Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit)
Vom 1. Dezember 2020
Auf Grund von § 16 Absatz 3 Nummer 6 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 30. November 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote).
(2) Angebote der Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, der internationalen Jugendarbeit und der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummern 2, 4 und 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg sind nicht gestattet.
(3) Angebote der außerschulischen Jugendbildung, der arbeitswelt-, schul- und familienbezogenen Jugendarbeit und der Jugendberatung gemäß § 11 Absatz 3 Nummern 1, 3 und 6 SGB VIII in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sind präsenzlos oder nach § 2 Absatz 1 mit einer zulässigen maximalen Personenzahl von 30 gestattet.
(4) Angebote gemäß § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sind im Rahmen der sozialen Fürsorge zulässig. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 2 Absatz 7 der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums Baden-Württemberg Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg
(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Für gemeinsame An- und Abreisen gilt die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 CoronaVO. Die maximal zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO. Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO werden Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots.
(2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO. Wenn ein Angebot nach Satz 1 von einem öffentlichen oder freien Träger ausgeht oder initiiert wird, ist dieser verpflichtet, eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.
(3) Bei Angeboten nach Absatz 1 sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den Betreuerinnen und Betreuern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Es gilt in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, nach § 3 Absatz 1 und 2 CoronaVO für Personen ab dem 7. Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
(4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.
(1) Bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden.
(2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden.
(3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen.
(4) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten sind die Hygieneanforderung nach § 4 CoronaVO einzuhalten, ein Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO zu erstellen, außerdem ist eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Für die Belegungen von Mehrbettzimmern gelten die entsprechenden Regelungen für Beherbergungsbetriebe. Bei der Belegung von Mehrbettzimmern in Selbstversorgungshäusern sollen Belegungen so gewählt werden, dass eine Beachtung der Abstandsempfehlung nach § 2 Absatz 1 CoronaVO möglich ist. Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten.
(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern.
(2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 26. Juni 2020 (GBl. S. 522), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2020 (GBl. S. 965) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 30. November 2020, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.
Stuttgart, den 1. Dezember 2020
Lucha
Verordnungen im PDF-Format und weitere Informationen
Begründung zur Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 2. November 2020 (PDF) (verkündet im Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 39 vom 6. November 2020)