Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
Antworten auf häufige Fragen zum Coronavirus und zu den Maßnahmen der Landesregierung gegen die Ausbreitung des Virus
Zielorgane von Coronaviren des Menschen sind vor allem die Atemwege. Der wichtigste Übertragungsweg ist eine sogenannte Tröpfchen-Infektion, bei der die Coronaviren von infizierten Menschen oder Tieren über Tröpfchen in die Luft abgegeben und anschließend eingeatmet werden. Weiterhin können verschiedene Atemwegserreger über Schmierinfektionen übertragen werden. Hierbei gelangen Erreger, die sich auf den Händen befinden, an die Schleimhäute der Nase oder des Auges, wo sie zu einer Infektion führen können.
Auch wer sich nicht krank fühlt, kann das Corona-Virus weitergeben. Daher ist es vor allem im häuslichen Umfeld wichtig, auf Infektionsschutz zu achten. Wir haben die wichtigsten Tipps zusammengestellt.
Eine Übertragung über importierte Lebensmittel und andere importierte Waren wie beispielsweise Spielzeug ist bisher nicht dokumentiert. Das für diese Frage zuständige Bundesinstitut für Risikobewertung kommt zu der Auffassung: Nach derzeitigem Wissensstand ist es unwahrscheinlich, dass importierte Waren Quelle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sein könnten. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft kann das Coronavirus auch nicht von Haustieren auf Menschen oder umgekehrt von Menschen auf Haustieren übertragen werden. Auch für die Übertragung von Coronaviren über Zeitungspapier oder Bargeld ist laut Bundesinstitut für Risikobewertung kein entsprechender Fall bekannt. Trockene Oberflächen würden sich allgemein nicht als Übertragungsweg eignen. Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind allerdings durch Schmierinfektionen denkbar. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema zusammengefasst.
Um sich vor einer Ansteckung zu schützen, sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen wie häufiges Händewaschen mit Seife, Abstand halten zu Menschen, die niesen oder husten und nicht ins Gesicht fassen sowie die Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln (PDF) zu beachten. Da die Viren hitzeempfindlich sind, kann das Infektionsrisiko durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich weiter verringert werden.
Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber: Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kann – wie bei anderen Atemwegserkrankungen auch – zu diesen Krankheitszeichen führen. Einige Betroffene klagen auch über Durchfall. Bei einem Teil der Patienten geht das Virus mit einem schwereren Verlauf einher und kann zu Atemproblemen und Lungenentzündung führen.
Etwa 14 Tage nach der Infektion. Man sollte erst wieder unter Menschen gehen, nachdem man 48 Stunden symptomfrei und ohne Fieber war.
Es liegen bislang keine publizierten Daten dazu vor, bis zu welchem Zeitpunkt nach Erkrankungsbeginn vermehrungsfähige Viren im oberen Atemwegstrakt gefunden werden. Das Robert Koch-Institut gibt hierzu folgende Empfehlung:
Nach aktuellem Wissensstand ist eine Aufhebung der Isolierung von COVID-Fällen frühestens 10 Tage nach Symptombeginn und Erfüllung ALLER folgender Kriterien vertretbar:
- Fieberfreiheit seit mindestens 48 Stunden,
- Symptomfreiheit seit mindestens 24 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung
Sowie
- 2 negative SARS-CoV-2-PCR-Untersuchungen im Abstand von 24 Stunden gewonnen aus oro-/nasopharyngealen Abstrichen
Im Einzelfall kann in enger Absprache von Klinik, Labor und Gesundheitsamt von diesen Kriterien abgewichen werden.
Derzeit gehen Expertinnen und Experten davon aus, dass genesene Patientinnen und Patienten nur ein geringes Risiko haben, ein zweites Mal an COVID-19 zu erkranken.
Erste Studien haben gezeigt, dass Personen nach durchgemachter Infektion spezifische Antikörper (körpereigene Abwehrstoffe) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 entwickeln, die das Virus in Labortests neutralisieren können. Unklar ist jedoch noch, wie robust und dauerhaft dieser Immunstatus aufgebaut wird und ob es möglicherweise von Mensch zu Mensch Unterschiede gibt.
Auch in Baden-Württemberg verlaufen die Krankheitsverläufe bislang weit überwiegend mild. Bei einem Teil der Patienten kann das Virus aber zu einem schwereren Verlauf mit Atemproblemen und zu Lungenentzündung führen. Todesfälle traten bisher vor allem bei Patienten auf, die älter waren und/oder zuvor an chronischen Grunderkrankungen litten. Wie groß der Anteil derjenigen ist, die aufgrund des Virus sterben werden, lässt sich derzeit nicht eindeutig prognostizieren.
Eine ausführliche Beschreibung der Risikopersonen finden Sie unter den entsprechenden Fragen dieser FAQ-Liste.
Ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf einer Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) besteht für ältere Menschen mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 50–60 Jahren. Das Risiko an der Krankheit zu versterben steigt ebenfalls mit dem Alter. Besonders betroffen sind Menschen, die 80 Jahre und älter sind. Hintergrund hierfür ist, dass das Immunsystem mit zunehmendem Alter auf Infektionen weniger gut reagiert als bei Jüngeren.
Unabhängig vom Alter besteht ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei Menschen mit Grunderkrankungen.
Dazu zählen vor allem:
- Chronische Atemwegserkrankungen
- Bluthochdruck
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Diabetes
- Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
- Krebs
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen gelten für Risikopersonen in besonderem Maße:
- Gute Händehygiene: häufiges Händewaschen mit Seife
- Abstand halten zu Menschen, die niesen oder husten
- Einwegtaschentücher benutzen
- Nicht mit ungewaschenen Händen ins Gesicht fassen
- Auf Händeschütteln und engen Körperkontakt wie Umarmung zur Begrüßung verzichten
Bei Auftreten einer durch Viren verursachten Lungenentzündung können zusätzliche Infektionen durch Bakterien begünstigt werden, daher gilt für Personen die 60 Jahre oder älter sind und für Personen die an bestimmten Grunderkrankungen leiden:
- Sprechen Sie Ihren Arzt auf eine Pneumokokken-Impfung an, sofern Sie nicht schon einen Impfschutz haben.
Im Alltag sollten soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden. Dabei sollten folgende Tipps beachtet werden:
- Einkäufe außerhalb der Haupteinkaufszeiten erledigen oder Einkäufe vor die Wohnungstür liefern lassen (zum Beispiel von Familienangehörigen, Nachbarn)
- Öffentliche Nahverkehrsmittel möglichst außerhalb der Stoßzeiten nutzen und Handschuhe tragen, um Erregerübertragung über die Hände zu vermeiden
- Geschäftliche und private Treffen meiden, die nicht unbedingt notwendig sind
- Auf Familienfeiern verzichten, Einzelbesuche bevorzugen
- Größere Menschenansammlungen vermeiden
- Besuche in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern sind nur noch in Ausnahmen gestattet (Kinder, im Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden)
Freizeit- oder Sportaktivitäten an der frischen Luft, sofern man dabei keinen engen Kontakt zu anderen Personen hat (zum Beispiel Spaziergang, Fahrradfahren)
Aufgrund des starken Anstieges der Fallzahlen und der zunehmenden Zahl von COVID Erkrankten in Deutschland ist es sehr wichtig, die sozialen Kontakte deutlich zu reduzieren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Es wird zu einer gesamtgesellschaftlichen, gemeinsamen Aufgabe, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 zu verlangsamen. In der Praxis heißt dies, dass jeder Bürger und jede Bürgerin seine Kontakte zu Mitmenschen, insbesondere zu besonders gefährdeten Personen mit Immunschwäche und Grundleiden, deutlich reduzieren sollte.
Beschwerdefreie Kontaktpersonen können Tätigkeiten ausüben, bei denen kein oder sehr wenig direkter Personenkontakt zustande kommt. Grundsätzlich wäre auch spazieren gehen möglich, größere Menschengruppen sind jedoch zu meiden, vor allem, in geschlossenen Räumen (Stichwort soziale Distanz). Notwendige Einkäufe sollten, wenn möglich, von Bekannten oder Hilfssystemen übernommen werden. Wenn das nicht möglich ist, sollten allerdings die Kontakte während des Einkaufs minimiert werden.
Gesunde Kontaktpersonen, die in Berufen arbeiten, die für die Versorgungssicherheit wichtig sind, können in der Regel mit Auflagen weiterarbeiten, solange keine Symptome auftreten und keine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.
Enger Körperkontakt, beispielsweise mit Familienangehörigen, sollte vermieden werden. Wichtig ist es auch, für gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu sorgen und auf regelmäßige Händehygiene zu achten. Kontaktoberflächen wie Tisch oder Türklinken sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger gereinigt werden.
Es liegt letztlich im Ermessen des Arztes, ob ein Test durchgeführt wird. Das Robert-Koch-Institut hat eine Falldefinition und ein Flussschema erstellt, die Ärztinnen und Ärzten umfangreiche Hilfestellung geben, bei welchen Patienten eine Laboruntersuchung auf das neuartige Coronavirus durchgeführt werden sollte. Tests bei Personen ohne Symptome werden nicht empfohlen, da ein negativer Test auf COVID-19 in der Inkubationszeit (bis zu 14 Tage) noch nichts darüber aussagt, ob man nicht doch noch krank werden kann. Zudem würden damit die Laborkapazitäten unnötig belastet.
Auf dem Infoportal „Zusammen gegen Corona“ des Bundesgesundheitsministeriums sind Informationen zu Impfstoffen gegen das Coronavirus und die COVID-19-Erkrankung zusammengestellt. Die FAQ „Informationen zum Impfen“ informieren über die Impfstoffentwicklung, Impfstofftypen und die geplante Organisation und Verteilung einer Corona-Schutzimpfung in Deutschland.
Hier laufen erste klinische Studien.
Ab dem 19. Oktober 2020 können Patienten bei leichten Atemwegserkrankungen telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Diese Ausnahmeregelung galt zuletzt bis zum 31. Mai 2020 und ist nun angesichts wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison erneut bis vorerst 31. Dezember 2020 aktiviert worden. Die Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage verlängert werden.
Wenn ein Coronavirus-Test gemacht werden soll, teilt der Arzt dem Patienten mit, wo dieser sich testen lassen kann. In einigen Regionen ist hierfür eine Überweisung nötig, die die Arztpraxis per Post verschickt. Werden die Krankheitssymptome stärker, ruft der Patient den Arzt an, um einen Besuch in der Praxis zu vereinbaren.
Wo eine Quarantänemaßnahme auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes durchgeführt wird, hängt wesentlich von der Risikoeinstufung des Krankheitserregers ab.
Bei Ansteckungsverdächtigen auf eine Coronavirus-Infektion erfolgt die Quarantäne grundsätzlich zu Hause. Die Kontaktpersonen der ersten in Deutschland aufgetretenen Fälle wurden aufgrund der noch geringen Kenntnisse über die Übertragbarkeit und Gefährlichkeit des Erregers im Krankenhaus in Quarantäne genommen.
Wenn ein begründeter Verdacht besteht, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, ist die Anordnung einer Quarantäne möglich. Das ist bei Menschen möglich, die engen Kontakt zu einem mit dem Virus Infizierten hatten oder die aus einer Risikoregion zurückkehren. Die Quarantäne anordnen dürfen die Gesundheitsämter für Einzelpersonen oder für Gruppen.
Auch wenn keine Symptome spürbar sind, muss man bei amtlich angeordneter Quarantäne 14 Tage lang zu Hause bleiben. In dieser Zeit dürfen Betroffene auf keinen Fall die Wohnung verlassen oder Besuch empfangen. Soweit es geht, muss der Kontakt zu anderen im Haushalt lebenden Personen verhindert werden. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall, ob auch diese Personen unter Quarantäne gestellt werden.
Wer sich nicht an die Auflagen des Gesundheitsamtes hält, kann laut Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße belegt werden.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie warnt das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl von Ländern. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten dabei wieder länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise. Die pauschale Reisewarnung für außereuropäische Länder gilt nicht mehr. Wer jetzt zwingend ins Ausland reisen muss, sollte sich unbedingt vorab informieren, ob wegen der Ausbreitung des Coronavirus Einreisesperren oder Sonderkontrollen für das Reiseziel gelten.
Kundig machen kann man sich vor Reiseantritt bei der Botschaft oder dem Konsulat des Reiselandes in Deutschland. Das Auswärtige Amt hat auf seiner Website Reise- und Sicherheitshinweise zu allen Ländern. Wer verreisen muss, kann hier aktuelle und zuverlässige Informationen zur Situation im Zielland finden – Länderinfos genauso wie beispielsweise Sicherheitshinweise, Zollbestimmungen oder Impfempfehlungen.
Informationen darüber, welche Rechte Urlauber haben, die ihre Reise nicht antreten oder abbrechen wollen, finden sich auf den Seiten der Verbraucherzentrale und des Europäisches Verbraucherszentrums Deutschland.
Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie weiter einzudämmen, müssen sich Personen, die aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreisen, bei der zuständigen Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes melden und sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Dies hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium in der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne erlassen, die die Einreisebestimmung von Personen aus dem Ausland regelt: Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für Reiserückkehrer/innen hat auch das Bundesgesundheitsministerium in einem Infoblatt zusammengestellt.
Jüngere Menschen unter 20 Jahren können sich mit SARS-CoV-2 infizieren, entwickeln aber im Vergleich zu Erwachsenen häufig nur schwache Symptome einer milden Erkältungskrankheit. Inwieweit jüngere Menschen als schwach symptomatische Virusausscheider möglicherweise eine besondere Rolle im Infektionsgeschehen spielen, ist noch nicht abschließend geklärt.
Schwangere scheinen der WHO und deren Daten aus China zufolge kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu haben. Es gibt bislang keine Hinweise darauf, dass COVID-19 auf das Kind im Mutterleib übertragbar ist. Eine Übertragung auf das neugeborene Kind ist über den engen Kontakt und eine Tröpfcheninfektion möglich, bisher gibt es jedoch keine Nachweise von SARS-CoV-2 in der Muttermilch. Die Datenlage ist derzeit aber noch nicht ausreichend, um diese und andere Fragen zu COVID-19 in der Schwangerschaft sicher zu beantworten. Allerdings sind die Möglichkeiten einer Behandlung im Falle eines schweren Verlaufs bei Schwangeren gegenüber der Allgemeinbevölkerung eingeschränkt. So können beispielsweise geeignete Medikamente und Behandlungsmaßnahmen nicht genutzt werden, ohne dabei das ungeborene Kind zu gefährden.
Aufgrund der aktuell stark ansteigenden Infektionszahlen besteht derzeit ein erhöhtes Infektionsrisiko für Schwangere, die einem vermehrten Personenkontakt ausgesetzt sind. Das betrifft insbesondere zum Beispiel die Kassenarbeitsplätze im Lebensmittel-Einzelhandel, in Drogeriemärkten, Bäckereien oder auch in vielen Apotheken. Das Wirtschaftsministerium hat daher besondere Regelungen zur Beschäftigung von Schwangeren an Kassenarbeitsplätzen während der Corona-Pandemie veröffentlicht.
Die Landesregierung hat am 23. Juni 2020 eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen, die übersichtlicher und leichter verständlich ist. Diese neue Fassung sieht vor, dass ein Teil der Regelungen (§§ 1a und 15 Satz 2) mit Ablauf des 30. Novembers 2020 außer Kraft tritt. Grundsätzlich tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Januars 2021 außer Kraft. Dieses Datum kann allerdings auch noch geändert werden. Dabei kann die Geltungsdauer der Corona-Verordnung sowohl verkürzt als auch verlängert werden.
Die Behörden des Landes stellen die Corona-Verordnung jeden Tag auf den Prüfstand und können sie je nach Entwicklung des Pandemie-Geschehens täglich entweder ganz oder in Teilen aufheben. Dabei wird sich das Land Baden-Württemberg über eine mögliche Aufhebung von Maßnahmen eng mit den anderen Ländern und dem Bund abstimmen.
Hinweise dazu finden Sie auf der Website des Verkehrsministeriums: Verhalten bei Fahrten mit Bussen und Bahnen zur Verringerung des Infektionsrisikos
Eine persönliche 1-zu-1-Beratung in der Schuldnerberatungsstelle sollte derzeit nur restriktiv für Notfälle (Krisenintervention) genutzt werden.
Es wird empfohlen, sich an dem Vorgehen von Sozialämtern und Jobcentern zu orientieren und die Beratungsstellen zum Gesundheitsschutz von Klienten und Mitarbeitenden vorübergehend für den Publikumsverkehr zu schließen, mit Ausnahme eines Notbetriebes für Notfälle (Krisenintervention).
Kontakt zu Hilfebedürftigen und umgekehrt sollte möglichst nur noch per Mail oder Telefon erfolgen. Bei Einhaltung der Hygieneregeln* können auch postalisch übermittelte Unterlagen über einen Briefkasten entgegengenommen und bearbeitet werden. Eine entsprechende Beschilderung müsste sichergestellt sein.
Eine Ausnahme sollte nur gemacht werden für Notfälle (Krisenintervention), wenn eine Abhilfe per Telefon, Mail oder schriftlich nicht möglich ist. Dann sollten besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden (etwa ein nur für diesen Zweck genutzter Raum, 2-Meter-Abstand, Plexiglasscheibe, Mundschutz wenn vorhanden, strikte Einhaltung der Hygienevorschriften, nur nach Termin, kurze Zeitfenster).
Für die Mitarbeitenden sollte wo möglich Telearbeit ermöglicht werden.
* Zu den Hygieneregeln siehe Fragen „Wie wird das Coronavirus übertragen? Wie kann man sich schützen?“ und „Wie können sich Risikopersonen schützen?“
Ausgabestellen von Tafeln sind von der Schließung durch die Corona- Verordnung ausgenommen, das heißt sie dürfen als Ausgabestelle weiterhin geöffnet haben. Grundsätzlich gilt: Tafeln sind Vereine, in denen sich Ehrenamtliche zusammenfinden, um Menschen mit Ware zu versorgen, die ansonsten vernichtet werden würde. Auch die Grundsicherung wird weiterhin an die berechtigten Empfängerinnen und Empfänger bezahlt. Daneben werden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weiterhin übernommen.
Wettvermittlungsstellen wie z.B. Sportwettbüros fallen unter den Begriff „Vergnügungsstätte“ und müssen aktuell grundsätzlich für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Die Schließung gilt für alle Wettvermittlungsstellen, die von ihrer Betriebsart auf den Freizeitvertreib ausgerichtet sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn neben der reinen Wettabgabe auch Speisen und Getränke angeboten, Sitz- oder Verweilgelegenheiten vorhanden, Wettergebnisse verfolgt und Sportereignisse z.B. über Pay-TV übertragen werden.
Erlaubt sind dagegen Betriebskonzepte, die ähnlich wie der Einzelhandel ausgeprägt sind und sich auf die Abgabe von Wettscheinen (z.B. Lottoschein) und –angeboten, Auszahlen von Gewinnbeträgen, Aufladen/Sperren von Kundenkarten bei Öffnungszeiten entsprechend dem Einzelhandel und ohne Verweilmöglichkeiten für die Kundschaft beschränken.
Verdienstausfälle wegen Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen können unter den Voraussetzungen von § 56 Absatz 1 bzw. § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt werden. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen sowie den nötigen Unterlagen erhalten Sie unter www.ifsg-online.de.
FAQ Erweiterung der Entschädigungen nach § 56 IfSG / Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung (PDF)
Gewerbliche Übernachtungsangebote wie Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Campingplätze, oder Jugendherbergen dürfen bis 30. November 2020 keine touristischen Übernachtungen mehr anbieten.
Erlaubt ist das Übernachten im Zusammenhang mit Dienst- und Geschäftsreisen. Zur Vermeidung von unbilligen Härten ist privates Übernachten mit nicht-touristischer Zielsetzung dann erlaubt, wenn besondere Gründe, wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, Besuchsrecht bei Kindern oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch das Übernachten erfordern.
Zu den untersagten Übernachtungsangeboten gehört auch das entgeltliche vorübergehende Überlassen von Wohnmobilstellplätzen. Dagegen ist das dauerhafte Wohnen in einem Campingwagen auf einem Campingplatz zulässig, wenn das Verbot zu einer Obdachlosigkeit führt.
Soweit die Nutzung der Übernachtungsangebote zulässig ist, dürfen auch sanitäre Anlagen in dem jeweiligen Beherbergungsbetrieb genutzt und – ausschließlich - für Übernachtungsgäste auch gastronomische Dienstleistungen erbracht werden. Dagegen ist der Betrieb und die Nutzung von (Schwimm-)Bädern, Saunen oder Bereichen mit Wellnessbehandlungen im Beherbergungsbetrieb untersagt. Sportbereiche können betrieben und genutzt werden, soweit dies nach den allgemeinen Regelungen für Sportanlagen ausnahmsweise zugelassen ist.
Touristische Gäste, die ihren Aufenthalt im Hotel, im Gasthof, in einer Ferienwohnung, auf einem Campingplatz, oder in einer Jugendherberge bereits vor dem 2. November 2020 angetreten haben, müssen nicht abreisen, sondern dürfen ihren Aufenthalt in dem jeweiligen Beherbergungsbetrieb fortsetzen. Dagegen ist es ab dem 2. November 2020 untersagt, in den Beherbergungsbetrieben Aufenthalte zu touristischen Zwecken neu anzutreten.
Grundsätzlich sind Vertragsärzte im Rahmen der Sicherstellung dazu verpflichtet, Patienten mit Verdacht auf eine COVID-19-Infektion zu untersuchen. Die niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind hier gefordert, Infektions- und Verdachtsfälle schnell zu erkennen.
Sollten Ärztinnen und Ärzte Ihre Patientinnen und Patienten in Einzelfällen nicht direkt selbst versorgen können, weil zum Beispiel die entsprechende Schutzkleidung fehlt, sind die Patientinnen und Patienten an die jeweiligen regionalen Anlaufstellen (zum Beispiel Testzentren) weiterzuvermitteln.
Hygienemaßnahmen bei Verdachtsfällen in der Arztpraxis:
- möglichst Patienten in einem separaten Raum unterbringen und einen Mund-Nasen-Schutz anlegen
- Schutzkleidung gemäß Risikoabwägung (Mund-Nasen-Schutz oder FFP-Maske, Handschuhe, Schutzkittel und -brille)
- Desinfektion der Kontaktflächen
Antworten auf häufige Fragen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zum SARS-CoV-2
Für Fachärzte gelten grundsätzlich die gleichen Schutzmaßnahmen wie für die Arztpraxen.
Informationen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zum Coronavirus
Das Land Baden-Württemberg hat sich im Mai aus der zentralen, der Notsituation geschuldeten Beschaffung von medizinischer Schutzkleidung gegen das Coronavirus wieder zurückgezogen, da sich die Situation in den vorherigen Wochen entspannt hatte. Es konnte ausreichend Material beschafft werden, so dass die Lager gefüllt sind. Zudem haben sich die weltweiten Handelswege zusehends gehöffnet, so dass aktuell auch der Nachschub gesichert ist.
70 Prozent der dem Ministerium zur Verfügung stehenden Produkte gingen zeitnah nach Eingang an die 44 Stadt- und Landkreise, die dann die Verteilung an alle Versorger im Kreis übernahmen. Die Stadt- und Landkreise kennen die Einrichtungen vor Ort am besten – unter anderem Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Hebammen und Zahnärzte – und konnten diese nach deren akutem Bedarf beliefern. Diese dezentrale Steuerung erlaubte einen zielgenauen Einsatz des Materials, welcher angesichts der Knappheit von Schutzausrüstung auf dem Weltmarkt das Gebot der Stunde war.
Eine Lieferung des Bundes mit Schutzausrüstung wurde über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Land verteilt.
Aktuell tragen viele Menschen, die nicht im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege arbeiten, Schutzkleidung, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 schützen.
Damit durch den Einsatz von Schutzkleidung – also zum Beispiel Mundschutz, Handschuhe oder Schutzkittel – keine unbeabsichtigten Fehler passieren, hat das Ministerium für Soziales und Integration die folgenden allgemein gehaltenen Informationen zusammengestellt.
Wenn Sie Schutzausrüstung benutzen, beachten Sie bitte eventuelle Angaben der Hersteller. Auch mit Schutzausrüstung müssen Sie weiterhin alle Hygieneregeln befolgen. Denn nur dann schützt die Ausrüstung Sie und Andere.
- Essentiell ist die Händehygiene – also häufiges Händewaschen und ggf. eine Händedesinfektion.
- Legen Sie mit sauberen Händen zunächst die Schutzmaske an und erst danach eventuelle andere Teile der Schutzausrüstung wie Schutzkittel und/oder Handschuhe.
- Das Ausziehen der benutzten Schutzausrüstung erfolgt sinnvollerweise in umgekehrter Reihenfolge.
- Benutzte Schutzausrüstung sollte sofort in einen verschließbaren Abfallbehälter beziehungsweise Wäschebehälter entsorgt werden. Denn die Schutzausrüstung kann nach der Benutzung sowohl innen als auch außen verunreinigt sein.
- Wenn Sie keine Einmalartikel verwenden, dann sind auch beim Reinigen der verschmutzten Artikel die entsprechenden Hygieneregeln einzuhalten.
Das Robert Koch-Institut beschreibt in seinem Internetangebot detailliert die Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat Informationen und Handlungsempfehlungen für Branchen und Berufsgruppen veröffentlicht.
Die unterschiedlichen Zahlen sind der Meldekette geschuldet: Für Labore besteht nach § 7 Infektionsschutzgesetz die Meldepflicht für den labordiagnostischen Erreger-Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion an die Gesundheitsämter. Nach Prüfung der Falldefinition übermittelt das zuständige Gesundheitsamt die fallbezogenen Daten zum Nachweis mittels elektronischer Meldesoftware an das Landesgesundheitsamt. Hier werden die Daten in eine Datenbank importiert und aufbereitet. Das Landesgesundheitsamt erstellt einen täglichen Lagebericht, in dem die Falldaten nach Land- beziehungsweise Stadtkreis aufgelistet sind. Der Lagebericht wird einmal täglich an das Sozialministerium versandt.
Bei Erstellung des Lageberichts zum aktuellen Stand übermittelter SARS-CoV-2-Fälle aus Baden-Württemberg kann es aufgrund des Meldeverzugs zwischen dem Bekanntwerden von Fällen vor Ort und der Übermittlung an das Landesgesundheitsamt zu Abweichungen zu den von den kommunalen Gesundheitsämtern aktuell herausgegebenen Zahlen geben. Die aktuell hohe Arbeitsbelastung der Gesundheitsämter vor Ort führt besonders bei Gesundheitsämtern mit hohen Fallzahlen zu einer Verzögerung der Dateneingabe und der Übermittlung der Fälle. Die Fallzahlen im täglichen Lagebericht beziehen sich auf den Datenstand 16 Uhr. Übermittlungen, die nach 16 Uhr eingehen, werden erst am Folgetag berücksichtigt. Hiervon ausgenommen sind Fälle mit besonderer Bedeutung wie Todesfälle.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat wichtige Informationen zur Entsorgung von virenbelasteten Abfällen in einer FAQ-Liste zusammengestellt.