Die Corona-Verordnungen des Landes passen wir immer wieder an die aktuelle Infektionslage an. Hier finden Sie einen Überblick der aktuellen Änderungen. Am Ende der Seite finden Sie eine ausführliche Übersicht über die jeweiligen Änderungen. Fragen und Antworten zu den verschiedenen Corona-Verordnungen und anderen Themen rund um Corona haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Änderungen zum 27. Juni 2022
Änderungen zum 25. Juni 2022
Corona-Verordnung Datenverarbeitung
Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Änderungen zum 4. Juni 2022
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Änderungen zum 31. Mai 2022
Änderungen zum 4. Mai 2022
Änderungen zum 3. Mai 2022
Änderungen zum 2. Mai 2022
Änderungen zum 25. April 2022
Änderungen zum 3. April 2022
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (aufgehoben)
Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen (aufgehoben)
Corona-Verordnung Sport (aufgehoben)
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (aufgehoben)
Änderungen zum 20. März 2022
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Änderungen zum 19. März 2022
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen (aufgehoben)
Änderungen zum 15. März 2022
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung
Änderungen zum 7. März 2022
Änderungen zum 4. März 2022
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Änderungen zum 3. März 2022
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 24. Februar 2022
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 23. Februar 2022
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 14. Februar 2022
Änderungen zum 10. Februar 2022
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 9. Februar 2022
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 3. Februar 2022
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 29. Januar 2022
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 28. Januar 2022
Änderungen zum 26. Januar 2022
Änderungen zum 17. Januar 2022
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Änderungen zum 14. Januar 2022
Änderungen zum 13. Januar 2022
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Änderungen zum 12. Januar 2022
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 10. Januar 2022
Änderungen zum 1. Januar 2022
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Änderungen zum 27. Dezember 2021
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 23. Dezember 2021
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Änderungen zum 20. Dezember 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 18. Dezember 2021
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022
Änderungen zum 15. Dezember 2021
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Änderungen zum 7. Dezember 2021
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 4. Dezember 2021
Änderungen zum 1. Dezember 2021
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 27. November 2021
Änderungen zum 26. November 2021
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 25. November 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 24. November 2021
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Änderungen zum 17. November 2021
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Änderungen zum 13. November 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 12. November 2021
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 5. November 2021
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 30. Oktober 2021
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Änderungen zum 28. Oktober 2021
Änderungen zum 18. Oktober 2021
Änderungen zum 16. Oktober 2021
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 15. Oktober 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 4. Oktober 2021
Änderungen zum 27. September 2021
Änderungen zum 21. September 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 16. September 2021
Corona-Verordnung Bäder und Saunen (aufgehoben)
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 14. September 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 13. September 2021
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022
Änderungen zum 11. September 2021
Änderungen zum 28. August 2021
Änderungen zum 25. August 2021
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Änderungen zum 24. August 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Änderungen zum 22. August 2021
Änderungen zum 21. August 2021
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 16. August 2021
Änderungen zum 31. Juli 2021
Änderungen zum 29. Juli 2021
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 27. Juli 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 26. Juli 2021
Änderungen zum 1. Juli 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Änderungen zum 30. Juni 2021
Corona-Verordnung über Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (aufgehoben)
Änderungen zum 28. Juni 2021
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 21. Juni 2021
Änderungen zum 16. Juni 2021
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 14. Juni 2021 (1. Juli 2021)
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 11. Juni 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 9. Juni 2021
Corona-Verordnung Religiöse Veranstaltungen sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
Änderungen zum 7. Juni 2021
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Änderungen zum 22. Mai 2021
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Änderungen zum 20. Mai 2021
Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
Änderungen zum 17. Mai 2021
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 15. Mai 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 14. Mai 2021
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Die Corona-Verordnung Messen wurde aufgehoben. Die Regelungen finden sich nun in § 21 der Corona-Verordnung des Landes (Stufenplan).
Die Corona-Verordnung Reisebusse wurde aufgehoben. Die Regelungen finden sich nun in § 21 der Corona-Verordnung des Landes (Stufenplan).
Änderungen zum 13. Mai 2021
Die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne wurde aufgehoben. Hier gelten nun bundeseinheitliche Regelungen.
Änderungen zum 3. Mai 2021
Änderungen zum 28. April 2021
Änderungen zum 24. April 2021
Änderungen zum 19. April 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Änderungen zum 12. April 2021
Änderungen zum 7. April 2021
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 1. April 2021
Corona-Verordnung für religiöse Veranstaltungen und Bestattungen
Änderungen zum 30. März 2021
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Änderungen zum 29. März 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 27. März 2021
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 22. März 2021
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung für das Schuljahr 2020/2021
Änderungen zum 15. März 2021
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 8. März 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Saisonarbeit in der Landwirtschaft (aufgehoben)
Änderungen zum 1. März 2021
Änderungen zum 25. Februar 2021
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Änderungen zum 18. Februar 2021
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Änderungen zum 15. Februar 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 11. Februar 2021
Änderungen zum 1. Februar 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 25. Januar 2021
Änderungen zum 18. Januar 2021
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Änderungen zum 11. Januar 2021
Änderungen zum 17. Dezember 2020
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Änderungen zum 16. Dezember 2020
Änderungen zum 12. Dezember 2020
Änderungen zum 8. Dezember 2020
Änderungen zum 2. Dezember 2020
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
Änderungen zum 1. Dezember 2020
Änderungen zum 28. November 2020
Änderungen zum 18. November 2020
Änderungen zum 8. November 2020
Änderungen zum 7. November 2020
Änderungen zum 6. November 2020
Änderungen zum 3. November 2020
Änderungen zum 2. November 2020
Änderungen zum 23. Oktober 2020
Änderungen zum 22. Oktober 2020
Änderungen zum 20. Oktober 2020
Änderungen zum 19. Oktober 2020
- Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (allgemeine Corona-Verordnung)
- Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst
Änderungen zum 17. Oktober 2020
Änderungen zum 16. Oktober 2020
- Corona-Verordnung Schule
- Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
Änderungen zum 12. Oktober 2020
Änderungen zum 11. Oktober 2020
Änderungen zum 9. Oktober 2020
Änderungen zum 30. September 2020
Änderungen zum 25. September 2020
Änderungen zum 19. September 2020
Änderungen zum 14. September 2020
- Corona-Verordnung Schule
- Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Corona-Verordnung Sport
- Corona-Verordnung Bäder und Saunen
11. September 2020
29. August 2020
Detaillierte Auflistung der Änderungen
Corona-Verordnung des Landes
Mit der 13. Corona-Verordnung des Landes werden die seit dem 3. April 2022 bestehenden Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger bis zum 25. Juli 2022 fortgeführt. Unter anderem wird die Pflicht zum Tragen von (Atemschutz-)Masken bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Arztpraxen aufrechterhalten. Die neue Verordnung gilt bis zum 25. Juli 2022.
Corona-Verordnungen Datenverarbeitung
- Das Kreisgesundheitsamt im Landratsamt Reutlingen wird die bisher vom Landesgesundheitsamt ausgeübte Aufgabe des Auftragsnehmers übernehmen (Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Gesundheitsämter und die Ortspolizeibehörden in deren Auftrag und nach deren Weisung).
Corona-Verordnung Datenverarbeitung
Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung
- Das Kreisgesundheitsamt im Landratsamt Reutlingen wird die bisher vom Landesgesundheitsamt ausgeübte Aufgabe des Auftragsnehmers übernehmen (Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Gesundheitsämter und die Ortspolizeibehörden in deren Auftrag und nach deren Weisung).
Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Die Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Abwicklung der Entschädigungsanträge nach §§ 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz wird bis Ende dieses Jahres verlängert.
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Künftig ist eine medizinische Maske für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen ausreichend. Bisher galt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Für Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Für Kinder von 6 bis 14 Jahren ist eine medizinische Maske ausreichend, ab 14 Jahren ist weiterhin eine FFP2-Maske erforderlich.
Corona-Verordnung des Landes
- Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 28. Juni 2022.
Corona-Verordnung Schule
Anpassung der Quarantäne-Zeiten gemäß der Corona-Verordnung Absonderung.
Corona-Verordnung Absonderung
- Für positiv getestete Personen endet die Absonderung frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers – sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen.
- Kontaktpersonen (enge Kontaktpersonen sowie haushaltsangehörige Personen) unterliegen keiner Absonderungspflicht mehr. Diesem Personenkreis wird empfohlen, Kontakte zu anderen Personen für einen Zeitraum von zehn Tagen zu reduzieren.
- Beschäftigte, die in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen tätig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot von maximal zehn Tagen. Dieses endet mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses oder spätestens am fünfzehnten Tag nach dem Erstnachweis des Erregers.
Corona-Verordnung des Landes
- Verlängerung der Verordnung bis zum 30. Mai 2022.
- Aufhebung der Maskenpflicht in Zahnarztpraxen, da das Bundesgesundheitsministerium zwischenzeitlich klargestellt hat, dass diese nur in Arztpraxen gelten soll.
Corona-Verordnung Schule
- Die Testpflicht wird nach den Osterferien zum Schutz besonders vulnerabler Kinder und Jugendlicher fortgeführt an
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung,
- Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten sowie
- SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung.
- Das Personal wird ebenso wie die Schülerinnen und Schüler künftig zweimal pro Woche getestet.
- Ein freiwilliges Testangebot ist nicht mehr vorgesehen.
Corona-Verordnung des Landes
Mit der neuen Corona-Verordnung fallen in Baden-Württemberg ab Sonntag, 3. April 2022, weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt.
Wesentliche Maßnahmen in der neuen Verordnung:
- Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung.
- Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- in Arzt- und Zahnarztpraxen,
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen zur Regelung von:
- Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
- Testpflichten
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
- in Schulen und Kitas,
- in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern,
- in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
- Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung des Landes, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören etwa Testpflichten in der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien sowie die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Corona-Verordnung Schule
- Die Maskenpflicht in der Schule entfällt.
- Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 Corona-Verordnung).
Corona-Verordnung Kita
- Wegfall der Maskenpflicht.
- Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 Corona-Verordnung).
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Streichung der Testpflicht für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr bei Zutritt in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
- Lockerung der Kontrollpflichten bezüglich der Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Die bisherige Kontrollpflicht wird in eine Pflicht, eine „zumindest stichprobenartige“ Kontrolle durchzuführen, abgeändert.
- Die Maskenpflicht an Pflegeschulen wird aufgehoben.
- Die Testpflicht für nicht quarantänebefreite Personen in den Pflegeschulen gilt bis 13. April 2022 fort.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung
Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (aufgehoben)
Die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wird zum 3. April 2022 aufgehoben. Die hier verbindlichen Masken- und Testpflichten sind – aufgrund der Anforderungen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) – zukünftig nur bei einer Verschlechterung des Infektionsgeschehens unter den Voraussetzungen § 28a Absatz 8 IfSG (sogenannte Hotspot-Regel nach Landtagsbeschluss) möglich. Von dieser Regelung wird in Baden-Württemberg derzeit kein Gebrauch gemacht.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen (aufgehoben)
Die in dieser Verordnung geregelten verbindlichen Hygienevorgaben wie Abstandsgebote sind aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit dem Ablauf des Übergangszeitraums zum 3. April 2022 ebenfalls aufzuheben.
Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen
Corona-Verordnung Sport (aufgehoben)
- Die Corona-Verordnung Sport wird zum 3. April 2022 aufgehoben. Insofern gibt es keine Beschränkungen mehr für den Bereich Sport.
- Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 Corona-Verordnung).
Corona-Verordnung Sport (aufgehoben)
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (aufgehoben)
- Die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wird zum 3. April 2022 aufgehoben. Insofern gibt es keine Beschränkungen mehr für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
- Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 Corona-Verordnung).
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (aufgehoben)
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Der Zuständigkeitswechsel auf die Gesundheitsämter für bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens im Rahmen des Coronavirus SARS-CoV-2 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 1 Absatz 6a). Dieser Zuständigkeitswechsel ist nun inzidenzunabhängig.
- Zudem werden die Absätze 6b, 6d und 6e des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz aufgehoben.
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Corona-Verordnung des Landes
Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes reduziert die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet.
Wesentliche Punkte der neuen Verordnung:
- Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
- Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
- Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
- Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
- unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
- 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
- Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
- Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Das Stufensystem wird aufgegeben.
- Die Schutzmaßnahmen Atemschutz, 3G und Hygienekonzept werden entsprechend der bisherigen Warnstufe fortgeführt. Ebenso bleibt die 3G-Regelung für Mensen.
- Die Regelungen zum Hygienekonzept und zu den Masken werden sprachlich an das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) angepasst.
- Die Regelung zur Möglichkeit einer Voranmeldung für Lernräume entfällt; sie kann über das Hygienekonzept bei Bedarf beibehalten werden.
- Die Regelung zum Hausrecht/Anstaltsgewalt entfällt, um Missverständnissen vorzubeugen: Die Hochschulen dürfen keine Maßnahmen treffen, die nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt sind.
- Die Ordnungswidrigkeitentatbestände werden redaktionell angepasst.
- Die Maßnahmen gelten bis zum 2. April 2022.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Schule
- Die Zahl der erforderlichen Pflicht-Testungen wird reduziert, es sind ab dem 19. März 2022 nur noch zwei Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorgeschrieben.
- Die fünfmalige Wiedereintrittstestung nach einer Corona-Infektion innerhalb der Gruppe entfällt.
- Außerschulische Veranstaltungen (Klassenfahrten im In- und Ausland etc.) sind wieder erlaubt.
Corona-Verordnung Kita
- Die Zahl der erforderlichen Pflicht-Testungen wird reduziert, es sind ab dem 19. März nur ncoh zwei Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorgeschrieben.
- Die fünfmalige Wiedereintrittstestung nach einer Corona-Infektion innerhalb der Gruppe entfällt.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit den zu Unterrichtenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
- In geschlossenen Räumen und im Freien gelten weiterhin die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht unterschritten wird.
- Die bisher geltenden Vorgaben zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
- Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Corona-Verordnung Sport
- Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
- Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.
- Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
- Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Für Krankenhäuser gilt:
- Testpflicht für Beschäftigte und Besucher bei Zutritt (das heißt arbeitstäglich); bei frisch genesenen, frisch geimpften Personen beziehungsweise bei Personen, die drei Einzelimpfungen erhalten haben, gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
- Für geimpfte und genesene Beschäftigte kann die Testung mittels Selbsttest erfolgen.
- Es gilt eine medizinische Maskenpflicht für Beschäftigten und eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.
Für Pflegeeinrichtungen gilt:
- Testpflicht für Beschäftigte und Besucher bei Zutritt (das heißt arbeitstäglich); bei frisch genesenen, frisch geimpften Personen beziehungsweise bei Personen, die drei Einzelimpfungen erhalten haben, gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
- Bei nicht-immunisierten Besuchern von stationären Einrichtungen darf die dem Testnachweis zu Grunde liegende Testung durch einen Antigen-Schnelltest maximal 6 Stunden, durch einen PCR-Test maximal 24 Stunden zurückliegen.
- Für geimpfte und genesene Beschäftigte kann die Testung mittels Selbsttest erfolgen.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte, soweit Kontakt zu Bewohnern/Klienten besteht, sowie für Besucherinnen und Besucher.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Absonderung
- Änderung der Definition der quarantänebefreiten Person in Anlehnung an die bundesrechtlichen Vorschriften aus der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und dem Infektionsschutzgesetz: Übersicht zu den einzelnen Fallkonstellationen (PDF)
- Keine Absonderungspflicht für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder bei Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe, sofern sie an den regelmäßigen (zweimal wöchentlichen) Testungen in Schulen beziehungsweise Kitas teilnehmen.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Aufhebung des Stufensystems (keine Differenzierung mehr zwischen Basis-, Warn- und Alarmstufe)
- Bei den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit soll an der bisherigen Unterscheidung aus der Warnstufe festgehalten werden. Danach ist erst ab einer Gruppengröße von 36 Personen ein 3G-Nachweis erforderlich.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
- Die Verordnung wird aufgrund der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Verordnung des Landes aufgehoben (Wegfall von Personenobergrenzen).
- Die Maskenpflicht in Innenräumen und die 3G-Pflicht bei Veranstaltungen bleiben entsprechend der Corona-Verordnung bestehen.
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung
- Änderung der Bearbeitungszeit der Abschlussprüfungen für allgemein bildende Schulen sowie berufsbildende Schulen
- Änderung der Regelungen für die mündliche Abiturprüfung
Corona-Verordnung Absonderung
Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen können im Falle eines vorzeitigen Endes der Absonderungspflicht zum Betreten ihrer Arbeitsstätte oder zur Arbeitsaufnahme ihrem Arbeitgeber statt eines negativen PCR-Tests nun in Ausnahmefällen einen negativen Schnelltest vorlegen.
Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn andernfalls die Versorgung in den Einrichtungen aufgrund von Personalausfällen gefährdet wäre. Der PCR-Test soll aber vorrangig zur Anwendung kommen bzw. bleibt grundsätzlich der erwartete Standard.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen nicht mehr erhoben werden.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Aufhebung der Pflicht zur Datenverarbeitung bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit.
- Anpassung der Personenobergrenzen bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit infolge der Änderungen der Corona-Verordnung vom 11. Februar 2022.
- In der Basisstufe: keine Zutrittsbeschränkungen.
- Anpassung der Teilnehmendenzahlen in der Warnstufe: bei Angeboten mit 3G-Zutrittbeschränkung keine Personenobergrenze, bei Angeboten ohne Nachweispflichten 36 Teilnehmende.
- Anpassung der Teilnehmendenzahlen in der Alarmstufe: im Rahmen von 2G-Angeboten 2.000 Teilnehmende, für Angebote ohne Nachweispflichten sowie solche mit 3Gplus werden die Zahlen aus der vorherigen Alarmstufe II (das heißt 120 bzw. 12 Teilnehmende) fortgesetzt.
- Die Bildung von Gruppen innerhalb eines Angebots (sogenannte Kohortenbildung) entfällt.
- Bei den Regelungen zu Ferienzeiten und Notbetreuung sind die nach den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit vorgesehenen Personenobergrenzen zulässig.
- Neuregelung Maskenpflicht im Zuge der Aufhebung der Kohortenbildung: grundsätzlich besteht Pflicht zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, eng umgrenzte Ausnahmen gelten in Übernachtungsräumen sowie in der Basisstufe bei festen Sitzplätzen (Gleichlauf zur Corona-Verordnung Schule).
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
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*Redaktionelle Anpassungen sind lediglich textliche Änderungen, die die Regelungen der Verordnung nicht beeinflussen.
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