Am 21. Januar 2016 hat ein Beschäftigter im Kernkraftwerk Neckarwestheim Block II bei der Wiederkehrenden Prüfung eines Notstromdieselaggregats dessen Generatorschalter versehentlich geöffnet. Dadurch wurde eine Notstromschiene spannungslos geschaltet. Die Folge war, dass der Reaktorschutz den Notspeisenotstromdiesel der betroffenen Redundanz startete. Eine weitere Folge war die Abschaltung einer von vier Hauptkühlmittelpumpen. Über Begrenzungseinrichtungen wurde daraufhin die Reaktorleistung auf etwa 40 Prozent reduziert.
Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)
Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Nach Überprüfung hat der Betreiber den Anlagenzustand normalisiert, die Hauptkühlmittelpumpe zugeschaltet und die Leistung wieder auf Volllast erhöht.
Die Notstromversorgung ist Teil des Sicherheitssystems der Anlage. Aufgrund des Ereignisses kam es zur kurzzeitigen Nichtverfügbarkeit einer von vier Notstromschienen (Dauer der Nichtverfügbarkeit rund eine Minute). Die erfolgte automatische Schutzreaktionen der Anlage, wie die Anregung des Notspeisenotstromdiesels durch den Reaktorschutz, liefen auslegungsgemäß ab.
Bei der Hauptkühlmittelpumpe handelt es sich um eine betriebliche Komponente. Wenn eine solche Pumpe ausfällt, wird die Reaktorleistung durch betriebliche Begrenzungseinrichtungen automatisch reduziert. Auch das geschah auslegungsgemäß.
Insgesamt ist die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses, das nur eine von vier Notstromschienen betraf, gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.
Meldepflichtige Ereignisse
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.
Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.
Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen:
- 1 - Störung
- 2 - Störfall
- 3 - ernster Störfall
- 4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
- 5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
- 6 - schwerer Unfall
- 7 - katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1-7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.