Medizinethik

Kabinett billigt Staatsvertrags-Entwurf zur Präimplantationsdiagnostik

Zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik wird Baden-Württemberg mit Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen gemeinsam eine Ethikkommission bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg errichten.

Den von Gesundheitsministerin Katrin Altpeter vorgelegten Entwurf eines entsprechenden Staatsvertrages hat das Kabinett gebilligt und damit zugleich die Ministerin ermächtigt, den Staatsvertrag nach der Vorabunterrichtung des Landtags zu unterzeichnen. Er konkretisiert die Vorgaben der Präimplantationsdiagnostikverordnung des Bundes (PIDV) für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik (PID) in einem PID-Zentrum, insbesondere die Zuständigkeit der gemeinsamen Ethikkommission, ihre Zusammensetzung, die Benennung und Berufung der Mitglieder sowie die Berichtspflicht der Kommission gegenüber den beteiligten Ländern.

Als Präimplantationsdiagnostik (PID) wird die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers (in vitro) erzeugten Embryos vor dessen Implantation in die Gebärmutter der Frau bezeichnet.

Altpeter: „Mit dem Staatsvertrag schaffen wir eine zentrale Einrichtung zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik und unterstützen so die Zielrichtung des Gesetzgebers, die Behandlung nur ausnahmsweise und nur unter strengen Vorgaben zuzulassen.“

Nach § 3 a des Embryonenschutzgesetzes darf die Präimplantationsdiagnostik (PID) nur in Ausnahmefällen bei genetischer Vorbelastung der Eltern durchgeführt werden, wenn die Gefahr einer schwerwiegenden Erbkrankheit des Kindes oder einer Tot- oder Fehlgeburt auf Grund dieser Erkrankung besteht.

Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Verordnung des Bundes zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung, PIDV) ist die Durchführung der PID nur in zugelassenen PID-Zentren und nur zulässig, nachdem eine Ethikkommission auf Antrag der Frau, die die Behandlung wünscht, zugestimmt hat. Die Länder haben die PIDV umzusetzen und u. a. Ethikkommissionen für die PID einzurichten. Die Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Länder sich dabei zusammenschließen können.

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg ist auf Grund der Fachkompetenz und der Erfahrungen u. a. mit der dort angesiedelten Ethikkommission für klinische Prüfungen nach Arzneimittel- und Medizinproduktegesetz nach Auffassung der Landesregierung die geeignete Stelle für die Ansiedelung der PID-Ethikkommission.

In dem Staatsvertrag wird auch geregelt, dass die Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Haftpflichtversicherung zur Vorsorge gegenüber Schadensersatzverpflichtungen für Personen- und Vermögensschäden wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit der Ethikkommission abschließt. Eine Öffnungsklausel ermöglicht den Beitritt weiterer Länder zu diesem Staatsvertrag.

Ein ähnliches Abkommen wurde zwischen den Ländern Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Bremen, Brandenburg und Hamburg getroffen, die gemeinsam eine Ethikkommission für PID bei der Ärztekammer Hamburg eingerichtet haben.

Nach der Billigung durch das Kabinett wird das Sozialministerium nun den Landtag über den beabsichtigten Abschluss des Staatsvertrags unterrichten. Die Unterzeichnung des Staatsvertrags durch Baden-Württemberg und die anderen Länder soll im Anschluss an die Vorabinformation des Landtags erfolgen. Danach soll das Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg eingeleitet werden.

Die Ethikkommission

Zusammensetzung

Der Ethikkommission gehören gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 PIDV acht Mitglieder an. Vier medizinische Sachverständige aus den durch die PID berührten Fachrichtungen, jeweils ein Sachverständiger der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils ein Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen:

  1. eine Humangenetikerin oder ein Humangenetiker,
  2. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
  3. eine Pädiaterin oder ein Pädiater,
  4. eine ärztliche Psychotherapeutin oder ein ärztlicher Psychotherapeut,
  5. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik,
  6. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Recht,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Organisation, die sich in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten engagiert und
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Organisation, die sich in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen engagiert.

Benennung und Berufung der Mitglieder der Ethikkommission

Die Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden nach Beteiligung der jeweils zuständigen Landesärztekammern im Einvernehmen mit allen am Staatsvertrag beteiligten Ländern benannt und von der Landesärztekammer Baden-Württemberg für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.

Berichtspflicht und Informationsaustausch

Die Ethikkommission berichtet jährlich gegenüber dem Sozialministerium Baden-Württemberg über die Anzahl der mit Zustimmung versehenen und der abgelehnten Anträge in anonymisierter Form. Der Bericht soll auch Auskunft darüber geben, welche erblichen Krankheiten Gegenstand der Prüfung durch die Ethikkommission waren.

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