Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen – CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen)
Vom 25. Juni 2020
(in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes), wird verordnet:
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG,
- stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe und ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe; ausgenommen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreute Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe, sofern in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nicht dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind,
- Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI), und
- Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere
a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
aa) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und
bb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen,
b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und
c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.
(1) Ein Betreten der Einrichtung zu Besuchszwecken (Besuch) ist bei Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucherinnen und Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen.
(2) Pro Patientin oder Patient ist pro Tag grundsätzlich der Besuch durch eine Person gestattet. Die Leitung der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgabe eingehalten wird. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere für nahestehende Personen. Über den Zugang zu
- Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
- psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
- kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(3) Der Besuch durch Personen,
- die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit dem Coronavirus infiziert waren, oder bei denen in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht einer solchen Infektion bestand, sofern sie nicht nachgewiesenermaßen nicht mehr ansteckend sind,
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder
- die in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer Person hatten, die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit dem Coronavirus infiziert war, oder bei der in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht auf eine solche Infektion bestanden hat,
ist nicht gestattet.
(4) Besucherinnen und Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren.
(5) Besucherinnen und Besucher ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(6) Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht, sofern sie der Personengruppe des § 9 Absatz 2 CoronaVO angehören. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen hiervon zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patientinnen und Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln.
(7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucherinnen und Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, und25 IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern:
- Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,
- Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,
- besuchte Patientin oder besuchter Patient und
- Telefonnummer oder Adresse der Besucherin oder des Besuchers.
Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
(1) Ein Besuch in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig.
(2) Bewohnerinnen und Bewohner können pro Tag grundsätzlich von zwei Personen besucht werden. Die Einrichtung kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen.
(3) Besucherinnen und Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen.
(4) Besucherinnen und Besucher müssen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten; dies gilt nicht sofern sie der Personengruppe gemäß § 9 Absatz 2 CoronaVO angehören. Die Leitung der Einrichtung kann insbesondere für Personen, die nicht der Personengruppe des § 9 Absatz 2 CoronaVO angehören, weitere Ausnahmen zulassen, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Nahrungsaufnahme.
(5) Der Besuch von Bewohnerinnen oder Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur mit Einverständnis der Einrichtung und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln möglich.
(6) Der Besuch durch Personen,
- die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
ist nicht gestattet.
(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche unzulässig, es sei denn, diese Bereiche sind von der Leitung der Einrichtung speziell als Besucherbereiche freigegeben.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, und25 IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern:
- Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,
- Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,
- besuchte Patientin oder besuchter Patient und
- Telefonnummer oder Adresse der Besucherin oder des Besuchers.
Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absatz 8 gilt entsprechend.
(10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Die Ausgangsregelungen nach Absatz 13 sowie die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
(11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren.
(12) In Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, gelten die Absätze 2 bis 11 entsprechend, wenn sie § 149 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen. Ausgenommen von den Regelungen nach den Absätzen 2 bis 11 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohnerinnen und Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss. Die Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt.
(13) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTPG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Die Einrichtungen können hiervon Ausnahmen zulassen. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen.
(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig.
(2) Voraussetzung für den geschützten Regelbetrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept.
(3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert.
(4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen,
- die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
ist nicht gestattet.
(5) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
(1) Angebote nach § 1 Nummer 4 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig.
(2) Voraussetzung für das Angebot ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept.
(3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert.
(4) Die Teilnahme am Angebot durch Personen,
- die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
ist nicht gestattet.
(5) Der Zutritt von externen Personen zu den Örtlichkeiten der in § 1 Nummer 4 genannten Angebote aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung des Trägers des Angebots gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
(1) In den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen,
- die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte grundsätzlich nicht betreten.
(2) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können diese Personen nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Angebot unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Leitung der Einrichtung oder der Träger des Angebots.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 2 Absatz 3 einem Besuchsverbot zuwider handelt;
- § 2 Absatz 9 eine der dort genannten Einrichtungen ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt;
- § 3 Absatz 6 einem Besuchsverbot zuwider handelt;
- § 3 Absatz 9 eine der dort genannten Einrichtungen ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt;
- § 4 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt;
- § 4 Absatz 5 eine der dort genannten Einrichtungen ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt;
- § 5 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt;
- § 5 Absatz 5 eines der dort genannten Angebote ohne Zustimmung des Trägers des Angebots betritt;
- § 6 Absatz 1 einem Betretungsverbot zuwider handelt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt..
Stuttgart, den 25. Juni 2020
Lucha