Einbürgerung

Neue Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten

Verschiedene Menschen am Tisch im Gespräch

Mit der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VwV StAG), die seit 1. August 2013 gilt, erleichtert das Ministerium für Integration die Einbürgerung langjährig in Deutschland lebender Ausländer spürbar.

„Soweit es der bundesrechtliche Rahmen zulässt, haben wir mit dieser Verwaltungsvorschrift weitere Einbürgerungshemmnisse abgebaut und Wartezeiten verkürzt“, sagte Ministerin Bilkay Öney. Zum Beispiel gewichten die Behörden künftig deutsche Bildungsabschlüsse stärker im Einbürgerungsverfahren. Hat ein Bewerber eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium in Deutschland absolviert, kann die Behörde die für die Einbürgerung regelmäßig erforderliche Aufenthaltsdauer von acht Jahren auf sechs Jahre verkürzen und auf einen zusätzlichen Sprachnachweis verzichten. „Ziel ist ein liberales und modernes Einbürgerungsrecht, das insbesondere Hochqualifizierte stärker an das Land bindet“, so Öney.

Außerdem erlaubt die neue Verwaltungspraxis erstmalig ausländischen Minderjährigen, die einen Anspruch auf Einbürgerung haben, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben und vorübergehend die ausländische zu behalten. Dies betrifft Minderjährige, die nach dem Recht ihres Heimatstaates erst ab einem bestimmten Lebensalter aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden können. „Die Verwaltungsvorschrift geht damit auf Schwierigkeiten ein, die sich für Minderjährige bei der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ihrer Herkunftsstaaten ergeben“, so Öney. Kinder von Flüchtlingen werden künftig ebenso wie ihre Eltern unter endgültiger Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, auch wenn sie selbst keinen Flüchtlingsstatus besitzen.

Lebenssituation älterer Menschen

Die neue Verwaltungsvorschrift geht zudem auch auf die Lebenssituation älterer Menschen ein. Bei Personen, die mindestens 60 Jahre alt sind und seit mindestens zwölf Jahren in Deutschland leben, sehen die Einbürgerungsbehörden nicht nur vom Nachweis schriftlicher Sprachkenntnisse ab, sondern künftig auch von einem Einbürgerungstest. Weitere Erleichterungen ergeben sich durch die gleichzeitig in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift über Zustimmungserfordernisse im Staatsangehörigkeitsrecht. Zur Beschleunigung der Einbürgerungsverfahren hat das Ministerium für Integration die zustimmungsbedürftigen Einbürgerungstatbestände erheblich reduziert. Weggefallen sind insbesondere die Zustimmungserfordernisse der Regierungspräsidien für Einbürgerungen, in denen die notwendige Aufenthaltsdauer wegen besonderer Integrationsleistungen verkürzt werden soll. 

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