Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Umgang mit Corona-Selbsttests und -Schnelltests.
FAQ zu Selbst- und Schnelltests
Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv - Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)
Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)
English/Englisch:
I have done a self-test and it is positive – what should I do now? (PDF)
My rapid test is positive – what should I do now? (PDF)
Bei einem sogenannten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Antigentest, der zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. Die Probenahme und -auswertung ist bei diesen Tests entsprechend einfach gestaltet. So genügt bei der Probenahme beispielsweise ein Abstrich im Nasenvorhof. Bei der Durchführung ist die Gebrauchsanweisung des Tests zu beachten.
In der CoronaVO Absonderung wird der Selbsttest wie folgt definiert:
„Ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Anleitung oder Überwachung und ohne anschließende Auswertung durch einen geschulten Dritten, durchgeführter Antigentest auf das Coronavirus“
Das Ergebnis eines anlasslosen Selbsttests kann für einen begrenzten Zeitraum zusätzliche Sicherheit geben. Sinnvoll ist ein Test daher beispielsweise vor dem Besuch älterer Personen wie Eltern oder Großeltern. Sinnvoll kann ein Test auch sein, wenn man leichte Beschwerden ohne Krankheitswert hat, sich beispielsweise unwohl fühlt.
Das Testergebnis ist jedoch nur eine Momentaufnahme. Daher ist die Einhaltung der AHA-Regeln auch bei negativem Testergebnis dennoch wichtig. Da derzeit die Verbreitung der deutlich ansteckenderen britischen Virusvariante zunimmt, sind die AHA-Regeln noch wichtiger als bisher.
Nein, ein Selbsttest auf das Coroanvirus SARS-CoV-2 muss nicht dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Bei einem positiven Testergebnis ist davon auszugehen, dass Sie andere Personen anstecken können, auch wenn Sie keine Symptome haben. Coronavirus-Infektionen verlaufen in vielen Fällen ohne Symptome.
Wenn Ihr Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt, sind Sie verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung Ihres Ergebnisses durchführen zu lassen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses wird dringend empfohlen, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Die eigene Wohnung sollte nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen verlassen werden. Tragen Sie eine Maske, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen in Ihrem Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer der Wohnung.
Der positive Selbsttest begründet allerdings keine Absonderungspflicht. Es entsteht ebenso kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Ist Ihr PCR-Test ebenfalls positiv, müssen Sie sich hingegen unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. In einem solchen Fall greifen die Absonderungspflichten aus der CoronaVO Absonderung.
Teilen Sie allen Ihren haushaltsangehörigen Personen schnellstmöglich mit, dass Ihr PCR-Testergebnis positiv ist. Es entsteht ab diesem Zeitpunkt nun auch eine Absonderungspflicht für Ihre haushaltsangehörigen Personen sowie nach Einstufung durch die zuständige Behörde für Ihre Kontaktpersonen der Kategorie I. Zudem besteht für die Zeit der häuslichen Absonderung einAnspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz.
Nach einem positiven Selbsttest sind Sie gemäß der Corona-Verordnung Absonderung dazu verpflichtet, sich unverzüglich mittels PCR nachtesten zu lassen. Ein weiterer Selbsttest oder ein Schnelltest, der von geschulten Personen oder in einer Teststelle durchgeführt wird, genügt nicht.
Nein, ein positiver Selbsttest begründet noch keine Absonderungspflicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Auch für Ihre Haushaltsangehörigen besteht keine Absonderungspflicht.
Beachten Sie allerdings die Verpflichtung, sich mittels PCR-Test nachtesten zu lassen.
Wenden Sie sich an eine Schwerpunktpraxis oder ein Testzentrum, um ihr Selbsttestergebnis durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen. Die Kontaktdaten erfahren Sie über die Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg oder unter der Telefonnummer 116 117.
Oftmals finden sich auch eine Auflistung von Teststellen auf der Internetseite Ihres zuständigen Gesundheitsamtes oder Ihrer Stadt/Gemeinde.
Lassen Sie die Teststelle vorab wissen, dass Sie einen Selbsttest durchgeführt haben und dieser positiv war.
Wird die empfohlene häusliche Absonderung zur Durchführung des PCR-Testes unterbrochen, beachten Sie unbedingt die geltenden Schutzmaßnahmen (Abstand, medizinischer Mund-Nasen-Schutz) und verzichten Sie nach Möglichkeit auf öffentliche Verkehrsmittel.
Wenn Sie sich einer PCR-Testung unterzogen haben und das Ergebnis des PCR-Tests ist negativ, können Sie die bisherige freiwillige häusliche Absonderung beenden.
Bei einem sogenannten Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Point of Care (PoC)-Antigentest, der zur Anwendung durch medizinisches Fachpersonal oder entsprechend geschulte Personen vorgesehen ist. Die Probenahme kann je nach Test durch einen Abstrich im oberen Nasenbereich alleine oder in Kombination mit einem Rachenabstrich erfolgen oder auch im Nasenvorhof. Die Durchführung kann auch in Form eines angeleiteten Selbsttests erfolgen.
Asymptomatische Bürgerinnen und Bürgerkönnen nach der Testverordnung des Bundes vom 7. März 2021 im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten ab 8. März 2021 mindestens einmal pro Woche einen kostenfreien Schnelltest in Anspruch nehmen.
Kostenfreie Schnelltests oder auch angeleitete Selbsttests können derzeit in kommunalen Testzentren und Apotheken durchgeführt werden. Über kommunale Testzentren können Sie sich bei den Kommunen informieren. Die Landesapothekenkammer veröffentlicht eine Übersicht der Apotheken, die Testungen nach der Testverordnung anbieten.
Außerdem können Testungen in Arztpraxen, bei Testangeboten der Hilfsorganisationen oder weiteren Anbietern durchgeführt werden. Das Testangebot richtet sich nur an Bürgerinnen und Bürger, die keine Symptome einer COVID-Erkrankung aufweisen.
Wer Symptome einer COVID-Erkrankung hat, muss sich zur Testung an Arztpraxen, Schwerpunktpraxen, Fieberambulanzen oder an die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg veröffentlicht eine Übersicht der Testmöglichkeiten für symptomatische Personen. Ein Termin kann auch unter der Telefonnummer 116 117 vereinbart werden.
Das Testzentrum bzw. die Teststelle stellt über das Ergebnis des Schnelltests oder angeleiteten Selbsttests eine Bescheinigung aus. Diese ist zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttests nach der CoronaVO für längstens 24 Stunden nach Testdurchführung gültig.
Eine Bescheinigung von Selbsttests, die unbeaufsichtigt zuhause durchgeführt wurden, ist nicht möglich. Ein positiver Selbsttest verpflichtet jedoch zu einem nachfolgenden PCR-Test. Über das Ergebnis der PCR-Tests erhalten Sie eine Bescheinigung.
Das Ergebnis eines jeden Tests, egal ob PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest stellt immer nur eine Momentaufnahme dar. Die Einhaltung der AHA-Regeln ist daher auch bei negativem Testergebnis wichtig. Da die Mehrzahl der Fälle in Baden-Württemberg inzwischen mit der deutlich ansteckenderen britischen Virusvariante infiziert ist, sind die AHA-Regeln noch wichtiger als bisher.
Ja, die Teststelle ist nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ein positives Testergebnis eines Schnelltests oder angeleiteten Selbsttests dem Gesundheitsamt zu melden.
Bei einem positiven Testergebnis ist davon auszugehen, dass Sie andere Personen anstecken können, auch wenn Sie keine Symptome haben. Coronavirus-Infektionen verlaufen in vielen Fällen ohne Symptome.
Lassen Sie Ihren positiven Schnelltest mittels eines zuverlässigeren PCR-Tests bestätigen.
Bei einem positiven Ergebnis eines Schnelltests gelten die Regelungen der CoronaVO Absonderung. Danach gilt die Verpflichtung, sich unverzüglich für in der Regel 14 Tage in häusliche Absonderung zu begeben. Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen. Tragen Sie eine Maske, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen in Ihrem Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer der Wohnung. Weitere Hinweise zum Verhalten bei häuslicher Absonderung finden Sie hier unter „Was muss bei häuslicher Quarantäne beachtet werden?“
Informieren Sie zudem Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Ihre Haushaltsangehörigen müssen sich ebenfalls sofort nach Kenntnis über Ihr positives Ergebnis in Absonderung (Quarantäne) begeben, außer diese waren innerhalb der letzten drei Monate nachweislich an COVID-19 erkrankt und haben keine gegenteilige Anordnung der zuständigen Behörde erhalten.
Nein, eine Verpflichtung zur PCR-Testung besteht nicht, wenn Sie einen Schnelltest in einer Teststelle oder durch geschulte Personen haben durchführen lassen oder dabei angeleitet wurden und das Ergebnis durch den geschulten Dritten ausgewertet wurde. Es wird jedoch empfohlen, ein positives Schnelltestergebnis mittels eines zuverlässigeren PCR-Tests bestätigen zu lassen. Teilweise ist dies direkt vor Ort in derselben Teststelle möglich.
Eine Verpflichtung zu einem nachfolgenden PCR-Test besteht nur, wenn Sie einen Selbsttest ohne Anleitung oder Überwachung an sich selbst durchgeführt haben.
Bei einem positiven Ergebnis eines Schnelltests-Test gelten die Regelungen der CoronaVO Absonderung. Danach gilt die Verpflichtung, sich unverzüglich für in der Regel 14 Tage in häusliche Absonderung zu begeben.
Informieren Sie zudem Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Ihre Haushaltsangehörigen müssen sich ebenfalls sofort nach Kenntnis über Ihr positives Ergebnis in Absonderung (Quarantäne) begeben, außer diese waren innerhalb der letzten drei Monate nachweislich an COVID-19 erkrankt und haben keine gegenteilige Anordnung der zuständigen Behörde erhalten.
Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen.
Wenden Sie sich an eine Schwerpunktpraxis oder ein Testzentrum, um ihr Antigen-Schnelltestergebnis durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen. Die Kontaktdaten erfahren Sie über die Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg oder unter der Telefonnummer 116 117.
Zur Durchführung des PCR-Testes können Sie die häusliche Absonderung unterbrechen. Schutzmaßnahmen (Abstand, Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nase Bedeckung) dabei unbedingt beachten und nach Möglichkeit auf Öffentliche Verkehrsmittel verzichten.
Wenn Sie sich einer PCR-Testung unterzogen haben und das Ergebnis des PCR-Tests ist negativ, dann können Sie die häusliche Absonderung beenden.