Wichtiger Hinweis: Diese Verordnung wurde zum 25. Oktober 2020 aufgehoben.
Diese Verordnung wurde aufgehoben. Dies erfolgte durch Verkündung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot vom 20. Oktober 2020 (PDF) am 24. Oktober 2020 in der Nummer 38 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 956). Sie trat damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung am 25. Oktober 2020 in Kraft.
Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) durch Beherbergungsverbote (Corona-Verordnung Beherbergungsverbot – CoronaVO Beherbergungsverbot)
Vom 15. Juli 2020
(in der ab 29. August 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 7 Nummer 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes), wird verordnet:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- „Beherbergungsbetrieb“ Unternehmen, die in der Regel gegen Entgelt Personen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, wie z. B. Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sowie vergleichbare Einrichtungen,
- „beherbergen“ die Zurverfügungstellung einer in der Regel entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeit durch einen Beherbergungsbetrieb,
- „Wohnsitz“ das ständige Niederlassen an einem Orte, wobei dies gleichzeitig an mehreren Orten erfolgen kann,
- „aufhalten“ die Anwesenheit an einem Ort von mindestens 48 Stunden.
(1) Es ist untersagt, in Beherbergungsbetrieben Gäste zu beherbergen, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten wurde. Maßgeblich hierfür sind die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts.
Robert-Koch-Institut: Aktueller Lage-/Situationsbericht des RKI zu COVID-19(Im Bericht sind die Neuinfektionen der vergangenen sieben Tage der Abbildung „An das RKI übermittelte COVID-19-Fälle der vergangenen sieben Tage in Deutschland nach Kreis und Bundesland“ zu entnehmen.)
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gäste, die gegenüber dem Beherbergungsbetrieb
- glaubhaft machen, dass sie sich in den vorangehenden sieben Tagen vor dem Beginn der Beherbergung nicht in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1 aufgehalten haben, oder
- nachweisen, dass sich das Infektionsgeschehen nach Absatz 1 Satz 1 auf einen örtlich abgrenzbaren Bereich innerhalb der jeweiligen Gemeinde oder Stadt begrenzt hat und glaubhaft machen, dass sie sich in den vorangehenden sieben Tagen vor dem Beginn der Beherbergung nicht in diesem Bereich aufgehalten haben, oder
- nachweisen, dass keine Anhaltspunkte einer Infektion mit dem Coronavirus bei ihnen vorhanden sind.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 kann durch Vorlage einer Bescheinigung der für den Infektionsschutz örtlich zuständigen Behörde des betroffenen Bereichs erfolgen. Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 muss durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach § 3 erfolgen.
Das ärztliche Zeugnis nach § 2 Absatz 2 Satz 3 muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt wurde. Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als 48 Stunden sein und muss den Anforderungen des § 126b BGB genügen. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund steht einem ärztlichen Zeugnis gleich, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt sind.
(1) Der Beherbergungsbetrieb hat ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG folgende personenbezogene Daten des Gastes zu erheben und zu speichern:
- Vor- und Nachname,
- Anschrift,
- Telefonnummer,
- Datum und Zeitraum der Anwesenheit im Beherbergungsbetrieb,
- Wohnsitz oder Wohnsitze,
- Aufenthaltsorte der vorangehenden sieben Tage, wenn von Nummer 5 abweichend,
- den Umstand der Einsichtnahme in die Nachweise nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3.
(2) Die Daten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sind für einen Zeitraum von vier Wochen ab Beendigung des Aufenthalts aufzubewahren und sodann zu löschen. Die Daten nach Absatz 1 Nummern 5 bis 7 sind nach Beendigung der Beherbergung zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 darf der Beherbergungsbetrieb ausschließlich zur Überprüfung einer Ausnahme nach § 2 Absatz 2 verwenden.
(4) Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Beherbergungsverbot vom 25. Juni 2020 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.
Stuttgart, den 15. Juli 2020
Dr. Hoffmeister-Kraut
Lucha
Diese Verordnung wurde aufgehoben. Dies erfolgte durch Verkündung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot vom 20. Oktober 2020 (PDF) am 24. Oktober 2020 in der Nummer 38 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 956). Sie trat damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung am 25. Oktober 2020 in Kraft.
Pressemitteilung vom 15. Oktober 2020: Beherbergungsverbot wird aufgehoben