Bundesrat

Minister Friedrich zur Bundesratssitzung am 27.05.2011

Der baden-württembergische Bundesratsminister Peter Friedrich erläuterte am Donnerstag in Berlin die Tagesordnung der bevorstehenden Sitzung des Bundesrates am Freitag, 27. Mai 2011.

Die Tagesordnung enthält 66 Punkte. Darunter sind 13 Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, die der Bundesrat im sog. Zweiten Durchgang abschließend behandeln wird. Hiervon ist insbesondere das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (TOP 7) zu nennen. Zu diesem Gesetz liegen Ausschussempfehlungen auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.

Die Länder sind mit insgesamt sechs Vorlagen auf der Tagesordnung vertreten. Darunter ist ein Gesetzentwurf der Länder Nordrhein-Westfalen, Berlin und Rheinland-Pfalz zum Verbraucherschutz bei unerlaubter Telefonwerbung (TOP 14). Im Übrigen handelt es sich um fünf Entschließungsanträge, so z. B. um einen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung des EURATOM-Vertrages mit dem Ziel, den europaweiten Atomausstieg voranzubringen (TOP 62), und ein Entschließungsantrag Bremens zur Zukunft der Offshore-Windenergie (TOP 64).

Weiter wird sich der Bundesrat mit 21 Gesetzentwürfen der Bundesregierung im sog. Ersten Durchgang beschäftigen, z. B. mit den Entwürfen eines Bundeskinderschutzgesetzes (TOP 17) und eines Gesetzes zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (TOP 25).

Neben weiteren Punkten enthält die Tagesordnung sechs EU-Vorlagen, so z. B. den Energieeffizienzplan 2011 (TOP 43).

Zu Beginn der Tagesordnung wird der Bundesrat den baden-württembergischen Bevollmächtigten, Minister Peter Friedrich, zum Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union wählen.

1.  Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (TOP 7) liegt dem Bundesrat im sog. Zweiten Durchgang abschließend vor. Es soll den persönlichen Kontakt des Vormunds zu dem Mündel und damit die Personensorge für das Mündel stärken. Unter anderem ist vorgesehen, das Erfordernis eines monatlichen persönlichen Kontakts zu dem Mündel ausdrücklich im Gesetz zu verankern. Der Vormund muss über den persönlichen Kontakt zu dem Mündel jährlich berichten. Umgekehrt hat das Familiengericht die Pflicht, den persönlichen Kontakt bei der Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds mit zu beachten. Das Gesetz begrenzt die Zahl der Amtsvormundschaften auf 50 je Mitarbeiter. Für die persönlichen Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem sollen die Vorschriften über die Berichtspflicht und die Aufsichtspflicht des Gerichts entsprechend gelten; mangelnder persönlicher Kontakt ist künftig ein Grund für die Entlassung eines Betreuers.

Es liegen unterschiedliche Ausschussempfehlungen vor:

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festzustellen (der Bundestag hat es als Einspruchsgesetz beschlossen) und dem Gesetz zuzustimmen.

Demgegenüber empfehlen der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen und zwar aus zwei Gründen: Zum einen Absehen von der vom Gesetz vorgesehenen statischen Festschreibung einer bestimmen Kontakthäufigkeit des Vormundes mit dem Mündel (in der Regel einmal im Monat); stattdessen Klarstellung, dass sich die konkrete Ausgestaltung der Kontakte nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Zum andern Streichung der Vorschrift, wonach ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter höchstens 50 Vormundschaften und Pflegen führen soll; stattdessen soll auch hier die konkrete Festlegung im Einzelfall der Organisationshoheit der kommunalen Jugendämter vorbehalten bleiben.

Baden-Württemberg wird der Empfehlung des Rechtsausschusses folgen und dem Gesetz zustimmen.

2.  Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) (TOP 17) liegt dem Bundesrat im sog. Ersten Durchgang zur Stellungnahme vor. Er soll Prävention und Intervention im Kinderschutz gleichermaßen weiterentwickeln. Alle Akteure, insbesondere Eltern, Kinderärzte, Hebammen, Jugendämter und Familiengerichte sollen gestärkt und dadurch der Kinderschutz in Deutschland deutlich verbessert werden. Ziel des Entwurfs ist ein wirksamer und aktiver Kinderschutz durch gezielte frühe Hilfen sowie verlässliche Unterstützungsnetzwerke. Dies bezieht sich vor allem auf die Schnittstelle zwischen der Gesundheitshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe. Außerdem qualifiziert der Gesetzentwurf den staatlichen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Der Gesetzentwurf enthält zu diesem Zweck u.a. Vorschriften für das Jugendamt. Er soll die Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern zum Schutz von Kindern verbessern, deren Eltern sich durch Wohnungswechsel der Kontaktaufnahme entziehen wollen.

Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger erhalten die Befugnis zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt. Ferner sind alle in der Jugendhilfe hauptamtlich beschäftigten Personen sowie das Personal in den erlaubnispflichtigen Einrichtungen künftig zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse verpflichtet. Bei ehrenamtlichen Kräften sollen öffentliche und freie Träger festlegen, für welche Tätigkeiten dies notwendig ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass zukünftig einschlägig Vorbestrafte von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen werden.

Die Ausschüsse haben dem Bundesrat überwiegend fachliche Stellungnahmen empfohlen, die den Gesetzeszweck noch besser herausarbeiten sollen, so z. B. auch die Einbeziehung privater Schulen (bisher nur öffentlicher Schulen) in die Informationspflicht durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung, Einfügung einer Regelung in das SGB V, welche die GKV zu einem angemessenen Zuschuss zu den von regionalen Netzwerken zur Förderung der Gesundheit und des Wohls von Kindern erbrachten Leistungen verpflichtet (insbesondere zur Gewinnung ehrenamtlich tätiger Personen), und die Einbeziehung auch der Staatsanwaltschaften in den Kreis derjenigen Stellen, mit denen die Jugendhilfebehörden im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenarbeiten müssen. Allerdings weist der Finanzausschuss auch auf die Kostenfolgen des Gesetzes hin und äußert die Erwartung, dass der Bund den Ländern die ihnen entstehenden Kosten dauerhaft und vollständig ersetzt.

Baden-Württemberg wird u. a. diese Empfehlungen unterstützen. Außerdem hat Baden-Württemberg einen Plenarantrag mit dem Ziel gestellt, die in den Ausschussempfehlungen bereits erwähnte große Bedeutung des Einsatzes von Hebammen für lokale Netzwerke „Frühe Hilfen“ deutlicher herauszuarbeiten.

3.  Der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (TOP 18) liegt dem Bundesrat ebenfalls im Ersten Durchgang zur Stellungnahme vor. Er soll mit staatlicher Förderung der Familienpflegezeit Angehörigen die Möglichkeit eröffnen, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren Familienmitglieder zu Hause zu pflegen. Dazu können sie mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiterarbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage erhalten. Basis dafür ist eine vertragliche Abmachung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem.

Den Kernpunkt des Gesetzes stellt die zinslose Refinanzierung einer Entgeltaufstockung des Arbeitgebers durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben dar. Voraussetzung ist, dass für die Dauer von höchsten 2 Jahren die wöchentliche Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen reduziert wird. Der Arbeitgeber, der während der Familienpflegezeit das Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem sich aus der Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt aufstockt, soll diese Vorschussleistung durch das erwähnte zinslose Bundesdarlehen refinanzieren können. Gleichzeitig entsteht dem Pflegenden ein sog. negatives Wertguthaben; dies muss er nach Beendigung der Familienpflegezeit in der sog. Nachpflegephase auffüllen. Das Ausfallrisiko, das durch Tod oder Berufsunfähigkeit des Pflegenden entstehen kann, soll durch eine Familienpflegezeitversicherung abgedeckt werden, die der Pflegende oder der Arbeitgeber abschließen sollen.

Der Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf insgesamt abzulehnen, da er weit hinter dem zurückbleibe, was zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erforderlich wäre. Der Finanzausschuss empfiehlt, die Bundesregierung zu bitten, die finanziellen Auswirkungen auf die Länder darzulegen. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, seine Sorge über die hohen Bürokratiekosten, die kleinen Unternehmen durch den Entwurf entstehen, auszudrücken. Außerdem sei dem Arbeitgeber nicht nur bei verhaltensbedingter Kündigung des Pflegenden oder bei dessen Eigenkündigung (so der Gesetzentwurf), sondern auch bei personenbedingter oder betriebsbedingter Kündigung der Anspruch auf Rückzahlung der Entgeltaufstockung zu erhalten.

Baden-Württemberg wird primär für die ablehnenden Stellungnahme votieren; falls es dafür keine Mehrheit gibt (was zu erwarten ist), wird Baden-Württemberg hilfsweise die Empfehlung des Finanzausschusses und den ersten Teil der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses unterstützen.

4.  Der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (TOP 25) (sog. Erster Durchgang) ist Teil der Bemühungen, die Kohlendioxidemissionen in Deutschland deutlich zu senken. Ziel des Entwurfs ist die Regelung der Demonstration und Anwendung der Techniken zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten. Dadurch sollen die Nutzung fossiler Energien weiterhin ermöglicht und Klimaschutz und Energieversorgungssicherheit gefördert werden. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs betreffen:

  • Untersuchung und Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidspeicher und Kohlendioxidleitungen,
  • bundesweite Analyse und Bewertung der Speicherpotentiale durch den Bund,
  • Möglichkeit für die Länder, durch Landesgesetz zu bestimmten, dass eine Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist oder in bestimmten Gebieten unzulässig ist,
  • Landesvollzug, Übertragung der Verantwortung für stillgelegte Speicher auf die Länder in der Regel 30 Jahre nach Stilllegung,
  • Sicherheitsvorschriften: Langzeitsicherheit, Vorsorgestandard, dynamische Betreiberpflichten, Anforderungen an den Kohlendioxidstrom,
  • Haftung, Deckungsvorsorge, Nachsorgebeitrag,
  • Evaluierung.

Die Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat zahlreiche Änderungsvorschläge. So schlägt der Umweltausschuss z. B. vor, den Ländern die Möglichkeit zu geben, eine Erprobung und Demonstration der Speicherung generell auf ihrem Gebiet für unzulässig zu erklären. Weiter fordern Umweltausschuss und Finanzausschuss, frühestens 100 Jahre nach Stilllegung eines Speichers die Zuständigkeit zu übertragen. Beide Ausschüsse fordern auch, dass der Nachsorgebeitrag der Betreiber im Rahmen der Deckungsvorsorge auf 10 % des durchschnittlichen Werts der CO2-Zertifikate (Gesetzentwurf 3 %) erhöht wird. Der Rechtsausschuss empfiehlt u. a. eine Prüfbitte hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers zur Untersuchung seines Eigentums.

Baden-Württemberg wird sich zu dem Entwurf voraussichtlich der Stimme enthalten.

5.  Ziel des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (TOP 27) (sog. Erster Durchgang) ist die Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie. In diesem Zusammenhang soll das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fortentwickelt werden. Der Entwurf will Rohstoffe besser erfassen und noch weitgehender durch sekundäre Rohstoffe ersetzen. Ziel ist insgesamt eine ökologisch und ökonomisch effizientere sowie verbraucherfreundlichere Ausrichtung der Abfallwirtschaft. Der Gesetzentwurf unterstützt die Vermeidung von Abfällen und dient der nachhaltigen Förderung des Recyclings. Dabei sollen bewährte Strukturen des bestehenden Abfallrechts erhalten bleiben, und die neuen Vorgaben des europäischen Rechts möglichst 1:1 in das bestehende Rechtssystem integriert werden. Dabei sind die in der deutschen Abfallwirtschaft bereits erreichten hohen Standards zu erhalten. Der Entwurf behält die „duale Entsorgungsverantwortung“ von privater und öffentlich-rechtlicher Entsorgung bei.

Die beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine umfangreiche fachliche Stellungnahme, in der es aber auch um die Kompetenzen der Länder für eigenständige landesrechtliche Regelungen zur Abfallverbringung und um die Vermeidung zusätzlicher finanzieller Belastungen und Kostenrisiken für Länder und Kommunen geht.

Baden-Württemberg wird diese Stellungnahme überwiegend unterstützen.

6.  Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaft- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energieeffizienzplan 2011 (TOP 43) dient dazu, das Ziel der EU, bis 2020 20 % ihres Primärenergieverbrauchs einzusparen, weiter zu verfolgen. Der Energieeffizienzplan 2011 enthält u. a. folgende Vorgaben:

  • Das größte Energieeinsparpotential soll im Gebäudesektor erreicht werden, insbesondere durch Sanierung öffentlicher und privater Gebäude,
  • das zweitgrößte Potential soll im Verkehrssektor liegen,
  • im Bereich der Industrie soll durch Energieeffizienz-Anforderungen an die Industrieausrüstungen, eine bessere Weitergabe von Informationen an KMU und Maßnahmen zur Einführung von Energie-Audits und Energiemanagement-Systemen die Energieeffizienz vorangetrieben werden.

Falls eine Prüfung im Jahr 2013 ergibt, dass das EU-Gesamtziel von 20 % nicht erreicht wird, plant die Kommission, rechtsverbindliche nationale Zielvorgaben für 2020 vorzuschlagen.

Die beteiligten Ausschüsse begrüßen die Vorlage grundsätzlich, äußern aber doch eine Anzahl von Bedenken, so etwa gegen die ehrgeizige Vorgabe der Sanierungsquote von 3 % für staatliche Stellen (muss nach Auffassung der Ausschüsse im Einzelfall auf seine Erreichbarkeit geprüft werden), gegen die finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen, gegen die angekündigten Vorgaben der Kommission für das nationale Mietrecht (Aufteilung der Renovierungskosten auf Vermieter und Mieter) und gegen die verpflichtende Einführung von regelmäßigen Energieaudits bei großen Unternehmen. Generell sei der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten.

Baden-Württemberg wird von den genannten Empfehlungen diejenigen zu der Sanierungsquote von 3 % für staatliche Stellen und die zum Mietrecht unterstützen.

Quelle:

Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund

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