. der Tätigkeit in der WfBM auch mehr Menschen als zehn Personen unter Einhaltung der geltenden Regelungen zusammenarbeiten.
Betriebliche und außerbetriebliche Fortbildungen sind nur als Online-Formate erlaubt. Berufliche Fortbildungen in Präsenz sind nur erlaubt, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.
Fernunterricht findet nur in den Abschlussklassen statt. Hier gelten die Reglungen aus § 1f der Corona-Verordnung.
Sprach- und Integrationskursen dürfen nur stattfinden, wenn diese nicht im Rahmen von Online-Angeboten durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.
Bitte informieren Sie sich bei ihrem jeweiligen Träger vor Ort, ob Ihr Integrationskurs weiterhin online angeboten wird.
Seit dem 1. März sind die praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung müssen alle Fahrzeuginsassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch für bei theoretischen Prüfungen.
Wohnungsbesichtigungen zum Zwecke der Vermietung oder des Verkaufs sind grundsätzlich auch während eines noch bestehenden Mietverhältnisses zulässig, bedürfen aber der vorherigen Abstimmung mit dem oder der Mieter*in.
Mit Blick auf die aktuellen Corona-Beschränkungen kann die Zusammensetzung einer Personengruppe zum einen durch die Mieter *innen (ein Haushalt) und zum anderen durch den Immobilienmakler oder den Kauf- oder Mietinteressierte (eine weitere Person) erfolgen.
Eine Sammelbesichtigung mit mehreren Haushalten ist derzeit nicht zulässig. Vermieter*in und Kauf- oder Mietinteressent*in können aufgrund der aus ihrer Anwesenheit folgenden Überschreitung der in § 9 Absatz 1 der Corona-Verordnung genannten Personenzahl somit nicht gemeinsam an der Wohnungsbesichtigung teilnehmen. Das heißt, es dürfen nicht aktuelle Mieter*in, Eigentümer*in und Mietinteressent*in gleichzeitig in der Wohnung sein.
Für privat organisierte Umzüge gelten die Beschränkungen privaten bzw. öffentlichen Raum.
Wenn Sie nachweislich den Umzug nicht verschieben und auch kein professionelles Unternehmen beauftragen können, dürfen Städte und Gemeinden im Ausnahmefall von der Regelung abweichen (§ 20 Absatz 2 Corona-Verordnung). Bitte setzen Sie sich vorher auf jeden Fall mit dem Ordnungsamt vor Ort in Verbindung.
Professionell durchgeführte Umzüge sind weiter uneingeschränkt möglich. Dabei sind der Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 9 der Corona-Verordnung gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der sozialen Fürsorge dienen, wie zum Beispiel der Kinder- und Jugendsozialarbeit.
Dagegen sind Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, wie Jugendtheater, Jugendkino, Kinder- und Jugendfreizeiten nicht erlaubt.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 9 der Corona-Verordnung des Landes gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der sozialen Fürsorge dienen, wie zum Beispiel der Kinder- und Jugendsozialarbeit, Familienhilfe und Familienbildung.
Fotograf*innen, Videograf*innen, Tonstudios und ähnliches können weiter arbeiten. Eine angemessene Relation zwischen der Anzahl der zeitgleich im Raum anwesenden Kund*innen und der für den Kundenverkehr vorgesehenen Fläche – wie sie auch für Einzelhandelsbetriebe gilt – (vgl. § 13 Absatz 2 Corona-Verordnung) ist zu beachten; in der Regel ist eine Kund*in je 10 Quadratmeter Dienstleistungsfläche zulässig.
Fahrgemeinschaften sind nur unter den Regeln für private Zusammenkünfte erlaubt. Das bedeutet, dass sie nur mit den Angehörigem des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt sind. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.
Der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist nicht erlaubt. Das betrifft etwa organisierte touristische Ferienziel- und Fernbusreisen, Ausflugsfahrten, Tagestouren oder Gruppenreisen, zum Beispiel Kaffeefahrten oder Sightseeingtouren.
Davon ausgenommen sind Fernbusse. Da einige Anbieter angekündigt haben, den Betrieb im November einzustellen, informieren Sie sich bitte vor Fahrtantritt bei dem jeweiligen Betreiber der Fernbuslinien.
Touristische Ausflugsschiffe müssen den Betrieb ebenfalls einstellen.
Hundesalons, Hundefriseurbetriebe und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom/von der Kund*in abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster organisieren. Die Tierbesitzer*innen dürfen bei der Behandlung nicht anwesend sein.
Bei der Hundeausführung gelten die Regeln der Ausgangsbeschränkungen.
Für den Hundesport auf Hundesportplätzen gelten die gleichen Regeln wie für den normalen Sport. Das bedeutet, auch der Hundesport darf nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts betrieben werden.
Auf weitläufigen Hundesportplätzen im Freien können mehrere Einzeltrainings parallel stattfinden, wenn die einzelnen individualsportlichen Gruppen ausreichend Abstand zueinander halten und es zu keinem Zeitpunkt zu einer Mischung der individualsportlichen Gruppen – etwa im Vereinsheim – kommt.
Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte bleiben geöffnet. Futter für die üblichen Heimtiere ist auch im Lebensmitteleinzelhandel verfügbar. Das Anlegen größerer Vorräte ist nicht notwendig.
Gewerbliche Hundeschulen
Gewerbliche Hundeschulen – unabhängig von der Gestaltung als Gruppen- oder Einzelunterricht – sind Dienstleistungsbetriebe. Daher deren Betrieb – unter Beachtung § 1 d Absatz 7 der Corona-Verordnung (CoronaVO) – weiterhin möglich.
Gewerbliche Hundeschulen müssen die in § 4 beschriebenen Hygieneanforderungen einhalten. Es ist wie in § 5 beschrieben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Daten der Teilnehmenden bzw. Kund*innen müssen nach § 6 erfasst werden. Es gilt die Maskenpflicht und für Personen die Kontakt zu Menschen hatten, die mit SARS-CoV-2 hatten oder selbst typische Symptome aufweisen gilt ein Teilnahme- und Betretungsverbot (§ 7). Zudem gelten die in § 8 beschriebenen Arbeitsschutzanforderungen. Jedoch gilt auch hier die dringende Bitte, die persönlichen Kontakte zu reduzieren.
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kund*innen ist wie folgt zu beschränken (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO) :
- bei Flächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens ein*e Kund*in
- bei Flächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt auf höchstens ein*e Kund*in pro10 Quadratmeter,
- bei Flächen ab 801 Quadratmetern höchstens ein*e Kund*in pro 20 Quadratmeter Fläche.
Ausritte und Reitsport sind nur im Freien individualsportlich, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt.
Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet.
Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. In der Corona-Verordnung sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. als Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.
Da aufgrund der witterungsbedingten Situation die Außenplätze nur eingeschränkt nutzbar sind, ist dies (ausschließlich aus Gründen des Tierwohls) auch in Hallen mit maximal einer Person und Pferd pro 200 Quadratmetern (m²) möglich. Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich.
Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:
- Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
- Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 m².
- Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.
Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.
Reitunterricht ist aktuell im Freien als Einzelunterricht möglich. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt.
Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.
Oberstes Ziel ist der Erhalt der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren und weiteren Hilfsorganisationen. Infektionsketten innerhalb der Organisationen müssen daher unbedingt vermieden werden.
Das Innenministerium hat Hinweise zum Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb an die Organisationen versandt, die zeigen, wie der der Dienstbetrieb auch während der Corona-Pandemie eingeschränkt stattfinden kann. Zum 2. November greifen auch bei den Feuerwehren und Hilfsorganisationen weitergehende Schutzmaßnahmen: Bereiche wie Jugendgruppen und Proben der Feuerwehrmusik, die für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft nicht unbedingt notwendig sind, sollen ausgesetzt werden.
Auch der Übungs- und Ausbildungsdienst der Einsatzabteilungen muss auf das dringend notwendige Minimum reduziert werden. Dringend notwendig sind etwa beispielsweise Pflichtunterweisungen, Einweisung in neue Fahrzeug- oder Gerätetechnik sowie sicherheitsrelevante Geräteüberprüfungen. Soweit solche Übungen und Ausbildungen stattfinden, müssen die in den Hinweisen veröffentlichten Schutzmaßnahmen vollständig eingehalten werden.
In Baden-Württemberg gilt weiterhin für den „kleinen Grenzverkehr“ im Grenzraum die 24-Stunden-Regel. Damit können Menschen aus Frankreich und der Schweiz unter anderem im Mandatsgebiet der Oberrheinkonferenz (ORK) und der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) (also die nächsten Kantone bzw. Départements) weiterhin über die Grenze einreisen. Wer ohne triftigen Grund – also etwa zum Einkaufen, einschließlich der Wahrnehmung von Abholangeboten, auch in Paketshops oder für touristische Ausflüge – einreist, ist quarantänepflichtig.
Das sind:
- In Österreich das Land Vorarlberg.
- Im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet.
- In der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich.
- In Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin.
Weitere Ausnahmen ergeben sich aus der momentan geltenden Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne.
Beruflicher Pendelverkehr sowie das Treffen von binationalen Paaren und Familien bleiben weiterhin möglich.
Auch der Grenzübertritt für 24 Stunden für notwendige medizinische Behandlungen sowie Berufspendler, Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Werkleistungs- und Dienstleistungserbringer ist somit möglich.
Ab dem 23. Dezember 2020 gibt es keine Ausnahme mehr von der Quarantänepflicht beim Grenzübertritt für (tages-)touristische Reisen und zum Einkaufen. Wer zum Einkaufen oder für (tages-)touristische Reisen aus einem der oben genannten Regionen nach Baden-Württemberg einreist, muss sich in Quarantäne begeben. Gleiches gilt für Personen aus Baden-Württemberg, die zu diesen Zwecken in eine der oben genannten Regionen reisen. Wer von einer solchen Reise zurückkehrt, muss sich in Quarantäne begeben und kann sich frühestens nach fünf Tagen freitesten lassen.
Die neue Regelung ermöglicht weiterhin quarantänefreie Einreisen aus beruflichen, dienstlichen, geschäftlichen, schulischen, medizinischen oder familiär bedingten Gründen. Auch transnationale Paare ohne Trauschein können sich weiterhin gegenseitig im Rahmen der 72-Stunden-Regel besuchen.
Fragen und Antworten zur Quarantänepflicht
In Frankreich wurde die generelle Ausgangssperre zum 15. Dezember 2020 aufgehoben. Reisen und auch Urlaube sind nun wieder uneingeschränkt möglich. Die Nachweispflichten/Attestation (triftige Gründe) entfallen demnach tagsüber. Eingeführt wurde aber eine nächtliche Ausgangssperre. Seit dem 16. Januar 2021 gilt diese von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens. Mehr Informationen zu den Nachweispflichten für die nächtliche Ausgangssperre sind auf der Seite des französischen Innenministeriums abrufbar.
Dieses FAQ bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes. Die Kommunen dürfen auf Grundlage von § 20 der Corona-Verordnung des Landes weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, die über die Regelungen der Corona-Verordnungen des Landes hinausgehen. Daher informieren Sie sich im Zweifelsfall bitte auch bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung
Die Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (PDF)
Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten (PDF)
- Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig. Kund*innen und Angestellte müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung müssen alle Fahrzeuginsassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch bei theoretischen Prüfungen.
- Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich. Neben dem Verkauf der Pflanzen, von Saatgut, (Blumen-)Zwiebeln, Pflanzknollen und Jungpflanzen dürfen auch andere gartenbauliche (Neben-)Erzeugnisse wie Erden, Mulchmaterialien und Folien sowie vergleichbare Naturprodukte vertrieben werden.
Erlaubt ist auch der Verkauf von notwendigem Zubehör für die Bepflanzung, wie etwa Rankhilfen, Töpfe und Übertöpfe für Topfpflanzen, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und zum Pflanzen und Pflegen erforderliches Handwerkzeug, dazu zählen beispielsweise Schaufeln, Handspaten, Gartenschläuche, Brausen etc. Kurz, was zum Pflanzen und Säen sowie zur Pflanzenanzucht und -pflege zwingend notwendig ist und dafür typisches Zubehör.
Hiervon nicht erfasst sind beispielsweise maschinell betriebene Werkzeuge und weiteres in der Gartenbauabteilung von Baumärkten erhältliches Zubehör. Dabei ist die Grenze zu ziehen, wenn das Produkt nicht mehr einfachen und grundlegenden Handwerkzeugen zugerechnet werden kann. Konkret bedeutet dies, dass der Verkauf insbesondere von komplexen Gerätschaften und Maschinen wie Rasenmähern, Vertikutierer, Häcksler etc. sowie Arbeitsbekleidung, Schuhe, Reitbekleidung, Gartenmöbel, Heizstrahler; Swimmingpools; Grills und Zubehör (Flaschengas); Lampen und Leuchten; Feuerschalen und Feuerstellen; Gartenspielgeräte, Schaukeln, nicht erlaubt ist. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel. Konkret bedeutet das:- Angestellte und Kund*innen müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch in den Außenbereichen, etwa auf Parkplätzen und Zuwegen.
- In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche. So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kund*innen: für die ersten 800 m² 80 Kund*innen und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kund*innen.
- Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021
- Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
- Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
- Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
- Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
- Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
- Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben, föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
- Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind möglich.
- Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohner*innen oder Patient*innen hat, ist von der FFP2-/KN95-/N95-Maskenpflicht ausgenommen.
- Regelungen für den Ablauf von Wahlen festgelegt (siehe § 10a).
Informationen des Kultusministeriums zum Schul- und Kitabetrieb
Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen wurden zum 11. Februar 2021 aufgehoben. Damit setzt das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mannheim um.
Die Stadt- und Landkreise sind angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist. Dies ist nicht über die Corona-Verordnung geregelt, sondern über einen Erlass (PDF) des Sozialministeriums.
Es ist durchaus sinnvoll, die Situation vor Ort genau zu analysieren. Eine Inzidenz von 50 ist nicht überall gleich einzuordnen. Wenn sie auf einen nur lokal begrenzten Ausbruch in einem Pflegeheim oder einem Unternehmen zurückzuführen ist, ist das etwas anderes als diffuse Ausbrüche, die nicht zuzuordnen sind.
Wenn die Voraussetzungen jedoch vorliegen, sind die Gesundheitsämter aufgrund des Erlasses verpflichtet, per Allgemeinverfügung Ausgangsbeschränkungen zu erlassen. Das ist also keine Kann-Lösung. Die Behörden müssen diesen weitgehenden Eingriff in die Grundrechte allerdings sehr sorgsam abwägen und begründen, ob Ausgangsbeschränkungen auf Grund einer erheblichen Gefährdung auf lokaler Ebene erforderlich sind und andere regionale Verschärfungen bereits ausgeschöpft sind.
Die Landesregierung hat immer betont, dass erst ab einer Inzidenz von deutlich unter 50 das Infektionsgeschehen einigermaßen kontrollierbar wird. Es ist im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger, in jenen Regionen, in denen die Infektionslage noch kritisch ist, strenge Maßnahmen zu ergreifen, damit im nächsten Schritt Lockerungen möglich werden. Sollte sich, was wir alle hoffen, der positive Trend weiter fortsetzen, wird diese Maßnahme nach und nach in mehr Stadt- und Landkreisen entfallen.
Über mögliche Beschränkungen informieren die Stadt- und Landkreise vor Ort. Das Sozialministerium wird zeitnah auch eine Übersicht der betroffenen Stadt- und Landkreise zur Verfügung stellen.
Aufgrund der weiter kritischen Infektionslage und der hohen Auslastung der Krankenhäuser haben sich der Bund und die Länder darauf geeinigt, die Kontaktbeschränkungen zu verschärfen. Je mehr wir alle unsere persönlichen Kontakte einschränken, desto schwerer machen wir es dem Virus, sich zu verbreiten.
Ab dem 11. Januar gelten daher folgende verschärfte Regeln: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht dazu.
Dabei ist dringend empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Erlaubt sind nach der neuen Regelung Treffen von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht dazu. Wo das Treffen stattfindet, ist dabei egal: Es kann also eine Person eine andere Familie zuhause besuchen, die Familie (sofern in einem Haushalt wohnend) kann auch zu einer alleine lebenden Person gehen.
Nein, die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf zwei Haushalte. Die Regelung soll besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern vermeiden.
Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist weiterhin möglich. Erlaubt sind nach der neuen Regelung Treffen von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht dazu.
Auch die seit 12. Dezember geltende Ausgangsbeschränkung sieht tagsüber und Nachts Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts vor.
Ja, bei Treffen von maximal zwei Haushalten sind zu den Haushalten gehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahre von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Es ist also möglich, bei Bedarf Kinder in einem befreundeten oder verwandten Haushalt betreuen zu lassen. Dabei sollten festen Betreuungsgemeinschaften gebildet werden. Die Kinder sollen nach Möglichkeit nicht in wechselnden Haushalten betreut werden.
Um Härtefälle zu vermeiden, zählen eigene Kinder bis einschließlich 14 Jahre bei der Vorgabe, dass nur eine Person zu einem Haushalt dazu kommen darf, nicht dazu. Es ist also erlaubt, dass ein Elternteil ein Kind zu einem befreundeten Kind begleitet. Es dürfen dabei aber nicht mehr als zwei Haushalte zusammenkommen, die Kinder dürfen nur aus diesen beiden Haushalten stammen.
Dabei ist dringend empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Die Ausgangsbeschränkungen sind zu beachten.
Da Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt werden, ist es also möglich, dass sich zwei befreundete/bekannte/verwandte Elternteile aus zwei Haushalten in Begleitung ihrer Kinder in der Wohnung treffen können oder etwa gemeinsam spazieren gehen können. Auch kann eine Familie mit einer weiteren Person spazieren gehen. Die Ausgangsbeschränkungen sind zu beachten. Die Kinder müssen aus den beiden Haushalten stammen.
Dabei ist dringend empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Die Begleitung von und durch Kinder bis einschließlich 14 Jahre ist sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Raum erlaubt. So können sich (Lebens-)Partner*innen weiterhin miteinander treffen und dabei die Kinder dabei haben. Die Kinder dürfen aber nur aus den beiden Haushalten der (Lebens-)Partner*innen stammen.
Nein, die Ausnahmen für geradlinige Verwandte wurde aus der Verordnung gestrichen. Jedoch ist es erlaubt, dass Kinder bis einschließlich 14 Jahre durch Verwandte betreut werden. Dabei sollten aber feste Betreuungsgemeinschaften gebildet werden. Die Kinder sollten also nicht in wechselnden Haushalten betreut werden.
Nein, Kinder bis einschließlich 14 Jahre, die sonst nicht betreut werden können, dürfen mitgenommen werden.
Nein. Hinzukommen darf in diesem Fall eine weitere Person, sofern sie für die Begleitung und Betreuung einer unterstützungsbedürftigen Person zwingend erforderlich ist.
Dadurch, dass in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen bestehen, wurden die Beschränkungen für den Aufenthalt im Freien nicht weiter verschärft. Im Freien ist weiterhin nur Sport und Bewegung erlaubt. Dabei sind die aktuellen Kontaktbeschränkungen einzuhalten, es dürfen also nur Personen eines Haushalts gemeinsam mit einer weiteren Person spazieren gehen. Die Begleitung eines Elternteils durch die eigenen Kinder bis einschließlich 14 Jahre ist dabei jedoch erlaubt. So können sich zwei befreundete/bekannte/verwandte Elternteile aus zwei Haushalten mit ihren jeweiligen Kindern im öffentlichen Raum zum Spaziergang aufhalten. Auch kann eine Familie mit einer weiteren Person spazieren gehen. Ansonsten gelten die Regelungen der Ausgangsbeschränkungen unverändert weiter.
Für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum gilt die Regelung: Ein Haushalt plus eine weitere Person, die nicht zum Haushalt gehört. Kinder bis 14 Jahre werden nicht dazugezählt (siehe § 9 Absatz 1 Corona-Verordnung). Für Sport auf weitläufigen öffentlichen oder privaten Sportanlagen wie auf Tennisplätzen, Golfplätzen oder Skiloipen ist dagegen nur entweder alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich (siehe § 1d Absatz 1 Corona-Verordnung).
Baden-Württemberg setzt die 15 Kilometer-Regelung nicht um. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Regelung nicht den gewünschten Effekt erreicht.
Bei der Regelung soll es vor allem darum gehen, dass es keine größeren Ansammlungen verschiedener Gruppen im öffentlichen Raum geben soll. Wie etwa an den vergangenen Wochenenden und Feiertagen an tagestouristischen Ausflugszielen, beispielsweise im Schwarzwald oder auf der Schwäbischen Alb.
Die Landkreise und Verantwortlichen vor Ort wurden beauftragt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Anfahrt zu den Destinationen zu erschweren oder zu verhindern – etwa durch Straßenkontrollen die Sperrung von Parkplätzen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie wieder nach Hause geschickt werden, wenn es an den Ausflugszielen zu voll wird. Dies ist unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz der Landkreise.
Des Weiteren bleiben die Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg weiter bestehen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur aus triftigem Grund erlaubt. Damit ist die Regelung insgesamt deutlich strenger als der Beschluss von Bund und Ländern und die Regelung in anderen Ländern.
Die Bürger*innen sind aufgerufen auch im Interesse der eigenen Gesundheit, bei Aufenthalten im Freien tagestouristische Hotspots zu meiden und weniger frequentierte Ziele aufzusuchen. Hütten, Liftanlagen und andere touristische Einrichtungen wie Toiletten an den Zielen bleiben weiterhin geschlossen, Pisten werden nicht präpariert.
Kantinen müssen schließen, wo immer es die Arbeitsabläufe zulassen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt.
Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz müssen schließen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt.
Das gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber*inen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besucher*innen der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher*in im Gastraum zur Verfügung steht.
Ja, es wird eine Notbetreuung angeboten.
Präsenzveranstaltungen können auch während des Lockdowns weiterhin stattfinden, soweit dies epidemiologisch verantwortbar und zwingend erforderlich ist. Etwa bei Laborpraktika, praktischen Ausbildungsanteilen mit Patientenkontakt, Präparierkursen oder Prüfungen, um einen geordneten Studienbetrieb unter Corona-Bedingungen im Wintersemester 2020/2021 sicherzustellen.
Nein. Es sind gegebenenfalls die Regelungen der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne zu beachten. Zum Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung darf die eigene Wohnung auch nach 20 Uhr verlassen werden.
Gottesdienste fallen unter die grundrechtlich geschützte Religionsausübungsfreiheit. Aus diesem Grund bleiben Veranstaltungen der Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung gestattet.
Im Bereich der Religionsausübung beschränkt sich die Landesregierung auf die Regelung der Modalitäten der Veranstaltungsdurchführung (beispielsweise Mindestabstand, das Tragen einer medizinischen Maske bzw. FFP2/KN95(N95-Maske, Verbot des Gemeindegesangs, Anmeldepflicht). Der Besuch von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung ist auch während der Ausgangsbeschränkungen weiterhin möglich.
Kultusministerium: Erläuterungen zu Gottesdiensten, religiösen Veranstaltungen und Bestattungen
Seit dem 11. Januar 2021 sind Abholdienste „Click & Collect“ wieder erlaubt. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive sowie Stadtbibliotheken und Büchereien.
Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Lieferangebote („Click & Collect“) für ansonsten geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen.
Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Für die Abholung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden, jedoch ist der Betrieb der Einrichtungen und Ladenlokale auch weiterhin untersagt.
Es dürfen also im Rahmen der Abholung außer den bestellten Waren keine weiteren Sortimente verkauft werden – mit Ausnahme von ohnehin zulässigen Sortimentsteilen, wie etwa Lebensmittel, Zeitschriften oder ähnliches. Nicht zulässige Sortimentsteile sind deshalb auch im Rahmen von Abholangeboten weiterhin abzusperren. Zudem dürfen generell keine Waren besichtigt oder ausprobiert werden.
Es ist darauf zu achten, dass insbesondere die Abstands- und Maskenpflicht auch in der Abholsituation gilt, dass der Zugang beschränkt ist und dass die Ansammlung größerer Menschenmengen vermieden werden muss. Entsprechend sind die bereits bekannten Hygieneanforderungen der §§2 bis 5 und 7 bis 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) auch weiterhin strikt umzusetzen ebenso wie die Beschränkung der Kundenanzahl pro Quadratmeter (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO, bzw. den Punkt „Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?“ in diesem FAQ).
Die Regelung des § 1d Absatz 2 Satz 7 CoronaVO, dass die Betreiber die Ausgabe innerhalb fester Zeitfenster organisieren müssen, bedeutet, dass sie den oder die Kund*in vorab individuell getaktete Abholzeiten mitzuteilen haben. Dadurch wird eine Schlangenbildung vermieden. Der Hinweis auf die Ausgabe vorbestellter Waren innerhalb fester Zeitfenster hat darüber hinaus keinerlei Auswirkung auf die vom Betreiber zu regelnden Ladenöffnungs- bzw. Betriebszeiten.
Abholangebote dürfen nicht nur durch den geschlossenen Einzelhandel, sondern auch von Dienstleistungsbetrieben angeboten werden. So dürfen etwa auch geschlossene Betriebe der körpernahen Dienstleistungen Produkte (keine Dienstleistungen!) im Rahmen des oben beschriebenen Abholdienstes anbieten. Gleiches gilt etwa auch für den Kfz-Handel, den Fahrradhandel, Gärtnereien, Blumenläden, etc.
Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen
Ab dem 8. März gelten in Baden-Württemberg regional nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr, sofern die zuständige Behörde in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner feststellt, dass auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht.
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.
Über mögliche Beschränkungen informieren die Stadt- und Landkreise vor Ort
Tagesaktuelle Übersicht der 7-Tage-Inzidenzen in den Stadt- und Landkreisen
Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Deshalb müssen wir in Land- und Stadtkreisen, in denen der Schwellenwert der sog. „Notbremse“ überschritten wird, abends zu Hause bleiben.
Die landesweiten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen von Dezember bis Anfang Februar haben einen wesentlichen Beitrag zur Senkung der Inzidenzwerte geleistet. Daher werden sie bei den aktuell wieder steigenden Inzidenzwerten auf regionaler Ebene fortgeführt.
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Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
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Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
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Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
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Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
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Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
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Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
-
Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
-
Besuch von religiösen Veranstaltungen.
Es genügt eine Glaubhaftmachung. Wenn bei Kontrollen an der Glaubhaftmachung Zweifel bestehen, muss plausibel erklärt werden können, warum man nach 21 Uhr in der Öffentlichkeit unterwegs ist.
Der Begriff „Wohnung“ beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Hierdurch ist klargestellt, dass es sich bei den Regelungen um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt und dabei der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss. Der Aufenthalt kann daher auch in einer anderen Wohnung erfolgen, sofern die Vorgaben der Kontaktbeschränkung nach § 9 der Corona-Verordnung eingehalten werden. Die Hauptsache ist aber: nach 21 Uhr hat man sich ohne triftigen Grund nicht mehr nach draußen zu begeben.
Zwischen 5 und 21 Uhr ist der Besuch (Anreise und Abreise) von Verwandten und Freunden erlaubt. Dabei gilt es die Regeln für Ansammlungen im privaten Raum zu beachten (Kontaktbeschränkungen). Das bedeutet, es dürfen sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Besteht ein Haushalt aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörenden Person treffen.
Besuche müssen so geplant werden, dass man um 21 Uhr wieder zu Hause ist oder bei der besuchten Person übernachtet. Das Verlassen der Wohnung der besuchten Person, etwa für die Rückfahrt nach Hause, ist nach 21 Uhr nur erlaubt, wenn ein triftiger Grund vorliegt.
Der Besuch (Anreise und Abreise) von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, ist auch nach 21 Uhr erlaubt.
Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.
Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.
Allerdings dürften Privatpersonen ab 21 Uhr kein Essen mehr abholen, da die Abholung von Essen bei Restaurants nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung anzusehen ist. Daher ist ein Angebot nach 21 Uhr nur mit Lieferdienst möglich.
Nach 21 Uhr darf man die Wohnung oder sonstige Unterkunft nicht mehr ohne triftigen Grund verlassen. Bewegung und Sport im Freien stellen keine triftigen Gründe dar.
Dies ist bis 21 Uhr im Rahmen der allgemeinen Regelungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum (zwei Haushalte, max. 5 Personen) erlaubt. Zwischen 21 und 5 Uhr nur noch nach der Regelung § 20 Absatz 6 Nummer 10 der Corona-Verordnung (unaufschiebbare Versorgung von Tieren). Dazu bedarf es nur einer Person, zudem ist es nur erlaubt, wenn das Tier ansonsten Schaden nehmen würde. Es soll ja gerade vermieden werden, dass Gassigehen zu längeren Aufenthalten im öffentlichen Raum führt.
Nein, der Einzelhandel muss nicht ab 21 Uhr schließen, da es keine Änderung der Ladenschlusszeiten gibt. Faktisch dürfte es aber unwirtschaftlich sein, da es ab 21 Uhr keine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung zum Einkaufen gibt.
Nein, das Einkaufen nach 21 Uhr ist kein triftiger Grund für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung, auch nicht auf dem Weg zu oder von der Arbeit.
Der zum Haus gehörende Garten darf auf jeden Fall genauso wie Terrasse und Balkon nachts genutzt werden. Ein separater Garten wie ein Schrebergarten im Nachbardorf oder ein Stückle darf nachts nur mit triftigem Grund aufgesucht werden. Beispielsweise, wenn ein Tier versorgt werden muss, oder Sicherungsarbeiten nötig sind.
Bezüglich der Öffnung von Tankstellen gibt es keine Änderungen.
Das Tanken ist aber nur dann erlaubt, wenn es unter die Ausnahme fällt, dass es als „sonstiger gewichtiger und unabweisbarer Grund“ notwendig ist. Das heißt, dass das Tanken ab 21 Uhr besonders zu rechtfertigen ist – vorsorgliches Tanken gilt nicht als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung.
Gleiches gilt für das Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladestationen, Ladeparks oder ähnlichen Einrichtungen.
Dann darf man direkt in die eigene Wohnung nach Hause oder in die Wohnung des Partners fahren.
In der Regel nicht. Nur wenn die Person ansonsten keine Möglichkeit (Taxi oder Nahverkehr) hat nach Hause zu kommen, fällt das unter sonstige vergleichbare gewichtige und unabweisbare Gründe.
Man darf in die eigene Wohnung oder die Wohnung der Partnerin oder des Partners fahren.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Lockerung der Verordnung
Am 15. April 2020 haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin auf das weitere Vorgehen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie geeinigt. Auf dieser Grundlage regelt in Baden-Württemberg eine neue Rechtsverordnung die Vorschriften zur Kontaktbeschränkung und zur Frage, welche Einrichtungen, Geschäfte und Gastronomiebetriebe geschlossen bleiben bzw. geöffnet werden können. Diese Regelungen gelten zunächst bis einschließlich 3. Mai 2020.
Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder werden sich rechtzeitig vorher mit der Bundeskanzlerin über das weitere Vorgehen nach dem 3. Mai verständigen.
Die Coronaverordnung wurde am Freitag, den 17. April 2020 angepasst. Sie tritt am 18. April 2020 in Kraft. Einzelne Regelungen, wie die Öffnung der kleineren Läden gelten ab Montag, den 20. April 2020.
Wir beginnen gerade damit, die Gesellschaft und die Wirtschaft vorsichtig und Schritt für Schritt wieder zu öffnen. Wie sich das auf die Zahl der Infizierten auswirkt, können wir immer erst zwei bis drei Wochen später sagen. Solange dauert es von einer möglichen Ansteckung bis zum Niederschlag in der Statistik. Wir wissen nach wie vor noch zu wenig über das Virus und seine Ausbreitung. Wir müssen also erst einmal abwarten, wie sich die ersten kleinen Lockerungsschritte auswirken, bevor wir über die nächsten Maßnahmen entscheiden. So stellen wir sicher, dass die Zahlen nicht wieder stark ansteigen und wir das gesamte Land wieder herunterfahren müssen. Denn das will niemand. Wenn wir alles zu schnell wieder öffnen, gehen wir ein zu hohes Risiko ein.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 16. April mit der Bundeskanzlerin auf eine stufenweise Lockerung verständigt. Die Rückkehr zur gesellschaftlichen Normalität muss mit Bedacht erfolgen, denn oberste Priorität hat weiter der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Eine neue Infektionswelle durch zu schnelles Vorgehen und damit eine Überlastung des Gesundheitswesens gilt es zu verhindern. Deswegen erfolgt auch die Öffnung von Geschäften schrittweise.
Stufenweise heißt, dass eben nicht alle Läden sofort wieder aufmachen können. Es geht ja gerade darum, dass es zu riskant ist, wenn jetzt plötzlich alle wieder in die Fußgängerzonen und in die öffentlichen Verkehrsmittel strömen.
Natürlich ist es ganz knifflig, zu entscheiden, anhand welcher Kriterien nun eine Öffnung möglich sein soll. Klar ist, dass die Hygienevorgaben einzuhalten sind.
Wir haben uns auf die 800 Quadratmeter als Anknüpfungspunkt geeinigt, weil alles darüber als großflächiger Einzelhandel gilt. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Baunutzungsverordnung.
Großflächiger Einzelhandel wie Kaufhäuser und große Ladengeschäfte ziehen üblicherweise mehr Menschen an. Deshalb dürfen zunächst nur die kleineren Läden öffnen.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Öffnung nach § 12 Abs. 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung ist die gesamte Verkaufsfläche des Geschäfts am Tage des Inkrafttretens von § 12 Abs. 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung zu berücksichtigen. Größere Geschäfte können einzelne Bereiche bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern abtrennen und diese abgetrennte Fläche für den Verkauf öffnen. Die abgesperrten Verkaufsflächen dürfen für den Kundenverkehr nicht zugänglich sein. Die sonstigen Hygiene- und Abstandsregeln für den Einzelhandel sind zu beachten.
Auch in Einkaufszentren und Outlets gilt die Regelung, dass einzelne Geschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern öffnen dürfen.
In Baden-Württemberg ändert sich bezüglich des Veranstaltungsverbots bis zum 3. Mai 2020 zunächst nichts. Sämtliche Veranstaltungen bleiben untersagt. Ausnahmen gibt es weiter nur wenn sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Gerichtstermine), der Daseinsfür- oder -vorsorge oder dem Betrieb von geöffneten Einrichtungen dienen.
Die Kontaktbeschränkungen bleiben ebenfalls unverändert. Das heißt, im öffentlichen Raum darf man weiterhin nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts unterwegs sein. Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als fünf Personen bleiben grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind unter anderem in gerader Linie Verwandte.
Darüber hinaus haben sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin geeinigt, dass Großveranstaltungen bis mindestens Ende August 2020 verboten bleiben sollen.
Hier gibt es noch keine präzise Festlegung. Ganz sicher ist, dass Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden darunter fallen. Das bedeutet, dass große Konzerte, Festivals, Volksfeste von dem Verbot erfasst sind. Derzeit gilt noch ein grundsätzliches Veranstaltungsverbot bis zum 3. Mai 2020.
Die bestehenden Regelungen gelten bis zum 3. Mai 2020. Eine Aussage dazu, wie es danach aussieht, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Wir beginnen gerade damit, die Gesellschaft und die Wirtschaft vorsichtig und Schritt für Schritt wieder zu öffnen. Wie sich das auf die Zahl der Infizierten auswirkt, können wir immer erst zwei bis drei Wochen später sagen. Solange dauert es von einer möglichen Ansteckung bis zum Niederschlag in der Statistik. Wir wissen nach wie vor noch zu wenig über das Virus und seine Ausbreitung. Klar ist, dass Großveranstaltungen bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt werden sollen.
Bei der Entscheidung welche Geschäfte im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens zuerst geöffnet werden, spielt die Frage eine wichtige Rolle, in wieweit sie jeweils zur Deckung des Grundbedarfs von Bürgerinnen und Bürgern beitragen, der anderweitig nicht gedeckt werden kann. Der Gang zum Friseur gehört für weite Teile der Bevölkerung zum Grundbedarf.
Für die Friseure gibt es mit dem Beschluss vom 16. April 2020 die Perspektive, dass sie unter strengen Hygienevorgaben ab dem 4. Mai 2020 öffnen dürfen. Das Wirtschaftsministerium wird in Abstimmung mit dem Sozialministerium und unter Einbeziehung des Fachverbands Friseure und Kosmetik ein Hygienekonzept für Friseure erarbeiten. Sobald es verfügbar ist, wird es hier selbstverständlich veröffentlicht.
Über die Erstattung von Kitagebühren entscheiden die Träger der Kindertagesstätten. Die 100 Millionen Euro Soforthilfe des Landes ist für die Monate März und April vorgesehen gewesen.
Am 28. April hat das Kabinett beschlossen eine weitere Soforthilfe von 100 Millionen Euro zur Entlastung von Familien beschlossen.
Das steht im Augenblick noch nicht fest und wird unter anderem vom weiteren Infektionsgeschehen und von weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen abhängen. Im Gegensatz zu Jugendlichen und Erwachsenen können kleine Kinder sich noch nicht richtig an die Abstands- und Hygieneregeln halten. Deshalb wäre eben im Kindergarten oder in den unteren Grundschulklassen das Infektionsrisiko besonders hoch. Daher haben wir entschieden, dass wir die Kitas zum jetzigen Zeitpunkt nicht regulär öffnen können.
Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und an den weiterführenden Schulen erhalten wir weiter aufrecht und weiten sie aus: Schüler der siebten Klasse werden in die Notbetreuung mit einbezogen. Darüber hinaus sollen auch Eltern, die aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf haben, diese in Anspruch nehmen.
Diese Schritte sind notwendig, wenn in den kommenden Wochen das wirtschaftliche Leben wieder hochgefahren werden soll und somit mehr Menschen wieder in einem Präsenzbetrieb arbeiten werden. Hierzu werden aktuell die konkreten Regelungen ausgearbeitet. Sobald die Regelungen feststehen, werden Sie hier veröffentlicht.
Es gilt weiterhin, dass die Kontakte auch im privaten Bereich auf das absolut Notwendige reduziert werden müssen. Daher soll eine gegenseitige Betreuung von Kindern im privaten Rahmen nicht erfolgen.
Der Bund hat im Infektionsschutzgesetz die Entschädigungsregelungen erweitert auf Fälle, die wegen fehlender Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erleiden.
Verdienstausfälle wegen Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen können unter den Voraussetzungen von § 56 Absatz 1 bzw. § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt werden. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen sowie den nötigen Unterlagen erhalten Sie hier. Die Antragstellung wird in Kürze auch in Baden-Württemberg online über dieses Portal möglich sein.
Es gilt weiterhin, dass die Kontakte auch im privaten Bereich auf das absolut Notwendige reduziert werden müssen. Wo immer möglich soll ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen eingehalten werden. Das gilt leider auch für Kinder.
Private Bildungseinrichtungen wie Qualifikationsmaßnahmen, Umschulungen, Meisterschulen, Fahrschulen etc. dürfen vorerst nicht wieder öffnen. Die Erstattung von Zahlungen auf Grundlage privatrechtlicher Verträge richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verträge.
Zunächst bleiben auch Sport- und Freizeiteinrichtungen bis zum 3. Mai 2020 geschlossen. Das betrifft vor allem:
- Schwimmbäder jeder Art
- Sportplätze, inklusive Tennis- und Golfplätze
- Fitnessstudios
- Ferienparks
- Freizeitparks
- Spielplätze
- Zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks
Die Rückkehr zur gesellschaftlichen Normalität muss mit Bedacht erfolgen, denn oberste Priorität hat weiter der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Eine neue Infektionswelle durch zu schnelles Vorgehen und damit eine Überlastung des Gesundheitswesens gilt es zu verhindern.
Deswegen ist eine Öffnung von Gaststätten derzeit noch nicht möglich. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten und Eisdielen ist gestattet, wobei die Hygienevorgaben einzuhalten sind.
Die Schließung von Gaststätten gilt vorerst bis zum 3. Mai 2020. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden sich rechtzeitig vorher auf Grundlage der dann aktuellen Lage über das weitere Vorgehen verständigen.
In Baden-Württemberg gibt es keine Ausgangssperre. Es wird allerdings weiterhin dringend darum gebeten, derzeit von privaten Reisen und Besuchen von Verwandten sowie überregionalen Ausflügen abzusehen. Grundsätzlich ist die gewerbliche Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt. Das Auswärtige Amt warnt vor warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, und der weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Das Risiko, dass Sie Ihre Rückreise aufgrund der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr antreten können, ist in vielen Destinationen derzeit hoch.
In Deutschland trifft diese Entscheidung der Bund. Die Maßnahmen an den Grenzen werden so gestaltet, dass sie wirksam und verhältnismäßig sind. Die vorübergehende Wiedereinführung von stationären Grenzkontrollen konzentriert sich auf Grenzen, an denen dies besonders erforderlich erscheint. Dort wo in Deutschland keine stationären Grenzkontrollen durchgeführt werden, finden entlang des Grenzgebietes verstärkte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen statt.
Wir verstehen die Lage, wenn Menschen Ihre Partnerinnen und Partner oder Ihre Kinder, die in der Schweiz leben nicht sehen können. Daher hat Innenminister Thomas Strobl diese Woche in der Konferenz aller Innenminister von Bund und Ländern dringend darum gebeten, dass die Bundesregierung entsprechende Lockerungen zulässt. Minister Strobl hat Bundesinnenminister Horst Seehofer auch in einem Brief persönlich die Lage erläutert: Ehe- und Lebenspartner und erst recht eigene Kinder zu treffen, das ist ein triftiger Grund für eine Einreise nach Deutschland. Die Landesregierung hofft, dass sich der Bund bald äußert.
Die wesentlichen Änderungen vom 17. April
Durch die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung am 17. April ergeben sich folgende vorsichtige Lockerungen. Hier finden Sie einen Überblick der Änderungen und welche Bestimmungen weiter bestehen bleiben.
Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben.
In einem ersten Schritt wird die Öffnung folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:
- Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern.
- Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.
- Bibliotheken – auch an Hochschulen.
- Archive.
Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können. Dazu müssen in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen werden. Sobald die Regelungen festgelegt sind, werden Sie hier veröffentlicht.
Geschlossen bleiben:
- Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen.
- Der Außer-Haus-Verkauf Gaststätten, Eisdielen und Cafés ist allerdings gestattet.
- Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt.
- Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.
Die Regelung, dass über die üblicherweise bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte am Sonntag geöffnet haben dürfen, wird wieder aufgehoben.
Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung.
Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept hierzu.
Hochschulen
Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt. Er wird zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern wie etwa Laborpraktika und Präparierkurse, sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig, wenn zwingend notwendig.
Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Hochschulbibliotheken können unter Auflagen öffnen.
Neu eingeführt wird bei den vulnerablen Gruppen ein Betretungsverbot zu Besuchszwecken für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Wie bisher bereits, sind unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen folgende Geschäfte geöffnet:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen, Poststellen
- Reinigungen, Waschsalons
- Der Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
- Der Großhandel.
Handwerker- und Dienstleistungsbetriebe (mit Ausnahmen im Bereich der Körperpflege) können ihrer Tätigkeit, wie in den letzten Wochen, grundsätzlich weiter nachgehen.
Unverändert geschlossen bleiben müssen
- Gastronomiebetriebe, abgesehen vom Außerhaus-Verkauf.
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.
- Theater, Opern, Konzerthäuser, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen.
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern.
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
- Spielplätze.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massage-Studios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.
Beibehalten werden müssen auch noch folgende Einschränkungen:
- Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
Ergänzend wird nun neu den Bürgerinnen und Bürgern dringend empfohlen, in der Öffentlichkeit, insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, wo das Abstandsgebot im Alltag praktisch nicht eingehalten werden kann, sogenannte (nicht-medizinische) Alltagsmasken zu nutzen. - Die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Der Ministerpräsident und die Kultusministerin werden mit den Religionsgemeinschaften das Gespräch zum weiteren Vorgehen aufnehmen.
- Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Ausnahmen gelten für den Bereich des Spitzensports.
- Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen.
Die wesentlichen Änderungen vom 4. Mai
Mit der 7. Änderungs-Verordnung zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gehen wir weitere vorsichtige Schritte der Lockerungen der Maßnahmen. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften,e etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere
- Gottesdienste
- Gebetsveranstaltungen
Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, die in einer Ausführungs-Verordnung des Kultusministeriums geregelt sind.
Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass
- im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden,
- ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Es gilt weiterhin die Richtgröße , dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.
Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen:
- Friseurbetriebe
- Fußpflegestudios
- Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren
- Zum 4. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Bereich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren Betrieb aufnehmen. Näheres regeln die jeweils zuständigen Ressorts. Es soll gewährleistet werden, dass Ausbildungen fortgesetzt und abgeschlossen werden können.
- Bereits beschlossen war die stufenweise Öffnung der Schulen zum 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium hat hierzu eine Verordnung erlassen.
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung des Kultusministeriums
- Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben hingegen geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wurde erweitert.
- Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes sowie privaten Hochschulen bleibt ausgesetzt. Er wurde zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Mensen und Cafeterien bleiben jedoch geschlossen. Hochschulbibliotheken können unter Auflagen öffnen.
- In Musikschulen soll unter bestimmten Voraussetzungen und in einzeln festgelegten Bereichen Unterricht ermöglicht werden. Näheres regelt das Kultusministerium.
Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben.
Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa
- Volksfeste.
- Größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern
- Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste.
- Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.
Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.
- Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
- Tierparks und Zoos
- Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)
Die Auflagen und Richtlinien werden hier zeitnah veröffentlicht
- Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet.
- Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Kosmetik- und Nagelstudios
- Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
- Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern keine Ausnahmen zugelassen sind. Ausnahmen gelten unter anderem für Bildungseinrichtungen in Bezug auf die berufliche Bildung und den Bereich des Spitzensports.
- Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen
Die wesentlichen Änderungen zum 18. Mai
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Einleitung eines Übergangs von der erweiterten Notbetreuung in einen eingeschränkten Regelbetrieb für Kindertagesstätten und Kindertagespflege. Zunächst sollen nur maximal 50 Prozent der Kinder zur gleichen Zeit in der Kita sein. Die Ausgestaltung erfolgt durch die Träger vor Ort. Mehr
- Ab dem 18. Mai dürfen Speisewirtschaften wieder unter Auflagen öffnen. Der Besuch einer Speisewirtschaft ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und den Angehörigen eines weiteren Haushalts möglich.
- Bei räumlich abgetrennten geschlossenen Gesellschaften sind in Gaststätten auch Zusammenkünfte mit der erweiterten Familie möglich. Fragen und Antworten zur Öffnung der Speisegaststätten.
- Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich wie Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
- Campingplätze dürfen wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur, soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen wieder zu Besuchszwecken betreten werden. Dabei gelten zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner folgende Schutzmaßnahmen:
- Pro Bewohnerin und Bewohner ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch erlaubt. Der Besuch wird dabei auf zwei Personen beschränkt. Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen sind insbesondere für nahestehende Personen im Rahmen der Sterbebegleitung vorgesehen. Die Einrichtungen können u.a. in Abhängigkeit ihrer personellen Kapazitäten und der örtlichen Gegebenheiten die Zeiten festlegen, während denen Besuche in der Einrichtung möglich sind. Ferner kann die Einrichtung die Zeitdauer der Besuche pro Bewohner festlegen. Wenn einem Besuchswunsch nicht entsprochen werden kann, muss die Einrichtungsleitung zeitnah Alternativvorschläge vorlegen. Die Regelung bewegt sich zwangsläufig im Spannungsfeld zwischen dem Ziel, allen Besuchswünschen nach Möglichkeit zu entsprechen und den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen.
- Besuche sind nur im Bewohnerzimmer, Besucherzimmern oder anderen geeigneten Besucherbereichen zulässig. Besuche im Bewohnerzimmer können von der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn Besucherzimmer oder andere geeignete Besucherbereiche vorhanden sind. Im Falle der Sterbebegleitung oder bei bettlägerigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit behinderungsspezifischen Bedarfen sind Besuche auch im Bewohnerzimmer zu ermöglichen.
- Besuchswünsche sollen bei der Einrichtung vorab angemeldet werden, um den Einrichtungen ein Besuchsmanagement zu ermöglichen. Unangekündigte Besuche sind ohne Einverständnis der Einrichtung nicht möglich.
- Die Besucher müssen von der Einrichtung registriert werden. Das ist notwendig, um nötigenfalls eine Kontaktnachverfolgung durchführen zu können.
- Einrichtungen können aus Gründen des Infektionsschutzes nur nach vorheriger Händedesinfektion betreten werden.
- Besucherinnen und Besucher haben zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.
- Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen in der Einrichtung einhalten. Ausnahmen hiervon sind vorgesehen in Fällen wie zum Beispiel der Sterbebegleitung.
- Die Einrichtungen haben in einem einrichtungsspezifischen Besuchskonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie sie Besuche und Zutritte nach den vorgenannten Vorgaben ermöglichen werden.
- Sofern Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Kurzzeitpflege erbringen, gelten die vorgenannten Besuchsregelungen entsprechend.
- In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelten Ausnahmen, sofern dort mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss. In diesen Fällen gelten – wie bisher – keine Einschränkungen bei den Besuchsmöglichkeiten. Die Einrichtungsleitung entscheidet darüber.
- Ab dem 18. Mai werden auch wieder Besuche der Einrichtungen aus beruflichen Gründen wie zum Beispiel durch Friseure, Physiotherapeuten, Logopäden, Seelsorger unter anderem regelhaft erfolgen können, sofern geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden und die Einrichtungsleitung zustimmt.
Für Krankenhäuser sind die folgenden Regelungen geplant:
- Die Zahl der Besucher in Krankenhäusern soll in der Regel auf einen Besucher pro Tag und Patient beschränkt sein. Damit sollen Menschenansammlungen in der Klinik vermieden werden, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Besucher, bei denen eine aktive Covid-19-Erkrankung nicht sicher ausgeschlossen ist oder die innerhalb der Inkubationszeit Kontakt zu einem an Covid-19-Erkrankten hatten, dürfen die Einrichtung nicht betreten, um eine Ansteckung weiterer Personen zu vermeiden.
- Die in vielen Bereichen der Öffentlichkeit üblichen Schutzmaßnahmen wie Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, das Einhalten des Mindestabstands sowie die hygienische Händedesinfektion sind auch im Krankenhaus einzuhalten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung der Patientinnen und Patienten bei der Nahrungsaufnahme.
- Das Krankenhaus muss für bestimmte hochgradig infektionsgefährdete Patientengruppen wie beispielsweise Patienten nach Knochenmarkstransplantation weitergehende Schutzmaßnahmen veranlassen. Diese können je nach medizinischer Einschätzung bis zu einem kompletten Besuchsverbot reichen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat am 14. Mai 2020 eine Verordnung über die Wiederaufnahme des Betriebs der beruflichen Bildungseinrichtungen veröffentlicht. Auf Grundlage dieser Verordnung sind ab dem 18. Mai die Erbringung von Kursen der überbetrieblichen Ausbildung, Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung und die Durchführung von beruflichen Fortbildungen unter Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen wieder möglich.
Bislang waren auf Grundlage der Corona-Verordnung Kurse für Auszubildende im ersten Lehrjahr an überbetrieblichen Ausbildungsstätten nicht möglich. Gleiches galt für Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Drittes Buch, wenn in diesem Jahr noch keine Prüfungen anstanden.
Die Regelung zu den Infektionsschutzmaßnahmen beinhaltet neben einem Verweis auf die für die Schulen in Baden-Württemberg geltenden Vorgaben auch Vorschriften zur Raumhygiene vor allem in Ausbildungswerkstätten und ähnlichen Räumlichkeiten sowie Anweisungen zum Infektionsschutz in Wohnheimen und Internaten.
Was wird geöffnet?
- Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung auch für das erste Lehrjahr (bislang nur ab 2. Lehrjahr) (§ 3 Corona-Verordnung Berufsbildung)
- Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch Drittes Buch, etwa Kurse für Arbeitssuchende zur Eignungsfeststellung unabhängig von Prüfungen oder Prüfungsterminen (§ 5 Corona-Verordnung Berufsbildung)
- berufliche Fortbildungen wie etwa Meister-Kurse (§ 6 Corona-Verordnung Berufsbildung)
Welche Vorgaben für den Infektionsschutz enthält die Verordnung?
- Die für Schulen geltenden Vorgaben, wie Abstand, Unterrichtsorganisation, Wegeführung, Reinigung etc. sowie die branchenspezifischen Verordnungen etwa für Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen gelten entsprechend.
- Es ist ein Hygieneplan zu erstellen.
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, sobald der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann.
- Es hat eine regelmäßige Desinfektion von Flächen und benutzten Gegenständen stattzufinden.
- Bei der Unterbringung in Wohnheimen oder Internaten ist eine Einzelbelegung vorzusehen, eine Zweierbelegung ist bei Einhaltung bestimmter Vorgaben möglich.
- Die Vorgaben des Arbeitsschutzes sind einzuhalten. Für Beschäftigte aus Risikogruppen sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Wer ist von der Öffnung nicht betroffen?
Eine Öffnung von privaten Bildungseinrichtungen wie etwa Anbieter von Näh- oder Kochkursen wird mit dieser Verordnung nicht bewirkt.
Die Fahrgastschifffahrt in Baden-Württemberg ist ab dem 18. Mai 2020 wieder ausdrücklich erlaubt. Wie in anderen Verkehrsträgern gilt die Maskenpflicht. In der Fahrgastschifffahrt ist aufgrund des vorhandenen relativ großen Raumes, der möglichen Durchlüftung und der weitgehenden Beförderung im Freien das Infektionsrisiko gering, weshalb neben der bestehenden Maskenpflicht auf eine zusätzliche Abstandspflicht verzichtet werden kann.
- Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen unter Auflagen.Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe vom 23. Mai 2020, gültig ab 29. Mai 2020
- Öffnung der Freizeitparks und Wiederaufnahme des Betriebs durch Anbieter von Freizeitaktivitäten auch innerhalb geschlossener Räume. Besondere Auflagen sind zu beachten (diese werden hier zeitnah veröffentlicht).
- Öffnung von Sportanlagen und Sportstätten (auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen). Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind.
- Öffnung von Schwimm- und Hallenbädern, allerdings nur zum Zweck der Durchführung von Schwimmkursen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.
- Verlängerung noch bestehender Schließungen von unter anderem Theatern, Kneipen, Bars, Diskotheken, Jugendhäusern, Bolzplätzen, Messen und Omnibusreisen zu touristischen Zwecken.
- Verlängerung der Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum bis 5. Juni.
Die wesentlichen Änderungen vom 26. Mai
Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.
- Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 99 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Das heißt, zum 1. Juni können Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 99 Teilnehmende unter Auflagen wieder öffnen.
- Nach dem 9. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – wieder mit bis zu 99 Personen stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen. Den Beschluss trifft das Kabinett am 9. Juni.
- Ab dem 2. Juni dürfen Kneipen und Bars wieder unter Hygienevorgaben öffnen.
- Zudem sollen öffentliche Bolzplätze wieder benutzt werden können.
- Ab dem 2. Juni können Sportanlagen und Sportstätten wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa bei Fitnessstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind.
- Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder ab dem 2. Juni wieder öffnen. Dazu gehören auch Kurse zum therapeutischen Schwimmen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.
- Jugendhäuser dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen und öffnen voraussichtlich ab 2. Juni.
- Die bereits beschlossenen Öffnungen zum Pfingstwochenende für etwa Hotels, Freizeitparks und Freizeiteinrichtungen ab 29. Mai gelten weiter.
Die wesentlichen Änderungen vom 9. Juni
- Bereits seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.
- Die Corona-Verordnung des Landes wird mit Ausnahme des § 4a (Einrichtungen nach § 111a SGB V) bis einschließlich 30. Juni verlängert. § 4a tritt mit Ablauf des 14. Juni außer Kraft.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet.
- Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind sowie deren Partnerinnen und Partner.
- Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
- Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
- Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung im Überblick
- Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
- Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
- Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
- Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
- Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
- Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
- Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
- Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
- Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
-
Einzelhandel
-
Vergnügungsstätten
-
Kosmetik und medizinische Fußpflege
-
Beherbergungsbetriebe
-
Freizeitparks
-
Gaststätten
-
Bordgastronomie
-
Veranstaltungen
-
Private Veranstaltungen
-
Indoor-Freizeitaktivitäten
-
Maskenpflicht in Praxen
-
Berufsbildung
-
Gottesdienste
-
Weiterbildung
-
Corona-Verordnung Kunst- und Jugendmusikschulen in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Corona-Verordnung Sport in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Corona-Verordnung Bäder und Saunen in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot in ihrer ab 26. Juni geltenden Fassung
Was ändert sich zum 1. Juli?
Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die Neufassung gilt ab 1. Juli. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
- Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
- Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.
- Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
- Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
- Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
- Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
- Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
- Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
- Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
-
Einzelhandel
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Vergnügungsstätten
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Kosmetik und medizinische Fußpflege
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Beherbergungsbetriebe
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Freizeitparks
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Gaststätten
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Bordgastronomie
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Veranstaltungen
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Private Veranstaltungen
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Indoor-Freizeitaktivitäten
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Maskenpflicht in Praxen
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Berufsbildung
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Gottesdienste
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Weiterbildung
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Die Struktur ist neu: Allgemeine Regelungen, die für alle gelten, stehen am Anfang, die besonderen Regelungen folgen dann. Ziel ist eine bessere Übersichtlichkeit und wo möglich auch eine Verschlankung.
Corona-Verordnung Kunst- und Jugendmusikschulen in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Corona-Verordnung Sport in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Corona-Verordnung Bäder und Saunen in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot in ihrer ab 26. Juni geltenden Fassung
Die Paragrafen 1 bis 3 sind ein allgemeiner Teil. Hier finden sich die Zielsetzung (Paragraf 1) der Verordnung und die für alle Bürgerinnen und Bürger relevanten Regelungen. So enthält Paragraf 2 die allgemeinen Abstandsregeln und Paragraf 3 die Regelungen zur Maskenpflicht.
Die Paragrafen 4 bis 8 enthalten speziellere Regelungen, die aber für viele Bereiche gelten. Die Paragrafen geben zum Beispiel Empfehlungen, teilweise Verpflichtungen zum Einhalten von Abständen und dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie Musterregelungen zu Hygiene- und Arbeitsschutzanforderungen.
In den folgenden Paragrafen 9 bis 14 sind dann die spezielleren Regelungen für bestimmte Lebenssituationen wie Ansammlungen, Veranstaltungen oder Versammlungen gemäß den Grundgesetz-Artikeln 4 (Religionsfreiheit) und 8 (Versammlungsfreiheit) zu finden. Betriebsverbote sind nur noch für wenige Bereiche vorgesehen. Die überarbeitete Verordnung bestimmt die Anwendbarkeit der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe. Dadurch können wir eine Reihe der bisherigen Ressortverordnungen aufheben.
In den Paragrafen 15 bis 18 ist geregelt, wie die Ressorts eigene Verordnungen zu bestimmten Bereichen erlassen können. Die Ordnungswidrigkeiten regelt Paragraf 19.
Damit Kommunen und Landkreise zielgerichtet auf die konkreten Verhältnisse vor Ort reagieren können, werden nach Paragraf 20 aus wichtigen Gründen im Einzelfall Abweichungen durch Allgemeinverfügung oder Verwaltungsakt seitens der zuständigen Behörden vor Ort möglich sein.
Die Grundregeln bleiben. Es bleibt bei dem grundsätzlichen Abstandsgebot als Basis für die Eindämmung des Virus. Es gibt selbstverständlich weiterhin die Ausnahmen für Fälle, wo das nicht möglich ist. Aber im Grundsatz gilt: Abstand halten. Und in den gewohnten Bereichen bleibt es auch bei der Maskenpflicht. Also im öffentlichen Verkehr, in Läden und Einkaufszentren und für bestimmte Berufsgruppen.
Bislang war im öffentlichen Raum eine Zusammenkunft mit lediglich bis zu zehn Personen zulässig. Nun ist dies auch in einer Gruppe von bis zu zwanzig Personen möglich. Damit wurden die Regelungen zur zulässigen Personenanzahl im und außerhalb des öffentlichen Raums vereinheitlicht. Für beide Bereiche gilt nun die allgemeine Obergrenze von 20 Personen. Wenn nur Familien- oder Haushaltsmitglieder zusammenkommen, dürfen es auch mehr Personen sein.
Tanzveranstaltungen sind weiterhin verboten (in Clubs, Diskotheken und Veranstaltungen, bei denen wesentliches Element das Tanzen der Menge ist). Das Tanzen auf einer Hochzeitsfeier ist aber wieder zulässig.
Bei Großveranstaltungen wurde für Planungssicherheit gesorgt. Entsprechend der Vereinbarung zwischen den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin wurde das Verbot von Großveranstaltungen mit über 500 Personen bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.
Ja, es werden noch Unterverordnungen in einigen Bereichen notwendig sein. Die zuständigen Ressorts werden diese zeitnah erlassen und wollen auch hier, wo möglich, Regelungen zusammenfassen, so dass eine übersichtlichere Struktur entsteht. Die einzelnen Verordnungen sollen vor dem 1. Juli 2020 verkündet werden. Die Hygieneregelungen bleiben bestehen.
Wenn Verordnungen entfallen, wie etwa die Veranstaltungs-Verordnung oder die Gaststätten-Verordnung, gelten die Regeln der neuen Corona-Verordnung des Landes.
Die wesentlichen Änderungen zum 6. August
Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert. Die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Gleichzeitig erfolgen an einzelnen Stellen Korrekturen, die vor allem der Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken dienen. Hier die wesentlichen Änderungen:
- Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. September 2020 verlängert (§ 21 Absatz 3 Satz 2). Damit erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen rechtzeitig die notwendige Planungs- und Regelungssicherheit, da die meisten Regelungen der Corona-Verordnung zum 31. August 2020 – und damit während der Sommerferien – außer Kraft getreten wären.
- Ab dem 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume und von Sportstätten eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Maskenpflicht gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. (§ 3 Absatz 1 Nr. 6 und § 3 Absatz 2 Nr. 7)
- Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 4).
- Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen (§ 6 Absatz 1). E-Mail-Adressen genügen künftig nicht mehr zur Nachverfolgung, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail – insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden – häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung genügt.
- Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung (§ 14 Satz 1 Nr. 8).
- In Betriebskantinen muss nur bei externen Gästen eine Datenverarbeitung erfolgen (§ 14 Satz 1 Nr. 10).
Wesentliche Regelungen der Corona-Verordnung im Kurzüberblick
Hier ist ein Überblick.
Die genauen Regeln stehen in der Corona-Verordnung.
- Was ist eine Maske?
Masken bedecken Mund und Nase.
Das sind Alltags-Masken.
Es gibt Masken aus Papier.
Und Masken aus Stoff.
Und Schals oder Tücher.
Masken können selbst gemacht werden.
- Wer muss Maske tragen?
Die Regel ist:
An manchen Orten muss jeder Maske tragen.
Auch Kinder ab 6 Jahren.
Es gibt Ausnahmen.
Manche müssen keine Maske tragen.
Zum Beispiel Kinder unter 6 Jahren.
Oder Menschen mit Problemen beim Atmen.
- Wo müssen wir Maske tragen?
Beim Einkaufen im Laden.
Im Bus.
In der Bahn.
Im Zug.
Auch an den Haltestellen.
Und bei Schiffen, Fern-Zügen und am Flug-Hafen.
Alle Menschen müssen Abstand zu anderen halten.
Es gibt Ausnahmen.
In der eigenen Wohnung.
Oder wenn man Freunde und Familie trifft.
Aber auch dafür gibt es Regeln.
Allgemein gilt:
Abstand halten egal wo man sich trifft.
Mindestens ein-ein-halb Meter.
Das sind zwei große Schritte.
Manchmal geht das nicht.
Dann sollen wir Maske tragen.
- Schulen öffnen langsam wieder.
Auch Hoch-Schulen.
Auch Berufs-Schulen.
Auch Schulen für Altenpflege.
Und Schulen für Krankenpflege.
- Zuerst öffnen sie für Abschluss-Klassen.
Nach und nach öffnen sie für alle Klassen.
Das beginnt nach den Pfingst-Ferien.
- In der Schule gibt es besondere Corona-Regeln.
Alle müssen Abstand halten.
Deshalb sind wenige Schüler und Schülerinnen in einer Gruppe.
Jede Schule hat eigene Regeln.
- Nur gesunde Kinder dürfen kommen.
Es kann sein dass ein Kind einen Corona-Kranken trifft.
Dann darf dieses Kind 2 Wochen nicht in die Schule.
Es soll am besten zu Hause in Quarantäne.
- Studenten und Studentinnen lernen von zuhause aus.
Sie haben Unterricht über das Internet.
- Wohnheime sind wieder geöffnet.
Es gibt Wohnheime für Menschen unter 18 Jahren.
Und Wohnheime für Menschen an sonder-pädagogischen Schulen.
Schulen aller Art öffnen ab dem 18. Mai 2020.
Auch Musik-Schulen,
Jugend-Kunst-Schulen,
Fahr-Schulen,
Flug-Schulen.
Es gibt strenge Regeln.
- Es dürfen wieder mehr Kinder in die Kita kommen.
Aber nicht alle Kinder gleichzeitig.
Sie kommen nur in kleinen Gruppen.
Das beginnt am 18. Mai 2020.
- Es gibt immer noch eine Not-Betreuung.
Wenn beide Eltern arbeiten müssen.
Und das nicht von zu Hause erledigen können.
Oder wenn sie einen für alle wichtigen Beruf haben.
Zum Beispiel im Krankenhaus.
Oder bei der Polizei.
Oder in Bürger-Ämtern.
- Nur gesunde Kinder dürfen kommen.
Es kann sein dass ein Kind einen Corona-Kranken trifft.
Dann darf das Kind 2 Wochen nicht in die Kita.
Es soll am besten zu Hause in Quarantäne.
- Es gelten immer noch die Abstands-Regeln.
Das heißt:
Draußen dürfen nur wenige Menschen zusammen sein.
Nämlich Menschen aus zwei verschiedenen Wohnungen.
Für alle anderen gilt:
Abstand halten!
Mindestens ein-ein-halb Meter.
Also 2 große Schritte.
Egal wo man sich trifft.
Auch drinnen dürfen nur wenige Menschen zusammen sein.
Zum Beispiel die Familie.
Also Groß-Eltern.
Eltern.
Kinder.
Enkel.
Geschwister.
Und die Partner und Partnerinnen.
Oder Mitbewohner und Mitbewohnerinnen einer Wohn-Gemeinschaft.
Oder Menschen aus zwei Wohnungen.
- Bald sollen sich mehr Menschen treffen dürfen.
Die Landes-Regierung will das Ende Mai entscheiden.
- Menschen dürfen demonstrieren.
- Dafür gibt es besondere Regeln.
- Die Menschen müssen vor allem Abstand halten.
Manche Menschen müssen in Quarantäne.
Wenn sie sich mit Corona angesteckt haben.
Das heißt sie müssen zu Hause bleiben.
Manchmal aber auch wenn sie nicht krank sind.
Zum Beispiel wenn sie einen Corona-Kranken getroffen haben.
Oder wenn sie aus dem Ausland nach Baden-Württemberg zurückkommen.
Denn man fühlt sich mit Corona nicht sofort krank.
Trotzdem kann man ansteckend sein.
Deshalb gibt es wieder Grenz-Kontrollen.
Ausland bedeutet hier:
Außerhalb der Europäischen Union.
Außerhalb von Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Groß-Britannien und Nord-Irland, Island.
Das dient der Vorsicht.
Damit sich niemand neu ansteckt.
Und so weniger Menschen krank werden.
Es gibt eine Ausnahme:
Menschen, die zum Arbeiten nach Baden-Württemberg kommen.
Alle Regeln gibt es hier:
Verordnung zur Einreise und Quarantäne.
Einige Wochen lang waren viele Geschäfte geschlossen.
Jetzt sind fast alle wieder geöffnet.
Einkaufen
Offen sind:
- alle Ladengeschäfte
- Wochen-Märkte
- Abhol-Dienste
- Liefer-Dienste
Körperpflege
Offen sind:
- Frisöre
- Studios für
- Fußpflege
- Massage
- Kosmetik
- Fingernägel
- Tattoos
- Piercing
- Sonnen-Studios
- Zahn-Ärzte dürfen wieder alle Patienten behandeln.
Hier gibt es strenge Hygiene-Regeln.
Essen gehen und Ausgehen
- Gast-Stätten sind wieder offen.
Es gibt strenge Regeln.
Auch hier muss man Abstand halten.
Es dürfen nur Menschen aus zwei verschiedenen Wohnungen zusammen sitzen.
Sonst darf man sich als geschlossene Gesellschaft treffen.
Hier dürfen kommen:- Familien-Mitglieder.
- Also Groß-Eltern.
- Eltern.
- Kinder.
- Enkel.
- Geschwister.
- Und die Partner und Partnerinnen.
- Oder Mitbewohner und Mitbewohnerinnen einer Wohn-Gemeinschaft.
- Oder Menschen aus zwei Wohnungen.
- Alle Gäste müssen ihren Namen und die Adresse angeben.
Sie bekommen Bescheid wenn ein Corona-Kranker gleichzeitig dort war.
Nach vier Wochen wird der Name gelöscht.
Die genauen Regeln stehen hier.
Offen sind auch:
- Kantinen in Betrieben (wenn genug Platz zwischen den Tischen ist)
- Essens-Ausgaben für Bedürftige (Tafeln)
- Spiel-Hallen
Freizeit
Offen sind
- Spiel-Plätze
- Tier-Parks
- Zoos
- Bibliotheken
- Archive
- Museen
- Sport-Plätze im Freien,
zum Beispiel für Golf oder Tennis - Plätze für Sport mit Tieren,
zum Beispiel Reit-Plätze und Hunde-Schulen - Sport-Boot-Häfen
Auch hier:
Abstand halten!
An manchen Orten muss man Maske tragen.
Das kann der Inhaber bestimmen.
Er hat das Hausrecht.
Reisen und Urlaub
Offen sind
- Ferien-Wohnungen
- Camping-Plätze (aber nur für Wohn-Wagen, keine Zelte)
- Bars
- Diskotheken
- Kneipen
- Theater
- Kinos
- Schwimmbäder
- Sauna
- Fitness-Studios
- Tanz-Schulen
- Jugend-Häuser
- Bordelle
- Freizeit-Parks (bis 29. Mai 2020 geschlossen)
- Bolz-Plätze
- Hotels (bis 29. Mai 2020 geschlossen)
- Reise-Busse für Freizeit-Reisen.
Übersicht: Geschäfte, die schließen müssen (PDF)
Im Juni sollen öffnen:
- Fitness-Studios
- Tanz-Schulen
- Kletter-Hallen
- Sport-Hallen
- Schwimm-Bäder nur für Schwimm-Kurse
Es gibt strenge Regeln.
- Gottes-Dienste sind zulässig.
Auch Gebetsveranstaltungen in Kirchen.
- Zu Beerdigungen dürfen nur 50 Menschen kommen.
Es gibt strenge Regeln.
Diese Regeln sind in einer speziellen Verordnung.
- Besuche in Kranken-Häusern und Pflege-Heimen sind erlaubt.
Es gibt dafür strenge Regeln.
- Bewohner und Bewohnerinnen in Pflege-Heimen dürfen nach draußen gehen.
Im Heim müssen sie danach aber 2 Wochen lang Abstand halten.
Oder Maske tragen.
Fragen und Antworten zur Öffnung von Bädern
Bäder und Seen im Land dürfen unter bestimmten Bedingungen seit dem 6. Juni 2020, wieder öffnen. Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema zusammengestellt. Die Verordnung für Bäder und Saunen wurde zuletzt zum 14. September angepasst.
-
Der im Verein betriebene Schwimmsport ist in § 3 geregelt und richtet sich im Wesentlichen nach der Corona-Verordnung Sport. Die bisherigen Regelungen, zum Beispiel Einbahnverkehr und Aufschwimmen verboten, entfallen.
- Schwimmunterricht in Schulen ist erlaubt, wenn die Obergrenze der Klassenstärke eingehalten wird. Die Gruppe muss einen Bereich des Schwimmbeckens alleine nutzen und für die Lehrkräfte gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Zwischen den Schülerinnen und Schülern innerhalb ihrer Klasse gilt das Abstandsgebot nicht, zu anderen Badegästen jedoch schon.
- Für den Bereich der Saunen ist die wesentliche Änderung, dass Aufgüsse wieder zugelassen sind. Das sogenannte „Verwedeln“ bleibt aber weiterhin verboten. Anlagen mit Aerosolbildung, wie etwa Dampfbäder, bleiben weiterhin geschlossen. Da hier nur geringe Temperaturen erreicht werden, ist das Infektionsrisiko höher.
Schwimmbäder und Badeseen können seit dem 6. Juni wieder unter Auflagen öffnen.
Jedes Bad hat seine Eigenheiten und der Badbetreiber muss daran angepasst ein spezifisches Konzept auf Grundlage der gesetzlichen Anforderungen erstellen und umsetzen. Die Entscheidung über eine Öffnung der Bäder und den konkreten Zeitpunkt liegt in der Verantwortung der Bäderbetreiber.
Um lange Warteschlangen und die damit verbundene Ansammlung von Personen zu vermeiden, sollten Sie Tickets möglichst im Voraus reservieren oder buchen.
Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt und die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und auch Warteschlangen vermieden werden.
Die maximale Personenzahl ergibt sich aus der zur Verfügung stehenden Fläche. Sie ist daher nicht in absoluten Zahlen angegeben. Für die Bestimmung der maximalen Personenzahl in den Bädern insgesamt sind sowohl die Wasserfläche als auch die Liegefläche heranzuziehen.
Folgende Personenzahlen sind für die verschiedenen Bereiche definiert:
- Normale Schwimmbecken: 10 Quadratmeter (m²) pro Person
- Nichtschwimmerbecken: 4 m² pro Person
- Ausgewiesenes Therapiebecken, Schwimmerbereich: 4,5 m² pro Person
- Ausgewiesenes Therapiebecken, Nichtschwimmerbereich: 2,7 m² pro Person
- Liegewiesen und Liegeflächen: 10 m² pro Person
- Außerhalb der Schwimmbecken und Liegewiesen finden die Vorschriften des § 2 und des § 9 CoronaVO Anwendung.
Ja, auch die Liegewiesen dürfen genutzt werden. Für Liegewiesen und Liegeflächen errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig auf diesen niederlassen, aus der Gesamtfläche und einer Liegefläche von zehn Quadratmetern pro Person.
Außerhalb der Schwimmbecken gilt die Abstandsregel wie in § 2 der Corona-Verordnung geregelt. Außerdem gelten hier die gleichen Regeln wie für den Aufenthalt wie im öffentlichen oder privaten Raum (§ 9). Das heißt man darf höchstens in Gruppen von 20 Personen (mit Ausnahmen bei ausschließlich verwandten Personen) zusammen sein. Zu anderen Gruppen bzw. Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
In Schwimmerbecken errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der notwendigen Wasserfläche von zehn Quadratmetern pro Person.
Abweichend hiervon kann die Wasserfläche in einzelne Bahnen unterteilt werden, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen. Innerhalb der Bahnen ist ein Einbahnsystem einzuführen; dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden.
Folgende Personenzahlen sind für die verschiedenen Bereiche definiert:
- Normale Schwimmbecken: 10 Quadratmeter (m²) pro Person
- Nichtschwimmerbecken: 4 m² pro Person
- Ausgewiesenes Therapiebecken, Schwimmerbereich: 4,5 m² pro Person
- Ausgewiesenes Therapiebecken, Nichtschwimmerbereich: 2,7 m² pro Person
In ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei Nichtschwimmerbecken.
Während des gesamten Badebetriebs muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln und Umarmen, ist zu vermeiden.
- Falls Räumlichkeiten, insbesondere Umkleiden, Toiletten und Duschen, die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, ist die Anzahl der Personen, die die Toiletten gleichzeitig benutzen dürfen, entsprechend zu beschränken. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
- Zu- und Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann
- Die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden.
- Kontakte außerhalb der Schwimmbecken und der einzelnen Attraktionen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung.
Ja. Es sind aber möglichst Einzelkabinen zu nutzen, um den Mindestabstand sicherzustellen. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Ja, dabei ist sicherzustellen, dass in Duschen und Umkleiden ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Ja. Falls diese allerdings die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, muss die Anzahl der Personen beschränkt werden, die die Toilettenräume gleichzeitig betreten dürfen.
Es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien verwendet werden, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind.
Um Infektionsketten nachvollziehen zu können, müssen die Gäste Ihren Namen, die Adresse und die Dauer des Besuches angeben. Die Daten dienen ausschließlich der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde im Falle einer möglichen Infektion. Wer seine Daten nicht angeben möchte, darf das Bad nicht besuchen. Die Daten werden nach vier Wochen gelöscht.
Für den Trainings- und Übungsbetrieb, insbesondere Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, gelten die Maßgaben des § 3 Corona-Verordnung Sport.
Es ist darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern überall eingehalten wird. Daher ist es seitens der Landesregierung nicht vorgesehen, dass auf dem Badgelände eine Maske getragen werden muss. Allerdings obliegen die Vorgaben vor Ort letztendlich dem Betreiber des Bades.
Der Betreiber des Bades muss die Einhaltung der Vorgaben innerhalb seiner Einrichtung gewährleisten. Für jedes Becken hat der Betreiber eine verantwortliche Person zu bestimmen.
Ja, auch an Badestellen ohne Zugangskontrolle darf grundsätzlich wieder gebadet werden, soweit keine anderen Vorgaben dem entgegenstehen. Hier gelten dann die allgemein gültigen Distanz- und Verhaltensregeln für den öffentlichen Raum, wie in § 9 der Corona-Verordnung beschrieben.
Fragen und Antworten zur Maskenpflicht
Ab dem 29. März gilt in allen Bereichen die erweiterte Maskenplicht. Es muss also überall wo Maskenpflicht herrscht eine medizinische Maske getragen werden. Als medizinische Masken sind dabei OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2-Masken (DIN EN 149:2001) respektive KN95/N95 zu verstehen. Derzeit passt das Land Baden-Württemberg die Corona-Verordnung entsprechend an. Die neue Maskenpflicht gilt seit dem 25. Januar 2021.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema zusammengestellt.
Die Regelungen zur Maskenpflicht finden Sie in der Corona-Verordnung unter Paragraph 3.
In allen Bereichen in denen eine Maskenpflicht gilt, muss eine medizinische Maske getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel
- Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben gelten auch hier als ein Haushalt (ab 29. März 2021).
- Bei der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots, und Flugausbildung
- In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt
- Kund*innen und Angestellte bei körpernahen Dienstleistungen
- Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht ist zum 22. März 2021 entfallen. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- An Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
- Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Bei einer lokal verordneten Maskenpflicht innerhalb von Fußgängerbereichen und auf Wegen reicht eine Alltagsmaske.
Grundsätzlich ist das Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske immer dann sinnvoll, wenn damit gerechnet werden muss, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann. Aber auch mit Maske gilt: Abstand einhalten, da sich beide Schutzmaßnahmen gut gegenseitig ergänzen.
Die Alltagsmaske halten wir immer noch für einen sehr guten Fremd- und Eigen-Schutz vor SARS-CoV-2. Eine medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95-Masken können allerdings in engen und schlecht belüfteten Räumlichkeiten, in denen die Abstandsregeln voraussichtlich nicht eingehalten werden können – so beispielsweise im Öffentlichen Nahverkehr – einen zusätzlichen Selbstschutz bieten, sofern sie richtig angelegt wird.
Aufgrund des immer noch hohen Infektionsniveaus und vor dem Hintergrund der sich verbreitenden, ansteckenderen Mutanten, halten wir es an dieser Stelle für angemessen, weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen.
Hinzu kommt, dass die Virusmutanten aus Großbritannien und Südafrika wahrscheinlich deutlich ansteckender sind. Bei gleichen Maßnahmen könnte, wenn sich etwa die britische Mutante B.1.1.7 ausbreitet, der R-Wert um 0,4 steigen. Daher treffen wir Vorsorge. An Orten an dem sich viele unbekannte Menschen sehr nah kommen, wie in Bussen und Bahnen, brauchen wir einen besseren Schutz.
Unter medizinischen Masken sind in erster Linie sogenannte OP-Masken zu verstehen. Diese sind an der Norm DIN EN 14683:2019-10. Ebenfalls zulässig sind Atemschutzmasken der Klasse FFP2 (DIN EN 149:2001) sowie KN95 und N95. Es gibt auch wiederverwendbare Masken, die diese Standards erfüllen und entsprechend ausgezeichnet sind.
Sogenannte OP-Masken sind inzwischen onhe Probleme zu geringen Kosten erhältlich. Apotheken, Supermärkte oder Drogerien haben die Masken genau so im Angebot wie diverse Online-Shops.
Für Risikogruppen und Lehrkräfte verteilen das Land und der Bund mehrere Millionen FFP2-Masken.
Die Masken werden nicht vom Land gestellt – jeder ist selbst dafür verantwortlich, sich eine entsprechende vorgeschrieben Maske zu beschaffen.
Für Risikogruppen und Lehrkräfte verteilen das Land und der Bund mehrere Millionen FFP2-Masken.
Die Masken können keine isolierten Viren zurückhalten. Daher findet sich auf den Verpackungen der Masken ein entsprechender Hinweis. Eine solche Maske sollte also nicht in einem Bio-Labor oder anderen stark kontaminierten Umgebungen als alleiniger Schutz getragen werden.
„OP-Masken“ und FFP2 respektive KN95/N95 schützen jedoch effizient vor Tröpfchen und Aerosolen. Dabei ist die Schutzwirkung von FFP2/KN95/N95 höher als die von OP-Masken. Das SARS-CoV-2 kommt nicht in Reinform vor, sondern ist in der Regel in Tröpfchen und Aerosolen gebunden, da Infizierte keine isolierten Viren ausstoßen. Daher bieten diese Masken einen effizienten Schutz diesem Virus.
Die Masken kommen auch im pflegerischen und medizinischen Bereich zum Einsatz. Da auf einer Corona-Station die Virenbelastung extrem hoch ist, kommen die Masken dort in der Regel in Kombination mit anderen Schutzmaßnahmen wie Schutzbrillen und Faceshields zum Einsatz.
Die Maske wird mit der Zeit durch die Atemluft feucht. Ist die Maske deutlich feucht, sollten Sie sie auf jeden Fall wechseln. Wenn Sie unterwegs sind, packen Sie die Masken in einen Frühstücksbeutel oder ein gesondertes Gefäß. Vermeiden Sie es auf jeden Fall die Maske auf Oberflächen wie Tischen oder Anrichten abzulegen.
OP-Masken lassen sich in der Regel nur einmal verwenden und müssen anschließend über den Hausmüll entsorgt werden.
Unter bestimmten Umständen können FFP2, KN95 und N95 Masken mehrfach verwendet werden. Die FH Münster hat hierzu Tipps zusammengestellt, wie diese Masken sicher auch öfters getragen werden können.
Ja, nach derzeitigem Stand dient eine Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung, die Mund und Nase vollständig und sicher abdeckt, dem gegenseitigen Schutz, wenn der Mindestabstand nicht durchgehend sichergestellt werden kann. Siehe auch die Aussagen auf der Homepage des Robert Koch-Instituts.
Medizinische Masken (OP-Masken) oder Atemmasken (FFP2/KN95/N95) bieten vor einen noch besseren Schutz. Vor allem in Situationen, in denen der Mindestabstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, etwa in Bus und Bahn. SARS-CoV-2 Viren sind in Aerosolen oder Tröpchen gebunden und können von diesen Masken effektiv zurückgehalten werden. Vor allem Atemmasken bieten einen höheren Eigenschutz als Alltagsmasken.
Abstandsregeln sollten jedoch auch beim Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wo immer möglich eingehalten werden.
Informationen des Robert Koch-Instituts zum Thema
NDR Info, Corona-Virus Update mit Professor Drosten: Masken können andere schützen
Ausschlaggebend ist die Zertifizierung der Masken. Sogenannte OP-Masken müssen nach DIN EN 14683:2019-10 zertifiziert sein. FFP2-Masken müssen nach DIN EN 149:2001 zertifiziert sein. Masken mit Ventil sind nicht erlaubt, da die ausgeatmete Luft nicht gefiltert wird und die Masken daher keinen Fremdschutz bieten. Erlaubt sind auch FFP3-Masken, welche die DIN EN 149:2001 erfüllen. Zudem sind Masken die nach dem chinesischen KN95-Standard oder nach dem US-amerikanischen N95-Standard zertifiziert sind, da sie eine ähnliche Schutzwirkung haben wie FFP2-Masken. Die Zertifizierung ist auf der Verpackung und teilweise auch auf den Masken aufgedruckt.
Sofern eine Maske zertifiziert ist, sind Farbe oder Muster der Maske egal.
Ob Ihre Maske einer solchen Zertifizierung entspricht, müssen Sie beim Hersteller oder Lieferanten erfragen. Hersteller hochwertiger Masken stellen entsprechende Informationen auf ihren Webseiten zur Verfügung.
Es gibt Hersteller, Masken anbieten, die zwar wie Stoffmasken aussehen, aber dennoch über das erforderliche CE-Kennzeichen verfügen. Wenn diese laut Zertifikat die Anforderungen an medizinische Masken des Typs I oder des Typs II erfüllen, sind diese auch erlaubt. Auch hier sollten entsprechende Informationen auf den Internetseiten der Hersteller aufgeführt sein.
Die Maskenpflicht soll dazu beitragen, die Infektionen in der Bevölkerung zu verringern. Sie ist ein wichtiger Baustein vieler Maßnahmen bei der Bekämpfung des Virus' und ein Beitrag, den jede*r leisten kann. Die übrigen Vorgaben, insbesondere zum Abstandhalten gelten dennoch weiterhin. Die Landesregierung informiert zu dem Thema.
Wenn jede und jeder die Regeln zum ordnungsgemäßen Gebrauch, insbesondere zum richtigen Reinigen bzw. Austausch der Alltagsmasken und Mund-Nasen-Bedeckungen einhält, ist eine zusätzliche Ausbreitung von Viren durch die Masken nicht zu erwarten.
OP-Masken lassen sich in der Regel nur einmal verwenden und müssen anschließend über den Hausmüll entsorgt werden.
Unter bestimmten Umständen können FFP2, KN95 und N95 Masken mehrfach verwendet werden. Die FH Münster hat hierzu Tipps zusammengestellt, wie diese Masken sicher auch öfters getragen werden können.
Klar ist, ein Mundschutz allein hilft nicht gegen Ansteckung. Es geht immer um die Kombination aus Abstandhalten, Hygieneregeln beachten und Mund-Nasen-Schutz tragen. Laut Robert Koch-Institut (RKI) leisten die Masken sehr wohl einen Beitrag zur Eindämmung der Verbreitung des Virus: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben kann dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenem Räumen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten etwa am Arbeitsplatz oder der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, wie in Geschäften oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Voraussetzung dafür ist, dass genügend Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und richtig mit der Mund-Nasen-Bedeckung umgehen.“
Im Übrigen haben auch US-Wissenschaftler in Experimenten die Wirksamkeit eines Mundschutzes demonstriert.
Jede Maßnahme die hilft, die Ausbreitung des Virus einzudämmen, ist wichtig.
SWR 3: Faktencheck zum Mund-Nasen-Schutz
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Mund-Nasen-Schutz
Fußgängerbereiche sind Zonen und Flächen, die für Fußgängerinnen und Fußgänger gedacht sind. Das sind etwa Marktplätze, Fußgängerzonen oder Einkaufsstraßen. Die Maskenpflicht besteht, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten wird. Das betrifft also auch stark frequentierte Bürgersteige und Wege. Die genauen Bereiche legen die Städte und Kommunen fest.
Einige Städte haben auch Zonen ausgewiesen, in denen generell eine Maskenpflicht gilt. Informieren Sie sich also auch vor Ort oder achten Sie auf eine mögliche Beschilderung.
Ja, im öffentlichen Personenverkehr – im Nah- wie Fernverkehr – also etwa in Bussen und Bahnen sowie auf den Bus- und Bahnsteigen, ist das Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben.
Die Landesregierung ist sich in diesem Kontext bewusst, dass die Abstandsregel von 1,5 Metern in den Fahrzeugen und an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs häufig nicht eingehalten werden kann. Daher gilt hier ab dem 25. Januar 2021 eine erweiterte Maskenpflicht. Statt Alltagsmasken müssen mindestens sogenannte OP-Masken getragen werden, da diese mehr Schutz bieten als die meisten Alltagsmasken.
Nur, wenn dort auch der Verkauf von Produkten im Sinne eines Ladengeschäftes stattfindet, wie etwa regelmäßig in Postfilialen.
Die Maskenpflicht gilt seit dem 19. Oktober auch für Wochenmärkte. Ansonsten gilt in Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren die Maskenpflicht. Unabhängig davon ist es grundsätzlich sinnvoll, eine Maske zu tragen, wo immer der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
Die Maskenpflicht richtet sich primär an die Einzelperson, also die Kund*in oder den Kunden. Grundsätzlich überwachen die Ortspolizeibehörden die Einhaltung der Maskenpflicht mit Unterstützung der Polizei.
Allerdings eröffnen die Ladeninhaber*innen eine Fläche, auf der sich Menschen begegnen. Er hat insofern auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Fläche nicht zu einer Gefahrenfläche wird, weil Kunden sich nicht an die Maskenpflicht halten. Insofern hat er, beziehungsweise sein Personal, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kunden daran halten. Etwa durch ein Ansprechen der entsprechenden Kunden.
Sanktionen im eigentlichen Sinne kann der Inhaber nicht aussprechen. Ihm steht allerdings das Hausrecht zu, so dass er im Einzelfall auch Hausverbote aussprechen kann.
Das Hausrecht eines Ladeninhabers findet unter anderem seine Grenze, wenn gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen wird. Ein Verstoß gegen das AGG kann zudem einen Anspruch auf Unterlassen künftiger Benachteiligung sowie einen Anspruch auf Schadensersatz oder finanziellen Entschädigungen zur Folge haben.
Nach § 19 Absatz 1 AGG ist eine Benachteiligung wie die Verweigerung des Zutritts wegen Behinderung beispielsweise beim Einkauf im Supermarkt oder Bekleidungsgeschäft, bei einem Gaststättenbesuch oder bei der Nutzung von Bahn und öffentlichen Personennahverkehr oder auch beim Besuch im Museum nicht erlaubt.
Kann eine Person aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine Behinderung im Sinne des AGG darstellt, keine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, so hat es eine mittelbar benachteiligende Wirkung für sie, wenn ihr der Zutritt etwa zu einem Ladengeschäft verweigert wird, weil sie keine MNB trägt. Die Glaubhaftmachung der Behinderung hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. Das Berufen auf das Hausrecht oder das Verweigern des Zutritts, etwa als Inhaber eines Ladengeschäfts, kann deshalb wegen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung unzulässig sein, sofern die ausnahmslose Maskenpflicht nicht im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein sollte.
Seit dem 1. Dezember 2020 gilt die Maskenpflicht auch an Arbeits- und Betriebsstätten, wenn man den Abstand von 1,5 Metern zu Kolleg*innen nicht einhalten kann. Auf jeden Fall aber im Kundenkontakt. Das betrifft vor allem neben geschlossenen Räumen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Auch für das Betriebsgelände, Arbeitsstätten unter freiem Himmel und Baustellen gilt eine Maskenpflicht – siehe auch § 2 Arbeitsstättenverordnung.
Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Seit dem 1. Dezember gilt eine Maskenpflicht auch an Arbeits- und Betriebsstätten. Das schließt auch Kantinen mit ein. Die Maskenpflicht gilt dabei jedoch selbstverständlich nicht während des Essens und Trinkens. Kantinen dürfen derzeit nur Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Hierbei gilt aber auch die Maskenpflicht.
In Räumen mit Kundenverkehr ohne einen anderweitigen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz, wie etwa eine Trennvorrichtung aus Plexiglas gilt die Maskenpflicht. Aus infektiologischer Sicht muss gewährleistet sein, dass die Trennscheibe nicht nur frontal zwischen Kund*in und Angestellten aufgebaut wird, sondern auch ein seitlicher Schutz besteht. Nur dann kann dieser als gleichwertig zu einem Mundschutz angesehen werden.
Seit dem 1. Dezember gilt die Maskenpflicht auch an Arbeits- und Betriebsstätten, wenn kein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen gehalten werden kann. Diese Pflicht betrifft neben geschlossenen Räumen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstige Begegnungsflächen. Davon eingeschlossen sind auch Arbeitsplätze im Freien und Baustellen.
Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen.
Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.
Das Tragen einer Maske ist für die Mitarbeiter*innen des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wie insbesondere Trennvorrichtungen.
Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz bezieht sich auch auf Arbeitsorte. So gilt die Maskenpflicht auch wenn ein oder eine Handwerker*in Arbeiten bei einem oder einer Kund*in vor Ort ausrichtet und nicht dauerhaft ein Abstand von mindesten 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Ein Gesichtsschild oder „Faceshild“ (Schutzschild aus dünnem und hochtransparentem Polyester mit Bügel) entspricht nicht einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 1 der Corona-Verordnung des Landes.
Schutzschilde sind lediglich eine Art „Spuckschutz“ oder Schutzbrille. Sie eignen sich als zusätzliche Komponente der persönlichen Schutzausrüstung für Tätigkeiten, bei denen es spritzt. Beim alleinigen Einsatz eines Schutzschildes fehlt eine Filterwirkung der Ausatemluft, wie sie bei Gewebe gegeben ist. Insofern ist ein Schutzschild – wie ein Motorradhelm – als ungeeignet anzusehen.
Masken mit Ventil sind nicht erlaubt, da sie keinerlei Fremdschutz bieten. Durch das Ventil wird die augeatmete Luft ungefiltert abgegeben.
Die in Baden-Württemberg geltende Maskenpflicht gilt seit dem 19. Oktober ab der 5. Klasse auch für Lehrer*innen sowie Schüler*innen während des Unterrichts.
Seit dem 14. September muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Die Maskenpflicht gilt auch im Lehrerzimmer. Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht in zugehörigen Sportanlagen bzw. Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.
Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht ebenfalls Maskenpflicht.
Erweiterte Maskenpflicht an Schulen ab dem 22. März 2021
- Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt zum 22. März 2021. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- An Grundschulen und weiterführenden Schulen müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten muss eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
Hier finden Sie mehr Informationen und ein FAQ zur Maskenpflicht an Schulen
In der Regel werden solche Fälle im Gespräch, das heißt auf pädagogischem Wege gelöst. Sprich, Schüler*innen ohne Maske werden angesprochen und aufgefordert, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Natürlich dürfen die Schüler*innen ihr Brot oder andere Speisen und Getränke zu sich nehmen.
Ab dem 25. Januar 2021 muss auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines oder einer Versammlungsteilnehmer*in ausgeschlossen ist. Derzeit überwiegt sicherlich die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Versammlungsteilnehmenden elementar ist. Soweit sich die Bedeckung auf den Mund-Nasen-Bereich beschränkt und die Augen- und Stirn-Partie deutlich erkennbar sind, ist während der Gültigkeit der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg der Tatbestand des Paragrafen 17a Absatz 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz nicht erfüllt und es liegt damit auch kein Verstoß vor.
Die Maskenpflicht gilt in Krankenhäuser nur für Besucher*innen, nicht für Patient*innen. Grundsätzlich müssen Gebärende also keine Maske tragen. Das jeweilige Krankenhaus könnte dies aber über das Hausrecht verlangen. Es gibt jedoch keine Klinik in Baden-Württemberg, die eine solche Maskenpflicht durch ihr jeweiliges Hausrecht verlangt.
Teilweise werden die Frauen gebeten, während des Transports in die Kreißsäle Masken zu tragen, insbesondere dann, wenn eine Infektion nicht ausgeschlossen werden kann. Während des Geburtsvorgangs besteht aus naheliegenden Gründen keine Maskenpflicht für die gebärenden Frauen.
Ab dem sechsten Geburtstag besteht für Kinder Maskenpflicht.
Es gibt im Internet Falschnachrichten, dass sich unter Atemmasken schädliches Kohlendioxid (CO2) sammle, das gerade bei Kindern zu Atemlähmungen führen könne.
Atemmasken sind jedoch viel zur grobmaschig, als dass sie CO2 zurückhalten könnten. Selbst Masken der höchsten Schutzklasse FFP3 können lediglich Partikel bis zur Größe von sind 0,0006 Millimeter, zurückhalten. Ein Kohlendioxid-Molekül hat jedoch einen Durchmesser von 0,000000324 Millimeter. Es ist also 2.000 Mal kleiner und kann deshalb ungehindert durch die Maske entweichen. Zudem kann sich nur sehr wenig Luft unter der Maske sammeln, sodass sie ständig ausgetauscht wird.
Mehr zu dem Thema finden Sie beim Faktenfinder der ARD Tagesschau
Wenn aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem oder Ihrer Haus- oder Fach*ärztin.
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: Informationen für Arztpraxen
Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht.
Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.
Zum 30. September ist in der Corona-Verordnung (§ 3 Absatz 2 Nr. 2) nun ausdrücklich formuliert, dass das Vorliegen von Befreiungsgründen von der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht glaubhaft zu machen ist und die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. Für eine Glaubhaftmachung genügt in der Regel auch die Vorlage einer Kopie der Originalbescheinigung.
Die ärztliche Bescheinigung muss den Namen, die Anschrift und die Fachrichtung des ausstellenden Arztes erkennen lassen und von diesem unterschreiben sein. Die Nennung konkreter medizinischer Befunde ist nicht erforderlich.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Busfahrer*innen zur Verhinderung einer Übertragung des Virus SARS-CoV-2 wird nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst. Dies gilt auch und gerade für den gewerblichen Personenverkehr etwa mit Taxis oder Bussen. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführerenden während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten.
Die StVO verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen und die Stirn noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität der entsprechenden Kraftfahrzeugführerenden feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass die Augen und Stirn erkennbar sind.
Insbesondere ist gerade auch in Verbindung mit Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen, die im Busgewerbe oftmals vorliegen dürften, der Nachweis der Identität gewährleistet.
Darüber hinaus können die Kontrollbehörden nach dem Opportunitätsprinzip im Rahmen der Ermessensausübung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls von einer Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten absehen.
Das Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines Kraftfahrzeugführers ausgeschlossen ist. Derzeit überwiegt sicherlich die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Verkehrsteilnehmer elementar ist. Sofern die Maske sich nur auf Mund und Nase beschränkt, aber die Augenpartie sowie der Rest des Gesichtes erkennbar bleiben (also beispielsweise nicht zusätzlich eine Sonnenbrille getragen wird), wird dies nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst.
Seit dem 1. März gilt auch bei der praktischen Fahrausbildung und Fahrprüfung eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) für alle Fahrzeuginsassen. Auch hier besteht kein Konflikt mit dem Verhüllungsverbot.
Wer sich weigert, eine entsprechende Maske an den vorgeschriebenen Orten zu tragen, kann mit einen Bußgeld von mindestens 100 Euro bestraft werden.
Die Maskenpflicht gilt für alle. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa aufgrund einer Erkrankung oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist.
Das kann man heute noch nicht sagen und hängt von der weiteren Entwicklung ab. Die Landesregierung überprüft die getroffenen Maßnahmen permanent und entscheidet auf Grundlage des aktuellen Infektionsgeschehens.
Breiten- und Leistungssport im Freien
Breiten- und Leistungssport ist im Freien und unter strengen Infektionsschutzvorgaben seit 11. Mai wieder möglich. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.
Hinweis: Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Am 23. Juni wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Seit dem 1. Juli 2020 gilt also eine neue Verordnung:
Meldung vom 23. Juni 2020: Landesregierung fasst Corona-Verordnung komplett neu
Die hier beantworteten Fragen beziehen sich auf den aktuellen Stand.
Der Betrieb von Freiluftsportanlagen zu Trainings- und Übungszwecken ist seit 11. Mai 2020 unter Auflagen wieder gestattet. Insofern können alle Sportarten Trainings- und Übungsangebote machen, die an der frischen Luft diese Auflagen umsetzen können. Daher können grundsätzlich alle Sportvereine durch entsprechende Angebote seit 11. Mai 2020 ihre Mitglieder wieder ansprechen.
Die Auflagen
- Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.
- Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen wie etwa Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1.000 Quadratmetern zulässig.
- Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
- Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
- Die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitätsräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen.
- In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen; sofern diese nicht gewährleistet sind, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;
Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der genannten Auflagen verantwortlich ist. Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.
Von der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
Hier ist es nicht möglich eine abschließende Liste zu erstellen. Erlaubt ist, was die generellen Auflagen für den Sport im Freien einhalten kann.
Schwimmbäder bleiben zunächst weiterhin geschlossen. Dies gilt sowohl für Frei- als auch für Hallenbäder. Auch für Schwimmtrainings oder Wassersportkurse dürfen sie vorerst nicht öffnen. Eine Arbeitsgruppe aus kommunalen Landesverbänden, Sozialministerium und Landesgesundheitsamt erarbeitet derzeit ein Konzept, wie der Schwimmbetrieb im Sommer wieder aufgenommen werden könnte.
Sportplätze können, sofern die Auflagen eingehalten werden, für den Trainings- und Übungsbetrieb genutzt werden.
Alle öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen und -sportstätten dürfen zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden, sofern die in der Corona-Verordnung Sportstätten genannten Regeln, insbesondere auch die maximale Gruppengröße und die durchgängigen Einhaltung des Mindestabstands von eineinhalb Metern gewährleistet ist.
Insbesondere ist hierfür vom öffentlichen Betreiber der Anlage eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Regeln zum Infektionsschutz verantwortlich ist. Außerdem sind die Namen aller Trainings- beziehungsweise Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person in jedem Einzelfall zu dokumentieren.
Auf Sportstätten wie Tennisplätzen, Beachvolleyball-Feldern und Bouleanlagen dürfen bis zu fünf Personen trainieren, auch wenn die Trainingsfläche unter 1.000 Quadratmetern (m²) liegt. Maßgeblich ist, dass der vorgeschriebene Abstand von eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden kann.
Bei größeren Trainingsflächen wie Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von bis zu fünf Personen pro Trainingsfläche von 1.000 m² zulässig. So wäre beispielsweise auf einem Fußballfeld mit über 7.000 m² Fläche ein gleichzeitiger Trainings- und Übungsbetrieb von sieben Trainings- und Übungsgruppen à bis zu fünf Personen durchführbar.
Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden. Bei Doppelpartien entstehen Spielsituationen, in denen der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann. Doppel-Tennis ist daher noch untersagt. Einzelpartien sind möglich.
Schießsport ist nur auf Außenanlagen erlaubt. Die Öffnung von Indoor-Schießanlagen und Schützenhäusern ist erst in einem zweiten Schritt geplant. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens. Zu den Außenanlagen gehören:
- Offene Schießstände ohne Umschließungen. Hierzu zählen z. B. offene Schrotschießstände sowie Biathlon-und Field-Target-Anlagen.
- Offene Schießstände mit Umschließung des Schützenstandes. Bei dieser Bauart ist der Schützenstand bis auf die Ausschuss- bzw. Schießbahnseite durch Bauteile allseitig umschlossen.
- Offene Schießstände mit teilweiser Umschließung der Schießbahn. Bei dieser Bauart, auch als „teilgedeckter Schießstand“ bezeichnet, besteht neben der Umschließung des Schützenstandes zusätzlich eine Teileinhausung der Schießbahn über 5 Meter Länge (ab Feuer-/Schießlinie) hinaus.
Das Reiten ist in Gruppen von maximal fünf Personen wieder erlaubt, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört auch die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer.
Geschlossene Reithallen dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nicht genutzt werden. Reithallen, die an den Seiten offen sind und deren Durchlüftung dementsprechend vergleichbar sind mit Freiluftreitplätzen, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden.
Das Training in Gruppen von bis zu fünf Personen ist derzeit unter Auflagen ausschließlich auf öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen und -sportstätten gestattet. Da nach wie vor das Kontaktverbot gilt und der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet ist (§ 3, Absatz 1, Corona-Verordnung), ist das Training auf öffentlichen Wegen und Straßen sowie in öffentlichen Parks noch nicht erlaubt.
Auf öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen und -sportstätten sind die Auflagen einzuhalten. Dazu gehört auch hier die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer. Ein Training von Sport- und Spielsituationen oder Übungen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist nicht erlaubt, etwa kleine Spiele und Staffeln, Trainingsspiele, Zweikampftraining oder Acroyoga. Gut umsetzbar ist aber Konditions-, Koordinations- und Techniktraining.
Gewerbliche Fitnessstudios sind weiterhin geschlossen. Die Durchführung von Kursen wie Aerobic oder Zumba im Freien ist ab 11. Mai möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden können. Fitnessstudios von Sportvereinen sind keine Freiluftsportanlagen, insofern ist ein Trainings- und Übungsbetrieb nicht gestattet.
Trainings- und Übungseinheiten dürfen in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen. Dies kann beispielsweise umgesetzt werden, indem
- eine Trainerin bzw. ein Trainer mit bis zu vier Sportlerinnen und Sportlern trainiert;
- bis zu fünf Sportlerinnen und Sportler gemeinsam trainieren.
Sportkegeln und Bowling auf Bahnen im Innenbereich ist weiterhin nicht erlaubt.
Das Training von Hundeschulen und Hundesportvereinen ist im Freien in Gruppen von maximal fünf Personen möglich. Die Trainerinnen und Trainer beziehungsweise die Kursleiter sind hier schon eingerechnet. Der Mindestabstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern muss während des Trainings permanent eingehalten werden. Vor Beginn des Trainings muss eine verantwortliche Person bestimmt werden, die darauf achtet, dass die Hygienevorgaben eingehalten werden und auch für die Dokumentation der Namen und Anschriften aller teilnehmenden Personen sorgt. Diese Regelungen greifen dann, wenn das Training im sogenannten nicht-öffentlichen Raum stattfindet, also beispielsweise auf dem Vereinsgelände.
Geschlossen überdachte Sportstätten dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nicht genutzt werden. Sportstätten, die an den Seiten offen und deren Durchlüftung dementsprechend vergleichbar sind mit Freiluftreitplätzen, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden.
Das Training in Gruppen von bis zu fünf Personen ist derzeit unter Auflagen ausschließlich auf öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen und -sportstätten gestattet. Da nach wie vor das Kontaktverbot gilt und der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet ist (§ 3, Absatz 1, Corona-Verordnung), ist das Training auf öffentlichen Wegen und Straßen sowie in öffentlichen Parks noch nicht erlaubt.
Für Hundesportvereine gilt die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten.
Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert – auch wegen der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit – eine gesonderte Beurteilung.
Wir halten die Risiken für epidemiologisch vertretbar, wenn das Schutzkonzept strikt eingehalten wird. Diese Auflagen einzuhalten und im Zweifel auch zu kontrollieren, ist im professionellen Bereich eher zu gewährleisten als im Amateurbereich. Die engmaschigen Tests dürfen aber nicht zu Lasten medizinisch notwendiger Tests in anderen Bereichen gehen. Bei der Einhaltung der Quarantäne-Regeln bei Infektionen darf es keinen Sicherheitsrabatt für die Fußballer geben.
Ein ähnliches Vorgehen wäre auch für andere Sportarten, andere Branchen und Berufe vorstellbar, etwa aus dem Kulturbereich.
Es ist vorgesehen, für die Profimannschaften und die Profisportlerinnen und -sportler auch in anderen Sportarten sogenannte Geisterspiele zu erlauben, sofern hierfür vorrangig wirtschaftliche Interessen maßgeblich sind und ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept wie bei der Fußball-Bundesliga vorliegt. Aus den Sportarten American Football, Baseball und Basketball liegt dem Kultusministerium derzeit keine Interessensbekundung für Baden-Württemberg vor (Stand 7. Mai 2020).
Für Athletinnen und Athleten aller Sportarten mit Landeskaderstatus wird das Training in Schwimmbädern und Sporthallen ermöglicht – unter Einhaltung der gängigen Infektionsschutzregeln für Profi- und Spitzensportler.
Das Training in Gruppen von bis zu fünf Personen ist derzeit unter Auflagen ausschließlich auf öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen und -sportstätten gestattet. Da nach wie vor das Kontaktverbot gilt und der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet ist (§ 3, Absatz 1, Corona-Verordnung), ist das Training auf öffentlichen Wegen und Straßen sowie in öffentlichen Parks noch nicht erlaubt.
Auch Trimm-Dich-Pfade zählen zu Lauftreffs im öffentlichen Raum und diese sind weiterhin verboten. Ein Laufen dort ist also verboten, aber nur für Gruppen, alleine oder im Kreis von ein bis zwei Familien (gelockertes Kontakteinschränkung) ist es wiederum erlaubt.
Flugplätze können auch für den Luftsport ab sofort wieder genutzt werden. Das gilt auch für sogenannte Check- und Ausbildungsflüge, allerdings unter Beachtung der Hygienevorgaben, die in der Corona-Verordnung oder auf ihr basierenden ergänzenden Regelungen enthalten sind.
Der Trainings- und Übungsbetrieb unter freiem Himmel im Modellflugsport ist wieder möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört auch die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer.
Auf Outdoor-Anlagen ist Motorsport gestattet, sofern die Auflagen inkl. der Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer eingehalten werden. Gewerbliche Kartbahnen können als Outdoor-Anlagen ab 11. Mai öffnen. Die Hygienestandards sind einzuhalten.
Wandern fällt nicht unter die Kategorie Trainings- und Übungsbetrieb. Daher müssen sich Wanderer an § 3 der Corona-Verordnung halten.
Treffen und Versammlungen im privaten und öffentlichen Raum
Seit dem 1. Juli unterscheidet die Corona-Verordnung nicht mehr zwischen privatem und öffentlichen Räumen. Egal ob in der eigenen Wohnung, dem Garten oder ob im Park dürfen ab dem 19. Oktober 2020 maximal zehn Personen zusammenkommen. Weiterhin gilt die Begrenzung nicht, wenn alle Personen miteinander Verwandt sind, sowie deren Partner oder alle Personen in einem Haushalt zusammen leben.
Für private Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen gelten gesonderte Regelungen.
Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht wenn alle miteinander verwandt sind (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) oder im gleichen Haushalts Leben. In beiden Fällen zählen auch deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner dazu.
„Es dürfen sich maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen.
Mehr Personen dürfen sich nur treffen, wenn alle Personen verwandt* sind oder aus maximal zwei Haushalten kommen.
Sind zum Beispiel fünf Personen miteinander verwandt, dürfen fünf weitere nicht verwandte Personen hinzukommen.
Der Mindestabstand innerhalb der Gruppe muss untereinander nicht eingehalten werden.
*verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
Ja, Kinder zählen als eigenständige Personen.
Der Schutz von besonders gefährdeten Personen steht nach wie vor im Mittelpunkt. Deshalb sollten nach wie vor solche Besuche eingeschränkt werden. Es wird daher immer noch von einem Besuch abgeraten. Zumindest sollte strikt auf die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen geachtet werden. Grundsätzlich sind Besuche der Enkel bei den Großeltern – oder andersherum – aber erlaubt.
Grundsätzlich erfolgen auch Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen im öffentlichen Raum. Deshalb gelten auch in privaten Kraftfahrzeugen die entsprechenden Regelungen. Theoretisch könnten also maximal zehn Personen in einem Auto fahren (wobei natürlich die Anzahl der eingetragenen Sitzplätze hier das Limit setzt).
Alle im Auto sollten eine Maske tragen, da sie lange auf engen Raum zusammen sind und so ein besonderes Infektionsrisiko besteht.
Es gibt keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Das heißt sie können sich ganz normal und frei im öffentlichen Raum bewegen und alle Ihre Wege wahrnehmen. Sollte es im Laufe des Infektionsgeschehens aber wieder zu lokalen Hotspots kommen, können lokal oder regional wieder strengere Regeln erlassen werden – so wie in den Kreisen Gütersloh und Warendorf in Nordrhein-Westfalen Ende Juni.
Fragen und Antworten zu privaten Feiern und sonstigen Veranstaltungen
Aufgrund der stark steigenden Infektionszahlen kommt es zum 19. Oktober wieder zu stärkeren Einschränkungen bei Treffen, Ansammlungen und privaten Feiern im öffentlichen sowie im privaten Raum. Seit dem 19. Oktober dürfen hier nur noch zehn Personen zusammenkommen.
Für sonstige Veranstaltungen wie Elternabende, Eigentümerversammlunge oder Vereinssitzungen dürfen unter Auflagen maximal 100 Menschen zusammenkommen.
Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.
Seit dem 19. Oktober sind auf Grund der stark steigenden Infektionszahlen nur noch private Feiern und Feste nur noch mit bis zu zehn Personen erlaubt. Mehr als zehn Personen dürfen nur teilnehmen, wenn alle Personen aus maximal zwei Haushalten kommen oder alle miteinander verwandt* sind. Ein Hygienekonzept ist nicht mehr erforderlich.
Die Vorgaben gelten für alle privaten Feiern. Es gibt keine Unterscheidung zwischen privaten Räumen und anmietbaren Räumen. Beschäftigte des Veranstaltungsortes und sonstige Mitwirkende wie etwa DJ oder Fotograf zählen nicht zu den Teilnehmenden.
Eine private Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Wichtig ist auch daran zu denken, dass die für den Ansteckungsschutz wichtige Abstandsregelung eingehalten werden kann.
*verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
Seit dem 19. Oktober unterscheidet die Corona-Verordnung zwischen privaten und sonstigen Veranstaltungen. Private Veranstaltungen sind dabei etwa Familienfeiern, Geburtstage – also alles was ohne institutionellen Hintergrund im privaten Bereich stattfindet. Nicht private Veranstaltungen sind etwa Elternabende, Eigentümerversammlungen oder Vereinssitzungen. Im Gegensatz zu privaten Feiern gelten bei diesen Veranstaltungen die Hygieneauflagen, die in § 10 der Corona-Verordnung erläutert sind. Dazu zählen die Hygieneanforderung aus § 4, die Erstellung eines schriftlichen Hygienekonzepts gemäß § 5 (entfällt bei privaten Veranstaltungen, wie Familienfeiern, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern etc., die von einer Privatperson organisiert und durchgeführt werden), die Datenerhebung gemäß § 6, das in § 7 beschriebene Zutritts- und Teilnahmeverbot und die Arbeitsschutzanforderungen aus § 8.
Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.
Eine Veranstaltung im Sinne der Corona-Verordnung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Unter einer Ansammlung gemäß § 9 der Corona-Verordnung ist das bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck, zu verstehen. Sie darf bis zu zehn Personen umfassen; für verwandte* Personen oder Personen, die dem eigenen und maximal einem weiteren Haushalt angehören, gilt diese zahlenmäßige Beschränkung nicht. Für Ansammlung gelten keine weiteren Auflagen wie etwa die Hygieneanforderungen des § 4 der Corona-Verordnung.
Aber auch hier gilt: Nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden.
Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.
*verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
Sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum. Eine private Veranstaltung beziehungsweise Feier im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. Also beispielsweise, wenn man als Privatperson eine Gruppe von Freunden zu einem bestimmten Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt einlädt.
Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten natürlich die üblichen Anmelde- und Genehmigungsauflagen. Wenn Sie also auf einem Grillplatz der Gemeinde feiern möchten, müssen Sie mit der Gemeinde die über die Corona-Verordnung hinausgeltenden Rahmenbedingungen und die Genehmigung der Veranstaltung klären.
Es sind die Vorgaben der Paragraphen 2 bis 4 der Corona-Verordnung einzuhalten, also Abstandsregeln und Hygienevorschriften, für Personal von Cateringdiensten Maskenpflicht usw. Bei Veranstaltungen ist außerdem eine Datenverarbeitung nach Paragraf 6 der Corona-Verordnung durchzuführen.
Außerdem gelten die Regelungen aus den Paragrafen 7 (Zutritts- und Teilnahmeverbot) und Paragraf 8 (Arbeitsschutz). Bei privaten Veranstaltungen benötigt man kein schriftliches Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert.
Nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Verantwortung für sich und seine Nächsten aber auch für die Gemeinschaft zu übernehmen. Wir sollten alle gemeinsam dazu beitragen, dass private Feiern nicht die nächsten Hotspots werden.
An privaten Veranstaltungen und Feiern dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen. Die Feiern können sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum stattfinden. Mehr Personen sind nur erlaubt, wenn alle Teilnehmenden aus nicht mehr als zwei Haushalten kommen oder alle miteinander verwandt* sind. Wichtig, es handelt sich um eine „oder“-Regelung handelt. das heißt entweder zehn Personen aus zehn unterschiedlichen Haushalten oder mehr als zehn Personen aus maximal zwei Haushalten oder wenn alle Personen im Sinne der Verordnung verwandt sind.
*verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
Bei privaten Veranstaltungen sind die Teilnehmenden in der Regel bekannt und ihre Anzahl ist begrenzt. Hinzu kommt, dass die Teilnehmenden zueinander oder zur veranstaltenden Person innerlich verbunden sind und ein gegenseitiger Kontakt und eine gemeinsame private Sphäre besteht. Ausreichend zur Begründung eines solchen Verhältnisses ist weder ein Vertrag wie bei einem Arbeitsverhältnis noch die Zugehörigkeit zur selben Gruppe wie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Vereinsmitgliedschaft. Firmenfeiern, Wohnungseigentümerversammlungen oder Vereinstreffen sind damit keine private Veranstaltungen.
Der Begriff „private Veranstaltung“ ist als Ausnahmereglung eng auszulegen, sodass unter dem Begriff der privaten Veranstaltung vor allem Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen zu verstehen sind.
Unabhängig vom privaten oder nicht-privaten Charakter der Veranstaltung ist die veranstaltende Person für die Einhaltung aller geltenden Hygieneregeln und der anderen in § 10 der Corona-Verordnung festgelegten Regeln verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Abstandsregeln, gegebenenfalls eine Maskenpflicht und das Ermöglichen der Nachverfolgung.
Juristische Personen, wie etwa Betriebe oder Vereine verfügen über eine grundsätzliche verwaltungstechnische Struktur und Organisation. Deshalb ist der (geringe) Mehraufwand, der durch das Erstellen eines Hygienekonzepts entsteht, für sie leistbar. Gewerbliche oder öffentliche Anbieter müssen immer ein Hygienekonzept erstellen, auch bei weniger als 100 Personen.
Die Beschränkungen gelten unabhängig davon, wo die Feier stattfindet.
Es gelten die allgemeinen Abstandsregeln nach § 2 der Corona-Verordnung. Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gilt danach eine Mindestabstandspflicht von 1,5 Metern. Für private Veranstaltungen gibt es diese Pflicht nicht; hier wird lediglich empfohlen, den Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
Die in § 4 Corona-Verordnung normierte Pflicht, die Personenzahl im Raum so zu bemessen, dass eine Umsetzung der Abstandsregeln möglich ist, bedeutet angesichts des bei privaten Veranstaltungen wie etwa bei einer Hochzeit nur empfehlenden Charakters des Abstandsgebots also nicht, dass zwischen jeder einzelnen Person ein solcher Abstand eingehalten werden muss. Zumal das bei Familienangehörigen schon generell nicht gilt.
Es gibt folglich auch keine Begrenzung der Personenzahl beim Sitzen an einem Tisch. Trotzdem sollten bei der Planung einer solchen Veranstaltung nicht die Raumkapazitäten ausgereizt werden. Gerade weil sich hier unter Umständen die Teilnehmenden über viele Stunden in einem Raum aufhalten und so ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Private Feiern sollten nicht die nächsten Hot Spots werden. Auch sollte der Wunsch solcher Personen respektiert werden, die in Sorge um ihre eigene und die Gesundheit der Andern den Mindestabstand einhalten wollen.
Auf privaten Veranstaltungen gilt keine Maskenpflicht. Eine Maskenpflicht besteht unter Umständen für Beschäftigte nach Paragraf 3 der Corona-Verordnung beim unmittelbaren Kontakt mit den Gästen/Kundinnen und Kunden.
Für Restaurants, Bars, Gaststätten etc. gilt seit 30. September 2020 die Maskenpflicht für Gäste beim Betreten, am Buffet und immer wenn sich der Gast nicht an seinem Platz befindet. Dies regelt die Corona-Verordnung in § 3, Absatz 1, Nr. 7.
Nach Sinn und Zweck der Regelung besteht diese Pflicht jedoch bei geschlossenen Gesellschaften nicht, wenn sich die Gäste der geschlossenen Gesellschaft abgegrenzt von den sonstigen Gästen der Gaststätte aufhalten. Sobald die Gäste der geschlossenen Gesellschaft jedoch in Kontakt mit den übrigen Gästen kommen, greift die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wenn also die normalen Gäste und die Gäste der geschlossen Gesellschaft die selben sanitären Anlagen nutzen, gilt dort und auf den gemeinsamen Wegen die Maskenpflicht.
Ja, tanzen ist erlaubt. Das Verbot zu Tanzen nach Paragraf 10 Absatz 5 der neuen Corona-Verordnung bezieht sich nur auf Veranstaltungen, bei denen das Tanzen wesentlicher Bestandteil ist. Das ist bei Feiern in der Regel nicht der Fall.
Vieles ist jetzt wieder erlaubt. Aber nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Verantwortung für sich und seine Nächsten aber auch für die Gemeinschaft zu übernehmen. Wir sollten alle gemeinsam dazu beitragen, dass private Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern nicht die nächsten Hotspots werden.
Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung wie Band, DJ oder Alleinunterhalter außer Betracht.
Bewirtungen „am Tisch“ verringern eventuelle Kontaktmöglichkeiten zwischen den Gästen. Buffets sind dann zulässig, wenn der Mindestabstand und die folgenden Hygieneempfehlungen durchgängig eingehalten werden können. Es ist eine klare Wegeführung mit genügend breite Zu- und Abgänge zum Buffet vorzusehen. Damit es nicht zur Bildung von Warteschlangen kommt, sind zeitliche Regelungen empfehlenswert, etwa dass Gäste tischweise zum Gang ans Büffet gebeten werden. Die Speisenausgabe durch eine hinter dem Buffet stehende Servicekraft gewährleistet den hygienischen Zustand der angerichteten Speisen und verringert die Gefahr, dass Oberflächen am oder rund ums Buffet von mehreren Personen berührt werden wie Servierlöffel oder Schöpfkellen. Für das Servicepersonal am Buffet gilt aber eine Maskenpflicht. Alternativ eignen sich auch eine Vorportionierung in geeignete abgedeckte Behältnisse oder das Anrichten verpackter Speisen.
Ein Sektempfang, Stehimbiss oder ähnliches kann selbstverständlich Teil Ihrer privaten Veranstaltung sein. Er muss aber im Rahmen der Veranstaltung stattfinden und es gelten die oben genannten Anforderungen. Also: ein definierter Kreis von Teilnehmenden an einem festen Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt für eingeladene Gäste und ohne die Möglichkeit, dass nicht zur Veranstaltung gehörende Personen teilnehmen können. Am besten ist es, wenn Sie es am Veranstaltungsort machen.
Bitte beachten Sie, dass Standesämter oder Kirchen auch weitergehende Regelungen für ihre Räumlichkeiten oder Plätze erlassen können.
Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten natürlich die üblichen Anmelde- und Genehmigungsauflagen. Wenn Sie also auf einem Grillplatz der Gemeinde feiern möchten, müssen Sie mit der Gemeinde die über die Corona-Verordnung hinausgeltenden Rahmenbedingungen und die Genehmigung der Veranstaltung klären.
Der Veranstalter – also in der Regel der oder die Gastgeber/in.
Es gibt keine Begrenzung der Personenzahl beim Sitzen an einem Tisch. Aber auch hier sollte daran gedacht werden, den Personen die Einhaltung des Mindestabstands zu ermöglichen.
Ja, das ist möglich. Überall wo es sich umsetzen lässt, sollte trotzdem darauf geachtet werden, dass der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Durch die erfolgten Lockerungen kommt es nun noch stärker auf das Verantwortungsbewusstsein der Gäste an. Achten Sie weiter auf den Infektionsschutz. Denn gerade auf solchen Feiern kann sich das Virus leicht von einer Person auf sehr viele andere Gäste übertragen (Superspreading-Event). Gerade weil auf Feiern nicht selten Menschen aus unterschiedlichen Peergruppen und Wohnorten zusammenkommen, muss hier besonders auf Abstand und Hygiene geachtet werden. Geschlossene Räume müssen regelmäßig richtig durchgelüftet werden: Stoßlüften – ein gekipptes Fenster bringt hier nichts.
Grundsätzlich müssen die Kontaktdaten aller Gäste erhoben werden. Wer sich weigert, seine korrekten Daten anzugeben, darf an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
Nein. Auch Beschäftigte und sonstige Mitwirkende wie Fotograf, DJ, Band etc. sind vom Arbeit- oder Auftraggeber umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben.
Gruppenbilder sind grundsätzlich möglich. Aber auch hier sollte daran gedacht werden, den Personen die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen, die nicht zu ihrem direkten Bezugskreis gehören zu ermöglichen. Das heißt Personen, die sowieso in engem persönlichen Kontakt stehen, wie Paare oder Bewohner des gleichen Haushaltes müssen untereinander keinen Abstand halten.
Die Ausnahmeregelung in § 4, Absatz 2 der Corona-Verordnung bezieht sich vor allem auf die Abstandsregeln. In Paragraf 4 sind ja die Hygieneanforderungen festgehalten, die den Mindestinhalt eines Hygienekonzepts festlegen.
Diese Anforderungen beruhen auf den allgemein anerkannten Hygieneregeln und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Übertragungswegen viraler Erreger. Ziel dieser Maßnahmen ist die Verringerung des Infektionsrisikos. Es sollte also in aller Interesse sein, diese Punkte einzuhalten.
Der Absatz 2 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die in Absatz 1 aufgeführten Punkte der Verordnung nach Belieben umgangen werden können. Vielmehr soll damit von situativ bedingten unverhältnismäßigen Anforderungen abgewichen werden können.
Es ist beispielsweise so, dass die Begrenzung der Personenanzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten von den konkreten Umständen des Einzelfalles wie der Art des Angebots und Zusammensetzung des Personenkreises (vgl. Absatz 2) abhängt und sich daher starren Vorgaben entzieht.
So kann etwa im Rahmen gastronomischer Angebote der Umstand, dass dort üblicherweise mehrere Personen an einem Tisch zusammensitzen und dabei zulässigerweise die Abstandsregel nicht einhalten, bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl in der Einrichtung in Rechnung gestellt werden. Zu ermöglichen ist aber dann in jedem Fall die Einhaltung der Abstandsregel zu anderen Personengruppen und auf den Verkehrsflächen. Die einzelnen Personengruppen dürfen deshalb, nicht größer als zehn Personen (vgl. Grenze des § 9) sein.
Nummer 6 des Absatz 1 sieht beispielsweise das Vorhalten von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern vor. Als Alternative werden namentlich Handdesinfektionsmittel genannt. Neben Handdesinfektionsmitteln kommen auch gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen in Betracht, wenn diese bereits installiert sind. Insbesondere Handtuchabroller sind bei fachgerechter Nutzung ebenfalls eine gute Alternative.
Auch die Möglichkeit, die Hinweispflicht zu erfüllen, (Nummer 8) hängt natürlich von den örtlichen Begebenheiten ab. Daher kann die Ausnahmevorschrift etwa außerhalb des geschäftlichen Verkehrs – also zum Beispiel bei größeren Feiern im privaten Raum – bei der Hinweispflicht in begründeten Einzelfällen eine weniger strenge Handhabe ermöglichen.
Die Standesämter sind an die Corona-Verordnung gebunden, können aber auch weitergehende Anforderungen stellen.
Ziel der Corona-Verordnungen und der Maßnahmen ist, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Wer vorsätzlich gegen die Verordnung verstößt, gefährdet die Gesundheit und im Extremfall sogar das Leben anderer Menschen. Es können in den in Paragraf 19 der Corona-Verordnung genannten Fällen Bußgelder erhoben werden. Zuständig ist die Ortspolizei- bzw. die Bußgeldbehörde.
Für kulturelle Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen gelten gesonderte Regelungen.
Fragen und Antworten zur Wiedereröffnung der Gaststätten
Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Am 23. Juni wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Viele Ressort-Verordnungen gehen am 1. Juli in der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes auf, die die Vorgaben für viele Branchen allgemeingültig festlegt. Auch die ehemalige Corona-Verordnung Gaststätten hat seit 1. Juli keine Gültigkeit mehr. Dies hat auf die Regelungen im Detail nur wenig Einfluss.
Seit dem 2. Juni 2020 alle Gaststätten ihren Betrieb wieder aufnehmen. Dazu gehören etwa auch Kneipen, Biergärten, Shisha-Bars, Cafés und Eisdielen. Clubs und Diskotheken bleiben auch nach dem 1. Juli 2020 zunächst geschlossen.
Ja, diese dürfen wieder öffnen und einen Verzehr vor Ort anbieten. Auch hier gelten die Vorgaben aus der neuen Corona-Verordnung.
Die Corona-Verordnung sieht keine Reservierungspflicht vor.
Um Infektionsketten weiter nachvollziehen zu können müssen die Gäste Ihren Namen, die Adresse und die Dauer des Besuches angeben. Die Daten dienen ausschließlich der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde im Falle einer möglichen Infektion.
Wer seine Daten nicht angeben möchte, darf die Gaststätte nicht besuchen. Die Daten müssen nach vier Wochen gelöscht werden.
Speisegaststätten gelten als öffentlicher Raum. Damit gelten die Regelungen aus § 9 der Corona-Verordnung. Am Tisch sitzen darf man demnach mit maximal zehn Personen.
Zu anderen Personen, außerhalb der eigenen Gruppe, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Für die Personen, denen es gestattet ist, an einem Tisch zu sitzen, ist das Einhalten des Mindestabstands demnach nicht notwendig
In der Corona-Verordnung wird kein Unterschied gemacht. In geschlossenen Räumen ist allerdings das Infektionsrisiko höher, da es weniger Luftaustausch gibt und so ausgeatmete Aerosole – also feinste Tröpfchen – länger in der Luft stehen und auf Oberflächen niederschlagen können. Daher sieht die Corona-Verordnung vor, dass alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, zu nutzen sind (§ 4, Absatz 1, Nr. 2).
Die Corona-Verordnung des Landes sieht keine Einschränkungen der Öffnungszeiten vor. Allerdings sind die Kommunen gemäß der Corona-Verordnung berechtigt, weitere Vorschriften zu erlassen. Bitte informieren Sie sich daher auch vor Ort. Eine Stadt- und Landkreise mit einer hohen Inzidenz haben Sperrstunden beschlossen.
Zudem können sich unabhängig davon Beschränkungen der Öffnungszeiten aus dem Gaststättenrecht und dem Immissionsschutzrecht ableiten
Die Corona-Verordnung des Landes sieht keine weiteren Einschränkungen vor. Es dürfen nur so viele Personen im Lokal sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen anwesenden Personen (Gäste und Angestellte) eingehalten werden kann.
Nein, nicht als einzige Schutzmaßnahme, da ein Gesichtsschild keinen ausreichenden Schutz des Personals gegen eine Ansteckung mit Corona-Viren durch das Ein- und Ausatmen von Aerosolen bietet, die beim Sprechen entstehen.
Grundsätzlich ja. Wir empfehlen aber, das Besteck wenn möglich erst beim Servieren des Gerichts an die Gäste auszugeben, um zu verhindern dass sich mit Viren belastete Aerosole auf dem Besteck ablagern können.
Die Wahrscheinlichkeit, sich über Textilien zu infizieren, ist eher gering. Nichtsdestotrotz sollte die Tischdecke regelmäßig, vor allem wenn diese schmutzig ist, ausgetauscht werden.
Speisekarten sind nicht explizit verboten. Die Wahrscheinlichkeit, sich über eine gedruckte Speisekarte zu infizieren, ist eher gering. Nichtsdestotrotz empfehlen wir, sich beispielsweise bereits im Vorfeld über das gastronomische Angebot zu informieren oder digitale Möglichkeiten und Wandtafeln, an denen die Gerichte angeschrieben sind (soweit vorhanden), zu nutzen.
Für die Einhaltung der Regeln ist der Gastwirt verantwortlich. Wenn sich ein Gast nicht an die Regeln halten will, kann der Gastwirt von seinem Hausrecht Gebrauch machen.
Im öffentlichen Raum wozu Gaststätten zählen muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist.
Für Restaurants, Bars, Gaststätten etc. gilt zum 30. September 2020 die Maskenpflicht für Gäste beim Betreten, am Buffet und immer wenn sich der Gast nicht an seinem Platz befindet. Dies regelt die Corona-Verordnung in § 3, Absatz 1, Nr. 7.
Nach Sinn und Zweck der Regelung besteht diese Pflicht jedoch bei geschlossenen Gesellschaften nicht, wenn sich die Gäste der geschlossenen Gesellschaft abgegrenzt von den sonstigen Gästen der Gaststätte aufhalten. Sobald die Gäste der geschlossenen Gesellschaft jedoch in Kontakt mit den übrigen Gästen kommen, greift die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wenn also die normalen Gäste und die Gäste der geschlossen Gesellschaft die selben sanitären Anlagen nutzen, gilt dort und auf den gemeinsamen Wegen die Maskenpflicht.
Grundsätzlich wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hier empfohlen, wenn mehrere Beschäftigte bei der Essensausgabe hinter einer Plexiglasscheibe beschäftigt sind und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
In der Außengastronomie gelten dieselben Abstandsvorschriften wie in der Innengastronomie. Man kann Fußgängern in Fußgängerbereichen nicht vorschreiben, dass sie Masken tragen. Wenn es nicht möglich ist, vom Gastronomiebereich zu den Gehwegen die Abstandsvorschriften einzuhalten, so ist an dieser Stelle die Gastronomie untersagt. Im Zweifel klären Sie die örtlichen Verhältnisse mit Ihrem kommunalen Ordnungsamt.
Fragen und Antworten zur Corona-Warn-App
Wie funktioniert die Corona-Warn-App? Gibt es eine Pflicht sie zu installieren, was passiert mit meinen Daten und was muss ich machen, wenn ich eine Warnung bekomme? Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die App.
Die App wird helfen, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie dokumentiert die digitale Begegnung zweier Smartphones. So kann die App Sie besonders schnell darüber informieren, falls Sie Kontakt mit einer Corona-positiv getesteten Person hatten. Je schneller Sie diese Information erhalten, desto geringer ist die Gefahr, dass sich viele Menschen anstecken. Deshalb ist die App neben Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Abstandhalten und Alltagsmasken ein wirksames Mittel, um das Coronavirus einzudämmen. Die Landesregierung unterstützt die App, weil sie dem Schutz und der Gesundheit der Gemeinschaft dient.
Die Corona-Warn-App informiert Sie, wenn Sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde. So können Sie rasch entsprechend reagieren und laufen nicht Gefahr, das Virus unbewusst weiterverbreiten. Der bislang noch manuelle Prozess der Nachverfolgung von Infektionen wird durch diese digitale Hilfe stark beschleunigt. Gerade wenn sich jetzt wieder mehr Menschen treffen, ist das wichtig, um das Virus einzudämmen. Die App läuft auf Ihrem Smartphone, während Sie Ihrem Alltag nachgehen. Sie erkennt dabei andere mobile Endgeräte in der Nähe, auf denen die App ebenfalls aktiviert ist. Die App speichert dann deren Zufallscode (ID) für begrenzte Zeit. Die verschlüsselten IDs erlauben keine Rückschlüsse auf Sie oder Ihren Standort.
Die Corona-Warn-App nutzt die Bluetooth-Technik, um den Abstand und die Begegnungsdauer zwischen Personen respektive Smartphones zu messen, die die App installiert haben. Die Mobilgeräte „merken“ sich Begegnungen, wenn die vom Robert Koch-Institut festgelegten Kriterien zu Abstand und Zeit erfüllt sind. Dann tauschen die Geräte untereinander anonyme Zufallscodes (IDs) aus. Werden Personen, die die App nutzen, positiv auf das Coronavirus getestet, können sie freiwillig andere Nutzer darüber informieren. Dann werden die Zufallscodes des Infizierten allen Personen zur Verfügung gestellt, die die Corona-Warn-App aktiv nutzen.
Wenn Sie die App installiert haben, prüft diese für Sie, ob Sie die Corona-positiv getestete Person getroffen haben. Falls das der Fall ist, zeigt Ihnen die App eine Warnung an. Zu keinem Zeitpunkt erlaubt dieses Verfahren Rückschlüsse auf Sie oder Ihren Standort.
Nein. Sie entscheiden selbst, ob Sie die App nutzen wollen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig und dient Ihrem persönlichen Schutz sowie dem Schutz Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Ziel der Corona-Warn-App ist es, Corona-Infektionsketten schnell zu erkennen und zu unterbrechen. Alle Nutzer sollen zuverlässig und zeitnah über Begegnungen mit Corona-positiv getesteten Personen, die die App nutzen, und damit über eine mögliche Übertragung des Virus informiert werden. So können Sie sich rasch freiwillig isolieren und testen lassen und zu einer Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen. Sie können die App jederzeit löschen. Damit werden auch alle von der App gespeicherten Informationen gelöscht.
Sie tragen damit aktiv zur Eindämmung der Pandemie bei. Je schneller Corona-positiv getestete Personen und ihre Kontaktpersonen informiert werden, desto weniger kann sich das Virus verbreiten. Die App hilft Ihnen also, sich selbst, Ihre Familie, Ihre Freunde und Ihr gesamtes Umfeld zu schützen. Ohne diese technische Hilfe müssten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter jeden Fall persönlich verfolgen. Das ist sehr zeitintensiv und oft ist es gar nicht möglich, alle Kontaktpersonen zu finden: Denn wer erinnert sich schon an jeden Menschen, den man getroffen hat? Die Corona-Warn-App löst diese Probleme, weil sie alle kritischen Begegnungen mit anderen App-Nutzerinnen und Nutzern anonym und lokal auf Ihrem Smartphone speichert.
Die Corona-Warn-App ist ein Projekt im Auftrag der Bundesregierung. Basierend auf einer dezentralen Softwarearchitektur haben die Unternehmen Deutsche Telekom und SAP die Anwendung entwickelt. Die Fraunhofer-Gesellschaft und das Helmholtz-Zentrum CISPA standen hierbei beratend zur Seite. Um die notwendigen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, wurden das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingebunden. Das Robert Koch-Institut nimmt bei der Corona-Warn-App eine Doppelrolle ein: Es leistet einen fachlichen Beitrag bei der Ausgestaltung der App und ist als Herausgeber auch dafür verantwortlich, die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit sorgfältig zu prüfen.
Deutsche Telekom: Informationen zur Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App ist umfänglich barrierefrei gestaltet. Möglichst viele Bürgerinnen und Bürger sollen die App nutzen können, um den größtmöglichen Schutz vor einer erneuten starken Ausbreitung des Virus zu garantieren. Deshalb kann die App auf der großen Mehrheit der gängigen Endgeräte und mit den gängigen Betriebssystemen genutzt werden. Das benötigte Update auf das passende Betriebssystem (iOS, Android) wird im üblichen Regelprozess auf Ihr Smartphone gespielt.
Damit eine Begegnung von der Corona-Warn-App als mögliche Risiko-Begegnung bewertet wird, muss sie epidemiologisch relevant gewesen sein. Das bedeutet, es muss das Risiko einer Ansteckung bestanden haben. Die Bluetooth-Technik, mit der die App arbeitet, ermöglicht es, mit zwei Parametern zu arbeiten: der Dauer einer Begegnung und der Distanz zwischen den Nutzern. Beide werden mit Hilfe verschiedener Messungen berechnet und es wird ein Schwellenwert hinterlegt. Kommt es zu einem Zusammentreffen, werden zwischen den betreffenden Nutzern kurzlebige, zufällige Bluetooth-IDs (Zufallscodes) ausgetauscht. Diese Zufallscodes werden für 14 Tage ausschließlich auf den Smartphones der betreffenden Nutzer gespeichert, die sich begegnet sind, und werden mit sogenannten Positivkennungen von Corona-positiv getesteten Personen direkt auf dem Smartphone der Person abgeglichen.
Als Risiko-Begegnungen gelten für die App Begegnungen mit einer Corona-positiv getesteten Person, die einen Schwellenwert verschiedener Messwerte überschreitet. Den Personen, die die App nutzen, wird ihr Risikostatus abhängig von diesen Werten angezeigt. Es gibt drei Statusinformationen:
Niedriges Risiko
- Die Person wird darüber informiert, dass die Risiko-Überprüfung ihrer Begegnungs-Aufzeichnung keine Begegnung mit nachweislich Corona-positiv getesteten Personen ergeben hat oder dass etwaige Begegnungen nicht über dem definierten Schwellenwert lagen.
- Die Person wird über allgemein geltenden Abstandsregelungen und Hygiene-Empfehlungen informiert.
Erhöhtes Risiko
- Die Person wird darüber informiert, dass die Risiko-Überprüfung ihrer Begegnungs-Aufzeichnung ein erhöhtes Infektionsrisiko ergeben hat, da innerhalb der vergangenen 14 Tage Begegnungen mit mindestens einer Corona-positiv getesteten Person stattgefunden haben.
- Die Person erhält die Aufforderung zur häuslichen Quarantäne sowie Verhaltenshinweise bei auftretenden Symptomen.
Unbekanntes Risiko
- War die Risiko-Ermittlung durch die Person nicht lange genug aktiviert, konnte zu diesem Zeitpunkt kein Infektionsrisiko berechnet werden. Die Person erhält die Statusanzeige „unbekanntes Risiko“.
Robert Koch-Institut: Weiterführende Informationen zu COVID-19
Sie erhalten keine Echtzeitwarnung, wenn Sie sich näher als zwei Meter einer Corona-positiv getesteten Person nähern. Eine Reaktion in Echtzeit darf die Lösung aus Gründen des Datenschutzes nicht ermöglichen. Dadurch würden die Identität einer Corona-positiv getesteten Person festgestellt und entsprechende Schutzrechte verletzt.
Das eigene Smartphone hat keine Informationen darüber, wer infiziert ist. Es weiß lediglich, dass es in der Nähe eines anderen Smartphones war, auf dem ein verifiziertes positives Testergebnis hinterlegt wurde. Ob ein positives Testergebnis geteilt wird oder nicht, entscheidet grundsätzlich jede Person für sich. Wir streben einen integrierten automatisierten Prozess an, bei dem das Ergebnis „Test positiv“, sobald es vorliegt und die Person sich aktiv authentifiziert hat, auf das Smartphone übertragen werden kann. Jede Person, die die App nutzt, muss aber immer erst selbst durch eine manuelle Bedienung mittels eines „Schiebeschalters“ in der App auf „positiv“ schalten. Wenn ein automatisierter Prozess noch nicht möglich ist, gibt es einen manuellen Prozess durch den Anruf bei einer Freischalt-Hotline zur Positivmeldung inklusive Verifikation des Testergebnisses.
Die Anwendung läuft batterieschonend im Hintergrund. Die Entwickler haben selbstverständlich auf die Minimierung des Speicherplatzes für die App selbst und die gespeicherten Berührungspunkte mit anderen Smartphones.
Die Server-Anwendung hat allein die Aufgabe, die pseudonymisierten und autorisierten Positivmeldungen an alle Teilnehmer sicher und effizient zu verteilen, so dass dann auf deren Endgeräten eine Begegnungsprüfung stattfinden kann. Eine zentrale Datenspeicherung findet selbstverständlich nicht statt.
Der Schutz Ihrer Privatsphäre hat für die Bundesregierung höchste Priorität. Deshalb wurde bei der Entwicklung der Corona-Warn-App sichergestellt, dass sie den hohen deutschen Datenschutz-Anforderungen entspricht. Um die notwendigen Anforderungen zu gewährleisten, sind sowohl der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) von Beginn an in die Entwicklung der Corona-Warn-App eingebunden.
Das BSI unterstützt die Entwicklung der App im Hinblick auf Fragen zur IT-Sicherheit. So prüfte das BSI bereits im Entwicklungsprozess laufend die von den Entwicklungsteams zur Verfügung gestellten Versionen der App sowie der zugehörigen Infrastruktur und berät hinsichtlich des zu erstellenden Sicherheitskonzepts. Zusätzlich wurde der komplette Quellcode, auf dem die App basiert, öffentlich zugänglich gemacht. So können unabhängige Fachleute der Zivilgesellschaft sich jederzeit an der Entwicklung und Verbesserung der App beteiligen und sie auf Schwachstellen kontrollieren.
Weiterführende Informationen zu Datenschutz und IT-Sicherheit
Ihre Daten sind jederzeit sicher. Wenn Sie die App nutzen, bleiben Sie jederzeit anonym. Wenn Sie sich in der App anmelden, müssen Sie keine persönlichen Daten wie E-Mail-Adresse und Name angeben. Die dezentrale Datenspeicherung auf den Geräten selbst sowie die vollumfängliche Pseudonymisierung garantieren ein Höchstmaß an Datenschutz.
Alle Daten – beispielsweise zu Begegnungen mit anderen die App nutzenden Personen – werden verschlüsselt und ausschließlich auf dem eigenen Smartphone gespeichert. Es werden kurzlebige Zufallscodes der Personen gespeichert, denen man begegnet ist. Im Falle einer Infektion können freiwillig Daten auf einen Server hochgeladen werden, welche es erlauben, diese Zufallscodes für einen bestimmten Zeitraum zu berechnen. Mit diesen Daten und den lokal gespeicherten Daten ist es der App bzw. dem Smartphone (nicht aber dem Server) möglich, einen Kontakt mit einer Corona-positiv getesteten Person zu erkennen und entsprechend zu warnen.
Daten, die eine Person identifizierbar machen, insbesondere Positionsdaten, werden nicht ausgelesen, verwendet oder gespeichert. Sichergestellt ist: Eine Corona-positiv getestete Person erfährt nicht, welche Personen, mit denen eine Begegnung stattgefunden hat, informiert werden. Kontaktpersonen erhalten keine Informationen über die Corona-positiv getestete Person. Ein Missbrauch der Meldung des Infektionsstatus wird durch technische und organisatorische Maßnahmen verhindert. Weder die Bundesregierung noch das Robert Koch-Institut, noch andere Personen, die die App nutzen, oder die Betreiber der App-Stores können erkennen, ob Sie selbst eine Ansteckung mit Corona melden oder ob Sie mit einer Corona-positiv getesteten Person Kontakt hatten.
Aktuell konzentrieren wir uns voll auf die Funktionalität der App in Deutschland wie beschrieben. Wir denken dabei die Interoperabilität mit anderen europäischen Lösungen schon mit. Derzeit herrscht noch eine große Variabilität in Nachbarstaaten bezüglich Fortschritt und der Entscheidung über dezentrales vs. zentrales Modell.
Durch das Bluetooth-Protokoll sowie den Standard von Google und Apple wird die Möglichkeit geschaffen, entsprechende Roaming-Funktionalitäten anzubinden. Wir stehen schon im engen Austausch mit anderen Ländern, beispielsweise mit der Schweiz, den Niederlanden und Frankreich, um eine Interoperabilität über Landesgrenzen einrichten zu können.
Die alleinige Warnung durch die App ist hierfür nicht ausreichend, sondern dient als Hinweis, um Kontakt zum Gesundheitswesen aufzunehmen. Wenn Sie durch die App gewarnt werden, sollten Sie ärztliches Fachpersonal kontaktieren und das weitere Vorgehen abklären.
Wenn Sie positiv auf Corona getestet werden, können Sie eine Krankschreibung erhalten und haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ordnet das Gesundheitsamt eine Quarantäne für Sie an, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter. Ihr Arbeitgeber wird dafür wiederum vom Gesundheitsamt entschädigt.
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zur Wiederaufnahme des Kita- und Grundschulbetriebs zusammengefasst.
Die am 16. Juni verkündete Änderung der Corona-Verordnung des Landes schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Rückkehr zum Regelbetrieb an den Kindertagesstätten und an den Grundschulen mit Wirkung zum 29. Juni.
Ab dem 29. Juni ist dann eine weitere Öffnung von Schulen und Kitas möglich. Dieser Termin ist fix. Aufgrund der konkreten Bedingungen vor Ort kann es aber zu Abweichungen von diesem Termin kommen. Wenn es zu Abweichungen kommt, dann weil etwa im konkreten Fall nicht 100 Prozent des Personals zur Verfügung steht.
Ab dem 29. Juni soll an den Kitas und Grundschulen, in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten wieder eine möglichst reguläre Betreuung stattfinden.
An den weiterführenden Schulen ist das Mindestabstandsgebot zwischen Schülerinnen und Schülern weiter maßgeblich. Daher findet dort weiterhin Unterricht im rollierenden System und ein Wechsel zwischen Fernlernen und Präsenzunterricht statt.
Grundlage für die Öffnung ist die Bewertung von Studienergebnissen, wonach Kinder unter zehn Jahren nicht in besonderem Maße zum Pandemiegeschehen beitragen. Daraus erfolgt die Bewertung, dass in dieser Altersgruppe auf das Abstandsgebot verzichtet werden kann. Auf dieser Grundlage kann daher in den Kitas und Grundschulen eine weitergehende Öffnung erfolgen und Unterricht und Betreuung können im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen stattfinden.
Meldung: Erste Ergebnisse der Studie über Corona bei Kindern
Eine Reduktion der Kinderzahl an Grundschulen und Kitas ist nicht mehr notwendig. Wichtig ist dabei, dass die jeweiligen Gruppen oder Klassen möglichst konstant bleiben und sich nicht vermischen, auch nicht in den Pausen. Die konkreten Details werden mit einer gesonderten Anpassung der Corona-Verordnung Schule geklärt. Diese wird zügig veröffentlicht.
Der Betrieb von Schulen wird gestattet, sofern dies unter den Bedingungen des Infektionsschutzes möglich ist. Die jeweils geltende Fassung der Corona-Verordnung Schule ist einzuhalten. Dort sind die konkreten Auflagen zu Abstandsregelungen und Ähnlichem festgelegt.
- Es ist der in der Corona-Verordnung Schule in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Abstand einzuhalten.
- Der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können, die Klassen sollen möglichst konstant bleiben und sich nicht vermischen.
- Die erforderlichen Hygienemaßnahmen müssen durchgeführt werden können, insbesondere Händewaschen und mehrmals tägliches Lüften.
- Die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.
Es werden ausschließlich Kinder ohne Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infektion betreut. Auch das Personal muss gesund sein, ebenso wie alle Angehörigen des Haushalts und Personen, die das Kind zur Kita bringen. Kinder mit Krankheitsanzeichen dürfen die Schule nicht betreten bzw. müssen umgehend abgeholt werden.
Mit Beginn des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen ab dem 29. Juni sowie zu Beginn des neuen Kindergarten-/Schuljahres haben die Eltern und alle Beschäftigten eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, die dokumentiert wird.
Das Kultusministerium hat Schutzhinweise veröffentlicht.
Der Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird unter Pandemiebedingungen möglich sein. Die Betreuung erfolgt in der seither besuchten Kita und in konstanten Gruppen. Das Abstandsgebot gilt weiterhin für die Beschäftigten, aber nicht unter den Kindern. Der Betreuungsumfang kann unter den bisherigen Zeiten bleiben. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Leitung. Wenn pandemiebedingt Personal nicht zur Verfügung steht, können die Träger den Mindestpersonalschlüssel innerhalb enger Grenzen unterschreiten. Die Nutzung weiterer geeigneter Räumlichkeiten ist möglich, beispielsweise um Gruppengrößen zu verkleinern oder Gruppen zu teilen, wenn Personal vorhanden ist.
Es werden ausschließlich Kinder ohne Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infektion betreut. Auch das Personal muss gesund sein, ebenso wie alle Angehörigen des Haushalts und Personen, die das Kind zur Kita bringen. Kinder mit Krankheitsanzeichen dürfen die Schule nicht betreten bzw. müssen umgehend abgeholt werden.
Mit Beginn des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen ab dem 29. Juni sowie zu Beginn des neuen Kindergarten-/Schuljahres haben die Eltern und alle Beschäftigten eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, die dokumentiert wird.
Es sollen zusätzliche Testmöglichkeiten für Kinder wie auch Beschäftigte an Schulen und Kitas geschaffen werden. Die konkrete Anpassung der Teststrategie berät der Ministerrat der Landesregierung am 23. Juni.
Die Kindertagespflege kann ab dem 29. Juni vollumfänglich ohne besondere Einschränkungen wieder stattfinden. Für Kindertagespflegestellen, Tagesmüttern und Tagesvätern gelten ebenfalls die Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Coronapandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden.
Anwesende Erwachsenen müssen, soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten.
Die Notbetreuung findet für die Klassen 5 bis 7 aller Schularten weiter statt. Da auch die Klassen 5 bis 7 im rollierenden System an der Schule sind und der Stundenumfang reduziert sein kann, gibt es dort noch die Notbetreuung, soweit die Schülerinnen und Schüler (noch) nicht am Unterrichtsbetrieb in der Präsenz teilnehmen. An den weiterführenden Schulen ist das Mindestabstandsgebot zwischen Schülerinnen und Schülern weiter maßgeblich.
Für die Kindertagesstätten, die Kindertagespflege sowie die Grundschulen entfällt die Möglichkeit der Notbetreuung, da hier wieder der Regelbetrieb stattfindet.
In Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen müssen die Abstandsregeln zwischen Kindern nicht eingehalten werden. Da Studien darauf hindeuten, dass Kinder unter zehn Jahren einen geringeren Anteil am Pandemiegeschehen haben als zunächst angenommen, lässt sich in dieser Altersgruppe auf Abstandsgebote verzichten.
Beschäftigte in Kitas müssen ebenfalls das Abstandsgebot zu den Kindern nicht einhalten, aber zueinander und zu anderen Erwachsenen Personen wie etwa Eltern.
An den Grundschulen gelten die Regeln zum Abstand gemäß der jeweils aktuellen Fassung der Corona-Verordnung Schule.
Das Kultusministerium hat außerdem weitere Schutzhinweise veröffentlicht.
Ja. Allerdings ist sicherzustellen, dass die Tische mit einem Abstand von jeweils mindestens 1,5 Metern zueinander angeordnet werden und dass bei Stehplätzen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
Kinder und Jugendliche dürfen nicht in die Kita oder Schule, wenn sie Symptome eines Atemwegsinfekts, erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- oder Geschmacksinns haben. Werden diese Symptome im Verlauf des Tages festgestellt, müssen die Kinder umgehend aus der Einrichtung abgeholt werden.
Kinder und Jugendliche, die in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, dürfen ebenfalls die Einrichtung nicht besuchen. Das gleiche gilt für Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht bescheinigt haben, dass das Kind bzw. die Angehörigen des Haushaltes keinen Kontakt zu infizierten Personen sowie keine Krankheitsanzeichen einer SARS-CoV-2-Infektionen haben bzw. hatten.
Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen und vom Schulbesuch absehen.
Eltern können ihr Kind ebenfalls aufgrund einer relevanten Vorerkrankung unbürokratisch von der Teilnahme am Unterricht entschuldigen. Ob der Schulbesuch im Einzelfall gesundheitlich verantwortbar ist, muss ggf. mit dem Kinderarzt geklärt werden.
Es gibt keine Maskenpflicht seitens des Landes für Kitas. Die Träger müssen für entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen der Angestellten in Kitas sorgen. Das Abstandsgebot lässt sich von den Kindern realistisch betrachtet nicht einhalten. Man wird aber sicher immer auch bewerten müssen, ob die kleinen Kinder überhaupt einen solchen Schutz tragen können. Es also nicht per se auszuschließen, dass einzelne Träger in diese Richtung denken. Bekannt ist uns aber kein solcher Fall.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts. Sollten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte dennoch eine Alltagsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden wollen, so spricht nichts dagegen. Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht jedoch ebenfalls die Maskenpflicht.
Im Schulunterricht kommen kleine, überschaubare Gruppen zusammenkommen. Mögliche Infektionsketten sind dort leichter nachzuverfolgen. Zudem hat das Kultusministerium im Hinblick auf die schrittweise Öffnung der Schulen intensiv an einem Konzept für umfassende Hygiene- und Abstandsregeln gearbeitet.
Die Schulen und Kitas sollen so weit wie möglich zum Regelbetrieb zurückkehren. Allerdings ist das Corona-Virus nicht weg. Daher gelten weiterhin besondere Hygienemaßnahmen und die Betreuung und der Unterricht sowie der gesamte Alltag an Schulen und Kitas wird sicherlich zunächst nicht so sein, wie vor Ausbruch des Corona-Virus.
Bisher konnten sich Lehrerinnen und Lehrer, die zu Covid-19-Risikogruppen gehören, mit einem Formblatt von der Präsenzpflicht befreien lassen und von zu Hause aus arbeiten. Ab dem 29. Juni ist hierfür wieder ein ärztliches Attest erforderlich.
Die erweiterte Teststrategie wird bei der Kabinettssitzung der Landesregierung beraten.
Die Einrichtungen bekommen eine Handreichung des Landesgesundheitsamts, wie bei möglichen Kontakten mit infizierten Personen bzw. deren Kontaktpersonen zu verfahren ist. Es muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen. Die Entscheidung über ggf. erforderliche Quarantänemaßnahmen treffen die örtlich zuständigen Gesundheitsämter.
Das Kultusministerium hat Schutzhinweise veröffentlicht.
Rechtgrundlage
Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg erhebt Daten auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 LDSG, um Ihnen dieses Online-Angebot in Form eines Chatbots zur Wahrnehmung unserer Aufgaben im öffentlichen Interesse zur Verfügung stellen zu können.
Umfang und Art und Weise der Datenverarbeitung
Bei Ihrer Interaktion mit dem Corey Chatbot verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten
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Folgende Daten werden bei Ihrer Nutzung des Corey Chatbots immer verarbeitet:
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Eine Weitergabe der Daten an Dritte oder eine sonstige Auswertung findet nicht statt, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung dazu (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO). Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird ebenfalls nicht vorgenommen. Weitere personenbezogene Daten werden bei der Nutzung des Corey Chatbots nicht erhoben.
Die bei Ihrer Konversation mit dem Corey Chatbot erfassten Daten werden für 24 Stunden durch die Komm.ONE AöR gespeichert.
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Cookies
Damit Sie den Chatbot nutzen können, werden so genannte Session-Cookies verwendet. Session-Cookies sind kleine Informationseinheiten, die ein Anbieter im Arbeitsspeicher des Computers des Besuchers speichert. In einem Session-Cookie wird eine zufällig erzeugte eindeutige Identifikationsnummer abgelegt, eine sogenannte Session-ID. Außerdem enthält ein Cookie die Angabe über seine Herkunft und die Speicherfrist. Diese Cookies können keine anderen Daten speichern. Die Session-Cookies sind nur für die Zeitdauer des aktuellen Besuchs auf unserer Internetseite abgelegt. Sie werden gelöscht, wenn Sie die Nutzung unseres Onlineangebots beendet haben und den Browser schließen. Auch insoweit verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nur zur Bereitstellung des Online-Angebots auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 LDSG.
Sicherheit
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FAQ zu Grenzkontrollen
Die wegen der Corona-Pandemie vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu Frankreich und der Schweiz wurden zum 15. Juni 2020 beendet.
Seit dem 14. Februar 2021 gibt es an den Grenzen zu Tschechien und Österreich Grenzkontrollen. Es gelten zudem verschärfte Einreiseregeln nach Deutschland sowie das Beförderungsverbot. Nach der Coronavirus-Schutzverordnung gilt ein Beförderungsverbot für Unternehmen im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr. Diese Unternehmen dürfen grundsätzlich keine Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland befördern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Mehr Informationen zur Einreise nach Deutschland (inkl. Beförderungsverbot und Grenzkontrollen) finden Sie im FAQ des Bundesinnenministeriums.
Informieren Sie sich über Ihr Reiseland beim Auswärtige Amt. Es hat eine eigene Webseite zum Coronavirus eingerichtet, auf der sich alle wichtigen Informationen finden lassen.
Hinweise für Frankreich
Zur Eindämmung des Coronavirus sind in Frankreich neue Einreisebeschränkungen in Kraft getreten. Reisende (auch aus Ländern der EU), die über den Luft- oder Seeweg einreisen, müssen einen höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommenen, negativen COVID-19-Test (PCR-Test) nachweisen sowie eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben. Diese Pflichten gelten seit dem 31. Januar 2021 auch für Personen, die auf dem Landweg einreisen. Hier sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.
Ausnahmen gelten auf dem Landweg für:
- Reisen von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort,
- beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen, und
- berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen.
Es sind entsprechende Nachweispflichten zu beachten, insbesondere auch für den internationalen Warenverkehr. Bei Nichteinhaltung / Nichtvorlegen der entsprechenden Nachweise bei einer Grenzkontrolle bei Einreise nach Frankreich drohen Bußgelder. Das französische Außenministerium aktualisiert laufend Informationen zu den Einreisebedingungen.
In Frankreich wurde die generelle Ausgangssperre zum 15. Dezember 2020 aufgehoben. Die Nachweispflichten/Attestation (triftige Gründe) entfallen demnach tagsüber. Eingeführt wurde aber eine nächtliche Ausgangssperre. Seit dem 16. Januar 2021 gilt diese von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens. Mehr Informationen zu den Nachweispflichten für die nächtliche Ausgangssperre sind auf der Seite des französischen Innenministeriums abrufbar.
Informieren Sie sich über Ihr Reiseland beim Auswärtige Amt. Es hat eine eigene Webseite zum Coronavirus eingerichtet, auf der sich alle wichtigen Informationen finden lassen.
Die Grenze zu Frankreich und zur Schweiz sind uneingeschränkt passierbar. Bei der Einreise sind die Regeln der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes sowie die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Landes zu beachten.
In der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Anmelde-, Test- und Nachweispflichten bei Einreise aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Landes Baden-Württemberg regelt nunmehr ausschließlich die Frage, wer sich nach der Einreise in Quarantäne zu begeben hat.
Zur Eindämmung des Coronavirus sind in Frankreich neue Einreisebeschränkungen in Kraft getreten. Reisende (auch aus Ländern der EU), die über den Luft- oder Seeweg einreisen, müssen einen höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommenen, negativen COVID-19-Test (PCR-Test) nachweisen sowie eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben. Diese Pflichten gelten seit dem 31. Januar 2021 auch für Personen, die auf dem Landweg einreisen. Hier sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.
Ausnahmen gelten auf dem Landweg für:
- Reisen von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort,
- beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen, und
- berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen.
Es sind entsprechende Nachweispflichten zu beachten, insbesondere auch für den internationalen Warenverkehr. Bei Nichteinhaltung / Nichtvorlegen der entsprechenden Nachweise bei einer Grenzkontrolle bei Einreise nach Frankreich drohen Bußgelder.
Das französische Außenministerium aktualisiert laufend Informationen zu den Einreisebedingungen.
Nächtliche Ausgangssperre
In Frankreich wurde die generelle Ausgangssperre zum 15. Dezember 2020 aufgehoben. Die Nachweispflichten/Attestation (triftige Gründe) entfallen demnach tagsüber. Eingeführt wurde aber eine nächtliche Ausgangssperre. Seit dem 16. Januar 2021 gilt diese von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens. Mehr Informationen zu den Nachweispflichten für die nächtliche Ausgangssperre sind auf der Seite des französischen Innenministeriums abrufbar.
FAQ zu kommunalen Gremiensitzungen
Während der Pandemie muss die Arbeitsfähigkeit der Kommunen erhalten bleiben. Folgend die wichtigsten Fragen und Antworten zu kommunalen Gremiensitzungen.
Auch nach der derzeit geltenden Corona-Verordnung des Landes sind Sitzungen der Gemeinderäte und der Kreistage und ihrer Ausschüsse weiter möglich. Über die Durchführung von Sitzungen entscheiden die Gemeinden und Landkreise im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in eigener Verantwortung. Das Innenministerium hat den Kommunen im Mai 2020 umfangreiche Hinweise zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie, unter anderem auch auf die Durchführung von Sitzungen, gegeben. Ebenfalls im Mai 2020 hat der Landtag zudem die Möglichkeit eröffnet, kommunale Gremiensitzungen in Form einer Videokonferenz durchzuführen.
Baden-Württemberg hat die Gemeindeordnung und die Landkreisordnung im Mai 2020 geändert. Die notwendigen Sitzungen des Gemeinderats, des Kreistags und ihrer beschließenden Ausschüsse können nun auch als Videokonferenz oder auf vergleichbare Weise durchgeführt werden. Eine Sitzung per Videokonferenz ist – wie eine Präsenzsitzung – grundsätzlich als öffentliche Sitzung durchzuführen. Daher muss der Öffentlichkeitsgrundsatz durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum (z. B. den Ratssaal) gewahrt bleiben. Die Sitzung kann – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen – im Internet übertragen werden, wenn ein entsprechendes Einverständnis der Beteiligten vorliegt. Liegen Gründe vor, die eine nichtöffentliche Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erfordern, ist – wie auch sonst – nichtöffentlich zu verhandeln. Beschlüsse zu Gegenständen einfacher Art können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren per Umlauf getroffen werden.
Eine Übertragung als Livestream im Internet ist (nur) möglich, wenn die an der Sitzung Beteiligten, wie Ratsmitglieder, Gemeinde-/Kreisbedienstete etc., dem zustimmen.
FAQ zu Wahlen
Im folgenden finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Wahlen während der Corona-Pandemie sowie weitere hilfreiche Informationen für Wählerinnen und Wähler zur Landtagswahl. Wenn Sie sich darüber hinaus für die Landtagswahl 2021 und die Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin interessieren, werden Sie unter Landtagswahl 2021 fündig.
Dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
In Baden-Württemberg endet die laufende Wahlperiode des Landtags am 30. April 2021. Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Landesverfassung muss die Neuwahl vor Ablauf der (laufenden) Wahlperiode stattfinden. Zudem muss der neue Landtag gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Landesverfassung spätestens am sechzehnten Tag nach Beginn der Wahlperiode zusammentreten, dies ist der 16. Mai 2021. Eine Verschiebung der Landtagswahl auf einen Zeitpunkt nach dem 30. April 2021 würde zudem zu einer Verlängerung der laufenden Wahlperiode und dadurch auch zu einem Verstoß gegen das in Artikel 23 Absatz 1 der Landesverfassung verankerte Demokratieprinzip führen.
Darin unterscheidet sich die Situation in Baden-Württemberg auch von der in Thüringen, wo eine Verschiebung der Landtagswahl auf den Termin der Bundestagswahl am 26. September 2021 erfolgt: In Thüringen geht die Wahlperiode noch gar nicht zu Ende (dies wäre erst 2024 der Fall). Die anstehende Wahl erfolgt aufgrund einer politischen Vereinbarung, eine vorzeitige Neuwahl herbeizuführen. Daher ist eine Verschiebung in Thüringen möglich, in Baden-Württemberg aber nicht.
Eine reine Briefwahl ist im Landtagswahlrecht in Baden-Württemberg nicht vorgesehen. Ohne gesetzlichen Grundlage ist eine reine Briefwahl nicht möglich.
In § 10a Absatz 2 bis 6 der Corona-Verordnung sind konkrete Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der Landtagswahl, bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses enthalten. Unter anderem sind dort Hygienemaßnahmen für die Wahlräume sowie für den Zutritt zum Wahllokal vorgeschrieben (beispielsweise besteht die Pflicht, eine medizinische Maske oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, sich die Hände zu desinfizieren und die Abstandsregel einzuhalten). Für Personen, die sich im Wahlraum nicht als Wähler aufhalten, sondern die Wahlhandlung oder die Ergebnisermittlung beobachten wollen, gilt über die allgemeinen Hygienevorschriften hinaus, dass sie ihre Kontaktdaten angeben müssen. Einzelheiten können der genannten Vorschrift entnommen werden.
Nachdem im Wahlraum entweder eine medizinische Maske oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden muss, sind die Wahlhelfer sogar verpflichtet, eine entsprechende Maske zu tragen. Diese fällt nicht unter das Gesichtsverhüllungsverbot im Sinne des Landtags- und des Kommunalwahlrechts. Das im Landtagswahlgesetz und im Kommunalwahlgesetz geregelte Gesichtsverhüllungsverbot für die Mitglieder der Wahlorgane hat den Zweck, das Vertrauen in die Tätigkeit und Integrität des Staates sowie dessen Verpflichtung zur weltanschaulich-religiösen Neutralität zu wahren. Durch eine erkennbar zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus getragene Maske wird die vertrauensvolle Kommunikation mit anderen Mitgliedern des Wahlorgans oder mit Wählern gerade nicht in Frage gestellt.
Wer keine Briefwahlunterlagen beantragt hat, muss seine Wahlbenachrichtigung sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Wer Briefwahlunterlagen beantragt hat und sich kurzfristig doch zur Urnenwahl entscheidet, muss seinen Wahlschein sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Briefwahl kann bis Freitag, 12. März 2021, 18 Uhr beantragt werden.
Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz („Quarantäne“) kann Briefwahl auch noch am Wahltag selbst bis 15 Uhr beantragt werden.
Allen Wahlberechtigten wird der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Praxis bei Wahlen entsprechend mit der Wahlbenachrichtigung ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins und auf Übersendung der Briefwahlunterlagen zugesandt. Der Wahlschein ermöglicht es, durch Briefwahl zu wählen. Entsprechende Erläuterungen werden in der Wahlbenachrichtigung gegeben. Eine generelle Übersendung der Briefwahlunterlagen an alle Wahlberechtigten ohne Antrag ist nach dem Landtagswahlgesetz nicht vorgesehen.
Wer kurzfristig vor der Wahl krank wird oder wegen Corona in Quarantäne muss, kann am Wahltag noch bis 15 Uhr Briefwahl beantragen. In diesen Fällen kann der Wähler/die Wählerin regelmäßig die Briefwahlunterlagen nicht selbst beim Wahlamt abholen (sonst könnte auch im Wahllokal gewählt werden). Daher kann eine andere Person schriftlich bevollmächtigt werden, die beantragten Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde abzuholen, ggf. auch den Antrag bei der Gemeinde zu stellen. Die Wählerin/der Wähler muss dann sicherstellen, dass jemand bis 18 Uhr den Wahlbrief bei der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag angegeben ist, abgibt oder einwirft.
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der auf dem roten Wahlbriefumschlag angeführten zuständigen Stelle eingegangen sein. Wer den Wahlbrief per Post übersenden möchte, sollte diesen innerhalb Deutschland daher spätestens am Donnerstag vor der Wahl (11. März 2021) abschicken. Noch besser wäre eine frühere Rücksendung.
Wer es nicht rechtzeitig zur Post schafft, kann die Wahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag, 18 Uhr, bei der auf dem roten Wahlbriefumschlag aufgedruckten Stelle abgeben beziehungsweise einwerfen.
Bei der abgeschnittenen Ecke oder dem Loch am rechten oberen Rand des Stimmzettels handelt es sich um eine ertastbare Kennzeichnung für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler. Mit dieser können blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler selbst erkennen, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist und so den Stimmzettel ordnungsgemäß in eine von den Blindenverbänden zur Verfügung gestellte Stimmzettelschablone einlegen.
Die Landesregierung hat den Kommunen bereits im März 2020 eine Handreichung zum Umgang mit Wahlen und Bürgerentscheiden an die Hand gegeben. Gemeinden können nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde Bürgermeisterwahlen und Bürgerentscheide absagen, wenn eine rechtssichere Durchführung nicht möglich ist. Der Infektionsschutz hat bei der Bewertung Vorrang. Prinzipiell dürfen Wahlen aber stattfinden. Dazu müssen ausreichend große Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, damit die Bürgerinnen und Bürger genügend Abstand zueinander einhalten können. Außerdem sollten Infektionsschutz- bzw. Hygienemaßnahmen getroffen werden. Die Anzahl der innerhalb der Räumlichkeiten anwesenden Personen sollte begrenzt werden. Außerdem kann beispielsweise die Briefwahl besonders beworben werden.
Maßnahmen der Wahlwerbung für die Parlaments- und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren und Einwohneranträge, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse sind nach der Corona-Verordnung erlaubt.
Aufstellungsversammlungen und Delegiertenwahlen dürfen gemäß als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Zu beachten ist, dass die besonderen Hygienevorgaben der Corona-Verordnung einzuhalten sind. Danach hat die Versammlungsleitung auf die Einhaltung der Abstandsregel hinzuwirken und die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen oder gegebenenfalls auch eine Veranstaltung verbieten (§ 11 Absatz 2 und 3 CoronaVO).
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, bedürfen der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Einreichung von Landeslisten oder Kreiswahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 26. September 2021. Für eine Landesliste sind 2.000, für Kreiswahlvorschläge je 200 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Ohne diese Unterschriften werden die Parteien nicht zur Wahl zugelassen. Deshalb erlaubt die derzeit geltende Corona-Verordnung das Sammeln von Unterstützungsunterschriften.
Die Parteien haben auch die Möglichkeit, zum Beispiel durch die Bereitstellung des Formulars im Internet oder Werbung in sozialen Netzwerken Unterstützer zu gewinnen. Die Unterstützung eines Wahlvorschlags kann somit auch per Download und Ausdruck des Formulars individuell von den Unterstützerinnen und Unterstützern vorgenommen werden. Anschließend ist das Formular auszufüllen, eigenhändig zu unterschreiben und im Original physisch an die zu unterstützenden Parteien zur Sammlung zu übersenden. Eine rein digitale Einreichung ist nicht zulässig.
Parteien müssen die Unterstützungsunterschriften für ihre Landeslisten bei der Landeswahlleitung und für Kreiswahlvorschläge bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung bis spätestens 19. Juli 2021, 18:00 Uhr schriftlich einreichen. Für jede Unterstützerin und jeden Unterstützermuss zuvor das Wahlrecht von der Wohnort-Gemeinde bescheinigt werden. Dieser Zeitbedarf muss mitberücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus' betroffen sind. Dazu gibt es einen Überblick und häufig dazu gestellte Fragen. Auch steuerliche Fragen etwa zur Kurzarbeit oder der Absetzbarkeit von Kosten werden umfassend beantwortet.
Steuerliche Hilfen im Überblick (PDF)
Antworten auf häufig gestellt Fragen gibt es beim Bundesfinanzministerium zum Download.
Um Unternehmen zu unterstützen, bekommen sie die Möglichkeit, bereits fällige oder noch fällig werdende Steuerzahlungen zu stunden. Durch einen Erlass des Bundes- und der Landesfinanzministerien wird die Bearbeitung der Anträge erleichtert. Ab sofort sind keine Einzelfallprüfungen oder Ermessensentscheidungen mehr notwendig. Damit werden zum Beispiel keine strengen Anforderungen mehr an den Nachweis der Voraussetzungen für eine Stundung gelegt. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, um so mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten. Außerdem wird in diesen Fällen auf die Stundungszinsen verzichtet.
Sollten Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden auf Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. Anträge können bis 30. Juni 2021 gestellt werden. So soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebs in der Krise notwendig ist.
Darüber hinaus werden die Finanzbehörden steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung vereinfachen, wenn absehbar ist, dass die Umsätze bzw. Gewinn durch die Corona-Krise geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Dies bezieht sich auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer. Ebenso können Vorauszahlungen in Bezug auf den Gewerbesteuer-Messbetrag angepasst werden. Ziel ist es auch hier, mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden. Zudem können Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen unbürokratisch bei den zuständigen Finanzbehörden gestellt werden.
Wer von den steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen Gebrauch machen möchte, sollte sich an das jeweils zuständige Finanzamt wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen weiter. Außerdem ist ein Formular auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg abrufbar: Portal der Finanzämter
Finanzielle Auswirkungen
Seit Beginn der Pandemie hat der Landtag von Baden-Württemberg zwei Nachträge zum Haushalt 2020/21 beschlossen. Damit wurde eine schnelle und vollumfängliche Handlungsfähigkeit sichergestellt, damit sowohl akut notwendige, als auch in der Folge der Pandemie entstehende Bedarfe gedeckt werden können.
Über einen ersten Nachtrag entschied das Parlament am 19. März 2020. Es wurde ermöglicht, dass Corona-bedingte Maßnahmen aus Mitteln der Rücklage für Haushaltsrisiken in Höhe von rund 1,2 Milliarden Euro finanziert werden konnten. Darüber hinaus schuf der Landtag mit dem ersten Nachtrag die Voraussetzungen für eine Kreditaufnahme von bis zu 5 Milliarden Euro. Die Rücklage für Haushaltsrisiken wurde entsprechend aufgestockt.
Aus der Rücklage können beispielsweise Ausgaben für den Gesundheitsschutz - etwa für Schutzanzüge, Masken, Beatmungsgeräte und Teststrategien - sowie für personelle Verstärkungen im medizinischen Bereich finanziert werden. Ebenso können Corona-bedingte Zuschüsse für Betriebs- und Investitionsmittel der Uniklinika und Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz geleistet werden. Dazu kommt die Finanzierung verschiedenen Hilfs- und Förderprogramme für die Wirtschaft und auch Investitionen in die Digitalisierung wie beispielsweise die Beschaffung digitaler Endgeräte für die Schulen.
Um weiter handlungsfähig zu bleiben, erhöhte das Parlament am 14. Oktober 2020 die Kreditaufnahme mit dem zweiten Nachtrag zum Haushalt auf insgesamt rund 13,5 Milliarden Euro. So können die Steuerrückgänge kompensiert werden. Denn nach der Interims-Steuerschätzung vom September werden die Steuereinnahmen des Landes in diesem und dem kommenden Jahr um insgesamt 4,4 Milliarden Euro niedriger liegen als im Haushalt ursprünglich eingeplant. Die Kommunen in Baden-Württemberg werden mit einem Stabilitäts- und Zukunftspakt unterstützt.
Im zweiten Nachtrag sind außerdem zusätzliche Mittel für Rücklagen in Höhe von insgesamt 2 Milliarden Euro vorgesehen: 1,2 Milliarden Euro für ein Paket „Zukunftsland BW - Stärker aus der Krise“, 800 Millionen Euro für die bereits bestehende Rücklage für Haushaltsrisiken. Beide Rücklagen sind haushaltstechnisch miteinander verknüpft. Das bedeutet: Reichen die zusätzlichen 800 Millionen Euro für die Pandemievorsorge nicht aus, kann auf Geld aus dem Paket „Stärker aus der Krise“ zurückgegriffen werden. Die Schwerpunkte dieses Pakets liegen auf der Stärkung des Gesundheitsstandorts Baden-Württemberg, dem Innovations- und Investitionsförderprogramm BW Invest, Klimaschutz, Mobilität und Weiterbildung sowie Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz.
Für die Kreditaufnahme macht Baden-Württemberg von Ausnahmeregelungen der Schuldenbremse Gebrauch. Im Fall einer Naturkatastrophe mit Massenerkrankungen, als die der Landtag die Situation eingeordnet hat, ist eine Schuldenaufnahme möglich.
In den Jahren 2020 und 2021 wird das Land bis zu 13,5 Milliarden Euro neue Schulden aufnehmen. Das Geld ist notwendig, um die Corona-Pandemie zu bekämpfen, notwendige medizinische Ausrüstung und Ausstattung zu beschaffen und die Wirtschaft und Kommunen zu unterstützen. In Baden-Württemberg werden damit erstmals seit sechs Jahren neue Schulden gemacht. 2014 hatte das Land letztmals neue Kredite aufgenommen. In den Jahren 2018 und 2019 wurden insgesamt 1,25 Milliarden Euro Schulden am Kreditmarkt getilgt.
Die Corona-Pandemie mit all ihren Konsequenzen wirkt sich erheblich auf die Steuereinnahmen des Landes aus. So hatte die außerordentliche Steuerschätzung vom September 2020 ergeben, dass die Einnahmen 2020 voraussichtlich rund 2,6 Milliarden Euro niedriger ausfallen als im Landeshaushalt veranschlagt. Für 2021 wurde ein Rückgang um 1,8 Milliarden Euro prognostiziert. Auf Basis der September-Steuerschätzung wurde der zweite Nachtrag zum Landeshaushalt aufgestellt.
Nach der Steuerschätzung im November 2020 kommt es zu einer Stabilisierung der Steuereinnahmen, die aber weiter deutlich unter dem Niveau liegen, das sie vor der Corona-Pandemie hatten.
Die Corona-Pandemie wirkt sich massiv auf die Kommunen in Baden-Württemberg aus. Land und Kommunale Landesverbände haben deshalb einen kommunalen Stabilitäts- und Zukunftspakt geschlossen. Mit insgesamt rund 4,27 Milliarden Euro sollen Corona-bedingte Einnahmerückgänge und Mehraufwendungen im Jahr 2020 weitgehend kompensiert, Zuweisungen erhöht und wichtige öffentliche Aufgaben der Kommunen unterstützt werden. 2,88 Milliarden Euro davon trägt das Land, mit gut 1,39 Milliarden Euro beteiligt sich der Bund.
Ja, das Land hat sich daran beteiligt. Mit insgesamt 250 Millionen Euro im kommunalen Stabilitäts- und Zukunftspakt hat es kommunale, kirchliche und freie Träger beim Verzicht auf Elternbeiträge und Gebühren für geschlossene Kindertagesstätten, Kindergärten und weitere Betreuungseinrichtungen sowie in der Kindertagepflege während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 unterstützt. Ebenso wurden Einnahmeverluste von Volkshochschulen, Jugendkunst- und Musikschulen damit teilweise ausgeglichen. Allerdings entscheidet jede Kommune selbst, wie sie mit den Elternbeiträgen umgeht.
Der Rat der Europäischen Zentralbank hat verschiedene geldpolitische Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern.
Zur Pressemitteilung: Geldpolitische Beschlüsse der Europäischen Zentralbank
Landeseigene Immobilien, Einrichtungen und Monumente
Nein, das Land führt seine Baustellen fort. Schließlich gehört die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung mit einem Planungs- und Bauvolumen von etwa einer Milliarde Euro pro Jahr zu den großen Auftraggebern für die Bauwirtschaft - und trägt gerade in Zeiten der Corona-Pandemie mit massiven Folgen für die Wirtschaft Verantwortung. Im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten werden alle Baustellen am Laufen gehalten, die Abläufe auf den Baustellen sind ganz überwiegend im Plan. Ausschreibungen und Vergabe von Planungs- und Bauleistungen werden fortgeführt. Ein Indiz dafür, dass das bislang weitgehend gelungen ist, sind die Bauausgaben: Rund 1 Milliarde Euro hat das Land Baden-Württemberg 2020 als öffentlicher Bauherr in den Bau und Erhalt landeseigener Gebäude investiert. Im Vorjahr lagen die Investitionen bei rund 960 Millionen Euro. Damit konnten die Bauausgaben erneut gesteigert werden - und das unter Bedingungen, die wegen der Corona-Pandemie teils erschwert sind.
Das Land stundet Mieten und Pachten für landeseigene Liegenschaften zinslos, wenn Unternehmen durch die Corona-Pandemie in finanzielle Not geraten. Die Stundungsmöglichkeit gilt auch für private Mieterinnen und Mieter in Landesgebäuden, wenn die Mieter beispielsweise durch vom Arbeitgeber verordnete Kurzarbeit wegen der Corona-Pandemie die Miete derzeit nicht zahlen können.
Betroffene Unternehmen und Personen sollen sich direkt per Telefon oder E-Mail an ihnen bekannten Kontaktpersonen in den zuständigen Ämtern von Vermögen und Bau Baden-Württemberg, den Staatlichen Schlössern und Gärten Baden-Württemberg oder den für die Immobilien der Baden-Württemberg-Stiftung zuständigen Verwalter wenden, um die Mietstundung zu vereinbaren.
Das Land wird über Stundungen hinaus bei Pächtern des Landes pragmatische Lösungen finden, wenn sich die wirtschaftliche Lage für sie weiter verschärft, die Stundung nicht mehr ausreicht und Förderprogramme nicht greifen.
Die Öffnung der Monumente, Gärten und Parks hängt vom Infektionsgeschehen im jeweiligen Landkreis ab. Details zu den jeweiligen Öffnungen, Terminbuchungen beziehungsweise Schließungen für die Wilhelma in Stuttgart, das Blühende Barock in Ludwigsburg und die Monumente der Staatlichen Schlösser und Gärten (SSG) Baden-Württemberg finden Sie hier:
Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg
Wilhelma - Zoologisch botanischer Garten Stuttgart
FAQ zu Auswirkungen von Corona auf die Hochschulen
FAQ zu Auswirkungen von Corona auf den Studienbetrieb
Mit vorsichtigen Maßnahmen zur Öffnung und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes möchte die Landesregierung unter Beachtung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive geben. Informationen zu den aktuellen Vorgaben finden Sie hier: Corona-Verordnung des Landes
In der aktuellen Corona-Verordnung Studienbetrieb werden daher die Hygiene-Regeln erweitert, damit auch die Hochschulen Öffnungsperspektiven haben. An den Hochschulen, einschließlich der Bibliotheken, müssen daher künftig medizinische Masken oder Atemschutzmasken (FFP2 etc.) getragen werden. Damit die Öffnungsschritte möglich sind, müssen die Hygieneanforderungen eingehalten werden. Das gilt insbesondere für die Pflicht zur Einhaltung des Abstands, zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Masken oder Atemschutzmasken), zur Kontaktnachverfolgung sowie die sonstigen allgemeinen und besonderen Hygieneanforderungen
Ja, an den Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz (Popakademie, Filmakademie, Akademie für Darstellende Kunst) findet der Studienbetrieb statt und das weitgehend mit Online-Formaten. Veranstaltungen in Präsenzform sind möglich, wenn sie zwingend notwendig und nicht online oder mit anderen Fernlehrformate durchführbar sind.
Bestimmte Veranstaltungen für Studierende, die aufgrund der Pandemielage einen Präsenzbetrieb bisher nicht oder nur wenig kennenlernen konnten und zwingend auf den Arbeitsraum „Hochschule“ angewiesen sind, sind nun möglich. Diese Regelung stellt sicher, dass mit Blick auf die soziale Dimension des Studiums insbesondere Studienanfängerinnen und Studienanfänger, aber auch für Studierenden, die aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen einen Präsenzunterricht noch nicht kennenlernen konnten durch ausgewählte, einzelne Veranstaltungen die Möglichkeit haben, die Hochschule vor Ort und die Mitstudierenden kennenzulernen.
Die Einschränkung des Präsenzbetriebes ist notwendig, um das Infektionsgeschehen zu reduzieren.
Insbesondere für Studienanfängerinnen und -anfänger und Studierende, die einen Präsenzunterricht noch nicht kennenlernen konnten, können einzelne Lehrveranstaltungen in Präsenz angeboten werden. Mit der neuen Corona-Verordnung sind bestimmte Veranstaltungen für Studierende, die aufgrund der Pandemielage einen Präsenzbetrieb bisher nicht oder nur wenig kennenlernen konnten und zwingend auf den Arbeitsraum „Hochschule“ angewiesen sind, möglich.
Um die Ansteckungsgefahr und Verbreitung des Virus zu reduzieren, werden Veranstaltungen für Studienanfänger aber auch weiterhin weitestgehend online stattfinden.
Die Hochschulen können in Ausnahmefällen Präsenzangebote machen, wo das unabdingbar nötig und hygienisch verantwortbar ist - insbesondere bei zwingenden Prüfungen, bei Zugangs- und Zulassungsverfahren, bei Laborpraktika und Praxisübungen, für Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen Unterrichtsanteilen. An Musikhochschulen und Pädagogischen Hochschulen können auch für den musikalischen Übebetrieb Ausnahmen von der Online-Lehre ermöglicht werden.
Mit der neuen Corona-Verordnung sind bestimmte Veranstaltungen für Studierende, die aufgrund der Pandemielage einen Präsenzbetrieb bisher nicht oder nur wenig kennenlernen konnten und zwingend auf den Arbeitsraum „Hochschule“ angewiesen sind, möglich. Insbesondere können für Studienanfängerinnen und -anfänger und Studierende, die einen Präsenzunterricht noch nicht kennenlernen konnten, bestimmte Präsenzveranstaltungen angeboten werden.
Ja, Prüfungen sind Bestandteil des Studienbetriebs. Es können Onlineprüfungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Hochschule dies in ihrer Prüfungsordnung vorsieht. Aber auch Präsenzprüfungen bleiben unter strengen Infektionsschutzvorgaben möglich, wenn sie nicht durch andere Formate ersetzbar sind und dies von der Pandemiesituation her zu verantworten ist.
Onlineprüfungen unter Videoaufsicht, die nicht in Räumen der Hochschulen oder in Testzentren durchgeführt werden, sind für die Studierenden freiwillig.
Wenn die Infektionslage es vor Ort zulässt, soll die Hochschule deshalb einer beschränkten Zahl an Studierenden, die sich nicht außerhalb der Hochschule oder von Testzentren, also insbesondere nicht in häuslicher Umgebung, unter Videoaufsicht prüfen lassen wollen, unter strengen Infektionsschutzmaßgaben ein zeitgleiches Prüfungsangebot an der Hochschule machen. Alternativ kommt für alle eine Online-Prüfung ohne Videoaufsicht in Frage.
Sollte eine zeitgleiche Vor-Ort-Prüfung nicht möglich sein, kann sie zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden, sobald die Situation dies zulässt, d.h. nicht erst am Ende des folgenden oder des übernächsten Semesters.
Wenn die Hochschule kein zumutbares Alternativangebot machen kann, kann sie den Prüflingen keine Prüfungsfristen entgegenhalten.
Gibt es ein Parallelangebot, muss die Prüfung aus Gründen der Chancengleichheit für die Teilnehmenden zu vergleichbaren Bedingungen und unter Verwendung der gleichen Formate zeitgleich durchgeführt werden.
Studierende sind von der Hochschule zu informieren, dass sie an einer Onlineprüfung mit Videoaufsicht teilnehmen. Studierende sollen die Gelegenheit haben, die Funktionsweise eines solchen Prüfungsformats rechtzeitig zu testen. Die Videoaufsicht erfolgt ausschließlich im Livebetrieb und wird vom Hochschulpersonal durchgeführt und verantwortet. Sollte es zur Aufsichtszwecken nötig sein, Daten zu speichern, sind diese mit Ablauf der Prüfung zu löschen.
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 in einem Studiengang eingeschrieben sind, verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang je Semester jeweils um ein Semester (§32 Absatz 5a Satz 1 LHG). Damit wird die schon für das Sommersemester 2020 geltende Regelung auch für das Wintersemester 2020/21 fortgeschrieben.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Die Hochschulbibliotheken sind über die Abholung bestellter Medien und die Rückgabe von Medien hinaus nunmehr auch für eine weitere Nutzung geöffnet. Die weitergehende Öffnung der Bibliotheken (z.B. Lern- und Arbeitsplätze, Freihandmagazine) trägt den Bedarfen aller Nutzergruppen an Bibliotheksdienstleistungen Rechnung, dient aber insbesondere der Verbesserung der Studienbedingungen und der Prüfungsvorbereitung. Voraussetzung ist eine vorherige Terminvereinbarung und ein fest zu buchendes Zeitfenster für die Nutzung der Bibliothek. Die Umsetzung hängt von den Gegebenheiten und Möglichkeiten vor Ort ab. Außerdem ist die Höchstzahl der Nutzung in Abhängigkeit von der Größe der Bibliothek beschränkt. Für die Nutzung der Bibliothek wie der Hochschule gilt nun eine verschärfte Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung (Medizinische Maske, FFP2-Maske).
Nein, kulturelle Angebote leider noch nicht. In der Corona-Verordnung wurde aber klargestellt, dass die Hochschulen ihren Studierenden die Nutzung der Sportstätten der Hochschulen – entsprechend der für den für Individual- und Freizeitsport geltenden Regelungen – im Rahmen der Hygienekonzepte und inzidenzabhängig ermöglichen können.,
Es gibt aber die Möglichkeit, an knapp 80 kreativen Kulturerlebnissen, die hier gebündelt zu finden sind und die von Theatern und Orchestern über Festspiele oder Filmfestivals reichen, teilzunehmen.
Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, dies bisher aber nicht beantragt haben, sollten dieses nun tun. Informationen und Beratung erteilt das für die Hochschule zuständige Amt für Ausbildungsförderung beim jeweiligen Studierendenwerk.
Erfüllen Studierende, die BAföG-Kriterien nicht oder reicht die gewährte Förderung nicht aus und befinden sie sich in einer pandemiebezogenen Notlage, kann eine Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hier beantragt werden, eine Verlängerung der Überbrückungshilfe bis September 2021 hat der Bund gegenüber den Studierendenwerken in Aussicht gestellt . Wie bisher ist für jeden Monat ein neuer Antrag zu stellen ist. Die Bearbeitung und Bewilligung erfolgt über die Studierendenwerke.
Für alle Studierende mit Wohnsitz in Deutschland gibt es darüber hinaus noch die Möglichkeit des Studienkredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der bis 21.12.2021 zinsfrei ist.
Wegen der pandemiebedingten Verlegung der Abiturprüfungen werden die Fristen für Bewerbungen um einen Studienplatz in grundständigen Studiengängen verschoben. Die Änderung geht auf eine Verständigung der Länder in der Kultusministerkonferenz zurück, um dem Abiturjahrgang 2020 eine rechtzeitige Bewerbung zu ermöglichen. Die Bewerbungsfrist endet daher in diesem Jahr am 20. August 2020, anstatt am 15. Juli 2020.
Ausnahme: Für Altabiturienten im Zentralen Vergabeverfahren (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie) endet die Bewerbungsfrist bereits am 25. Juli 2020, anstatt am 31. Mai 2020. Für Masterstudiengänge gilt in diesem Jahr der 20. August 2020 grundsätzlich ebenfalls als Bewerbungsschluss, die Hochschulen können jedoch abweichende Fristen festlegen. Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums, mit der die Fristen geändert werden, tritt in Kürze in Kraft.
Bitte erkundigen Sie sich hierzu auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschule sowie bei www.hochschulstart.de.
Am besten an die Hochschule direkt. Infos sind meist direkt auf der Startseite der dortigen Homepage zu finden.
Ergänzend dazu bieten die Studierendenwerke ebenfalls diverse Beratungsangebote an, z.B. psychologische Beratung, Sozial- und Studienfinanzierungs- sowie Rechtsberatung.
Für die Einreise nach Deutschland bestehen weiterhin Einreisebeschränkungen, es gibt jedoch Erleichterungen. Die Einreise zu Studienzwecken stellt unter gewissen Voraussetzungen einen dringenden Grund für eine Einreise dar. Für Einreisen ausländischer Staatsangehöriger in das Bundesgebiet sind das Innenministerium und dessen nachgeordneten Behörden zuständig. Es ist daher zu empfehlen, dass sich die Studienbewerberinnen und Studienbewerber bei den zuständigen Stellen über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen erkundigen:
Der Forschungsbetrieb läuft unter Beachtung der Hygienevorschriften und sonstiger Vorsorge- und Verhaltensregeln weiter.
Die pandemiebedingte Verschiebung des Semesterstarts sowie die Aussetzung des Präsenzunterrichts oder auch die Schließungen von im Ausland förderfähigen Ausbildungsstätten sind förderungsrechtlich unschädlich. Dies gilt auch für Studierende im ersten Semester. Wenn die Hochschule Online-Kurse anbietet, ist eine Teilnahme daran - ebenfalls auch für Erstsemester - Pflicht.
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang eingeschrieben sind und die Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht haben, gilt eine für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Diese Studierenden können damit, wenn die persönlichen Fördervoraussetzungen fortbestehen, entsprechend länger ein BAföG-Stipendium beziehen.
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben der pandemischen Entwicklung und der Zustimmung des Bundes abzuwarten.
Für Fragen im Einzelfall stehen die jeweils zuständigen BAföG-Ämter zur Verfügung.
Die Corona-Pandemie stellt auch für die Abfallentsorgung eine neue Herausforderung dar. Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten des Umweltministeriums, insbesondere zur Entsorgung von Corona-Abfällen. Wir haben diese nach Zielgruppen sortiert.
Haushalte ohne positiv getestete oder unter Quarantäne gestellte Personen
- Sammeln Sie Alltagsmasken, medizinische Mund-Nasen-Masken oder FFP2-Masken in Abfalltüten oder -säcken gemeinsam mit dem Restabfall und entsorgen Sie diese in der Restmülltonne.
- Der Restabfall wird üblicherweise über die Restmülltonne durch die kommunal organisierte Abfallsammlung eingesammelt, zur Müllverbrennungsanlage transportiert und dort verbrannt. Eventuell vorhandene Viren werden bei der Abfallverbrennung sicher abgetötet.
- Sammeln Sie Corona-Schnelltests in Abfalltüten oder -säcken, verschließen Sie diese fest (zum Beispiel verknotet).
- Benutzen Sie saugfähiges Material (zum Beispiel Küchenpapier), um die beim Test in geringen Mengen anfallenden Flüssigkeiten aufzunehmen und geben Sie dieses ebenfalls in den Abfallbeutel.
- Entsorgen Sie die Müllsäcke im Restmüll (Abfalltonne oder Container) und stellen Sie diese nicht daneben.
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Trennen Sie Ihren sonstigen Abfall weiterhin wie gewohnt, um eine hochwertige Verwertung zu ermöglichen und die Entsorgungskapazitäten der Müllverbrennungsanlagen nicht unnötig zu belasten.
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Haushalte mit positiv getesteten oder unter Quarantäne gestellten Personen
- Entsorgen Sie Abfälle aus privaten Quarantäne-Haushalten über die Restmülltonne. Darunter fallen nicht nur Hygieneartikel wie Taschentücher, Schutzkleidung, Atemschutzmasken, Corona-Schnelltests, Abfälle aus Desinfektionsmaßnahmen, Einwegwäsche oder Wischlappen, sondern auch häusliche Bio- und Küchenabfälle.
- Sammeln Sie die Abfälle in stabilen, möglichst reißfesten Müllsäcken, die fest verschlossen (zum Beispiel verknotet) werden müssen.
- Verpacken Sie geringe Mengen an flüssigen Abfällen tropfsicher, nutzen Sie saugfähiges Material wie Küchenpapier.
- Geben Sie Müllsäcke direkt in den Restmüll (Abfalltonne oder Container) und stellen Sie diese nicht daneben.
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- Entsorgen Sie Altglas und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien oder Schadstoffe weiterhin nicht über die Restmülltonne. Es wird empfohlen, diese Abfälle bis zur Aufhebung der Quarantäne im Haushalt aufzubewahren.
- Altpapier (Zeitungen, Bücher, Zeitschriften oder Kartonagen) und sonstige Verpackungen („Gelber Sack“) sollten Sie bis nach der Quarantäne aufbewahren, soweit dafür entsprechende Möglichkeiten im Wohnumfeld gegeben sind. Entsorgen Sie diese andernfalls über die Restmülltonne.
Hinweis
Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung ihres zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder den Abfallwirtschaftsbetrieb Ihres jeweiligen Stadt- und Landkreises.
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Impfzentren
- Sammeln Sie spitze und scharfe Gegenstände, sogenannte "sharps" (zum Beispiel Kanülen von Spritzen), in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen und verschließen Sie diese fest (Abfallschlüssel 18 01 01).
- Alle anderen Abfälle, die bei den Impfungen anfallen (zum Beispiel Schutzanzüge, medizinische Masken, Handschuhe), sind nach Abfallschlüssel 18 01 04 eingestuft. Sammeln Sie diese in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen.
- Die Bereitstellung zur Abholung für beide Abfallarten kann gemeinsam in einem Container erfolgen (Abfallschlüssel 18 01 04).
- Stellen Sie durch die Beauftragung eines gewerblichen Entsorgers sicher, dass diese Abfälle direkt und ohne Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln in die energetische Verwertung (in der Regel Hausmüll-Verbrennungsanlage) gelangen.
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- Die in den Impfzentren entstehenden Abfälle fallen als gewerbliche Siedlungsabfälle unter die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Diese Abfälle sind nach dem Abfallschlüssel 18 01 04 einzustufen und getrennt von gemischten Siedlungsabfällen ((Abfallschlüssel 20 03 01) zu halten.
- Es handelt sich bei dieser gemischten Abfallfraktion nicht um getrennt gesammelte Abfallfraktionen von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne des Paragrafen 3 Absatz 1 Gewerbeabfallverordnung. Der Abfall darf wegen seines Ursprungs in der humanmedizinischen Versorgung gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Gewerbeabfallverordnung keiner Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und ist direkt in einer dafür zugelassenen Anlage energetisch zu verwerten. Zu beachten ist dabei, dass Bestandteile wie Glas oder Metalle die energetische Verwertung nicht beeinträchtigen dürfen.
- Soweit Abfälle aus Impfzentren keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, sind sie als Abfälle zur Beseitigung überlassungspflichtig an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das ist der Abfallwirtschaftsbetrieb in Ihrem Kreis, der für die Restmüllabholung verantwortlich ist. Für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne der Gewerbeabfallverordnung vorliegt, sind die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle beweispflichtig.
Weiterführende Informationen zum Herunterladen
- Soweit Sie Impfstoff aus Gründen der Qualitätssicherung (zum Beispiel durch unterbrochene Kühlketten) nicht mehr nutzen können, sind diese nach Abfallschlüssel 18 01 09 zu entsorgen. Eine gemeinsame Entsorgung dieser Abfälle mit Abfällen nach Abfallschlüssel 18 01 04 ist möglich. Achten Sie dabei auf eine ausreichende Menge an aufsaugendem Material.
- Unter Vorsorgegesichtspunkten sind die entleerten Durchstechflaschen aufgrund unvermeidbarer Restinhalte nach Abfallschlüssel 18 01 04 gemeinsam mit den sonstigen Abfällen aus der Patientenversorgung zu entsorgen. Entsprechend ist auch mit Aufsaug- und Wischmaterialien zu verfahren, die mit dem Impfstoff kontaminiert sind.
- Sammeln Sie die Abfälle in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen.
- Diese Vorgehensweise empfiehlt sich auch bei anderen Vektor-Impfstoffen, sobald diese auf dem Markt sind (zum Beispiel von Johnson & Johnson) und der Hersteller keine weitergehenden Anforderungen an die Entsorgung stellt.
Weiterführende Informationen zum Herunterladen
Einrichtungen wie Testzentren, Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Schulen oder Unternehmen, die Schnelltests durchführen
- Abfälle, die bei Schnelltests anfallen, zum Beispiel Schutzanzüge, Atemschutzmasken oder Handschuhe, sind unter den Abfallschlüssel 18 01 04 einzustufen. Sammeln Sie diese in dickwandigen Müllsäcken, bevorzugt mit Doppelsack-Methode.
- Geben Sie die Extraktionspufferröhrchen (Abfallschlüssel 18 01 04) zusätzlich in verschließbare Behältnisse und verpacken Sie diese zusammen mit saugendem Material, so dass austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.
- Stellen Sie bei den Schnelltests anfallende Abfälle in einem Container bereit und lassen diesen von einem gewerblichen Abfallentsorger abholen und direkt in eine Verbrennungsanlage zur energetischen Verwertung bringen.
- Sie können diese Abfälle auch gemeinsam mit dem Restmüll bei der regelmäßigen Restabfallabfuhr des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Abfallschlüssel 20 03 01) entsorgen. Dabei muss sichergestellt werden, dass diese Abfälle direkt und ohne Sortieren oder Vorbehandeln einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage zugeführt werden. Dies ist mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorab zu klären.
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Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wie Kliniken, (Schwerpunkt-) Praxen und Haus- und Arztpraxen
- Mit Sekreten oder Exkreten kontaminierte Abfälle (auch entsprechend kontaminierte persönliche Schutzausrüstung) sind nach Abfallschlüssel 18 01 03* als gefährlicher Abfall einzustufen. Entsorgen Sie diese in den dafür zugelassenen geschlossenen Behältnissen separat. Dies betrifft insbesondere Abfälle von Patienten oder Personen, bei denen das Virus nachgewiesen ist und die in Isoliereinheiten der Kliniken behandelt werden.
- Bei allen anderen Personen, die vorsorglich unter Quarantäne stehen, reichen die bei Krankenhausabfällen üblichen Vorsorgemaßnahmen zur Hygiene für die Abfallentsorgung aus.
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Alle anderen Abfälle, die bei der humanmedizinischen Versorgung anfallen (zum Beispiel nicht mit Sekreten oder Exkreten behaftete Schutzanzüge, Schnelltests, Atemschutzmasken, Handschuhe), sind nach Abfallschlüssel 18 01 04 einzustufen. Sammeln Sie diese in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen (zum Beispiel dickwandige Müllsäcke, bevorzugt mit Doppelsack-Methode). Es ist sicherzustellen, dass diese Abfälle direkt und ohne Umfüllen in die energetische Verwertung (Verbrennung) verbracht werden.
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- Sie können die Abfälle, die bei der humanmedizinischen Versorgung anfallen (wie Schutzkleidung, Atemschutzmasken, Corona-Schnelltests, Abfälle aus Desinfektionsmaßnahmen, Einwegwäsche oder Wischlappen) über die Restmülltonne (Abfallschlüssel 20 03 01) entsorgen. Sofern Sie Abfälle über den Abfallschlüssel 18 01 04 gewerblich entsorgen, sind die Abfälle aus der Behandlung von Patienten mit COVID 19 diesen Abfällen zuzuschlagen.
- Sammeln Sie die Abfälle in stabilen, möglichst reißfesten Müllsäcken, die fest verschlossen (zum Beispiel verknotet) werden müssen.
- Spitze oder scharfe Gegenstände (zum Beispiel Spritzen und Skalpelle) müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt und fest verschlossen werden.
- Verpacken Sie geringe Mengen an flüssigen Abfällen tropfsicher, nutzen Sie saugfähiges Material wie Küchenpapier.
- Geben Sie Müllsäcke direkt in den Restmüll (Abfalltonne oder Container) und stellen Sie diese nicht daneben.
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Schreiben des Umweltministeriums an die Stadt- und Landkreise zur Abfallentsorgung (PDF; 03/20; 289 KB]
Weitere Hinweise zur Abfallentsorgung
Ergänzende Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Gesundheitseinrichtungen können Sie der LAGA-Mitteilung M 18 und der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) entnehmen. Im Einzelfall haben die von den Gesundheitsämtern oder den für die Hygiene Verantwortlichen gegebenenfalls abweichend getroffene Maßgaben und Regelungen Vorrang.
Weitere Links
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Der Umgang mit Covid-19 am Arbeitsplatz
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Informationen für Unternehmen und Beschäftigte
Finanzielle Hilfen für Unternehmen und (Solo-)Selbständige
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hält eine aktuelle Kurzübersicht zum Download bereit:
Übersicht über Corona-Unterstützungsprogramme von Bund und Land (PDF)
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hält eine aktuelle Übersicht zum Download bereit:
Wirtschaftsförderung des Landes Baden-Württemberg in der Corona-Krise (PDF)