Migration

13. Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission

Eine Hand hält eine Aufenthaltsgestattung. (Foto: © dpa)

Die Zahl der Härtefalleingaben ist im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 stark zurückgegangen. Insgesamt wurden 171 Anträge gestellt. Im Vorjahr waren es noch 350. Obwohl die Zahl der Eingaben zurückgegangen ist, stagniert die Zahl der unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Eingaben auf hohem Niveau.

Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg hat  den Bericht der Härtefallkommission des Landes für das Jahr 2018 veröffentlicht. Die Zahl der Härtefalleingaben ist im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 stark zurückgegangen. Insgesamt wurden 171 Anträge (2017 noch 350) gestellt. 

Die Härtefallkommission befasste sich in zehn Sitzungen mit 355 Eingaben (520 im Vorjahr); ein Großteil der Eingaben stammt aus den Rückständen der vergangenen Jahre, in denen sehr hohe Härtefallzugänge zu verzeichnen waren. Rund 60 Prozent (211) der Eingaben waren bereits aus rechtlichen Gründen unzulässig oder wegen zu kurzen Aufenthalts und deshalb fehlender Integration offensichtlich unbegründet.      

Obwohl die Zahl der Eingaben im Jahr 2018 weiter zurückgegangen ist, stagniert die Zahl der unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Eingaben auf hohem Niveau. 135 Eingaben wurden von Personen eingereicht, die zum Zeitpunkt der Eingabe noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig waren, untergetaucht waren oder schon einmal eine erfolglose Eingabe an die Härtefallkommission gerichtet hatten. 76 Eingaben waren wegen zu kurzen Aufenthalts und somit wegen fehlender Integration offensichtlich unbegründet und konnten zu keinem Ersuchen führen.  

Im Jahr 2018 ist der Anteil von Einzelpersonen, die einen Härtefallantrag gestellt haben, die aus Gambia und Pakistan stammen, sprunghaft angestiegen, während der Anteil von Personen aus dem Kosovo deutlich zu-rückgegangen ist. Auch die Zahl der Anträge von Personen aus den weiteren Balkanstaaten ging zurück.

Die Härtefallkommission des Landes bietet ausreisepflichtigen Ausländern seit 2005 die Möglichkeit, aus dringenden humanitären und persönlichen Gründen, die belegt werden müssen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Anträge in den ersten Jahren der Einrichtung der Härtefallkommission kamen überwiegend von Menschen, die sich bereits länger im Inland aufhielten und gut integriert waren. Inzwischen bedarf es in diesen Fällen nicht einer Entscheidung der Härtefallkommission, da entsprechende Regelungen des Aufenthaltsgesetzes Bleibeperspektiven eröffnen. Hierzu zählen die Ausbildungsduldung, die Ermessensduldung im Vorgriff auf die geplante Beschäftigungsduldung sowie die Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen bei guter Integration. Die Härtefallkommission ist jedoch weiterhin ein sehr wichtiges Instrument. Sie kann ausreisepflichtigen Ausländern in besonders gelagerten Einzelfällen, um unzumutbare Härten abzuwenden, ein Aufenthaltsrecht ermöglichen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Identität der Antragsteller geklärt ist; wer bei der Passbeschaffung nicht mitwirkt, vermindert ebenfalls seine Chance auf Gewährung eines Aufenthaltsrechts.

Viele Härtefalleingaben im Jahr 2018 hatten keine Aussicht auf Erfolg, weil die Personen sich erst seit knapp zwei Jahren oder weniger in Deutschland befanden, sodass nur Ansätze zur Integration nachgewiesen werden konnten. Oft beschränken sich die Gründe für den Antrag auf zielstaatsbezogene Gesichtspunkte, die bereits im Asylverfahren geprüft werden. Solche Eingaben sind nach ständiger Praxis der Härtefallkommissionen aller Bundesländer offensichtlich unbegründet. Auch Eingaben, die nur deshalb eingereicht werden, um bereits geplante Abschiebungen zu verhindern, haben keinen Erfolg.

Das Innenministerium ist bei 62 Ersuchen der Kommission um Aufenthaltsgewährungen in 35 Fällen dem Ersuchen nachgekommen. Das entspricht einer Quote von 56 Prozent. Für die Prüfung, ob einem Ersuchen entsprochen werden kann, sind unterschiedliche Kriterien maßgeblich. Wichtig ist insbesondere, ob die Identität der Antragsteller geklärt ist, ob in der Vergangenheit über die Identität getäuscht wurde und ob der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung hinreichend nachgekommen wurde. Straftaten von einigem Gewicht wie auch die fehlende nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts können ebenfalls dazu führen, dass einem Ersuchen nicht entsprochen wird. Die Kriterien sollen kumulativ erfüllt sein; entscheidend ist dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.

13. Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission (PDF)

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