Mutterschutz

Novelliertes Mutterschutzgesetz tritt zum Jahresanfang in Kraft

Eine Mutter küsst ihr Baby auf den Kopf (Bild: © dpa).

Das novellierte Mutterschutzgesetz tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Eine Reform des Mutterschutzgesetzes war nötig, um neue Rechtsvorschriften, Vorgaben und Standards auf EU-Ebene umzusetzen.

„Das neue Mutterschutzrecht wurde zeitgemäß an die Arbeitswelt von heute und nicht zuletzt an die in den vergangenen Jahrzehnten stark gestiegene Erwerbstätigkeit von Frauen angepasst. Dabei wurden unterschiedliche Interessen ausgewogen berücksichtigt: Zum einen werden besonders belastende Lebenslagen für schwangere Frauen und ihre Familien stärker einbezogen. Zum anderen wurden die Regelungen zu betrieblichen Beschäftigungsverboten zeitgemäß und übersichtlich gestaltet, womit die Rechtssicherheit der Unternehmen verbessert und Frauen die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit ermöglicht wird“, sagte Arbeits- und Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. Die Regelungen im früheren Mutterschutzgesetz mussten dringend novelliert und neue Rechtsvorschriften, Vorgaben und Standards auf EU-Ebene umgesetzt werden, da sie vielfach noch aus dem Jahr 1952 stammten.

Mit der Reform des Mutterschutzrechts werden auf der Grundlage bestehender Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen zum Schutz schwangerer und stillender Frauen berücksichtigt. Die Schutzfrist für die Frau nach der Entbindung von einem Kind mit Behinderung wird verlängert. Der Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche wird erweitert.

Mutterschutz auch in Ausbildung und Studium

Die Pflichten der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen für schwangere oder stillende Frauen sowie für die im Einzelfall notwendige Umgestaltung dieser Arbeitsbedingungen werden neu strukturiert und neu gefasst. Weiterhin wird der gesundheitliche Mutterschutz auf alle Frauen in betrieblicher Berufsausbildung, Studium und Beschäftigung ausgeweitet. Damit fallen von nun an beispielsweise auch Schülerinnen und Studentinnen bei verpflichtend vorgegebenen Ausbildungsveranstaltungen oder Frauen im Bundesfreiwilligendienst unter das Mutterschutzgesetz.

Das Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wird ab sofort branchenunabhängig geregelt und für die Beschäftigung nach 20 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.

Wie bisher muss der Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Frau der zuständigen Überwachungsbehörde melden. In Baden-Württemberg ist dies das für den Sitz der Firma jeweils zuständige Regierungspräsidium.

Bundesjustizministerium: Das novellierte Mutterschutzgesetz

Bundesfamilienministerium: Leitfaden zum Mutterschutz

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