Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte am 22. Oktober 2014 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, verurteilt, den Luftreinhalteplan für Reutlingen so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte für NO2 und für Feinstaub enthält. Weder das Regierungspräsidium Tübingen noch die Stadt Reutlingen legen Berufung gegen das Urteil zum Luftreinhalteplan Reutlingen ein.