Erneuerbare Energien

Kabinett beschließt Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

Die Landesregierung hat den Entwurf der Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) verabschiedet und dem Landtag zur Beratung übergeben. Mit dem Gesetz wird der Pflichtanteil erneuerbarer Energie bei der Wärmegewinnung in älteren Gebäuden von zehn auf 15 Prozent erhöht und der Geltungsbereich des Gesetzes wird von Wohngebäuden auch auf Nichtwohngebäude erweitert.

Gleichzeitig werden im Vergleich zum aktuellen EWärmeG deutlich mehr Optionen angeboten, wie Gebäudeeigentümer den Pflichtanteil erbringen können. Auch die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten wird zugelassen, bereits in der Vergangenheit ergriffene Maßnahmen können anteilig Anrechnung finden. Wie die bisherige Regelung, greift auch das novellierte EWärmeG stets erst im Fall einer ohnehin anstehenden Heizungserneuerung in einem Gebäude.

Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Umweltminister Franz Untersteller versprechen sich von der Novelle einen Schub für den Klimaschutz: „Wir passen das Erneuerbare-Wärme-Gesetz der Realität an. Und die Realität ist, dass wir beim Einsatz erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz im Gebäudesektor schneller vorankommen müssen, wenn wir die Klimaziele europaweit, bundesweit und landesweit erreichen wollen. Deshalb erhöhen wir die Anforderungen, schaffen aber gleichzeitig auch neue Möglichkeiten, sie zu erfüllen.“

Schon das bisherige EWärmeG habe dazu beigetragen, die CO2-Emissionen im Land zu reduzieren. In der Novelle des Gesetzes sei jetzt der Effizienz-Gedanke bei der Nutzung von Energie deutlich gestärkt worden. Zum Beispiel werde die Dämmung der Kellerdecke jetzt als Erfüllungsoption anerkannt. Ebenso spiele die Kraft-Wärme-Kopplung als Option eine größere Rolle. Diese Erweiterung werde zu zusätzlichen CO2-Einsparungen führen, erklärten Kretschmann und Untersteller. Effizienter eingesetzte beziehungsweise weniger verbrauchte fossile Energie mache einen Haushalt aber auch unabhängiger von geopolitischen Verwerfungen und von Preisschwankungen bei Öl und Gas.

Ganz entscheidend sei die Einführung eines so genannten gebäudeindividuellen, energetischen Sanierungsfahrplans, führte Umweltminister Franz Untersteller weiter aus. Auch mit einem solchen Fahrplan könnten die gesetzlichen Anforderungen zum Teil erfüllt werden: „Der Sanierungsfahrplan ist so etwas wie ein Masterplan der energetischen Gebäudesanierung. Er enthält die ganze Bandbreite möglicher Sanierungsarbeiten und stellt Kosten und Nutzen gegenüber. Das erlaubt eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes, von der wir uns einen Aha-Effekt bei den Gebäudebesitzern erwarten – und den Anstoß zu sinnvoller Sanierungstätigkeit.“ Die Erstellung eines Sanierungsfahrplans sei überdies eine kostengünstige Erfüllungsoption für das EWärmeG: „Die Kosten liegen für ein Ein- oder Zweifamilienhaus bei rund 800 Euro, dafür gibt es wertvolle Hinweise, wie der Energieverbrauch dauerhaft gesenkt, Energiekosten eingespart, das Wohnklima verbessert und der Wert der Immobilie gesteigert werden können.“ Derzeit werde außerdem geprüft, ob der Sanierungsfahrplan vom Land gefördert werden könne.

Den Vorwurf, das neue EWärmeG sei sozial unausgewogen und führe zu zum Teil untragbaren Mehrkosten, wiesen Kretschmann und Untersteller zurück. Im Gegenteil, das Gesetz werde insgesamt bürgerfreundlicher und sozial ausgewogener. Ministerpräsident Kretschmann: „Das Gesetz ist durchaus ausgewogen in sozialer Hinsicht. Es gibt den Sanierungsfahrplan, es gibt für Haushalte mit geringem Einkommen die Option, Bioöl und Biogas zu nutzen, es gibt die Option der Kellerdeckendämmung. All das sind Möglichkeiten, die vergleichsweise wenig Investitionen erfordern und die wir ausdrücklich zulassen wollen. Und schließlich gibt es selbstverständlich die Möglichkeit, sich bei unzumutbarer Härte von der gesetzlichen Verpflichtung befreien zu lassen.“

Weitere Informationen

In Baden-Württemberg gibt es rund 2,35 Millionen Wohngebäude (Zensus 2011, Statistisches Landesamt, Stand Mai 2013) und geschätzt etwa 440 000 Nichtwohngebäude im Bereich Gewerbe, Handel und Dienstleistung sowie Industrie.

Rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg ist auf die Heizung und die Warmwasserbereitung in Gebäuden zurückzuführen. Um den Bedrohungen durch den Klimawandel zu begegnen, ist es das Ziel der Landesregierung, die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 abzusenken. Bis zum Jahr 2050 wird eine Minderung um 90 Prozent angestrebt. Diese Ziele sind im Klimaschutzgesetz des Landes verankert.  
Mit der Novelle des EWärmeG schafft die Landesregierung ein weiteres Instrument zur Erreichung der Klimaschutzziele.

Das bisherige Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg trat zum 1. Januar 2008 in Kraft und sieht seit 1. Januar 2010 bei bestehenden Wohngebäuden einen Pflichtanteil an erneuerbaren Energien in Höhe von zehn Prozent vor.

Das neue EWärmeG soll am 1. Juli 2015 in Kraft treten.

Der wesentliche Paragraph ist § 4 Abs. 1 des Gesetzes

§ 4
Nutzungspflicht
(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent zu reduzieren.

Die Einhaltung des Gesetzes wird wie bisher von den unteren Baurechtsbehörden überprüft.

Baden-Württemberg ist nach wie vor das einzige Bundesland, das ein Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Energie im Bereich bestehender Gebäude hat. Auf Bundesebene gibt es seit 2009 ein Gesetz mit ähnlicher Zielsetzung für den Neubaubereich. Eine Regelung für Neubauten auf Landesebene ist deshalb nicht mehr zulässig, aber auch nicht erforderlich.

Schematische Übersicht über Erfüllungsoptionen nach novelliertem EWärmeG für Wohngebäude (PDF)

Schematische Übersicht über Erfüllungsoptionen nach novelliertem EWärmeG für Nicht-Wohngebäude (PDF)

Umweltministerium: Erneuerbare-Wärme-Gesetz

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