Justiz

Urteil zur Sicherungsverwahrung

Ein Beamter der Justizvollzugsanstalt in Offenburg steht im Raum einer Werkstatt der Anstalt. (Foto: © dpa)

Justizminister Rainer Stickelberger begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit dem der Gerichtshof die gesetzliche Neuregelung der Sicherungsverwahrung verurteilter Straftäter billigt.

„Diese Entscheidung ist gut für Baden-Württemberg. Die Menschen in unserem Land können nun sicher sein, dass keine hochgefährlichen Straftäter entlassen werden müssen, weil das in Rede stehende Gesetz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen würde. Zugleich bedeutet das Urteil mehr Klarheit für unsere Gerichte, die über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen zu entscheiden haben. Schließlich zeigt das Urteil, dass wir genau die richtige Entscheidung getroffen haben, als wir in Freiburg eine eigene Einrichtung für Sicherungsverwahrung eröffnet haben. Denn dort ist über die Fachdienste der Justizvollzugsanstalt sowie externe Fachkräfte sichergestellt, dass die untergebrachten Personen genau die Therapieangebote für psychisch kranke Patienten erhalten, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als entscheidend hervorgehoben hat“, so Stickelberger.

Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe

Die Maßregel der Sicherungsverwahrung bedeutet, dass Straftäter auch nach vollständiger Verbüßung ihrer Haftstrafe nicht in Freiheit kommen, sondern in Sicherungsverwahrung untergebracht werden, um sie an schweren Wiederholungstaten zu hindern.

Im Jahr 1998 hatte der Bundesgesetzgeber die Regelungen zur Sicherungsverwahrung dahingehend geändert, dass die Höchstfrist von zehn Jahren entfällt. Dies galt auch für Straftäter, deren Taten und deren Verurteilung bereits vor der Gesetzesänderung lagen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nicht beanstandet, weil das Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes nur für Strafen, nicht für Maßregeln gelte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dagegen im Jahr 2009 entschieden, dass damit gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Rückwirkungsverbot verstoßen wird. Seiner Ansicht nach geht es in der Sache um eine Strafe. In der Folge wurden von dieser Rückwirkung betroffene Personen aus der Sicherungsverwahrung entlassen.

Im Lichte dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4.5.2011 die damalige bundesgesetzliche Regelung der Sicherungsverwahrung teilweise für verfassungswidrig erklärt. Es hat für die Sicherungsverwahrung einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug verlangt, der deutlich macht, dass es um die Verhinderung weiterer Straftaten, nicht aber um eine Fortsetzung der Bestrafung geht. Die Freiheitsentziehung ist danach in deutlichem Abstand zum Strafvollzug auszugestalten. Die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit muss sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmen.

Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorgaben mit der aktuellen rechtlichen Regelung umgesetzt, die seit 1.6.2013 in Kraft ist und die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun in Hinblick auf die Unterbringung eines verurteilten Straftäters in der Sicherungsverwahrung zum Zweck seiner therapeutischen Behandlung gebilligt hat. Seit 1. Juni 2013 ist auch das Landesgesetz zur Schaffung einer grundrechtskonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg in Kraft.

Derzeit sind in Baden-Württemberg 65 Personen in Sicherungsverwahrung untergebracht.

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