Bundesrat

Minister Friedrich zur Bundesratssitzung am 10.02.2012

Der baden-württembergische Bundesratsminister Peter Friedrich erläuterte in Berlin die Tagesordnung der bevorstehenden Sitzung des Bundesrates am Freitag (10. Februar 2012).

Die Tagesordnung enthält 91 Vorlagen in 89 Tagesordnungspunkten. Der Bundestag hat dem Bundesrat neun Gesetzesbeschlüsse im sog. zweiten Durchgang zur abschließenden Beratung zugeleitet. Davon ist besonders zu nennen das Zweite Finanzmarktstabilisierungsgesetz (TOP 5 a). Ferner stehen ein Gesetzentwurf und sechs Entschließungsanträge auf der Tagesordnung. Baden-Württemberg hat – teilweise mit anderen Ländern – drei Entschließungsanträge vorgelegt: Entschließung des Bundesrates – Faire und sichere Arbeitsbedingungen durch Implementierung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes (TOP 12) und Entschließung des Bundesrates zum besseren Verbraucherschutz bei Tätowiermitteln (TOP 13). Weiter wird der Bundesrat 14 Gesetzentwürfe der Bundesregierung im sog. Ersten Durchgang beraten. Es schließt sich eine überdurchschnittliche Anzahl von 48 EU-Vorlagen an. Hier geht es z. B. um Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (TOP 41), Ratingagenturen (TOP 42) und Eurobonds (TOP 67).

1. Zweites Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz ) (TOP 5 a)

Das Gesetz, das der Bundesrat unter Abkürzung der eigentlich vom Grundgesetz vorgesehenen 3-Wochen-Frist berät, geht auf die Koalitionsfraktionen im Bundestag zurück. Unter Hinweis auf die aus der Staatsverschuldung verschiedener Länder hervorgegangene Vertrauenskrise zwischen den Finanzmarktakteuren und die sprunghaft angestiegene Ansteckungsgefahr soll das Gesetz der Finanzaufsicht größere Handlungsmöglichkeiten eröffnen, um einer Systemgefährdung vorbeugen zu können. Demgemäß soll der Bund die befristete Möglichkeit erhalten, erneut Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu treffen. Das Gesetz eröffnet daher den Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) für neue Anträge. Der Garantierahmen für die Gewährung von Maßnahmen soll dazu um 100 Mrd. € auf 400 Mrd. € und die Kreditermächtigung soll um 20 Mrd. € auf 80 Mrd. € erhöht werden. Zum zweiten erhält die BaFin bereits bei einer besonderen Risikolage oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität die Möglichkeit, eine höhere Eigenmittelausstattung eines Finanzinstituts anzuordnen. Zum dritten präzisiert das Gesetz die Rahmenbedingungen des SoFFin (u. a. Stärkung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, Konkretisierung der Anforderungen der verfassungsrechtlichen Schuldenregelung).

Der Bundestag hat das Gesetz als Einspruchsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat allerdings erhebliche Zweifel an dieser Rechtsauffassung. Angesichts der besonderen Bedeutung des Gesetzes für die Stabilität des Finanzsystems wird der Bundesrat diesem dennoch voraussichtlich keine Steine in den Weg legen, sondern nur sein Auffassung in einer Entschließung darlegen. Danach wird zwar die Zielsetzung des Gesetzes unterstützt und anerkannt, dass wichtige Länderanliegen aufgegriffen sind. Abgelehnt wird aber die weitere Mithaftung der Länder für Garantien und Rekapitalisierungsmaßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsfonds, u. a. wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Zweifel an der Zulässigkeit der im Gesetz vorgesehenen Mischfinanzierung von Bund und Ländern und mit Blick auf die Spar- und Konsolidierungszwänge in den öffentlichen Haushalten (Schuldenbremse).

Baden-Württemberg wird sich dementsprechend verhalten.

2. Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (TOP 2)

Das Gesetz soll die im Rahmen einer Evaluierung festgestellten Möglichkeiten zur Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts, d. h. des Rechts, bei den zuständigen Stellen verbraucherschutzrelevante Auskünfte zu beantragen, umsetzen. Mit dem Ziel der Bürgerfreundlichkeit sollen z. B. künftig die formlose Antragstellung (z. B. mündlich oder per e-Mail), die vollständige und eindeutige Kostenfreistellung einfacherer Anträge sowie die Pflicht zur Erstellung eines Kostenvoranschlags bei umfangreicheren Anträgen beitragen.

Die Straffung der Verwaltungsverfahren ist ein weiteres Ziel des Gesetzes. Außerdem trägt das Gesetz den Geschehnissen zum Jahreswechsel 2010/2011 im Zusammenhang mit Dioxin in Futtermitteln Rechnung. So soll es Unsicherheiten begegnen, in welchen Fällen eine Information der Öffentlichkeit angezeigt ist. Durch einen neu eingefügten § 40 Absatz 1a im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch wird geregelt, dass bestimmte herausgehobene Verstöße zwingend zu veröffentlichen sind.

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus vier Gründen zu verlangen:

  • Streichung der vom Bundestag beschlossenen Klarstellung des Begriffs des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses mittels Aufzählung von Beispielen. Die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien seien ausreichend.
  • Aufnahme einer Vorschrift, wonach derjenige Dritte, der ein der Informationspflicht entgegenstehendes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis behauptet, dessen Vorliegen auf Verlangen der informationspflichtigen Stelle darlegen muss.
  • Ausdehnung der Informationspflicht der zuständigen Behörde über Lebens- oder Futtermittel hinaus auf kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände.
  • Ablehnung der vom Bundestag beschlossenen Notwendigkeit der Konkretisierung des für eine Veröffentlichung erforderlichen Verdachts durch die Anforderung mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen durch akkreditierte Laboratorien.

Baden-Württemberg wird diesen Empfehlungen folgen.

3. Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (TOP 8)

Ziel des Gesetzes ist es, die außergerichtliche Konfliktbeilegung und insbesondere die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der Rechtspflege stärker zu verankern. Das Gesetz stärkt dabei insbesondere die außergerichtliche Mediation. Der Bundestag hat das Gesetz nach Maßgabe von Änderungen beschlossen. Er hat den Gesetzentwurf jedoch zu Lasten der gerichtsinternen Mediation im Sinne eines „erweiterten Güterichtermodells“ modifiziert. In einer Übergangsbestimmung hat er festgelegt, dass anhängige gerichtsinterne Mediationsverfahren spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zu beenden sind. Außerdem wurden die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung der Mediatoren konkretisiert und das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, Einzelheiten dazu in einer Rechtsverordnung festzulegen.

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Ziel ist es, zur Aufrechterhaltung der Methodenvielfalt außergerichtlicher Konfliktbeilegung die richterliche Mediation in den Prozessordnungen ausdrücklich zu verankern, ohne die vom Bundestag getroffenen Grundsatzentscheidungen infrage zu stellen, und den Einsatz mediativer Elemente zukünftig im Rahmen einer Güteverhandlung zum Einsatz kommen zu lassen.

Baden-Württemberg wird dieser Empfehlung nicht folgen, da es in Baden-Württemberg bisher kein gerichtsinternes Mediationsverfahren gibt.

4. Entschließung des Bundesrates - Faire und sichere Arbeitsbedingungen durch Implementierung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes (TOP 12)

Die Länder Baden-Württemberg, Hamburg und Rheinland-Pfalz, denen sich Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen angeschlossen haben, haben den Entschließungsantrag vorgelegt. Ziel ist es, die Bundesregierung aufzufordern, einen allgemeinen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn gesetzlich einzuführen. Dieser soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein existenzsicherndes Einkommen gewährleisten und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Er soll nach britischem Vorbild von einer unabhängigen Kommission jährlich überprüft werden. Der Mindestlohn soll durch eine Rechtsverordnung festgesetzt werden und brutto für eine Zeitstunde nicht unter 8,50 € liegen.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen. Im Wirtschaftsausschuss ist eine Empfehlung nicht zustande gekommen.

Baden-Württemberg wird für die Fassung der Entschließung stimmen; es ist jedoch fraglich, ob sich im Bundesrat eine Mehrheit für die Entschließung findet.

5. Entschließung des Bundesrates zum besseren Verbraucherschutz bei Tätowiermitteln (TOP 13)

Baden-Württemberg hat den Antrag vorgelegt. Darin wird festgestellt, dass die für Tätowiermittel relevanten Rechtsvorschriften weder national noch auf europäischer Ebene ausreichend seien. Aus den Erfahrungen der zuständigen Behörden des Landes ergebe sich, dass von den derzeit eingesetzten Tätowierfarben z. T. erhebliche gesundheitliche Risiken ausgingen (Krebsgefahr, mikrobiologische Verunreinigungen etc). Daher werden in einem ersten Schritt kurzfristig strengere Regelungen für Tätowiermittel in der nationalen Tätowiermittel-Verordnung und in einem zweiten Schritt mittelfristig entsprechende Regelungen auf europäischer Ebene verlangt.

Baden-Württemberg hat beantragt, die Vorlage nach Vorstellung im Plenum den Ausschüssen zur Vorbereitung eines Beschlusses des Bundesrates zuzuweisen.

6. Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression (TOP 18)

Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist es, Steuerbelastungen durch die sog. kalte Progression entgegenzuwirken. Demgemäß ist Folgendes vorgesehen:

  • Anhebung des Grundfreibetrages in zwei Schritten zum 1. Januar 2013 auf 8.130 € und zum 1. Januar 2014 auf 8.354 €; insgesamt Erhöhung des Grundfreibetrages um 4,4 % (350 €).
  • Anpassung des Tarifverlaufs im Bereich der Progressionszonen im gleichen prozentualen Ausmaß.

Außerdem soll ab der 18. Legislaturperiode die Wirkung der kalten Progression im Tarifverlauf alle zwei Jahre überprüft werden.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf abzulehnen. Die weitere Belastung der öffentlichen Haushalte auf allen staatlichen Ebenen in einem Umfang von 6 Mrd. € widerspreche der unbedingten Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung. Sie sei auch im Hinblick auf die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse nicht zu verantworten. Allerdings soll der Bundesrat zusichern, einer Anpassung des Grundfreibetrags zuzustimmen, soweit dies nach dem von der Bundesregierung noch vorzulegenden Existenzminimumbericht notwendig sein werde. Ferner soll der Bundesrat eine angemessene Anhebung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer für notwendig erklären, um die sich aus einem erhöhten Grundfreibetrag ergebenden Steuermindereinnahmen für die öffentlichen Haushalte erträglich zu machen. Die durch die Erhöhung der übrigen Tarifeckwerte entstehenden Steuerausfälle der Länder und Gemeinden würden entgegen der Aussage der Bundesregierung nur unzureichend kompensiert. Sie belasteten die Haushalte der Länder und Kommunen anfänglich mit jährlich 2,3 Mrd. €. Der Gesetzentwurf sehe aber lediglich eine Kompensation i. H. v. 1,2 Mrd. € als Festbetrag vor.

Baden-Württemberg wird dieser Empfehlung voraussichtlich folgen.

Rheinland-Pfalz, dem sich Baden-Württemberg und andere Länder angeschlossen haben, hat dazu im Gegenzug eine Entschließung eingebracht (TOP 89), in der eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 49 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 € gefordert wird.

7. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) (TOP 39)

Der Richtlinienvorschlag ist Teil eines Reformpakets zur Weiterentwicklung der sog. Finanzmarktrichtlinie. Diese ist ein wichtiger Bestandteil der europäischen Finanzmarktintegration. Sie bildet den Rechtsrahmen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Banken und Wertpapierfirmen sowie für den Betrieb von geregelten Märkten durch Marktbetreiber. Die Finanzmarktrichtlinie soll durch den vorliegenden Richtlinienvorschlag neu gefasst werden. Folgende Neuregelungen seien beispielhaft genannt:

  • Ausweitungen der bisherigen Regeln auf gleichartige Produkte und Dienstleistungen,
  • Anpassung des Strukturrahmens an die Marktentwicklungen seit der globalen Finanzkrise,
  • Verbesserung der Corporate Governance,
  • Verschärfung der organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Effizienz und Integrität der Märkte,
  • Verschärfungen bei den Schutzregelungen zugunsten der Anleger,
  • Einführung neuer Anforderungen an die Handelsplätze für Finanzinstrumente,
  • Verbesserungen für kleine und mittlere Unternehmen im Finanzsektor,
  • Verleihung von mehr Befugnissen an die zuständigen Behörden im Bereich der Derivatepositionen,
  • Einführung von Mindestsanktionen bei Verstößen gegen die Richtlinie.

Die Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine umfangreiche, grundsätzlich positive Stellungnahme sowie weitere fachliche Empfehlungen. So soll der Bundesrat etwa die Bundesregierung um Prüfung bitten, ob die vorgesehene Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen beim Handel mit und für Kunden eingeführt werden oder ob es nicht bei dem bisher bestehenden Wahlrecht der Mitgliedstaaten bleiben sollte. Der deutsche Gesetzgeber habe von einer Aufzeichnungspflicht abgesehen. Andere Ausschussempfehlungen begrüßen die vorgesehene Verbesserung des Anlegerschutzes durch die Unterscheidung zwischen provisionsbasierter und provisionsunabhängiger Anlagenberatung.

Baden-Württemberg wird die Ausschussempfehlungen im Wesentlichen unterstützen.

8. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (TOP 41)

Der Verordnungsvorschlag soll die wichtigsten Teile der Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („Basel III“) in das Recht der EU umsetzen. Der Vorschlag sieht wesentliche Verschärfungen gegenüber der bisher geltenden sog. Bankenrichtlinie und der bisher geltenden sog. Eigenkapitalrichtlinie vor, die abgelöst werden sollen. Der Verordnungsvorschlag enthält u. a. folgende Regelungen:

  • Eigenkapital: Quantitativ und qualitativ höhere Anforderungen als bisher an die von den Banken vorzuhaltenden Eigenmittel, harmonisierte Regelungen, welche Abzüge bei der Ermittlung des Eigenkapitals vorzunehmen sind,
  • Liquidität: Die Kommission schlägt die Einführung einer Liquiditätsdeckungsquote vor, um die kurzfristige Widerstandsfähigkeit der Finanzinstitute gegen Liquiditätsrisiken zu verbessern (über die Einzelheiten soll im Jahr 2015 entschieden werden)
  • Verschuldungsquote: Um die Verschuldung der Kreditinstitute unter Kontrolle zu halten, schlägt die Kommission die Einführung einer der aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegenden Verschuldungsquote (sog. Leverage Ratio) vor etc.

Die Ausschüsse empfehlen eine Stellungnahme. Darin soll der Bundesrat die Auffassung vertreten, dass die Umsetzung von Basel III im Verordnungswege keinen ausreichenden Spielraum für eine nationale Umsetzung lasse, vorzugswürdig sei daher weiterhin eine Richtlinie. Weitere Vorschläge haben das Ziel, kleine und mittlere Banken mit regionaler Geschäftstätigkeit sowie Förderinstitute besserzustellen.

Baden-Württemberg wird die Ausschussempfehlung im Wesentlichen unterstützen.

9. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (TOP 42)

Die Vorlage soll Ergänzungen und Verschärfungen an der Verordnung über Ratingagenturen vornehmen, die u. a. folgende Ziele verfolgen:

  • Bessere Beurteilungsmöglichkeit externer Ratings: Danach sollen bestimmte Finanzinstitute ihre eigenen Kreditrisikobewertungen vornehmen müssen; außerdem sollen Ratingagenturen und bewertete Unternehmen bessere Informationen vorlegen, damit professionelle Anleger sich ein eigenes Urteil bilden können.
  • Verbesserung der Transparenz und Erhöhung der Anzahl der Länderratings: Die Kreditwürdigkeit soll alle sechs Monate (bisher alle 12 Monate) bewertet werden; dabei sollen die zugrundeliegenden Fakten und Annahmen mitgeteilt werden. Länderratings sollen künftig erst nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der Handelsplätze in der EU veröffentlicht werden.
  • Mehr Vielfalt und strikte Unabhängigkeit der Ratingagenturen zur Vermeidung von Interessenkonflikten: Pflicht der Emittenten, alle drei Jahre die sie bewertende Agentur zu wechseln; für komplex strukturierte Finanzinstrumente zukünftig zwei Ratings von zwei verschiedenen Agenturen notwendig und keine Verflechtungen zwischen verschiedenen Ratingagenturen.
  • Umfassendere Haftung der Ratingagenturen: Anleger sollen einen Schadensersatzanspruch gegen Ratingagenturen erhalten, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Verordnung verstoßen haben und dies Auswirkungen auf das Rating hat. Für den Anleger genügt Glaubhaftmachung, die Ratingagentur trägt die Beweislast dafür, dass ihr kein Verstoß unterlaufen ist. Haftungsausschlüsse und –beschränkungen werden verboten.

Die Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme. Der EU-Ausschuss und der Finanzausschuss sprechen sich insbesondere für eine europäische Ratingagentur aus.

Baden-Württemberg wird den Ausschussempfehlungen folgen.

10. Grünbuch der Kommission über die Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (TOP 67)

In dem Grünbuch stellt die Kommission erste Überlegungen zur Durchführbarkeit der gemeinsamen Emission von Staatsanleihen durch die Mitglieder des Euroraums an. Sie erörtert drei Optionen:

  • Option 1: Vollständiger Ersatz nationaler Emissionen durch Euro-Anleihen mit gesamtschuldnerischer Haftung,
  • Option 2: Teilweise Ersatz nationaler Emissionen durch Euro-Anleihen mit gesamtschuldnerischer Haftung; Euro-Anleihen würden nur bis zu einem vorab definierten Grenzwert (z. B. bis zu 60 % des Schuldenstandes) nationale Schuldtitel ersetzen. Eine darüber hinausgehende Verschuldung müsste weiterhin durch nationale Emissionen aufgebracht werden.
  • Option 3: Teilweise Ersatz nationaler Emissionen durch Euro-Anleihen mit teilschuldnerischer Haftung; unter dieser Option würden die Mitgliedstaaten nur quotal – entsprechend ihrem Anteil am Emissionsvolumen der Euro-Anleihen – haften.

Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss beurteilen die Vorlage unterschiedlich. Der Wirtschaftsausschuss spricht sich im Kern grundsätzlich gegen alle drei Optionen aus. Demgegenüber begrüßt der Finanzausschuss, dass die Kommission mit ihrem Grünbuch die Grundlage für eine Diskussion auf breiter Basis geschaffen habe. Stabilitätsanleihen der genannten Art böten sowohl Chancen als auch Risiken. Eine abschließende Bewertung sei erst bei einer Konkretisierung der Pläne vorzusehen. Allerdings müsse die Bundesregierung wegen der zu erwartenden Folgen für die Finanzierung der Länderhaushalte von Anfang an bei der Konkretisierung eng mit den Ländern zusammenarbeiten. Schließlich weist der Finanzausschuss darauf hin, dass die Länder ungünstigeren Kreditkonditionen als der Bund ausgesetzt seien. Die Bundesregierung solle daher für die Zukunft die Emission von „Deutschlandbonds“ in Erwägung ziehen. Die dabei gegebene Führung des Bundes könnte den Ländern erheblich Zinsvorteile sichern.

Baden-Württemberg wird der Empfehlung des Finanzausschusses folgen.

Quelle:

Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund

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