Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten des Sozialministeriums zu Entschädigungen bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung und Quarantäne nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG / Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen
Unter den Voraussetzungen von § 56 Absatz 1a IfSG haben erwerbstätige Sorgeberechtigte einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, wenn sie aufgrund der Schließung von Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen einen Verdienstausfall erleiden. Dasselbe gilt, wenn das Kind von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt) abgesondert wurde oder sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste und es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt. Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Dezember 2020 besteht ein Anspruch darüber hinaus dann, wenn Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet wurden oder die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben wurde.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Merkblättern:
- Informationen für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 IfSG bei Schließung von Schulen oder Kindertageseinrichtungen oder Absonderungsanordnungen gegenüber Kindern (Stand: 26.01.2021) (PDF) sowie
- Information für „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen“, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Schließung der Einrichtung oder bei Absonderungsanordnungen gegenüber dort tätigen Menschen mit Behinderung (Stand: 01.12.2020) (PDF)
Aktuelle Fassung dieser Vorschrift: § 56 Infektionsschutzgesetz - IfSG
Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
- Die Schule oder Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen wurde auf behördliche Anordnung geschlossen, deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung (zum Beispiel Quarantäne) wurde untersagt oder es wurden Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet bzw. die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben (dazu zählt auch Homeschooling oder Hybridunterricht).
- Es fallen keine gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).
Bitte verwenden Sie im Fall von Absonderungsanordnungen gegenüber dem Kind das Formular „Onlineantrag bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen“, da rechtlich eine (teilweise) Schulschließung beziehungsweise ein Betretungsverbot für die Einrichtung angenommen wird. Der „Online-Antrag bei Quarantäne“ bezieht sich nur auf Absonderungsanordnungen gegenüber dem Erwerbstätigen selbst.
Bitte verwenden Sie im Fall von Absonderungsanordnungen gegenüber dem Kind das Formular „Onlineantrag bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen“, da rechtlich eine (teilweise) Schulschließung beziehungsweise ein Betretungsverbot für die Einrichtung angenommen wird. Der „Online-Antrag bei Quarantäne“ bezieht sich nur auf Absonderungsanordnungen gegenüber dem Erwerbstätigen selbst.
Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt:
Ja. § 56 Abs. 1a IfSG ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der Einrichtung durch die zuständige Behörde,
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Klassen oder Gruppen von Schülern einer Schule. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungspräsidien neu beschieden.
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht entstehen, sofern die Entscheidung über eine (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Schulleitung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Nein, ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG ist nicht gegeben, sofern die Entscheidung über eine Klassenschließung oder Schließung der Einrichtung (bzw. sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Schulleitung bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung getroffen wird. Denn insoweit hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Ja. § 56 Abs. 1a IfSG ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der gesamten Kindertageseinrichtung durch die zuständige Behörde
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Gruppen einer Kindertageseinrichtung durch die zuständige Behörde. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrich-tung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungspräsidien neu beschieden.
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht entstehen, sofern die Entscheidung über eine (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Leitung der Kindertageseinrichtung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Ja. § 56 Abs. 1a IfSG ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der gesamten Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durch die zuständige Behörde
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Gruppen einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungs-präsidien neu beschieden.
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht entstehen, sofern die (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Leitung der Einrichtung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Wenn ein einzelnes Kind Adressat einer Absonderungsanordnung ist oder es sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste, gilt Folgendes:
- Wenn es sich um Absonderungszeiträume handelt, die bis zum 18. November 2020 abgeschlossen sind, entsteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG. Insofern liegt keine (Teil-) Schließung der Einrichtung vor.
- Wenn es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt, greift die ausdrückliche Neuregelung durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung, das mit Wirkung zum 19. November 2020 in Kraft getreten ist. Danach ist von einem Betretungsverbot im Sinne der Vorschrift auszugehen. Ein Entschädigungsanspruch besteht für Zeiträume ab dem 19. November 2020.
Bei am 19. November 2020 schon laufenden Absonderungszeiträumen (zum Beispiel Absonderung vom 12. November 2020 bis 26. November 2020) tritt also am 19. November 2020 eine Zäsur ein: Ein Entschädigungsanspruch besteht im Beispielsfall nur für den Zeitraum vom 19. November 2020 bis zum 26. November 2020.
Der Entschädigungsanspruch besteht für Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 unabhängig davon, ob die Absonderung einen Bezug zur Einrichtung hatte oder nicht. Eine Entschädigung wird daher auch dann gezahlt, wenn die Absonderung auf einem Sachverhalt beruht, der sich außerhalb der Schule oder Einrichtung zugetragen hat, zum Beispiel auf einem Kindergeburtstag oder im Sportverein.
Ja. Es handelt sich dabei um Schließungen im Sinne § 56 Abs. 1a IfSG.
Soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und keine Ausschlussgründe gegeben sind, kann also ein Entschädigungsanspruch bestehen.
Zu beachten ist insoweit insbesondere, dass während der regulären Schulferien beziehungsweise regulären Schließtagen der Kita kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht.
Beispielsweise in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, in Frankreich arbeitet und nun die Schule geschlossen wird.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG wegen Verdienstausfall aufgrund fehlender Kinderbetreuung kommt in Betracht, wenn aufgrund einer Maßnahme einer deutschen Behörde die Kinderbetreuung entfällt, also eine Schule von der zuständigen Behörde geschlossen wird (Ortspolizeibehörde/Gesundheitsamt) oder eine Klasse oder ein Teil einer Schulklasse von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde/Gesundheitsamt) in Quarantäne geschickt wird. Dasselbe gilt, wenn das Kind von einer deutschen Behörde abgesondert wurde oder sich aufgrund einer deutschen Rechtsverordnung absondern musste und es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt.
Es kommt nicht darauf an, wo der Antragsteller wohnt oder wo die Arbeitsstelle liegt. Entsprechendes gilt für Kindertageseinrichtungen und deren Gruppen.
Soweit sich die Betriebsstätte im Ausland befindet, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber den Anspruch für ihn geltend macht. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall bereits ab der 1. Woche und kann von ihm selbst geltend gemacht werden. Hierzu kann der Arbeitnehmerantrag verwendet werden. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr.
- Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Behinderung haben und deshalb auf Hilfe angewiesen sind, und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
- Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen haben.
Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder / Verwandte die Betreuung des Kindes oder – bei Geschwistern – der Kinder übernehmen können.
Personen, die einer Corona-Risikogruppe angehören, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung (zum Beispiel Großeltern).
Die Frage, ob im Einzelfall eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorliegt, ist durch die sorgeberechtigten Personen selbst zu entscheiden. Das gilt auch für die Frage, ob es im Einzelfall (z. B. je nach pandemischer Lage) zumutbar ist, das Kind in eine angebotene Notbetreuung zu geben.
Ein Entschädigungsanspruch besteht insbesondere in folgenden nicht:
- Bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Bei zumutbarer ortsflexibler Arbeitsmöglichkeit oder anderen flexiblen Arbeitsmodellen (das kann auch Homeoffice sein)
- Bei angeordneter Kurzarbeit
- Bei vorhandenem Zeitguthaben (muss vorrangig abgebaut werden)
- Wenn die Betreuungseinrichtung ohnehin wegen Schulferien oder ähnliches geschlossen ist
Gesetzlich pflichtversicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten können. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Diese neue Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen. Die Regelung zur Verlängerung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes ist zeitlich auf das Kalenderjahr 2021 begrenzt und wird daher zum 1. Januar 2022 wieder aufgehoben. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Wenn ein Elternteil für Zeiträume ab dem 5. Januar 2021 Kinderkrankengeld wegen Schul- oder Kitaschließung oder wegen Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen bzw. Einschränkung der Betreuungsangebote der Kita beansprucht, kann für diese Arbeitstage nicht gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG geltend gemacht werden. Die Eltern haben also ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes oder der Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1a IfSG. Im Übrigen sind die beiden Regelungen aber getrennt voneinander zu betrachten. Insbesondere werden in Anspruch genommene Kinderkrankengeldtage nicht auf die 10- bzw. 20-wöchige Maximalbezugszeit des Anspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG angerechnet.
Im (Online-)Antrag nach § 56 Abs. 1a IfSG müssen die Antragsteller wahrheitsgemäß bestätigen, dass sie für die beantragten Entschädigungstage nicht bereits Kinderkrankengeld in Anspruch genommen haben.
Ist die Kita während der Ferien geöffnet oder bietet eine Ferienbetreuung an, besteht während dieser Zeit ein Anspruch auf Entschädigung, wenn das Kind die Kita unter normalen Umständen besucht hätte und nicht ohnehin ein Urlaub geplant war.
Es kann sich um eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit handeln, soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (zum Beispiel Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist.
Ob die Nutzung zumutbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Kriterien hierfür sind die sind Art und Dauer der Tätigkeit.
Arbeitgebern wird empfohlen, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu besprechen, in welchem Umfang die Arbeit im Homeoffice neben der Kinderbetreuung realisiert werden kann. Sofern dies aufgrund der Doppelbelastung unzumutbar ist, muss dies vom Arbeitgeber bei der Antragstellung bestätigt werden. Es besteht dann der Anspruch aus § 56 Absatz 1 a IfSG.
Der Entschädigungsanspruch steht jeder erwerbstätigen Person für längstens zehn Wochen zu. Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen.
Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden Er kann auf mehrere Monate aufgeteilt werden beziehungsweise tageweise geltend gemacht werden.
Für den Fall, in denen die zehn beziehungsweise zwanzig Wochen nicht an einem Stück in Anspruch genommen wird, ist dieser Zeitraum in Arbeitstage umzurechnen.
- Bei einer 5-Tage-Woche: 50 beziehungsweise 100 Arbeitstage
- Bei einer 4-Tage-Woche: 40 beziehungsweise 80 Arbeitstage
- Bei einer 3-Tage-Woche: 30 beziehungsweise 60 Arbeitstage
- Bei einer 2-Tage-Woche: 20 beziehungsweise 40 Arbeitstage
- Bei einer 1-Tage-Woche: 10 beziehungsweise 20 Arbeitstage
Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist nicht vorgesehen. Das bedeutet im Einzelfall, dass auch bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet wird, entsprechend ein Tag vom Gesamtumfang verbraucht wird.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April an 6 Tagen nur jeweils vormittags arbeiten (50 Prozent des Tages). Damit entfiel (gerundet) 23 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 halbe (3 ganze) Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 460 Euro (23 Prozent x 2.000 Euro). Der Arbeitnehmer verliert aber 6 seiner insgesamt 30 Entschädigungstage.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Verdienstausfalls. Er-setzt werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro pro Monat.
Da der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum bezogen ist, kann eine Entschädigung nur für konkrete Arbeitstage gewährt werden. Erstattet wird deshalb der Verdienstausfall pro Arbeitstag x der Anzahl der Arbeitstage mit Betreuungshindernis. Eine Entschädigung an gesetzlichen Sonn- und Feiertage besteht daher nicht.
Darüber hinaus werden jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 57 IfSG) beziehungsweise – soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – die diesbezüglichen Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 IfSG). Bemessungsgrundlage ist jeweils 80 Prozent des der Entschädigung nach § 56 IfSG zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeitsvergütung zählen dazu, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsnehmer bereits im Voraus, zum Beispiel durch den Schichtplan für den Dienst eingeteilt war. Überschreitet das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde oder werden die Zuschläge pauschalisiert gezahlt, werden sie ebenfalls angerechnet. Vergütung für ungeplant anfallende Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit und dem monatlichen Einkommen/Lohn ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, das heißt sie entspricht der Anzahl der Betreuungstage geteilt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat. Die Anzahl der Betreuungstage sind die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seiner Arbeit aufgrund des Betreuungshindernisses nicht nachgehen konnte. Die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat ergibt sich aus der Anzahl der regulären Arbeitstage pro Woche (zwischen Montag und Freitag), multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl an Arbeitswochen pro Monat von 4,286. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Betreuungstage in diesem Monat/Reguläre Anzahl an Arbeitstagen pro Monat. Zur Berechnung des Bruttoverdienstausfalls wird der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April 6 Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Bruttoverdienstausfall beträgt somit 940 Euro (47 Prozent x 2.000 Euro).
Soweit ein Arbeitnehmer in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversichert ist, müssen vom Bruttoverdienstausfall die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Nettoverdienstausfall errechnet sich, indem die sogenannte Nettoentgeltdifferenz gebildet wird. Das bedeutet, dass zunächst Bruttosollentgelt und Bruttoistentgelt in Nettosollentgelt und Nettoistentgelt umzuwandeln sind und sodann das Nettoistentgelt vom Nettosollentgelt in Abzug zu bringen ist. Der hiernach errechnete Wert stellt den Nettoverdienstausfall dar. Im Antrag ist unter anderem der hiernach errechnete Nettoverdienstausfall anzugeben. Die Umrechnung zu 67 Prozent erfolgt systemseitig.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 5.000 Euro brutto (Steuerklasse I) und hatte im Juni an der Hälfte seiner Arbeitstage ein Betreuungsproblem. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit. Sein Bruttoistentgelt beträgt folglich 2.500 Euro. Gemäß der Umrechnungstabelle nach SGB III EntgV 2020 beträgt das Nettosollentgelt 2.953,28 Euro und das Nettoistentgelt 1.698,11 Euro. Der Nettoverdienstausfall liegt bei 2.953,28 Euro - 1.698,11 Euro = 1.255,17 Euro.
Ist ein Arbeitnehmer in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht gesetzlich pflichtversichert, muss zur Berechnung des Nettoverdienstausfalls ein Abzug an „entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang“ vorgenommen werden, § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG. Im Vergleich zu seinem regulären Arbeitsentgelt erhält der nicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer also einen geringeren Nettoentschädigungsbetrag in Vorleistung des Arbeitgebers ausbezahlt. Es werden ihm „fiktive“ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen des betreffenden Arbeitnehmers zur sozialen Sicherung (zum Beispiel um seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Sie sind der Höhe nach begrenzt auf die fiktiven Beiträge, die in der jeweiligen gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden („angemessener Umfang“).
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sogenannter Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI. Der betreffende Arbeitnehmer kann insoweit einen eigenen Erstattungsantrag nach § 58 IfSG stellen.
Soweit ein Arbeitgeber die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers aus Praktikabilitätsgründen entgegen § 57 IfSG selbst in Vorleistung abgeführt hat, erhält er diese gleichwohl erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass er die Beiträge in Vertretung seines Arbeitnehmers abgeführt hat und der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch nach § 58 IfSG an den Arbeitgeber abgetreten hat. In diesen Fällen sind die abgeführten Beiträge entgegen der Formulierungen im Online-Antrag bei den erbrachten Beiträgen des in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers einzutragen. Der Hinweis, dass bei freiwillig gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern keine Eintragungen vorzunehmen sind, kann insoweit ignoriert werden.
Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Es ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Das Brutto-Sollentgelt ist prozentual aufzuteilen in den Entschädigungsanteil und das für geleistete Arbeit gezahlte Brutto-Istentgelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April 6 Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Die im April abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zu 47 Prozent erstattet.
Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde § 57 IfSG mit Wirkung vom 19. November 2020 dahingehend erweitert, dass während des Bezuges von Leistungen nach § 56 IfSG, auch soweit sie vom Arbeitgeber vorausgeleistet werden, weiterhin alle drei Umlagen zu zahlen sind. Die Umlagen U1, U2 und/oder U3 werden daher erstattet, wenn diese hinsichtlich des betreffenden Arbeitnehmers tatsächlich angefallen sind beziehungsweise abgeführt wurden und es sich um Entschädigungszeiträume ab dem (aus Vereinfachungsgründen) 1. November 2020 handelt.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von den in Baden-Württemberg insoweit zuständigen Regierungspräsidien erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG). Von der siebten bis zur zehnten beziehungsweise zwanzigsten Woche ist der Entschädigungsantrag durch den Arbeitnehmer selbst beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
Selbständige stellen den Antrag von Beginn an beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
Die Antragstellung ist online unter www.ifsg-online.de möglich. Dort finden weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Eine elektronische Antragstellung wird empfohlen.
Für Entschädigungstage bis einschließlich 18. November 2020 ist dem Online-Antrag zwingend eine sogenannte Negativbescheinigung beizufügen, die von der betreffenden Einrichtung auszufüllen und zu unterzeichnen ist. Sie finden diese unter folgendem Link: https://ifsg-online.de/downloads/Negativbescheinigung_Kinderbetreuung.pdf
Für Entschädigungstage ab dem 19. November 2020 ist dem Online-Antrag entweder eine gegenüber dem Kind ergangene Absonderungsanordnung oder eine von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt oder Ortspolizeibehörde) ausgestellte Bescheinigung über die Pflicht zur Absonderung beizufügen. Soweit sich das Kind aufgrund eines positiven Antigentests absondern musste, kann auch die von der testenden Stelle auszustellende Bescheinigung über den positiven Antigentest vorgelegt werden.
Nur soweit Ihnen keiner der vorstehenden Nachweise vorliegt (zum Beispiel bei vollständiger Schließung der Einrichtung durch die Landesregierung oder durch das Gesundheitsamt), ist für Entschädigungstage ab dem 19. November 2020 eine von der Einrichtung ausgefüllte und unterschriebene Negativbescheinigung beizufügen.
Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) / Verdienstausfall wegen Quarantäne
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 IfSG gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird. Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt, soweit der Verdienstausfall nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von gesetzlichen Krankenkassen übersteigt.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG setzt voraus, dass gegenüber der entschädigungsberechtigten Person eine Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch die insoweit zuständige Behörde ergangen ist (zum Beispiel Quarantäneanordnung) oder sich die entschädigungsberechtigte Person aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste (zum Beispiel aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung).
Hat sich eine Person (zum Beispiel aufgrund der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts) freiwillig in Quarantäne begeben, reicht dies nicht aus, um Entschädigungsansprüche zu begründen. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt keine Quarantäneanordnung dar.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG besteht nur, wenn die entschädigungsberechtigte Person aufgrund der Absonderung einen Verdienstausfall erlitten hat. Er setzt also einen Ursachenzusammenhang zwischen Absonderungsanordnung und Verdienstausfall voraus.
Ja.
Nach § 3 Abs. 1 der Corona-Verordnung Absonderung müssen sich Krankheitsverdächtige unverzüglich in Absonderung begeben. Krankheitsverdächtiger ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat, § 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung Absonderung.
Soweit der PCR-Test negativ ausfällt, kann also Entschädigung für die Zeitdauer zwischen dem Beginn der Absonderung wegen der oben genannten Symptome und Bekanntgabe des PCR-Testergebnisses verlangt werden. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die betreffende Person in diesen Fällen sehr häufig arbeitsunfähig erkrankt sein wird. Ein Entschädigungsanspruch scheidet dann aus.
Die Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen stellen kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 31 IfSG dar. Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehen in diesen Fällen keine.
Die Betriebsuntersagungen aufgrund der Corona-Verordnungen der Landesregierung lösen nach derzeitiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Entschädigungsansprüche aus.
Da der Betrieb in diesen Fällen ohnehin geschlossen war, ist die Quarantäneanordnung nicht ursächlich für den Verdienstausfall. Es besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG.
Die Verpflichtung zur Quarantäne nach einem (Urlaubs-)Aufenthalt in einem Risikogebiet ergibt sich unmittelbar aus der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ).
Eine behördliche Anordnung ist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nicht notwendig. Die betreffenden Personen haben nach der CoronaVO EQ unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Die Verpflichtung ist durch eine digitale Einreisemeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Sie erhalten eine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung durch Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung zu erfüllen. Soweit sich die betreffende Person nicht unverzüglich bei der zuständigen Behörde meldet (Obliegenheitspflicht) und sie zum Beispiel daher keine Bestätigung vorlegen kann, muss sie auf sonst geeignete Weise nachweisen, dass sie die Quarantäneverpflichtung gemäß der CoronaVO EQ beachtet und durchgeführt hat. Die Beweispflicht liegt beim Antragsteller.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen regelt § 2 CoronaVO EQ Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung. Weitere Informationen zu den Ausnahmen finden sie unter:
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls besteht nicht, sofern der Betroffene eine Quarantäne hätte vermeiden können. Dies ist beispielsweise bei Reisen in einen Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Fall, der/die bereits zum Zeitpunkt der Ausreise als Risikogebiet eingestuft war. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verdienstausfalls aufgrund der Verpflichtung zur Quarantäne ist dann nicht mehr erfüllt.
Beispielsweise in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, in Frankreich arbeitet und nun eine Quarantäne-Anordnung einer deutschen Behörde erhält?
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG wegen Verdienstausfall kommt in Betracht, wenn eine deutsche Behörde gehandelt hat, also die Anordnung einer Quarantäne durch die zuständige deutsche Behörde erfolgt ist, und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Es kommt nicht darauf an, wo der Antragsteller wohnt oder wo die Arbeitsstelle liegt.
Soweit sich die Betriebsstätte im Ausland befindet, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber den Anspruch für ihn geltend macht. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall bereits ab der 1. Woche und kann von ihm selbst geltend gemacht werden. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr.
Vollständige Frage: Wie kann im Fall von Saisonarbeit oder im Fall einer Betriebsgründung die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG vom Arbeitgeber beantragt werden? Dem Antrag müssen die Lohnnachweise der letzten zwei Arbeitsmonate vor dem Verdienstausfall beigefügt werden. Diese gibt es nicht im Fall von Saisonarbeit oder im Fall einer Betriebsgründung.
Soweit hinsichtlich Arbeitnehmern keine Lohnabrechnungen der Vormonate vorliegen (Saisonarbeitskräfte oder Arbeitnehmer bei Firmenneugründungen) reicht es für Fälle, in denen die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg zuständig sind, für die Antragstellung nach § 56 Abs. 1 IfSG auf dem Online-Portal www.ifsg-online.de aus, wenn der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung des auf die Absonderung folgenden Monats im Fachverfahren hochgeladen werden. Soweit derselbe Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt (auch im Vorjahr) bereits im Einsatz war, wäre zusätzlich das Hochladen einer Lohnabrechnung aus dieser Phase sinnvoll. Soweit die zuständige Behörde weitere Informationen zur Prüfung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen benötigt, wird sie diese im Rahmen der Antragsbearbeitung beim Antragsteller erfragen.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Verdienstausfalls. Ersetzt wird das konkret in einem bestimmten Monat entgangene Netto-Arbeitsentgelt immer für den ganzen, zusammenhängenden Zeitraum der (in der Regel 14-tägigen) Quarantäne. Umfasst sind dabei auch die Wochenenden und gesetzlichen Feiertage.
Darüber hinaus werden jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 57 IfSG) beziehungsweise – soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – die diesbezüglichen Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 IfSG).
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeitsvergütung zählen dazu, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsnehmer bereits im Voraus, zum Beispiel durch den Schichtplan für den Dienst eingeteilt war. Überschreitet das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde oder werden die Zuschläge pauschalisiert gezahlt, werden sie ebenfalls angerechnet. Vergütung für ungeplant anfallende Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, das heißt sie entspricht der Anzahl der Kalendertage in Quarantäne in diesem Monat, geteilt durch die Anzahl an Gesamttagen in dem Monat. Die Anzahl der Tage in Quarantäne sind die Tage, für die diese behördlich angeordnet wurde und kein Ausschlussgrund (zum Beispiel Urlaub, Betriebsschließung, Krankheit, Kinderkrankenstand, etc.) vorliegt. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Anzahl der Tage mit Entschädigungsanspruch in diesem Monat/Anzahl der Tage in diesem Monat. Zur Berechnung des Bruttoverdienstausfalls wird das monatliche Brutto-Einkommen/der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Quarantäne gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Quarantäne. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Quarantäne/30 Kalendertage im Juni). Der Bruttoverdienstausfall beträgt somit 1000 Euro (50 Prozent x 2.000 Euro).
Soweit ein Arbeitnehmer in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversichert ist, müssen vom Bruttoverdienstausfall die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Nettoverdienstausfall errechnet sich, indem die sogenannte Nettoentgeltdifferenz gebildet wird. Das bedeutet, dass zunächst Bruttosollentgelt und Bruttoistentgelt in Nettosollentgelt und Nettoistentgelt umzuwandeln sind und sodann das Nettoistentgelt vom Nettosollentgelt in Abzug zu bringen ist. Der hiernach errechnete Wert stellt den Nettoverdienstausfall dar. Im Antrag ist unter anderem der hiernach errechnete Nettoverdienstausfall anzugeben.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 5.000 Euro brutto (Steuerklasse I) und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Quarantäne gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Quarantäne. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Quarantäne/30 Kalendertage im Juni). Sein Bruttoistentgelt beträgt folglich 2.500 Euro. Gemäß der Umrechnungstabelle nach SGB III EntgV 2020 beträgt das Nettosollentgelt 2.953,28 Euro und das Nettoistentgelt 1.698,11 Euro. Der Nettoverdienstausfall liegt bei 2.953,28 Euro - 1.698,11 Euro = 1.255,17 Euro.
Ist ein Arbeitnehmer in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht gesetzlich pflichtversichert, muss zur Berechnung des Nettoverdienstausfalls ein Abzug an „entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang“ vorgenommen werden, § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG. Im Vergleich zu seinem regulären Arbeitsentgelt erhält der nicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer also einen geringeren Nettoentschädigungsbetrag in Vorleistung des Arbeitgebers ausbezahlt. Es werden ihm „fiktive“ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen des betreffenden Arbeitnehmers zur sozialen Sicherung (zum Beispiel um seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Sie sind der Höhe nach begrenzt auf die fiktiven Beiträge, die in der jeweiligen gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden („angemessener Umfang“).
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sogenannter Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI. Der betreffende Arbeitnehmer kann insoweit einen eigenen Erstattungsantrag nach § 58 IfSG stellen.
Soweit ein Arbeitgeber die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers aus Praktikabilitätsgründen entgegen § 57 IfSG selbst in Vorleistung abgeführt hat, erhält er diese gleichwohl erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass er die Beiträge in Vertretung seines Arbeitnehmers abgeführt hat und der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch nach § 58 IfSG an den Arbeitgeber abgetreten hat. In diesen Fällen sind die abgeführten Beiträge entgegen der Formulierungen im Online-Antrag bei den erbrachten Beiträgen des in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers einzutragen. Der Hinweis, dass bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern keine Eintragungen vorzunehmen sind, kann insoweit ignoriert werden.
Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Es ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Das Brutto-Sollentgelt ist prozentual aufzuteilen in den Entschädigungsanteil und das für geleistete Arbeit gezahlte Brutto-Istentgelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Quarantäne gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Quarantäne. An den übrigen 15 Kalendertagen hat er seine Arbeitsleistung erbracht. Die im Juni abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zu 50 Prozent erstattet.
Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde § 57 IfSG mit Wirkung vom 19. November 2020 dahingehend erweitert, dass während des Bezuges von Leistungen nach § 56 IfSG, auch soweit sie vom Arbeitgeber vorausgeleistet werden, weiterhin alle drei Umlagen zu zahlen sind. Die Umlagen U1, U2 und/oder U3 werden daher erstattet, wenn diese hinsichtlich des betreffenden Arbeitnehmers tatsächlich angefallen sind beziehungsweise abgeführt wurden und es sich um Entschädigungszeiträume ab dem (aus Vereinfachungsgründen) 1. November 2020 handelt.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von den in Baden-Württemberg insoweit zuständigen Regierungspräsidien erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG). Ab der siebten Woche ist der Entschädigungsantrag durch den Arbeitnehmer selbst beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
Selbständige stellen den Antrag von Beginn an beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
Die Antragstellung ist online unter www.ifsg-online.de möglich. Dort finden sich weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Eine elektronische Antragstellung wird empfohlen.
Es ist zwingend erforderlich, dass ein Nachweis über die Absonderung erbracht wird. Dabei gilt es wie folgt zu unterscheiden:
- Soweit eine Absonderungsanordnung ergangen ist oder die Absonderungspflicht durch die zuständige Behörde schriftlich bestätigt wurde, ist die Absonderungsanordnung oder die schriftliche Bestätigung über die Absonderungspflicht vorzulegen.
- Soweit die Pflicht zur Absonderung aus der Corona-Verordnung Absonderung folgt, gilt es wie folgt zu unterscheiden:
- Positiv getesteten Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I, haushaltsangehörigen Personen sowie Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgeht, § 5 Abs. 1 Corona-Verordnung Absonderung. Diese Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen.
- Eine solche Bescheinigung wird nicht ausgestellt, wenn das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht und das Testergebnis dem Gesundheitsamt nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG gemeldet wurde (z. B. bei Antigen-Schnelltests in Pflegeheimen). In diesen Fällen erhalten die positiv getesteten Personen stattdessen von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums, § 5 Abs. 2 Corona-VO Absonderung. Diese Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen, wenn keine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Corona-VO Absonderung vorliegt.
- Haushaltsangehörige Personen erhalten keine Bescheinigung, wenn der positive Test der positiv getesteten Person auf einem Antigentest beruht. Sie müssen daher anderweitig, z. B. durch Auszüge aus dem Melderegister nachweisen, dass sie Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person sind.
- Wenn der PCR-Test eines Krankheitsverdächtigen negativ ausfällt, wird keine Bescheinigung über die Absonderung ausgestellt. Die Tage von Beginn der Absonderung wegen Krankheitsverdacht bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses sind gleichwohl entschädigungsfähig. Als Nachweis ist das PCR-Testergebnis vorzulegen. Dieses enthält das Datum der Testung und das des Testergebnisses. In diesen Fällen dürfte die betreffende Person aber häufig arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein, sodass ein Entschädigungsanspruch ohnehin ausscheidet. Auch könnte ein Fall des § 616 BGB vorliegen, soweit dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Ohne Vorlage diesbezüglicher Nachweise können Entschädigungsanträge nicht bewilligt werden.