Sprachförderung

Kinder mit nichtdeutscher Herkunftssprache sind Teil der Juniorklassen

Das Kultusministerium tritt Informationen entgegen, Kinder mit Migrationshintergrund würden von den Juniorklassen ausgeschlossen.

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Eine Lehrerin erklärt einem Schüler eine Aufgabe (Bild: Kultusministerium Baden-Württemberg).
Symbolbild

„Kinder mit nichtdeutscher Herkunftssprache oder nicht deutscher Familiensprache sind sehr wohl Teil der Juniorklassen“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper.

Es gilt:

  • Sind Kinder mit nichtdeutscher Herkunftssprache aufgrund von Förderbedarfen, die über den Zweitspracherwerb hinausgehen, noch nicht schulbereit, wird für sie ein Besuch der Juniorklasse verpflichtend.
  • Ist der Förderbedarf jedoch auf einen direkt vorausgegangen Zuzug zurückzuführen (erste Generation), nehmen sie an der auf den Spracherwerb Deutsch passgenau zugeschnittenen Förderung im Rahmen einer Vorbereitungsklasse (VKL) teil. Die Vorbereitungsklassen werden ab der Klasse 1 eingerichtet.

Die mit Abstand größere Gruppe der Kinder mit nichtdeutscher Herkunftssprache oder nicht deutscher Familiensprache, zum Beispiel in zweiter oder dritter Generation, nimmt bei entsprechenden Förderbedarfen ab dem Schuljahr 2028/2029 verpflichtend an der Juniorklasse teil.

Kein Ausschluss von Juniorklassen

Kinder mit nichtdeutscher Herkunftssprache oder nicht deutscher Familiensprache werden also nicht von den Juniorklassen ausgeschlossen. Juniorklasse und Vorbereitungsklasse stellen vielmehr zwei Bausteine mit jeweils unterschiedlicher Zielsetzung eines ausdifferenzierten Gesamtfördersystems dar.

Baden-Württemberg verfügt mit der Juniorklasse und der Vorbereitungsklasse über eine ausdifferenzierte und auf die Bedarfe abgestimmte Förderstruktur für alle Kinder.

Auszug aus dem Gesetzestext

Im Gesetzestext heißt es:

(4) Kinder, die ab dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen können, sind verpflichtet, eine Juniorklasse nach § 5b zu besuchen. Satz 1 gilt nicht für Kinder,

  1. mit voraussichtlichem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot nach § 5b Absatz 1 Satz 3 SchG,
  2. deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache ist und deren Förderbedarf überwiegend darauf beruht, dass die deutsche Sprache noch nicht im erforderlichen Maß erworben wurde.

Die Juniorklassen sind also für solche Kinder konzipiert, denen Kompetenzen für den Besuch des Bildungsgangs der Grundschule noch fehlen und diese durch den Besuch der Juniorklasse erwerben sollen.

Für Kinder gänzlich ohne oder mit marginalen Deutschkenntnisse hingegen sind die hierfür geeigneten Vorbereitungsklassen das geeignete Förderinstrument.

Gegenüberstellung von Juniorklassen und Vorbereitungsklassen

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