Verordnung des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Reisebussen (Corona-Verordnung Reisebusse – CoronaVO Reisebusse)
Vom 25. Juni 2020
(in der ab 29. August 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 6 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes), wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr und für Fernbusse sowie das Fahrpersonal und die Fahrgäste, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen. Der Betrieb von Reisebussen ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 zulässig.
Anbieterinnen und Anbieter von Leistungen im Sinne des § 1 haben in einem angebotsspezifischen Hygienekonzept festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 3 bis 9 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können.
(1) Für Fahrgäste, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 CoronaVO vorliegen, gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. Darüber hinaus sind Fahrgäste, bei denen die in § 7 Absatz 1 Nummer 2 Corona-VO genannten Symptome während der Beförderung auftreten, von anderen Personen abzusondern. Betroffene Fahrgäste sowie etwaige Begleitpersonen, die miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen sobald wie möglich die Busreise abbrechen.
(2) Fahrgäste, die nicht zur Einhaltung der in dem Reisebus geltenden Abstands- und Hygienevorgaben bereit sind, sind von der Beförderung auszuschließen.
(3) Für Fahr- und Betriebspersonal gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Jedem Fahrgast ist durch das Busunternehmen für die gesamte Dauer der Beförderung, die erst mit dem Erreichen des Fahrtziels endet, ein bestimmter Sitzplatz zuzuweisen. Der Fahrgast darf nur denjenigen Sitzplatz einnehmen, der ihm durch das Busunternehmen zugewiesen worden ist.
(2) Reisegepäck wird ausschließlich vom Fahr- und Betriebspersonal in den Gepäckraum verladen und wieder entladen.
Außerhalb des Reisebusses und beim Zu- und Ausstieg ist, wo immer möglich, ein Abstand zwischen allen Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. § 2 Absatz 2 CoronaVO findet darüber hinaus keine Anwendung.
§ 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 8 und § 4 Absatz 2 CoronaVO finden Anwendung. Darüber hinaus ist zu Beginn der Fahrt über eine Durchsage auf die in dem Reisebus geltenden Abstandsregelungen und Hygienevorgaben hinzuweisen.
Im Bus dürfen durch das Betriebspersonal nur verpackte Speisen und Getränke ausgegeben werden. Das Betriebspersonal hat vor der Ausgabe von Speisen und Getränken die Hände zu desinfizieren und bei der Ausgabe eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
(1) § 8 CoronaVO findet Anwendung.
(2) Die direkte Kommunikation der Beschäftigten mit den Fahrgästen ist auf ein Minimum zu beschränken.
§ 6 der CoronaVO findet Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.
Stuttgart, den 25. Juni 2020
Hermann
Lucha