Die Corona-Verordnungen des Landes passen wir immer wieder an die aktuelle Infektionslage an. Hier finden Sie einen Überblick der aktuellen Änderungen. Am Ende der Seite finden Sie eine ausführliche Übersicht über die jeweiligen Änderungen.
Änderungern zum 25. Januar 2021
Änderungen zum 18. Januar 2021
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Änderungen zum 11. Januar 2021
Corona-Verordnung Einreise/Quarantäne
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 17. Dezember 2020
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 16. Dezember 2020
Änderungen zum 12. Dezember 2020
Änderungen zum 8. Dezember 2020
Änderungen zum 2. Dezember 2020
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 1. Dezember 2020
Änderungen zum 28. November 2020
Änderungen zum 18. November 2020
Änderungen zum 8. November 2020
Änderungen zum 7. November 2020
Änderungen zum 6. November 2020
Änderungen zum 3. November 2020
Änderungen zum 2. November 2020
Änderungen zum 23. Oktober 2020
Änderungen zum 22. Oktober 2020
Änderungen zum 20. Oktober 2020
Änderungen zum 19. Oktober 2020
- Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (allgemeine Corona-Verordnung)
- Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst
Änderungen zum 17. Oktober 2020
Änderungen zum 16. Oktober 2020
- Corona-Verordnung Schule
- Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
Änderungen zum 12. Oktober 2020
Änderungen zum 11. Oktober 2020
Änderungen zum 9. Oktober 2020
Änderungen zum 30. September 2020
Änderungen zum 25. September 2020
Änderungen zum 19. September 2020
Änderungen zum 14. September 2020
- Corona-Verordnung Schule
- Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Corona-Verordnung Sport
- Corona-Verordnung Bäder und Saunen
11. September 2020
29. August 2020
Detaillierte Auflistung der Änderungen
Corona-Verordnung des Landes
- Verlängerung der Verordnung bis zum 14. Februar 2021.
- In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel.
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
- Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
- Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
- Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. (ab 27. Januar 2021)
- Redaktionelle Anpassungen.
Corona-Verordnung des Landes
- Kitas und Grundschulen bleiben bis zum 31. Januar 2021 geschlossen.
- Schutz von vulnerablen Einrichtungen:
- Zutritt für Besucher*innen und anderen externen Personen in Krankenhäusern nur mit FFP2-Maske oder negativen Corona-Schnelltest.
- Zutritt für Besucher*innen und anderen externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf nur mit FFP2-Maske und negativen Corona-Schnelltest. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Ausnahmen für externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann.
- Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche, das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.
- Redaktionelle Anpassungen und textliche Klarstellungen.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
- Anpassung an die Musterverordnung des Bundes.
- Umsetzung von kohärenten Anmelde-, Test und Quarantäneregelungen.
- Einreiseanmeldung wird nun von der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes vom 13. Januar 2021 geregelt.
- Unterscheidung von drei Arten von Risikogebieten im Ausland:
- Bereits bestehende Kategorie der „Risikogebiete“.
- Hochinzidenzgebiet.
- Gebiete mit einer Verbreitung von Mutationen des Virus (Virusvarianten-Gebiet).
- Weniger Ausnahmeregelungen für Reisende aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten. Reisende aus diesen Gebieten unterfallen grundsätzlich der Quarantäne, sofern sie sich nicht im direkten Transit befinden oder sich als Beschäftigte beim Waren- und Personenverkehr oder zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems mit Schutz- und Hygienekonzept weniger als 72 Stunden im Bundesgebiet aufhalten. Eine Freitestung aus der Quarantäne nach frühestens fünf Tagen ist nicht möglich.
Im Einzelnen gilt bei der Einreise aus Risikogebieten nach Baden-Württemberg folgendes:
Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Grundsätzlich reicht ein Point of Care-Antigen-Schnelltest aus. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
In Baden-Württemberg gilt bei Einreise aus Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist):
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind nur bestimmte Personengruppen, z. B.:
- Durchreisende.
- Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisenGrenzpendler und Grenzgänger.
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren.
- Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch eines Verwandten ersten Grades oder des Partners einreisen.
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Allerdings mit den bislang schon geltenden Ausnahmetatbeständen, die insbesondere für die oben genannten Gruppen gelten.
Einreise nach Baden-Württemberg aus Hochinzidenzgebiet:
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen.
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Es gelten dieselben Ausnahmentatbestände wie für Risikogebiete.
Einreise nach Baden-Württemberg aus Virusvarianten-Gebiet:
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung ohne Ausnahme.
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
- Quarantänepflicht. Nur sehr wenige Ausnahmen (z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger). Keine Verkürzung der Quarantänedauer durch Freitestung nach frühestens fünf Tagen möglich.
Meldung vom 17. Januar 2021: Neue Regeln bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Fragen und Antworten: Einreise-Verordnung für Ein- und Rückreisende
Corona-Verordnung des Landes
Verlängerung und Verschärfung des Lockdowns nach dem Beschluss von Bund und Ländern vom 5. Januar 2021.
Übersicht der wichtigsten Änderungen
Corona-Verordnung Einreise/Quarantäne
Die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung führt neben der grundsätzlich geltenden zehntägigen Quarantänepflicht eine zusätzliche Testpflicht bei Einreise ein (Zwei-Test-Strategie). Zudem sind künftig von einer Coronavirus-Infektion „Genesene“ von der Quarantänepflicht befreit. Abgesehen davon werden die bisherigen Regelungen beibehalten.
Nicht unter die Testpflicht bei Einreise fallen unter anderem Durchreisende, Personen, die im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs unter Beachtung der 24-Stunden-Regelung einreisen, Grenzpendler und Grenzgänger sowie Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten für weniger als 72 Stunden einreisen. Anders bei Einreisenden aus Großbritannien, Nordirland und Südafrika: Sie sind ohne Ausnahme zur Vorlage eines Tests bei Einreise verpflichtet.
Meldung: Umsetzung der Zwei-Test-Strategie in Baden-Württemberg
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung Einreise/Quarantäne
Corona-Verordnung Einreise/Quarantäne
Corona-Verordnung Absonderung
- Die Absonderung für mittels Antigentest positiv getestete Personen endet entweder nach einem negativen PCR-Test oder neu: frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers oder nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit. Damit wird sichergestellt, dass Personen, die nach einem positiven Antigentest keinen PCR-Test durchführen wollen oder können, die Absonderung trotzdem nach frühestens zehn Tagen beenden können. Die Vornahme eines PCR-Tests nach einem positiven Antigentest ist damit nicht Voraussetzung für das Ende der Absonderung.
- Die Bescheinigungspflicht nach § 5 Corona-Verordnung Absonderung wird neben den positiv getesteten Personen aus Klarstellungsgründen auch auf andere von der Verordnung erfassten Personengruppen ausgeweitet.
- Ordnungswidrig handelt nunmehr auch, wer trotz Absonderungspflicht Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt.
Fragen und Antworten Corona-Verordnung Absonderung
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Während der erweiterten Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr sind grundsätzlich keine Veranstaltungen des Studienbetriebs möglich. Bei der Terminierung von Veranstaltungen des Studienbetriebs ist insofern darauf zu achten, dass für die Lehrenden wie auch für die Studierenden die Möglichkeit einer rechtzeitigen Rückkehr nach Hause besteht.
- Die Sportstätten sind für zwingend notwendigen wissenschaftlichen Sportstudienbetrieb im Sinne des § 13 Absatz 3 der Corona-Verordnung nutzbar. Dies gilt insbesondere für auch Abschlussprüfungen etwa im Lehramt.
- Bibliotheken und Archive bleiben bis einschließlich zum 31. Januar 2021 geschlossen. Der Ausleihbetrieb für die Abholung zuvor bestellter Medien und die Rückgabe von Medien, ist weiterhin möglich.
- Redaktionelle Anpassungen an die allgemeine Corona-Verordnung des Landes
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Sportstätten an Hochschulen für Studienbetrieb und Publikumsverkehr geschlossen
- Bibliotheken und Archive müssen schließen
Corona-Verordnung des Landes
Zum 16. Dezember 2020 geht Baden-Württemberg wie ganz Deutschland in einen weitgehenden Lockdown. Dazu hat die Landesregierung ihre Corona-Verordnung erneut geändert. Hier haben wir zahlreiche Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen für Sie zusammengetragen:
Corona-Verordnung des Landes
Ab dem 12. Dezember gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema:
Corona-Verordnung Schule
- Umsetzung der Hotspot-Strategie:
- Für Schulen in Stadt- und Landkreisen, in denen die Anzahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen bei über 200 pro 100.000 Einwohner liegt, kann ab der Klassenstufe 8 ein Wechselbetrieb von Präsenzunterricht und Fernunterricht stattfinden. Das örtliche Gesundheitsamt legt aufgrund des konkreten Infektionsgeschehens fest, in welchen Gemeinden des entsprechenden Kreises in den Wechselbetrieb an Schulen gegangen werden kann. Der Wechselbetrieb zielt darauf ab, im Klassenzimmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten. Sofern der Mindestabstand anderweitig gewährleistet wird, ist ein Wechselbetrieb nicht gestattet.
- Die Entscheidung zur Einführung des Wechselbetriebs trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Umstellung auf Wechselbetrieb vorgeben.
- Vom Wechselbetrieb ausgenommen und durchgängig in Präsenz zu unterrichten sind verschiedene Gruppen von Schülerinnen und Schüler, wie etwa Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, in Abschluss- oder Prüfungsklassen, in den Jahrgangsstufen oder in berufsvorbereitenden Bildungsgängen. Eine abschließende Auflistung findet sich in der Corona-Verordnung Schule unter § 6b Absatz 2.
- Sofern der Inzidenzwert von 200 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis oder in der Sitzgemeinde der Schule zehn Tage in Folge unterschritten wird und eine abnehmende Tendenz aufweist, ist der Wechselbetrieb zeitnah zu beenden.
- Reduzierung der Quarantänezeit von 14 auf jetzt 10 Tage und damit Anpassung an die Corona-Verordnung Absonderung.
- Die Erklärung der Erziehungsberechtigten zum Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler an Schulen entfällt.
Corona-Verordnung Kita
- Die Erklärung der Erziehungsberechtigten zum Gesundheitszustand der Kinder für Kindertageseinrichtungen entfällt.
- Reduzierung der Quarantänezeit von 14 auf jetzt 10 Tage und damit Anpassung an die Corona-Verordnung Absonderung.
Mehr Informationen zu den Änderungen im Schul- und Kitabereich
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
Corona-Verordnung Absonderung
- Regelungen für „Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler“ – dabei geht es vor allem um die Möglichkeit der Freitestung der betroffenen Schülerinnen und Schüler nach 5 Tagen Quarantäne
- Verkürzung des Zeitintervalls der Quarantäne für Haushaltsangehörige sowie Kontaktpersonen der Kategorie I auf im Regelfall zehn Tage
Fragen und Antworten zu Quarantäne und Isolation
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
- Angebote der Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, der internationalen Jugendarbeit und der Kinder- und Jugenderholung sind nicht gestattet.
- Angebote der außerschulischen Jugendbildung, der arbeitswelt-, schul- und familienbezogenen Jugendarbeit und der Jugendberatung sind unter bestimmten Voraussetzungen präsenzlos oder mit einer zulässigen maximalen Personenzahl von 30 gestattet.
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder den Publikumsverkehr bestimmt sind, für Personen ab 6 Jahren.
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
Corona-Verordnung des Landes
- Was ändert sich bei den Kontaktbeschränkungen?
- Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.
Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.
- Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.
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Was ändert sich bei der Maskenpflicht?
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Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden.
Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, siehe auch § 2 Arbeitsstättenverordnung. -
Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.
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Des weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.
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Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können jetzt auch je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch Städte und Gemeinden.
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In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt.
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Darüber hinaus gelten die bisherigen Regeln zur Maskenpflicht weiter.
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Was ändert sich im Einzelhandel?
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Ab dem 1. Dezember darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.
So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kunden: für die ersten 800 m² 80 Kunden und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kunden.
Die Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² ab dem 801. m² gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt), da dieser Grundversorgung gehört.
Bei Einkaufzentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² gilt zunächst einmal die Gesamtfläche bei der Berechnung der zulässigen Kundeanzahl für das gesamte Zentrum. Hat ein Einkaufzentrum beispielsweise 8.000 m² Verkaufsfläche ergibt sich folgende Rechnung:
Für die ersten 800 m² darf pro 10 m² ein Kunde ins Zentrum – also insgesamt 80 Kunden. Für die weitere Fläche gilt eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche. Für die übrigen 7.200 m² wären das 360 weitere Kunden. Insgesamt dürfen also 440 Kunden in das Einkaufszentrum. Für Shops in großen Zentren, die selbst weniger als 800 m² Verkaufsfläche haben, gilt dann die ein Kunde pro 10 m²-Regelung. In der 40 m² Boutique dürfen sich also maximal vier Kunden gleichzeitig aufhalten.
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Corona-Verordnung Absonderung
Diese Corona-Verordnung ist neu und legt landesweite Standarts für die Quarantäne und häusliche Isolation fest.
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Ermöglichung für das Sozialministerium, eine Corona-Verordnung Absonderung zur Regelung der Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen zu erlassen (§ 17).
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren, gelten Ausnahmen zur Quarantänepflicht. Quarantänefrei können die Personen einreisen, die im Rahmen des Personen-, Waren- oder Gütertransports für bis zu 72 Stunden einreisen oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Für längere Transportreisen gilt für die vorgenannte Personengruppe die Ausnahme der Quarantänepflicht nur, wenn die einreisende Person über ein negatives Testergebnis verfügt.
Unabhängig der Dauer des Transports sind Binnenschifffahrer auch dann von der Quarantänepflicht befreit, wenn grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen wurden. Ein Test ist für diese Personengruppe nicht erforderlich.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
- Quarantäne-Zeit wird von 14 auf 10 Tage verkürzt.
- Corona-Test zur Befreiung von der Quarantänepflicht erst nach fünf Tagen möglich.
- Ausnahmeregelung zur Quarantänepflicht nach Aufenthalten im Risikogebiet oder bei Einreisen nach Baden-Württemberg von jeweils bis zu 72 Stunden, wenn in dieser Zeit unter anderem Verwandte ersten Grades besucht werden, es der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dient oder eine dringende medizinische Behandlung notwendig ist.
- Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten sind von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt.
- Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar etwa beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen und einen negativen Test vorweisen können sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
- Für bestimmte Ausnahmen sind Bescheinigungen vorgesehen, die auch das zwingende Erfordernis der Einreise bestätigen müssen.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Angebote der außerschulischen Jugendbildung und der Jugendsozialarbeit sind unter Auflagen möglich, wenn für die Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen.
- Angebote der Kinder- und Jugenderholung sind bis 30. November 2020 nicht gestattet.
- Die maximal zulässige Personenzahl für Gruppenangebote richtet sich nach § 10 der Corona-Verordnung der Landesregierung (CoronaVO). Abweichend von der CoronaVO werden hier jedoch Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Betreuungskräfte sowie sonstige Mitwirkende in die maximal zulässige Gesamtzahl von 100 Personen einbezogen.
- Wenn an einem Angebot mehr als 30 Personen beteiligt sind, müssen feste Gruppen bis jeweils maximal 30 Personen aus Teilnehmenden und Betreuungskräften gebildet werden. Kontakte zwischen unterschiedlichen Gruppen sind möglichst zu unterlassen bzw. auf das Notwendigste zu reduzieren.
- Ab dem 11. Lebensjahr gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Fluren, in Toiletten und Treppenhäusern sowie auf Flächen, in denen die Abstandsempfehlung von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Sie darf nur während der Schlafenszeit bei Angeboten mit außerhäusiger Übernachtung abgenommen werden, sofern die entsprechenden Beherbergungsbetriebe geöffnet sind.
- Für den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit mit Möglichkeiten zur Übernachtung gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe.
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung für das Schuljahr 2020-2021
Die Änderungen beziehen sich auf die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung (Kurs 2020) mit Abschluss Juli 2021:
- Anstehende Lehrproben sollen durch ein alternatives Prüfungsformat ersetzt werden.
- Für Wiederholer bleibt es bei der Regelung, dass sie die unterrichtspraktische Prüfung im gleichen Format wie den Erstversuch absolvieren müssen. Nur für den Fall, dass dies Pandemie bedingt nicht möglich ist, soll das alternative Prüfungsformat zur Anwendung kommen. (Artikel 7 §§ 4 und 5).
- Im Hinblick auf die Durchführung der Ersten Staatsprüfung eine Erweiterung der Regelungen zur Besetzung der Prüfungsausschüsse (Verzicht auf Prüfungsvorsitz durch einen Vertreter/eine Vertreterin des Kultusressorts unter anderem zur Entlastung der Schulleitungen) auf das Jahr 2021 vorgesehen (Artikel 4 § 1).
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung für das Schuljahr 2020-2021
Corona-Verordnung Kita
Spaziergänge und Ausflüge im Freien sowie die Nutzung öffentlicher Spielplätze und ähnlicher Einrichtungen sind unter Beibehaltung der konstanten Gruppenzusammensetzung in Gruppenstärke zuzüglich Betreuungspersonal gestattet. Eine Durchmischung mit anderen Gruppen und Personen ist zu vermeiden. Damit präzisiert das Kultusministerium die Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen nach § 1a Absatz 2 der Corona-Verordnung.
Änderungen der Corona-Verordnung ab 2. November 2020
Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.
Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den Änderungen der Corona-Verordnung
Änderungen der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst ab dem 2. November
Hochschulen:
- Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird bis zum 30. November ausgesetzt. Digitale Formate und andere Fernlehrformate können weiterhin stattfinden.
- Erlaubt sind zudem weiterhin Veranstaltungen, bei denen eine Präsenz notwendig ist und Online- und Fernlernformate nicht möglich sind:
- Veranstaltungen die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume, einschließlich Sportstätten, an den Hochschulen erfordern. Das betrifft insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen Unterrichtsanteilen.
- Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen.
- Zugangs- und Zulassungsverfahren.
- An Musikhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Einzelübebetrieb.
- Mit Ausnahme der Bibliotheken sind Hochschulgebäude nur für Hochschulmitglieder und Hoch-schulangehörige geöffnet. Ausnahmen durch die Hochschul- bzw. Akademieleitung sind möglich.
- Zugang zu Lernplätzen besteht nur nach Voranmeldung.
- In Mensen und Cafeterien ein Mindestabstand muss zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden.
- Es gilt die Maskenpflicht:
- in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Hochschulbibliotheken;
- auf Verkehrsflächen und Verkehrswegen in Hochschulgebäuden und in Mensen und Cafeterien, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen sowie in den Anstell- und Wartebereichen und in den Zugangs- und Eingangsbereichen auch vor den Gebäuden;
- in Studierendensekretariaten und anderen Beratungs- und Verwaltungseinrichtungen sowie in Mensen und Cafeterien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei direktem Kundenkontakt.
- Die Maskenplficht gilt nicht:
- bei der Sportausübung in den Sportstätten der Hochschule;
- beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz und beim Einzelübebetrieb.
- Für das sportwissenschaftliche Studium finden die für den Spitzen- und Profisport gelten die Bestimmungen in § 1a der Corona-Verordnung des Landes und der Corona-Verordnung Sport.
- Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach § 1a der Corona-Verordnung des Landes und der Corona-Verordnung Sport.
Kunst und Kultur:
- Redaktionelle Anpassungen.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Das Kultusministerium und das Sozialministerium haben zum 23. Oktober 2020 die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dahingehend geändert, dass die Gruppengrößen und Regeln in Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen trotz der Pandemiestufe 3 bestehen bleiben (§ 2 Absatz 2). Damit wird der Status quo erhalten und Rechtssicherheit geschaffen.
Corona-Verordnung Sport
Das Kultusministerium und das Sozialministerium haben zum 23. Oktober 2020 die Corona-Verordnung Sport insbesondere dahingehend geändert, dass die Gruppengrößen und Regeln beim Trainings- und Sportbetrieb trotz der Pandemiestufe 3 bestehen bleiben (§ 3 Absatz 1). Damit wird der Status quo erhalten und Rechtssicherheit geschaffen.
Pressemitteilung vom 23. Oktober 2020: Rechtssicherheit für Sportvereine und Musik- und Kunstschulen
Corona-Verordnung Schule
Das Kultusministerium hat zum 22. Oktober 2020 folgende Änderungen an der Corona-Verordnung Schule vorgenommen:
- Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken) und auch nicht in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (§ 1 Absatz 3 Satz 2)
- Die Maskenpflicht gilt ferner nicht in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. (§ 6a Nr. 1)
- Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. (Aufhebung der bisherigen Regelung § 6a Nr. 3)
Pressemitteilung vom 22. Oktober 2020: Lockerung an Schulen bei Maskenpflicht im Freien
Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
An religiösen Veranstaltungen im Freien dürfen maximal 500 Personen teilnehmen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung auf 100 Personen.
Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Seit dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher haben wir die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Folgende Änderungen gelten seit Montag, 19. Oktober 2020:
- Die Maskenpflicht gilt nun in ganz Baden-Württemberg in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von öffentlichen Einrichtungen gilt jetzt eine Maskenpflicht. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10)
- Ansammlungen werden auf 10 Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich ausschließlich um Personen maximal zweier Haushalte handelt (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3) oder wenn die Teilnehmer miteinander verwandt sind. Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Kinder, einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 und 2).
- Private Veranstaltungen (insbesondere private Feiern) sind auf maximal zehn Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich um Personen maximal zweier Haushalte handelt (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2) oder wenn die Teilnehmer miteinander verwandt sind. Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Kinder, einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 und 2).
- Die Teilnehmerzahl für sonstige Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2). Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.
Maßnahmen der Pandemiestufe 3 in Baden-Württemberg (PDF)
Fragen und Antworten zu Ansammlungen in öffentlichen und privaten Räumen
Fragen und Antworten zu privaten Feiern und Veranstaltungen
Fragen und Antworten zur Maskenpflicht
Zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst
Im Zuge der Ausrufung der 3. Pandemiestufe für das ganze Land Baden-Württemberg wird die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020.
- Die Maskenpflicht gilt nun auch an Hochschulen in Lehrveranstaltungen auf dem Sitzplatz. Dies gilt nicht im Bereich der Musikhochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz. Hier gelten die in den Hygienekonzepten niedergelegten einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen je nach Instrument und Vortragsart. (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 4)
- Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen der Kunst- und Kultureinrichtungen gilt nun eine generelle Maskenpflicht. Das heißt auf Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen. (vgl. § 3 Absatz 2)
- Hochschulgebäude dürfen nur noch zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Externe Veranstaltungen sind nicht erlaubt. (vgl. § 5 Absatz 1)
- Die Zulässigkeit und Ausgestaltung folgender Punkte regelt die jeweils entsprechende Corona-Verordnung (CoronaVO), vgl. § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 5:
- Hochschulsport (CoronaVO Sport).
- Gastronomisches Angebot, Veranstaltungen der Hochschulen und Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos (§ 10 CoronaVO).
- Kindergärten und Kindertagesstätten (CoronaVO Kita).
- Gästehäuser der Hochschulen und Studierendenwerke (CoronaVO).
- Weitere Einrichtungen, insbesondere der Einzelhandel (CoronaVO).
- Bei Veranstaltungen in Kunst- und Kultureinrichtungen sowie in Kinos können abweichend von der Regelung in § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Corona-Verordnung des Landes bis zu 500 Personen teilnehmen. Dafür müssen den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden. Sie müssen auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Veranstaltung muss einem im Vorhinein festgelegten Programm folgen. Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden muss das Hygienekonzept vorher den zuständigen Gesundheitsbehörden vorgelegt werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. (vgl. § 5 Absatz 3)
- Die die von dieser Verordnung erfassten Einrichtungen können im Rahmen des Hausrechts und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen der hierfür zuständigen Stellen über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen treffen. (vgl. § 5a)
- Gruppen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung Mensen und Cafeterien benutzen. Die Gruppengröße ist in der Corona-Verordnung des Landes unter § 9 auf zehn Personen beschränkt. (vgl. § 5b)
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung
Nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung gelten ab 17. Oktober 2020 weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Ein- und Rückreisende nach Baden-Württemberg:
- für Personen, die aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3,
- für Personen, die aus Grenzregionen nach Baden-Württemberg einreisen und deren Aufenthalt weniger als 24 Stunden andauert (sogenannte 24-Stunden-Regelung) vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5. Dazu zählen die Mandatsgebiete der Oberrheinkonferenz und der Internationalen Bodensee Konferenz, die nicht auf deutschem Staatsgebiet liegen, namentlich
-
in Österreich das Land Vorarlberg,
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im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet,
-
in der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich und
-
in Frankreich die Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin.
-
Fragen und Antworten zur Einreise und für Reiserückkehrer
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung
Pressemitteilung vom 16. Oktober 2020: Gegen Einschränkungen im Grenzverkehr
Corona-Verordnung Schule
Mit den ab 16. Oktober 2020 gültigen Änderungen an der Corona-Verordnung Schule werden die Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen für den Fall verschärft, dass die Pandemiestufe 3, also eine landesweite 7-Tages-Inzidenz von 35 und mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, ausgerufen wird. Für diesen Fall gilt unter anderem:
- die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch auf den Unterricht,
- ein Betretungsverbot für Lehrkräfte, die sich weigern, eine Maske zu tragen,
- eine Einschränkung der Nutzung der Schulen für außerschulische Zwecke und eine Aussetzung außerunterrichtlicher Veranstaltungen,
- ein Verbot von Kontaktsportarten für den Sportunterricht.
Pressemitteilung vom 15. Oktober 2020
Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
Das Kultusministerium hat eine ausführende Verordnung zu Gottesdiensten, religiösen Veranstaltungen und Bestattungen erlassen. Die Verordnung gilt ab 16. Oktober 2020 und enthält Regelungen für den Fall, dass landesweit die Pandemiestufe 3 erreicht ist.
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten wird aufgehoben. Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetzes ist wieder erlaubt, sofern die Räumlichkeit in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird.
In Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes gilt die Maskenpflicht nach § 3 der Corona-Verordnung.
Es gelten die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben nach § 14 der Corona-Verordnung. Dazu zählen die Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung, ein Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung und die Erfassung der Kontaktdaten des Kunden oder der Kundin nach § 6 der Corona-Verordnung.
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Personen, die falsche Kontaktangaben in Gaststätten, Veranstaltungen oder anderen Dienstleistungen machen, können mit einem Bußgeld belegt werden. Wer sich weigert, seine Kontaktdaten richtig und komplett anzugeben, darf das gastronomische Angebot, das Geschäft oder die Veranstaltung nicht besuchen beziehungsweise die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.
Corona-Verordnung Sport
Künftig dürfen bei Profisportveranstaltungen bis zu vier Zuschauerinnen und Zuschauern ohne Abstand zusammen sitzen, sofern sie ihre Tickets mit derselben Rechnungsadresse oder demselben digitalen Warenkorb bestellt haben (§ 4 Absatz 5 Nummer 1).
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
- Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
- Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
- Die Maskenpflicht gilt ferner nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
- Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
- Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht.
- Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
- Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren.
- Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Koch-Instituts angepasst.
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
- Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).
- Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst.
Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst
- Diese Verordnung ist neu und tritt voraussichtlich am 25. September 2020 in Kraft.
- Die Regelungen der Verordnung gelten für staatliche Hochschulen, staatlich anerkannte Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz sowie die Studierendenwerke. Ausgenommen ist die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
- Die Verordnung enthält zudem ergänzende Anforderungen für Veranstaltungen in Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos.
- Der Mindestabstand von 1,50 Metern gilt in allen Räumen und auf allen Flächen,
- in denen Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Zugangs- und Zulassungsverfahren stattfinden wie etwa Seminarräume, Vorlesungssäle, Prüfungsgebäude und Sekretariate zur Im- oder Exmatrikulation.
- die die Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums nutzen, wie etwa die Bibliothek, Aufenthaltsräume oder Computerräume.
- die Verkehrsflächen darstellen, dazu zählen beispielsweise Tür- und Eingangsbereiche, Durchgänge, Flure, Treppenhäuser und Sanitäranlagen.
- Ausnahmen von der allgemeinen Abstandsregel sind nach der allgemeinen Corona-Verordnung möglich (etwa unzumutbar im Einzelfall, Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ausreichender Infektionsschutz gewährleistet) sowie darüber hinausgehende Ausnahmen sind möglich, wenn die Lehre in einer einzigen konstanten Gruppe von bis zu 35 Personen stattfindet und angemessene Hygieneschutzmaßnahmen, wie regelmäßiges Desinfizieren der Oberflächen und Lüften eingehalten werden. Diese 35 Gruppenmitglieder dürfen keinen weiteren Gruppen angehören. Diese Ausnahmen müssen dem Gesundheitsamt in einem Hygienekonzept vorgelegt werden.
- In den Hochschulgebäuden muss in den Fluren, Eingangsbereichen und Durchgängen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt auch für Laufwege in Veranstaltungen der Hochschulen, die in einer festen Gruppe stattfinden, bis der Platz eingenommen ist.
- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mensen gilt bei direktem Kundenkontakt die Maskenpflicht. Für Besucherinnen und Besucher der Mensen gilt die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und -wegen, also etwa bei der Essensausgabe oder auf dem Weg zum Tisch.
- Die Maskenpflicht gilt bei Veranstaltungen in Kunst- und Kultureinrichtungen sowie in Kinos solange die Besucherinnen und Besucher sich nicht auf ihrem fest zugewiesenen Platz befinden.
- Hochschulen müssen in den folgenden Fällen die Daten der anwesenden Personen erheben und vier Wochen speichern (Corona-Verordnung § 6):
- Auf Veranstaltungen, die zeitlich und räumlich begrenzt sind. Bei Veranstaltungsreihen muss die Hochschule die Daten für jeden einzelnen Termin erheben.
- Bei der Nutzung von Bibliotheken und sonstigen wissenschaftlichen oder betrieblichen Einrichtungen. Wenn bestellte Medien nur abgeholt oder zurückgebracht werden muss eine Datenerhebung nicht zwingen erfolgen.
- In Räumen die für das Studium genutzt werden und für die eine Voranmeldung vorgesehen ist und nicht im Rahmen von Lehrveranstaltungen genutzt werden, wie etwa Übungs-, Lern- und Arbeitsräumen und Bibliotheken.
- in Mensen, Cafeterien oder ähnlichen Einrichtungen mit Besucherverkehr. Ausgenommen sind dabei Angebote von Getränken und Speisen, die zum Mitnehmen sind.
- in Studierendensekretariaten und anderen beratungs- und Verwaltungseinrichtungen mit Besucherverkehr.
- Die Regelungen zum Allgemeinen Hochschulsport richten sich nach den Vorschriften der Corona-Verordnung Sport.
- Die Regelungen zum gastronomischen Angebot einschließlich der Ausgabe von sofort verzehrbaren Speisen und Getränken richten sich nach den Vorschriften der allgemeinen Corona-Verordnung. Dies beinhaltet die Abstandsregelungen, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Dokumentationspflicht der Kundinnen und Kunden durch den Betreiber.
- Die Regelungen zum Betrieb von Gästehäusern der Hochschulen und Studienwerke richten sich nach den Vorschriften der allgemeinen Corona-Verordnung. Dies beinhaltet die Abstandsregelungen, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Dokumentationspflicht der Kundinnen und Kunden durch den Betreiber.
- Die Regelungen zum Betrieb von weiteren Einrichtungen (z.B. des Einzelhandels) richten sich nach den Vorschriften der allgemeinen Corona-Verordnung. Dies beinhaltet die Abstandsregelungen sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung.
Corona-Verordnung Sport
- Die neue Verordnung setzt den Beschluss der Länder um, probeweise bei Sportveranstaltungen wieder Publikum unter strengen Auflagen zuzulassen.
- Sie gilt ab dem 19. September 2020.
- Zuschauerinnen und Zuschauern muss ein fester Sitzplatz zugewiesen werden. Dabei müssen sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen einhalten. Ausnahmen gibt es, wenn die Personen etwa einem gleichen Haushalt angehören oder in gerade Linie miteinander verwandt sind, deren Geschwister und Nachkommen einschließlich der deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
- Wenn die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht auf ihrem fest zugewiesen Plätzen sitzen, müssen sie eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen. Dies gilt nicht
- für Kinder unter sechs Jahren,
- wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden kann,
- unmittelbar während des Essens oder Trinkens oder
- wenn ein anderer mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, etwa durch eine bauliche Abtrennung mit einer Plexiglaswand.
- Die maximal zulässige Zuschauerzahl orientiert sich an der im Regelbetrieb maximal zulässigen Zuschauerzahl.
- Finden im Regelbetrieb im der Halle, Stadium oder Sportstädte bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauer Platz, so dürfen maximal 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen – wobei die Abstandsregel einzuhalten ist. Es dürfen also nur so viele Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen, wie es die Einhaltung der Abstandsregel zulässt.
- Bei Hallen, Stadien oder anderen Sportstädten, die im Regelbetrieb mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauer fassen, dürfen maximal 20 Prozent der Plätze belegt werden.
- Der probeweise Publikumsbetrieb ist nur erlaubt, wenn im Stadt- oder Landkreis der Sportveranstaltung am Tag vor der Veranstaltung die 7-Tage-Inzidenz unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt.
- Es dürfen nur personalisierte Tickets verkauft werden. Der Verkauf von Tickets über die Gastmannschaften (Gästeblock) ist nicht erlaubt.
- Es darf kein Alkohol ausgeschenkt werden. Sichtbar alkoholisierte Menschen dürfen nicht teilnehmen.
- In das Hygienekonzept muss der Veranstalter auch die Kapazitäten und die Umsetzbarkeit der Abstandsregeln bei Personenströmen und Warteschlangen sowohl bei der An- und Abreise der Fans als auch in der Gastronomie und im Sanitärbereich berücksichtigen. Zudem muss der Veranstalter im Hygienekonzept die die regelmäßige und ausreichende Lüftung der Innenräume darlegen.
Corona-Verordnung Schule
- Die Regelungen gelten für Schulen und auch für Grundschulförderklassen und Schulkindergärten.
- Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Beschäftigte sowie Erziehungsberechtigte müssen über die aktuell geltenden Hygienevorgaben des Kultusministeriums informiert werden.
- Alle anwesenden Personen müssen an den weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen sowie Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe (5. Klasse), auf schulischen Begegnungsflächen wie etwa Fluren, Treppenhäusern, Toiletten und Pausenhöfen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht im Unterricht, da hier feste Gruppen zusammenkommen.
- Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und alle weiteren Personen müssen untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt dies nicht.
- Eine Durchmischung von Klassen oder Lerngruppen bei Schulbeginn und -ende sowie in den Pausen soll durch schulorganisatorische Maßnahmen vermieden werden.
- Die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in den Toiletten aufhalten, ist zu begrenzen.
- Beim Betrieb der Schulmensen und dem gemeinsamen Verzehr von Speisen muss darauf geachtet werden, dass möglichst konstante Gruppen zusammenkommen und die Tische zwischen den Schichten gereinigt werden. Pausen- bzw. Kioskverkauf sind erlaubt.
- Sofern keine Lüftungs-Anlage vorhanden ist, müssen alle Räume, in denen sich Personen aufhalten, mehrmals täglich gelüftet werden. Unterrichtsräume sind alle 45 Minuten zu lüften.
- Handkontaktflächen müssen regelmäßig mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Werden diese Flächen häufig genutzt, muss die Reinigung mindestens einmal täglich erfolgen.
- Es müssen genügend Handwaschmittel, nicht wiederverwendbare Papierhandtücher oder alternativ Handdesinfektionsmittel bzw. hygienische Handtrockenvorrichtungen bereitgestellt werden.
- Klassen und Lerngruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt werden, sodass so wenige Kontaktpersonen wie möglich aufeinandertreffen.
- Wenn es erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren, sind klassenübergreifende Gruppen innerhalb der Jahrgangsstufe zulässig.
- Jahrgangs- und schulübergreifende Gruppenbildungen sind prinzipiell ausgeschlossen. Sie sind im Ausnahmefall nur dann zulässig, wenn sie konstant in dieser Form zusammengesetzt sind bzw. zu und zwischen den Schülern ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird.
- Außerdem sind jahrgangs- und schulübergreifende Gruppenbildungen in der gymnasialen Oberstufe sowie an beruflichen Schulen erlaubt, um bestimmte Angebote gemäß § 2 Absatz 2, Ziffern 2 sowie 3 a) und b) der Corona-Verordnung für Schulen zu ermöglichen.
- Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten ist unter bestimmten Bedingungen nach § 2, Absatz 3 der Corona-Verordnung für Schulen erlaubt.
- Der Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen können nur stattfinden, wenn jede Sportgruppe oder Klasse einen festgelegten Bereich der Sportanlage alleine nutzt und ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Sportgruppen oder weiteren Personen eingehalten wird.
- Trainingsutensilien des Anbieters/Betreibers dürfen verwendet werden. Bei einem möglichen Kontakt zu den Schleimhäuten müssen diese vor jeder Verwendung gereinigt werden.
- Die Anforderungen für den Sportunterricht schließen den Schwimmunterricht sowie außerschulische Schwimmangebote entsprechend mit ein.
- Wege zwischen Unterrichtsstätten dürfen in Klassenstärke zurückgelegt werden.
- Bis zum 1. Februar 2021 dürfen keine mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen stattfinden. Andere außerunterrichtliche Veranstaltungen sind jedoch zulässig. Wenn diese außerhalb des Schulgeländes stattfinden, gilt die Klassenstärke als Obergrenze der zulässigen Personenzahl. Für außerunterrichtliche Veranstaltungen wie zum Beispiel Abschlussfeiern gilt § 10 der Corona-Verordnung.
- Außerschulische Personen dürfen mit Zustimmung der Schulleitung am Schulbetrieb mitwirken. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen dienstrechtlichen Grundlage im Schulbetrieb tätig sind.
- Wenn der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für eine ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt.
- Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht.
- Der Ganztagsbetrieb findet in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist im Ganztagsbetrieb soweit wie möglich zu vermeiden.
- Die Vorgaben zur Maskenpflicht an Schulen gelten auch bei Ganztagsangeboten.
- Weitere Bestimmungen zum Ganztagsbetrieb und kommunalen Betreuungsangeboten wie Horten finden sich in § 3 der Corona-Verordnung Schulen.
- Schulveranstaltungen (einschließlich der Sitzungen der schulischen Gremien) finden nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 sowie 9 und 10 der allgemeinen Corona-Verordnung statt.
- Räume und Plätze der Schulen dürfen für nichtschulische Zwecke verwendet werden, wenn sich schulische und nichtschulische Nutzerinnen und Nutzer nicht treffen und die Räumlichkeiten zwischen beiden Nutzungen gereinigt werden.
- Die schulische Nutzung hat Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Die Gestattung einer außerschulischen Nutzung richtet sich nach § 51 Schulgesetz.
- Schülerinnen und Schüler sowie Kinder sind von der Teilnahme am Betrieb der jeweiligen Einrichtungen ausgeschlossen, wenn sie in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen und seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, sie für SARS-CoV-2 typische Symptome aufweisen oder für die entgegen der Aufforderung der Einrichtung keine Erklärung nach § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Schule vorgelegt wurde.
Meldung: So viel Präsenzunterricht im neuen Schuljahr wie möglich
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Redaktionelle Änderungen* und Präzisierungen.
- Für den Unterricht in Gruppen gelten bezüglich der Personenzahl nun die Vorgaben von § 9 Absatz 1 der allgemeinen Corona-Verordnung.
- Die bisherigen Vorgaben für die Reinigung von Instrumenten, Schlägeln, Mundstücken, Werkzeugen, Mediengeräten und Arbeitsmitteln gelten nun wieder für alle Bereiche und nicht nur beim Unterricht an Blasinstrumenten.
- Während der gesamten Unterrichtszeit in Gesang und an Blasinstrumenten gilt nun einheitlich ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen.
- Die Empfehlung einer Schutzwand gilt nur zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern.
- Hygienevorschriften sind einzuhalten, der Dokumentationspflicht ist nachzukommen.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Corona-Verordnung Sport
- Im Anwendungsbereich (§ 1) werden nun bisher nicht genannte Räumlichkeiten und Orte aufgenommen, in denen nur temporär Sport getrieben wird. Darunter fallen beispielsweise Nebenräume in Gaststätten, Gemeindehäuser, aber auch der Sportbetrieb im öffentlichen Raum.
- Für Trainings- und Übungssituationen (§ 3) kann von der in § 9 Absatz 1 der Corona-Verordnung genannten Personenzahl abgewichen werden, wenn Sportlerinnen und Sportler einen individuellen Standort beibehalten oder Trainings- und Übungsgeräte mit Mindestabstand von 1,5 Metern platziert sind. So können z.B. Yogakurse stattfinden oder Zirkeltraining-Einheiten durchgeführt werden. Auch Mannschaftssportarten, für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in § 9 Absatz 1 genannte, sind jetzt möglich.
- Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportwettkämpfen sind grundsätzlich willkommen, jedoch wird in § 4 Absatz 3 die Gesamtpersonenanzahl auf 500 begrenzt. Diese Zahl beinhaltet Sportlerinnen und Sportler sowie Zuschauerinnen und Zuschauer.
- Zusätzlich wurden Sportunterricht und Schulsportveranstaltungen außerhalb des Unterrichts neu aufgenommen (§ 5). Der neue Teil gibt Auskunft zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung, Anzahl der Teilnehmenden, Nutzungsbereichen und Abständen.
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
-
Der im Verein betriebene Schwimmsport ist in § 3 geregelt und richtet sich im Wesentlichen nach der Corona-Verordnung Sport. Die bisherigen Regelungen, zum Beispiel Einbahnverkehr und Aufschwimmen verboten, entfallen.
- Schwimmunterricht in Schulen ist erlaubt, wenn die Obergrenze der Klassenstärke eingehalten wird. Die Gruppe muss einen Bereich des Schwimmbeckens alleine nutzen und für die Lehrkräfte gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Zwischen den Schülerinnen und Schülern innerhalb ihrer Klasse gilt das Abstandsgebot nicht, zu anderen Badegästen jedoch schon.
- Für den Bereich der Saunen ist die wesentliche Änderung, dass Aufgüsse wieder zugelassen sind. Das sogenannte „Verwedeln“ bleibt aber weiterhin verboten. Anlagen mit Aerosolbildung, wie etwa Dampfbäder, bleiben weiterhin geschlossen. Da hier nur geringe Temperaturen erreicht werden, ist das Infektionsrisiko höher.
-
Corona-Verordnung Saisonarbeit in der Landwirtschaft
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Diese Verordnung ist neu.
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Es gilt eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Betriebsstätte (§ 3 Absatz 1).
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Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben müssen sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme (§ 4 Absatz 2 Satz 1) auf SARS-CoV-2 testen lassen und wenn diese bis 14 Tage vor Inkrafttreten der Testpflicht stattfand (§ 4 Absatz 2 Satz 2).
-
Empfehlung eines weiteren Tests sieben Tage nach der ersten Testung.
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Daten bezüglich der Arbeitszeiten, Einsatzorte und Arbeitsgruppen werden erhoben und gespeichert (§ 6 Absatz 1).
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Der Betreiber ist dazu verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend zu informieren. Hinweise auf die Änderung der Arbeitsläufe und Vorgaben sowie auf typische Symptome einer Corona-Infektion (§ 9 Absatz 1 Nummer 1) sind dabei besonders wichtig.
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Ausstattung der Beschäftigten mit persönlicher Schutzausrüstung (§ 9 Absatz 1 Nummer 3).
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Corona-Verordnung Einreise, Quarantäne und Testpflicht
- Verordnung wurde komplett neu gefasst.
- Einführung von Begriffsbestimmungen Risikogebiet und ärztliches Zeugnis in Anlehnung an die Bundes-Testpflicht-Verordnung des Bundes (§ 1, Absatz 1 und 2)
- Begründung der Vorlagepflicht des ärztlichen Zeugnisses für Einreisende aus Risikogebieten. Dadurch wird die Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten verbindlich festgeschrieben (§ 2).
- Gleiche Ausnahmen von der Testpflicht und der Pflicht zur Quarantäne.
- Aussteigekarte wird als ausreichende Information der zuständigen Behörde qualifiziert (§ 3 Absatz 2 Satz 3).
- Streichung von § 2 Absatz 1 Ziffer 2, Ausnahmeregelungen der Quarantänepflicht für systemrelevante Berufe.
- Streichung von § 2 Absatz 1 Ziffer 4, der Ausnahmeregelung der Quarantänepflicht für Schülerinnen und Schüler.
- Einführung einer Ausnahme der Quarantänepflicht für Angehörige der alliierten Streitkräfte (§ 4 Absatz 3 Nr. 2).
- Anpassung der entsprechenden Ordnungswidrigkeitenregelungen (§ 6).
- Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 7).
- Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen:
- Redaktionelle Anpassungen*
- Anpassung der Symptome von COVID-19. „Husten“ wurde in „trockener Husten“ geändert. (§ 2, Absatz 3, Nr 2.; § 3, Absatz 6, Nr. 2; § 4, Abstaz 4, Nr. 2; § 5, Absatz 4, Nr. 2; § 6, Absatz 1, Nr. 2).
- Anpassung der Ordnungwidrigkeiten (§ 7).
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 8).
- Corona-Verordnung Messen:
- Redaktionelle Anpassungen*
- Der § 2, Absatz 2 „Besucherinnen und Besuchern soll auf Messen, Ausstellungen und in Ausstellungsbereichen von Kongressen an einzelnen Ständen, soweit möglich, ein fester Platz zugewiesen werden. Sitz- und Stehplätze sind, beispielsweise durch Freilassen oder durch Herstellen eines ausreichenden Abstandes zwischen den Sitz- oder Stehplätzen, so anzuordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann.“ wurde gestrichen
- Ausnahmen von der Maskenpflicht sind nun an die Regelungen in der Corona-Verordnung des Landes gekoppelt § 3 (2) Nr. 2 (medizinische Ausnahmen) und § 3 (2) Nr. 6 (gleichwertiger baulicher Schutz, etwa durch Plexiglaswände).
- Regelungen aus der Messen-Verordnung die auf die Corona-Verordnung des Landes verweisen bleiben in Kraft, auch wenn die jeweilige Regelung in der Corona-Verordnung nicht mehr gilt (§ 6).
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 7). Die geplanten Aufhebungen der § 2, § 3 Absatz 1 und §§ 4 und 5 am 31. August 2020 entfallen.
- Corona-Verordnung Datenverarbeitung:
- Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 4).
Corona-Verordnung Einreise, Quarantäne und Testpflicht
Corona-Verordnung Kinder- und Jugendsozialarbeit und sonstige Angebote
- Ab dem 14. September gilt eine Empfehlung, dass Personen ab 11 Jahren auf Fluren und in Toiletten sowie Treppenhäusern eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollen (§ 3, Absatz 3).
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
Corona-Verordnung Kinder- und Jugendsozialarbeit und sonstige Angebote
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot
- Redaktionelle Anpassungen*
- Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot
Corona-Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Angeboten
- Anpassung der Symptome von COVID-19. „Husten“ wurde in „trockener Husten“ geändert (§ 4, Absatz 1, Nr. 2)
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
- Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 15).
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
Corona-Verordnung Sport
- Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 7).
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 4).
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Corona-Verordnung Reisebusse
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 10).
*Redaktionelle Anpassungen sind lediglich textliche Änderungen, die die Regelungen der Verordnung nicht beeinflussen.
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Übersicht der Corona-Verordnungen des Landes
Fragen und Antworten rund um Corona und die Verordnungen in Baden-Württemberg
Alle Infos zu Corona in Baden-Württemberg
*Redaktionelle Anpassungen sind lediglich textliche Änderungen, die die Regelungen der Verordnung nicht beeinflussen.